Das sog. "Fremdenrecht" umfasst das Fremdenpolizeigesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und das Asylgesetz. Gem. § 3 FLAG in der ab 1. 1. 2006 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. In den §§ 8 und 9 NAG sind alle Aufenthaltstitel aufgezählt, die bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen zu einem Bezug von Familienbeihilfe berechtigen. Ein "humanitäres Bleiberecht" gibt es im NAG nicht. Folglich begründet ein "humanitäres Bleiberecht" auch keinen Niederlassungs- und Aufenthaltstitel für die Familienbeihilfe. Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe wurde folgerichtig abgewiesen (UFS 9. 2. 2012, RV/0128-K/11).