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DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2012 in Delbrück mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
paragon Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 09.05.2012 in Delbrück mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
30.03.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   paragon Aktiengesellschaft 
 
   Delbrück 
 
   ISIN DE0005558696 WKN 555869 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 9. Mai 2012, um 10:00 Uhr in der 
   Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           paragon AG zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts für die 
           paragon AG, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt 
           nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der 
           Aufsichtsrat den Jahresabschluss der paragon AG bereits 
           gebilligt. Dieser ist damit festgestellt. Eine Feststellung 
           des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung entfällt 
           somit. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
           Geschäftsjahr 2011 die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 die Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 sowie des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende 
           prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, 
           Nürnberg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 sowie 
           zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
           Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen 
           verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w 
           Abs. 5, § 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln und eine anschließende ordentliche 
           Kapitalherabsetzung und damit verbundene Satzungsänderungen 
 
 
           Die Gesellschaft verfügt ausweislich ihres Jahresabschlusses 
           zum 31. Dezember 2011 über eine Kapitalrücklage in Höhe von 
           insgesamt EUR 4.902.763,27. Dabei handelt es sich um gebundene 
           Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 
           HGB. Diese stammen aus dem im Rahmen des Börsengangs der 
           Gesellschaft im Jahr 2000 erzielten Agio, d. h. der Differenz 
           zwischen dem Platzierungspreis der Aktien und dem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals, sowie aus den den anteiligen Betrag 
           des Grundkapitals übersteigenden Zahlungen, die im 
           Zusammenhang mit der Ausübung von Aktienbezugsrechten 
           geleistet wurden. 
 
 
           Da aus bilanztechnischen Gründen für das abgelaufene 
           Geschäftsjahr keine Dividende gezahlt werden kann, sich der 
           Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in den letzten beiden Jahren 
           aber positiv entwickelt hat und in Ansehung des im 
           Geschäftsjahr 2011 erzielten Jahresüberschusses eine 
           Dividendenzahlung an die Aktionäre verkraften kann, hat sich 
           die Verwaltung entschlossen, einen Teil der Kapitalrücklage in 
           Höhe von EUR 1.028.697,00, dies entspricht EUR 0,25 je derzeit 
           im Umlauf befindlicher Aktie, aufzulösen und die so frei 
           werdenden Mittel an die Aktionäre auszuschütten. 
 
 
           Eine unmittelbare Ausschüttung an die Aktionäre ist aufgrund § 
           150 AktG derzeit nicht zulässig. Vielmehr ist zunächst über 
           eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu beschließen. 
           Dabei werden EUR 1.028.697,00 aus der Kapitalrücklage in 
           Grundkapital umgewandelt und das Grundkapital ohne Ausgabe 
           neuer Stückaktien um diesen Betrag erhöht. Anschließend wird 
           das erhöhte Grundkapital im Wege einer ordentlichen 
           Kapitalherabsetzung um den zuvor beschlossenen 
           Kapitalerhöhungsbetrag und damit wieder auf den ursprünglichen 
           Betrag reduziert. Dies erfolgt ebenfalls ohne Veränderung der 
           Aktienzahl. 
 
 
           Die Auszahlung des so freigesetzten Kapitals darf aus 
           rechtlichen Gründen, insbesondere Gesichtspunkten des 
           Gläubigerschutzes, erst nach Ablauf einer Frist von sechs 
           Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung des 
           Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Handelsregister erfolgen 
           und nachdem Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, 
           Befriedigung oder Sicherheit geleistet worden ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       (a)   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
             4.114.788,00, eingeteilt in 4.114.788 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
             Grundkapital von jeweils EUR 1,00 je Aktie, wird nach den 
             Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) durch Umwandlung 
             eines Teilbetrages in Höhe von EUR 1.028.697,00 der in der 
             Bilanz zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Kapitalrücklage 
             in Grundkapital um EUR 1.028.697,00 auf EUR 5.143.485,00 
             erhöht. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer 
             Aktien durch Erhöhung des auf jede Aktie entfallenden 
             rechnerischen Anteils am Grundkapital der Gesellschaft. 
 
 
             Diesem Beschluss wird der von Vorstand und Aufsichtsrat 
             festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 
             Dezember 2011 zu Grunde gelegt. Der Jahresabschluss wurde 
             von der Rödl & Partner GmbH, 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, geprüft und mit dem 
             uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der 
             Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
 
             § 5 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital) wird mit Wirkung der 
             Eintragung des vorstehenden Kapitalerhöhungsbeschlusses wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             '1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
             5.143.485,- (in Worten: Euro fünf Millionen 
             einhundertdreiundvierzigtausendvierhundertfünfundachtzig).' 
 
 
       (b)   Ordentliche Kapitalherabsetzung 
 
 
             Zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals an 
             die Aktionäre der Gesellschaft in Form einer Barausschüttung 
             in Höhe von EUR 0,25 je derzeit ausgegebener Aktie wird das 
             Grundkapital nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über 
             die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) von 
             EUR 5.143.485,00, eingeteilt in 4.114.788 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
             Grundkapital von jeweils EUR 1,25, um EUR 1.028.697,00 auf 
             EUR 4.114.788,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung 
             erfolgt durch Verringerung des auf jede Aktie entfallenden 
             rechnerischen Anteils am Grundkapital. 
 
 
             § 5 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital) wird mit Wirkung der 
             Eintragung des vorstehenden Kapitalherabsetzungsbeschlusses 
             wie folgt neu gefasst: 
 
 
             '1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
             4.114.788,- (in Worten: Euro vier Millionen 
             einhundertvierzehntausendsiebenhundertachtundachtzig).' 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der 
             Durchführung der Kapitalherabsetzung festzulegen. 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Beschlüsse 
             (a) und (b) nur dann und nur in dieser Reihenfolge zur 
             Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die 
             Hauptversammlung beiden Beschlüssen zugestimmt hat. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner angewiesen, nach Eintragung der 
             Kapitalherabsetzung im Handelsregister sowie dem 
             Verstreichen der sechsmonatigen Wartefrist für die 
             Auszahlung des herabgesetzten Grundkapitals und einer 
             möglicherweise erforderlichen Besicherung oder Befriedigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -2-

von Gläubigern nach § 225 Abs. 2 Satz 1 AktG den 
             Herabsetzungsbetrag von EUR 1.028.697,00 verteilt auf die zu 
             diesem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen, also nicht von der 
             Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien an die Aktionäre 
             auszuzahlen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
             Hauptversammlung entspräche dies einem Betrag von EUR 0,25 
             je im Umlauf befindlicher Aktie. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und Beschlussfassung über die 
           Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals mit 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 
           2012/I) und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Aufgrund des zum 30. April 2010 ausgelaufenen genehmigten 
           Kapitals der Gesellschaft gemäß § 5 Abs. 7 der Satzung und um 
           den möglichen Handlungsspielraum der Gesellschaft zu 
           erweitern, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe des 
           gesetzlich zulässigen Höchstbetrags von EUR 2.057.394,00 
           geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der 
           Auffassung, dass die erneute Einräumung eines genehmigten 
           Kapitals im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Das genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 7 der 
             Satzung wird aufgehoben. 
 
 
       (b)   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
             einschließlich zum 8. Mai 2017 einmalig oder mehrmals um bis 
             zu insgesamt EUR 2.057.394,00 gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 2.057.394 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Den 
             Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. 
             Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch gewährt werden, indem 
             die neuen Aktien von einem Bankenkonsortium mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug 
             anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
             Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         (i)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige 
               Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht 
               übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und 
               der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die 
               Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
               während der Laufzeit des genehmigten Kapitals in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; auf 
               die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner 
               diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, 
               die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 
               1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen sowie sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (iii) soweit es zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen. 
 
 
       (c)   § 5 Abs. 7 der Satzung wird in der jetzigen 
             Fassung aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
             '7. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
             einschließlich zum 8. Mai 2017 einmalig oder mehrmals um bis 
             zu insgesamt EUR 2.057.394,00 gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 2.057.394 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Den 
             Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. 
             Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch gewährt werden, indem 
             die neuen Aktien von einem Bankenkonsortium mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug 
             anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
             Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         (i)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige 
               Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht 
               übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und 
               der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die 
               Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
               während der Laufzeit des genehmigten Kapitals in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; auf 
               die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner 
               diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, 
               die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 
               1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen sowie sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (iii) soweit es zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
             ermächtigt, die Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
           Kapitals I, des Bedingten Kapitals II und des Bedingten 
           Kapitals III sowie die entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Das durch die Hauptversammlung der paragon AG am 17. Oktober 
           2000 und 15. Mai 2002 beschlossene Aktienoptionsprogramm Nr. 
           1, das durch die Hauptversammlung am 12. Mai 2004 beschlossene 
           modifizierte Aktienoptionsprogramm Nr. 1 sowie das durch die 
           Hauptversammlung am 12. Mai 2004 beschlossene 
           Aktienoptionsprogramm Nr. 2 sind ausgelaufen. Die im Rahmen 
           der genannten Aktienoptionsprogramme ausgegebenen und noch 
           nicht ausgeübten Optionsrechte sind zwischenzeitlich 
           verfallen, so dass die zur Bedienung der Optionsrechte 
           beschlossenen Bedingten Kapitalia I und II nicht mehr benötigt 
           werden. Das Bedingte Kapital I und das Bedingte Kapital II 
           sollen daher aufgehoben werden. 
 
 
           Die durch die Hauptversammlung vom 22. Mai 2007 beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen läuft am 30. April 2012 aus. Da 

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March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -3-

aufgrund dieser Ermächtigung keine Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen ausgegeben worden sind oder noch 
           ausgegeben werden, wird das Bedingte Kapital III nicht mehr 
           benötigt und soll ebenfalls aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Das bestehende Bedingte Kapital I in Höhe von bis 
             zu EUR 175.012,00 gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung wird 
             aufgehoben. 
 
 
       (b)   Das bestehende Bedingte Kapital II in Höhe von 
             bis zu EUR 115.000,00 gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung wird 
             aufgehoben. 
 
 
       (c)   Das bestehende Bedingte Kapital III in Höhe von 
             bis zu EUR 1.750.000,00 gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung wird 
             aufgehoben. 
 
 
       (d)   § 5 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung werden 
             in der jetzigen Fassung aufgehoben. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an 
           Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der paragon AG, über 
           die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2012/I sowie die 
           entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Schaffung eines Bedingten Kapitals 2012/I 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             410.000,00 durch Ausgabe von bis zu 410.000 neuen, auf den 
             Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
             bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/I). Das Bedingte 
             Kapital 2012/I dient ausschließlich der Sicherung von 
             Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung unter nachstehendem Buchstaben (b) im 
             Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 in der Zeit bis 
             einschließlich zum 8. Mai 2017 an Vorstandsmitglieder und 
             Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe 
             der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des nachfolgenden 
             Buchstaben (b) festzulegenden Ausübungspreis. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             Bezugsrechte ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem 
             Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und 
             die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene 
             Aktien gewährt oder Barausgleich leistet. Die neuen Aktien 
             nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
             Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Der 
             Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. Soweit der Vorstand betroffen 
             ist, wird der Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt. Der 
             Aufsichtsrat wird des Weiteren ermächtigt, die Fassung der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten 
             Kapitals anzupassen. 
 
 
       (b)   Aktienoptionsprogramm 2012 
 
 
             Ermächtigung 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis einschließlich zum 8. Mai 2017 einmalig 
             oder mehrmals Bezugsrechte auf bis zu 410.000 Aktien der 
             Gesellschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen 
             auszugeben. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
             betroffen sind, wird der Aufsichtsrat entsprechend 
             ermächtigt. 
 
 
             Kreis der Bezugsberechtigten 
 
 
             Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst Vorstandsmitglieder 
             und Arbeitnehmer der Gesellschaft. Der genaue Kreis der 
             Bezugsberechtigten sowie der Umfang des jeweiligen Angebots 
             werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festgelegt. Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt die 
             Festlegung durch den Aufsichtsrat. 
 
 
             Aufteilung der Bezugsrechte 
 
 
             Die Bezugsrechte teilen sich auf die einzelnen Gruppen der 
             Bezugsberechtigten wie folgt auf: 
 
 
         *     Vorstandsmitglieder der Gesellschaft: insgesamt 
               bis zu 250.000 Bezugsrechte 
 
 
         *     Arbeitnehmer der Gesellschaft: insgesamt bis zu 
               160.000 Bezugsrechte. 
 
 
 
             Anstelle von verfallenen und nicht bereits ausgeübten 
             Bezugsrechten können neue Bezugsrechte begeben werden. 
 
 
             Erwerbszeitraum 
 
 
             Die Bezugsrechte können an die Bezugsberechtigten einmal 
             oder mehrmals jeweils während eines Zeitraumes von einem 
             Monat nach einer ordentlichen Hauptversammlung oder nach der 
             Veröffentlichung eines Finanzberichts (Jahresfinanzbericht, 
             Halbjahresfinanzbericht oder 
             Quartalsbericht/Zwischenmitteilung) ausgegeben werden 
             ('Erwerbszeitraum'). 
 
 
             Laufzeit 
 
 
             Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt sieben (7) Jahre, 
             beginnend am ersten Tag nach dem Tag der Ausgabe der 
             Bezugsrechte. Danach erlöschen die Bezugsrechte 
             entschädigungslos. Als Tag der Ausgabe gilt der letzte Tag 
             des Erwerbszeitraums, in dem die Bezugsrechte ausgegeben 
             wurden. 
 
 
             Wartefrist 
 
 
             Die Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf einer Frist von 
             vier (4) Jahren nach dem Tag der Ausgabe der Bezugsrechte 
             ausgeübt werden. 
 
 
             Ausübungszeiträume 
 
 
             Nach Ablauf der Wartefrist ist die Ausübung der Bezugsrechte 
             bei Erfüllung des später beschriebenen Erfolgsziels nur 
             innerhalb von Ausübungszeiträumen ('Ausübungszeiträume') und 
             nur an Tagen, an denen Geschäftsbanken in Frankfurt am Main 
             geöffnet sind ('Ausübungstage'), zulässig. 
 
 
             Die Ausübungszeiträume beginnen jeweils am ersten Tag im 
             Anschluss an 
 
 
         *     eine ordentliche Hauptversammlung der 
               Gesellschaft oder 
 
 
         *     die Veröffentlichung des 
               Halbjahresfinanzberichts oder 
 
 
         *     die Veröffentlichung eines 
               Quartalsberichts/einer Zwischenmitteilung für das 3. 
               Quartal 
 
 
 
             und enden jeweils 4 Wochen später. 
 
 
             Falls und soweit Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der 
             mit dem Tag beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an 
             ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien oder 
             Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten im 
             elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag 
             endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten 
             Aktien der Gesellschaft erstmals im Regulierten Markt der 
             Frankfurter Wertpapierbörse 'ex Bezugsrecht' notiert werden, 
             ist eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig und der 
             jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich um eine 
             entsprechende Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach 
             Ende des Sperrzeitraums. 
 
 
             Umtauschverhältnis 
 
 
             Jedes Bezugsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden 
             Bedingungen für die Bezugsrechte zum Bezug einer Aktie der 
             Gesellschaft ('Umtauschverhältnis'). 
 
 
             Ausübungspreis 
 
 
             Der bei der Ausübung des Bezugsrechts für den Bezug einer 
             Stückaktie zu entrichtende Ausübungspreis (= Ausgabebetrag) 
             entspricht dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG an den letzten zehn 
             (10) unmittelbar aufeinander folgenden Börsenhandelstagen 
             vor dem Tag der Beschlussfassung über die Ausgabe der 
             Bezugsrechte (Beschlussfassung des Vorstands bei Ausgabe an 
             Arbeitnehmer der Gesellschaft und Beschlussfassung des 
             Aufsichtsrats bei Ausgabe an Vorstandsmitglieder der 
             Gesellschaft), mindestens aber dem auf eine Aktie 
             entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals. 
 
 
             Verwässerungsschutz 
 
 
             Der Ausübungspreis und die Anzahl der neuen Aktien je 
             Bezugsrecht können nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
             Bezugsrechte angepasst werden, wenn die Gesellschaft während 
             der Laufzeit der Bezugsrechte entweder ihr Kapital gegen 
             Einlagen erhöht oder Wandlungs- oder Bezugsrechte außerhalb 
             dieses Aktienoptionsprogramms begründet und dabei ihren 
             Aktionären jeweils ein Bezugsrecht einräumt. Die Bedingungen 
             der Bezugsrechte können darüber hinaus für den Fall einer 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer 
             Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplits oder einer 
             Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Mit der Anpassung soll 
             erreicht werden, dass auch nach Durchführung solcher 
             Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den 

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March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

Börsenkurs die Gleichwertigkeit des Ausübungspreises und der 
             Anzahl der neuen Aktien je Bezugsrecht sichergestellt ist. § 
             9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
             Erfolgsziel 
 
 
             Die ausgegebenen Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, 
             wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Wartefrist der Aktienkurs 
             der Gesellschaft mindestens 110 % des Ausübungspreises 
             beträgt. 
 
 
             Der Aktienkurs der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ablaufs 
             der Wartefrist bestimmt sich als Durchschnittskurs der Aktie 
             der Gesellschaft auf Basis der Schlusskurse im XETRA-Handel 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche 
             Börse AG in den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor 
             Ablauf der Wartefrist. 
 
 
             Ist das Erfolgsziel einmal erreicht, ist dieses nicht erneut 
             zu erreichen, falls das Bezugsrecht nicht in dem ersten auf 
             die Erreichung des Erfolgsziels folgenden Ausübungszeitraum, 
             sondern in einem späteren Ausübungszeitraum ausgeübt wird. 
 
 
             Wird bei Ablauf der Wartefrist das Erfolgsziel nicht 
             erreicht, so verfallen die Bezugsrechte. 
 
 
             Übertragbarkeit 
 
 
             Die Bezugsrechte sind nicht übertragbar. Die Bezugsrechte 
             dürfen grundsätzlich nur ausgeübt werden, wenn der 
             Bezugsberechtigte im Zeitpunkt der Ausübung in einem 
             ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft steht. 
             Für bestimmte Fälle können Nachlauffristen vorgesehen 
             werden. Für den Todesfall, den Eintritt in den Ruhestand, 
             Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit, das 
             einvernehmliche Ausscheiden sowie sonstige Härtefälle können 
             Sonderregelungen getroffen werden. 
 
 
             Erfüllung 
 
 
             Die Gesellschaft ist berechtigt, die Bezugsrechte wahlweise 
             durch Ausgabe von Aktien aus dem hierfür geschaffenen 
             bedingten Kapital, durch Veräußerung eigener Aktien oder 
             durch Zahlung des Differenzbetrages je Aktie zwischen dem 
             Ausübungspreis und dem durchschnittlichen Schlusskurs der 
             Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG 
             während der letzten zehn unmittelbar aufeinander folgenden 
             Börsenhandelstage vor dem jeweiligen Ausübungszeitraum zu 
             erfüllen. Erfolgt die Erfüllung durch Zahlung des 
             Differenzbetrages, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung 
             des Ausübungspreises. Die Entscheidung darüber, welche 
             dieser Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils auch miteinander 
             kombiniert werden dürfen, im Einzelfall gewählt wird, trifft 
             der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw., soweit 
             Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat. 
             Vorstand und Aufsichtsrat haben sich bei ihrer Entscheidung 
             allein vom Interesse der Gesellschaft leiten zu lassen. 
 
 
             Sonstiges 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Ausgabe der 
             Bezugsrechte (einschließlich der Festlegung des genauen 
             Kreises der Bezugsberechtigten), der Bedingungen für die 
             Bezugsrechte, der Ausübungsbedingungen sowie die 
             Bedingungen, nach denen Bezugsrechte entschädigungslos für 
             ungültig erklärt werden können, festzulegen. Soweit der 
             Vorstand betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den 
             Aufsichtsrat. 
 
 
       (c)   Satzungsänderung 
 
 
             § 5 der Satzung erhält folgenden neuen Abs. 4: 
 
 
             '4. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
             410.000,00 durch Ausgabe von bis zu 410.000 neuen, auf den 
             Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
             bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/I). Das Bedingte 
             Kapital 2012/I dient ausschließlich der Sicherung von 
             Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung vom 9. Mai 2012 im Rahmen des 
             Aktienoptionsprogramms 2012 in der Zeit bis einschließlich 
             zum 8. Mai 2017 an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben 
             werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien 
             der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht 
             in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt oder 
             Barausgleich leistet. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des 
             Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
             festzusetzen. Soweit der Vorstand betroffen ist, ist der 
             Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt. Der Aufsichtsrat ist 
             des Weiteren ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten 
             Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung 
           eines neuen Bedingten Kapitals 2012/II sowie die entsprechende 
           Änderung der Satzung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 22. Mai 2007 hatte den Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 
           2012 Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 auszugeben. Da 
           die bestehende Ermächtigung am 30. April 2012 ausläuft, sollen 
           eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen sowie ein entsprechendes neues 
           bedingtes Kapital beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
         (i)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 8. Mai 2017 
               einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
               lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
               (zusammen nachfolgend 'Schuldverschreibungen') im 
               Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 mit einer 
               Laufzeit von bis zu 20 Jahren zu begeben und den Inhabern 
               bzw. Gläubigern (zusammen nachfolgend 'Inhaber') der 
               jeweiligen Schuldverschreibungen Options- oder 
               Wandlungsrechte und/oder -pflichten auf insgesamt bis zu 
               1.647.394 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne 
               Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem 
               anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
               1.647.394,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen 
               Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachfolgend 
               'Bedingungen') zu gewähren oder aufzuerlegen. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, 
               insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
               verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle 
               Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche 
               sind mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und 
               Pflichten zu versehen. Die Schuldverschreibungen können 
               außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den 
               entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
               Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die 
               Schuldverschreibungen können auch durch 
               Konzerngesellschaften der Gesellschaft im Sinne des § 18 
               AktG, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
               zu mindestens 90 % beteiligt ist (nachfolgend 
               'Konzernunternehmen'), begeben werden. In diesem Fall wird 
               der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               für die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
               solcher Schuldverschreibungen Options- oder 
               Wandlungsrechte und/oder -pflichten auf Aktien der 
               Gesellschaft zu gewähren oder aufzuerlegen bzw. zu 
               garantieren. 
 
 
         (ii)  Im Fall der Ausgabe von 
               Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
               Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
               beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden 
               Bedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.