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DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
02.04.2012 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   SFC ENERGY AG 
 
   Brunnthal 
 
   - ISIN DE0007568578 - 
   - WKN 756857 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Mittwoch, dem 9. Mai 2012, um 10.00 Uhr, 
 
   im Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
   Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SFC Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, der Lageberichte für 
           die SFC Energy AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2011 
           mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 
           § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da 
           sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der 
           vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten 
           Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die 
           weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der 
           Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen 
           ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten 
           Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
           Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
           Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
       b)    Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer 
             für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
             für das Geschäftsjahr 2012 bestellt, sofern diese 
             durchgeführt wird. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Neuwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG setzt sich nach § 10 Abs. 1 
           Satz 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           Aktiengesetz (AktG) aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
           Hauptversammlung zu wählen sind. § 1 DrittelbG findet keine 
           Anwendung. 
           Die Aufsichtsratsmandate der Herren Dr. Rolf Bartke, David 
           Morgan und Dr. Jens Thomas Müller enden turnusgemäß mit 
           Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Mai 2012. 
           Hiernach sind drei Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die folgenden Personen 
           gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung i.V.m. § 102 AktG für die Zeit 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 
           2016 beschließen wird, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu 
           wählen: 
 
 
             Herrn Dr. Jens Thomas Müller, Dipl.-Chemiker; 
             Produktionsleiter (COO) bei XOLUTION GmbH, München 
 
 
               Der Aufsichtsrat folgt insoweit dem gemäß § 100 
               Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG unterbreiteten Vorschlag des 
               Aktionärs HPE PRO Institutional Fund B.V., Amsterdam, 
               Niederlande, der mehr als 25 % der Stimmrechte an der SFC 
               Energy AG hält. 
 
 
               Herr Dr. Jens Thomas Müller hat die nachfolgend 
               aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren 
               Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           -     Mitglied des Beirats der ZenoTrack GmbH, 
                 Wien, Österreich 
 
 
           -     Mitglied des Aufsichtsrats der MIT Munich 
                 Industrial Technologies AG, Unterhaching 
 
 
           -     Mitglied des Aufsichtsrats der ST Holding AG, 
                 Unterhaching 
 
 
 
 
             Herrn Tim van Delden, Chief Investment Officer bei Holland 
             Private Equity B.V., Amsterdam 
 
 
               Herr Tim van Delden hat die nachfolgend 
               aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren 
               Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           -     Mitglied des Verwaltungsrats der Synova S.a., 
                 Ecublens, Schweiz 
 
 
           -     Mitglied des Aufsichtsrats der Hess AG, 
                 Villingen-Schwenningen 
 
 
 
 
             Herrn David Morgan, Vorsitzender des internationalen Beirats 
             von Conduit Ventures Ltd, Kent, UK 
 
 
               Herr David Morgan hat die nachfolgend 
               aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren 
               Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           -     Nicht geschäftsführendes Mitglied des 
                 Verwaltungsrats der Nord Gold N.V., Amsterdam, 
                 Niederlande 
 
 
           -     Nicht geschäftsführendes Mitglied des 
                 Verwaltungsrats der Hargreaves Services plc, Durham, UK 
 
 
           -     Vorsitzender und nicht geschäftsführendes 
                 Mitglied des Verwaltungsrats der Econic Technologies 
                 Ltd, London, UK 
 
 
           -     Nicht geschäftsführendes Mitglied des 
                 Verwaltungsrats der PhosphonicS Ltd, Abingdon, UK 
 
 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Von den vorgeschlagenen Personen qualifiziert sich 
           insbesondere Herr David Morgan aufgrund seiner langjährigen 
           Berufserfahrung als englischer Wirtschaftsprüfer und seiner 
           langjährigen Tätigkeit im Bereich der Unternehmensfinanzen als 
           unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG. Dem 
           Aufsichtsrat gehören nach seiner Auffassung ausschließlich 
           Mitglieder an, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung 
           der Aufgaben in einem international tätigen Unternehmen 
           erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen 
           Erfahrungen verfügen. 
 
 
           Dem Votum des Aufsichtsrats in seiner jetzigen Zusammensetzung 
           folgend, beabsichtigen Herr Tim van Delden, für den 
           Aufsichtsratsvorsitz und Herr David Morgan für den 
           stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur 
           Erweiterung des Unternehmensgegenstandes 
 
 
           Nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist der Unternehmensgegenstand der 
           SFC Energy AG auf Energieversorgungssysteme und deren 
           Komponenten 'für netzunabhängige Geräte' beschränkt. Die 
           Beschränkung auf 'netzunabhängige Geräte' schränkt nach 
           Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat den Spielraum der 
           Gesellschaft bei möglichen Akquisitionen unnötig ein und wird 
           der strategischen Ausrichtung der SFC Energy AG als 
           Systemanbieter von kompletten Energieversorgungslösungen - ob 
           netzabhängig oder netzunabhängig - nicht gerecht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Abs. 1 der 
           Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
             'Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2012 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -2-

Produktion und Vermarktung von Energieversorgungssystemen 
             und deren Komponenten unter anderem auf Basis der 
             Brennstoffzellen-Technologie sowie die Vornahme der hierzu 
             notwendigen Investitionen in Betriebsanlagen und alle 
             sonstigen hiermit zusammenhängenden Geschäfte.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über weitere Änderungen der 
           Satzung 
 
 
       a)    Nach § 19 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
             führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner 
             Verhinderung sein Stellvertreter, im Falle deren beider 
             Verhinderung ein von den übrigen Mitgliedern des 
             Aufsichtsrats zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied den 
             Vorsitz in der Hauptversammlung. In Folge der Verkleinerung 
             des Aufsichtsrats auf nunmehr drei Aufsichtsratsmitglieder 
             durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung im 
             vergangenen Jahr ist nach Ansicht des Aufsichtsrates eine 
             Anpassung von § 19 Abs. 1 der Satzung sinnvoll, welche die 
             veränderten Verhältnisse reflektiert. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bisherigen § 19 
             Abs. 1 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
               'Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 
               Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von den Mitgliedern 
               des Aufsichtsrats zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.' 
 
 
 
       b)    § 19 Abs. 2 der Satzung sieht vor, dass die 
             Reihenfolge, in welcher die Verhandlung und Beschlussfassung 
             über die Gegenstände der Tagesordnung stattfinden soll, 
             durch den Vorsitzenden bestimmt wird, soweit kein anderer 
             Beschluss der Hauptversammlung gefasst wird. Vorstand und 
             Aufsichtsrat halten die Möglichkeit der Hauptversammlung, 
             durch entsprechende Beschlussfassung auf den 
             Versammlungsablauf Einfluss zu nehmen, für nicht zweckgemäß. 
             Es gehört zu den Aufgaben des Versammlungsleiters, die 
             Hauptversammlung ordnungsgemäß abzuwickeln und darauf 
             hinzuwirken, dass im Interesse der Aktionäre alle Punkte der 
             Tagesordnung in einem geordneten Verfahren sachlich und 
             zügig behandelt werden. Hierfür ist es aber erforderlich, 
             dass der Versammlungsleiter über die Reihenfolge der 
             Verhandlung und Beschlussfassung über die Gegenstände der 
             Tagesordnung entscheiden kann. Eine Beschränkung der 
             Leitungsbefugnis des Versammlungsleiters erscheint insoweit 
             nicht sachgerecht. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bisherigen § 19 
             Abs. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
               'Der Vorsitzende bestimmt die Art der 
               Abstimmung und die Reihenfolge, in welcher die Verhandlung 
               und Beschlussfassung über die Gegenstände der Tagesordnung 
               stattfinden soll.' 
 
 
 
       c)    Nach § 20 Abs. 2 der Satzung bedürfen die 
             Beschlüsse der Hauptversammlung der einfachen Mehrheit der 
             abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die 
             Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Die Bestimmung 
             soll der Hauptversammlung ermöglichen, Beschlüsse, die nicht 
             zwingend mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden 
             müssen, mit einfacher Mehrheit zu fassen. Da das 
             Aktiengesetz für verschiedene Beschlussgegenstände, 
             insbesondere für Satzungsänderungen, aber nicht auf eine 
             qualifizierte Stimmrechtsmehrheit, sondern auf eine 
             qualifizierte Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
             vertretenen Grundkapitals abstellt, lief die Satzungsregel 
             in der Vergangenheit weitgehend leer. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den bisherigen 
             § 20 Abs. 2 der Satzung in einem Satz 1 wie folgt neu zu 
             fassen: 
 
 
               'Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen 
               der gesetzlich bestimmten Stimmenmehrheit und, soweit eine 
               Kapitalmehrheit erforderlich ist, der einfachen Mehrheit 
               des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, 
               soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas 
               anderes vorschreiben.' 
 
 
 
             Zudem wird § 20 Abs. 2 der Satzung um einen Satz 2 wie folgt 
             ergänzt: 
 
 
               'Eine Aufhebung oder Änderung von § 20 Abs. 2 
               Satz 1 sowie dieses § 20 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 
               bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des 
               bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.' 
 
 
 
 
   Vorlagen an die Aktionäre 
 
   Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Bericht des 
   Vorstands über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts im 
   Zusammenhang mit der am 20. Dezember 2011 durchgeführten 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen liegen vom Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Hauptverwaltung der Gesellschaft, Eugen-Saenger-Ring 7, 85649 
   Brunnthal, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt 
   gemeinsam mit den sonstigen Informationen nach § 124a AktG im Internet 
   unter http://www.investor-sfc.de unter dem weiterführenden Link 
   'Hauptversammlung' zugänglich. Abschriften dieser Unterlagen werden 
   den Aktionären auf Anfrage zudem unverzüglich und kostenfrei 
   zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur 
   Einsicht ausliegen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 7.502.887,00. Es ist eingeteilt in 
   7.502.887 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt somit 7.502.887 Stimmrechte. 
 
   Die Gesellschaft hält gegenwärtig keine eigenen Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in 
   Textform (§ 126b BGB) anmelden und für die bei der Gesellschaft ein 
   besonderer, durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) 
   ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes eingereicht wird. Die 
   Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache 
   abgefasst sein und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 2. 
   Mai 2012 unter der nachfolgend genannten Adresse (die 'Anmeldeadresse') 
   zugehen: 
 
   Die Anmeldeadresse lautet: 
 
   SFC Energy AG 
   c/o UniCredit Bank AG 
   CBS49GM 
   80311 München 
   Telefax: (089) 5400-2519 
   E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de 
 
   Der Nachweis hat sich gemäß §§ 123 Abs. 3 Satz 3, 121 Abs. 7 AktG auf 
   den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 
   demnach auf den 18. April 2012, 00:00 Uhr (der 'Nachweisstichtag'), zu 
   beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, 
   wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Das bedeutet, dass 
   Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben 
   haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die 
   ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei 
   rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei 
   der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
   Die Stimmkarten werden vor der Sitzung am Versammlungsort 
   ausgehändigt. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
   Bevollmächtigte, etwa ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere 
   Person, ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre 
   unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anmelden. Bevollmächtigt 
   der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2012 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -3-

Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 
   135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen 
   (gemeinsam 'professionelle Stimmrechtsvertreter'). In diesem Fall 
   gelten für die Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen des § 
   135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben können. Die 
   Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines 
   professionellen Stimmrechtsvertreters rechtzeitig mit diesem wegen 
   einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung von Personen, 
   die keine professionellen oder von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind, sowie eine etwaige Weisungserteilung das 
   hierfür vorgesehene Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden, das 
   ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
   erhalten. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch 
   dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
   Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für 
   eine Übermittlung des Nachweises per Post, Fax oder E-Mail werden 
   Aktionäre gebeten, die unten genannte Verwaltungsanschrift der 
   Gesellschaft zu verwenden. Diese Übermittlungswege stehen auch dann 
   zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
   gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll. Ein gesonderter Nachweis 
   über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. 
   Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
   vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft 
   erklärt werden. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären, die nicht 
   persönlich an der Hauptversammlung oder der Abstimmung teilnehmen 
   möchten, an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von unserer 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung 
   vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der 
   Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre 
   gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten abstimmen. Die Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte 
   nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wortmeldungs- oder Fragewünsche 
   sowie Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, können die 
   Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. Die Abstimmung durch einen 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, 
   soweit diesem eine Vollmacht mit Weisungen zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Ohne eine Weisung zu einem 
   Tagesordnungspunkt wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme 
   enthalten. Die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b 
   BGB) unter ausschließlicher Verwendung des hierfür vorgesehenen 
   Vollmachts- und Weisungsformulars zu erfolgen, das ordnungsgemäß 
   angemeldete Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Dies 
   gilt auch für die Erteilung der Vollmacht per E-Mail, der das 
   Vollmachts- und Weisungsformular in digitalisierter Form beizufügen 
   ist. Schriftliche, per Telefax oder E-Mail erteilte Vollmachten und 
   Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter müssen 
   bis zum 7. Mai 2012, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der unten 
   genannten Verwaltungsanschrift bzw. der genannten Telefax-Nr. oder 
   E-Mail-Adresse der Gesellschaft eingehen, um auf der Hauptversammlung 
   berücksichtigt werden zu können, soweit die Vollmachten nicht der 
   Gesellschaft in der Hauptversammlung vor der Abstimmung vorgelegt 
   werden. 
 
   Die Verwaltungsanschrift der Gesellschaft lautet: 
 
   SFC Energy AG 
   Abt. Hauptversammlung 
   Eugen-Saenger-Ring 7 
   85649 Brunnthal 
   Telefax: 089/673 592-169 
   E-Mail: hauptversammlung@sfc.com 
 
   Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit 
   der Eintrittskarte. Informationen hierzu sind auch im Internet unter 
   http://www.investor-sfc.de unter dem weiterführenden Link 
   'Hauptversammlung' zugänglich. 
 
   Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 
   AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals der Gesellschaft (entspricht rund EUR 375.144,35 oder - 
   aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 375.145 
   Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (entspricht 
   Stück 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der Gesellschaft 
   gemäß §§ 122 Abs. 2, 121 Abs. 7 AktG mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung, also spätestens zum Ablauf des 8. April 2012, in 
   schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugehen. Bitte richten Sie 
   entsprechende Verlangen an den Vorstand der Gesellschaft unter der 
   folgenden Adresse: 
 
   Vorstand der SFC Energy AG 
   Eugen-Saenger-Ring 7 
   85649 Brunnthal 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und 
   dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverfahren 
   halten. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG 
 
   Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge mit Begründung gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt 
   der Tagesordnung zu stellen (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge zur Wahl 
   von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten 
   (§ 127 AktG). Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und 
   Wahlvorschläge sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die 
   oben unter dem Abschnitt 'Stimmrechtsvertretung' bezeichnete 
   Verwaltungsanschrift der Gesellschaft zu richten. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären 
   werden unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet auf der Seite 
   http://www.investor-sfc.de unter dem weiterführenden Link 
   'Hauptversammlung' veröffentlicht, wenn sie der Gesellschaft gemäß §§ 
   126, 127, 121 Abs. 7 AktG bis spätestens zum Ablauf des 24. April 2012 
   an die genannte Verwaltungsanschrift der Gesellschaft zugegangen sind. 
   Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der 
   genannten Internetadresse veröffentlichen. 
 
   Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder eines 
   Wahlvorschlags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, 
   wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, 
   etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen 
   Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines 
   Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie 
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann 
   nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht 
   Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen 
   Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthält. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 
   wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, 
   in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort 
   gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
   Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten 
   oder Wahlvorschläge zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
   aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft 
   nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der 
   Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
   Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich 
   zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2012 09:17 ET (13:17 GMT)

der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende 
   Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 
   Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse 
   http://www.investor-sfc.de/de/hauptversammlung.php. 
 
   Brunnthal, 2. April 2012 
 
   SFC Energy AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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02.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    SFC Energy AG 
                Eugen-Saenger-Ring 7 
                85649 Brunnthal 
                Deutschland 
Telefon:        +49 89 673592378 
Fax:            +49 89 673592169 
E-Mail:         barbara.frankenberg@sfc.com 
Internet:       http://www.sfc.com/ 
ISIN:           DE0007568578 
WKN:            756857 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Düsseldorf, Berlin, Frankfurt, 
                Stuttgart, München 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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163601 02.04.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 02, 2012 09:17 ET (13:17 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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