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DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: QSC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.05.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
02.04.2012 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   QSC AG 
 
   Köln 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 513700/ISIN DE0005137004 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   am Mittwoch, 16. Mai 2012, um 10:00 Uhr 
   im Gürzenich in Köln (Martinstraße 29-37, 50667 Köln) 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           QSC AG zum 31. Dezember 2011 mit dem Lagebericht für die 
           Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2011 mit dem Lagebericht für den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 in 
           Gesellschaft und Konzern und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der QSC AG unter 
           www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung 
           eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung am 16. Mai 2012 zugänglich sein und mündlich 
           erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 
           1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu 
           beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der im Geschäftsjahr 2011 erwirtschaftete Bilanzgewinn von EUR 
           17.596.718,25 wird wie folgt verwendet: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,08 je      =    10.980.550,16 
   dividendenberechtigter Stückaktie               EUR 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                         =     6.616.168,09 
                                                   EUR 
 
 
           Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
           basieren auf dem am 22. März 2012 dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von EUR 137.256.877,00, eingeteilt in 
           137.256.877 Stückaktien. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
           Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
           unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,08 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung wird 
           dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem 17. Mai 2012. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
           Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2011 
           Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 
           2011 Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Berlin und 
           Niederlassung in Köln zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
           2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen an Mitglieder des 
           Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener 
           Unternehmen sowie Arbeitnehmer der QSC AG und verbundener 
           Unternehmen sowie über die Schaffung eines weiteren Bedingten 
           Kapitals VIII zur Bedienung der Wandlungsrechte und die 
           entsprechende Satzungsänderung ('QSC-Aktienoptionsplan 2012') 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           I. Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
 
 
           Der Vorstand wird gemäß § 221 AktG ermächtigt, bis zum 15. Mai 
           2017 nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Eckdaten für die 
           Anleihebedingungen im Rahmen des 'QSC-Aktienoptionsplans 2012' 
           in einer oder mehreren Tranchen insgesamt bis zu 5.000.000 
           Stück auf den Namen lautende, jährlich mit 3,5% verzinsliche 
           Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 
           0,01, das heißt im Gesamtnennbetrag von insgesamt bis zu EUR 
           50.000,00, zum Nennbetrag (Ausgabepreis) auszugeben. Soweit 
           Wandelschuldverschreibungen an Mitglieder des Vorstands 
           zugeteilt werden sollen, entscheidet hierüber allein der 
           Aufsichtsrat und ist insoweit allein ermächtigt. Die Ausgabe 
           der Wandelschuldverschreibungen ist nur gegen Barzahlung 
           möglich. Die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           das Recht, jede Wandelschuldverschreibung gegen Barzuzahlung 
           in eine auf den Namen lautende Stückaktie der QSC AG 
           umzutauschen (Wandlungsrecht). 
 
 
           Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
           Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Absatz 4 AktG ist 
           ausgeschlossen. 
 
 
           Für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Rahmen des 
           QSC-Aktienoptionsplans 2012 werden folgende Eckdaten der 
           Anleihebedingungen festgelegt: 
 
 
           1) Kreis der Bezugsberechtigten 
 
 
           Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst diejenigen Personen, 
           die einer der nachstehend festgelegten Personengruppen 
           angehören. Es dürfen: 
 
 
       *     an Mitglieder des Vorstands aufgrund 
             entsprechender Entscheidung des Aufsichtsrats insgesamt bis 
             zu 600.000 Wandelschuldverschreibungen, 
 
 
       *     an Mitglieder der Geschäftsführungen der der QSC 
             AG nachgeordneten und mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
             verbundenen in- und ausländischen Unternehmen (nachfolgend: 
             'verbundene Unternehmen') insgesamt bis zu 400.000 
             Wandelschuldverschreibungen, sowie 
 
 
       *     an Arbeitnehmer der QSC AG und an Arbeitnehmer 
             verbundener Unternehmen insgesamt bis zu 4.000.000 
             Wandelschuldverschreibungen 
 
 
 
           ausgegeben werden. Die Bezugsberechtigten müssen im Zeitpunkt 
           der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen in einem 
           ungekündigten aktiven Arbeits- oder Dienstverhältnis zur QSC 
           AG oder einem verbundenen Unternehmen stehen. Die 
           Bezugsberechtigung in einer Personengruppe schließt die 
           Bezugsberechtigung in einer anderen Personengruppe aus; 
           Doppelbezüge sind nicht zulässig. 
 
 
           Die Wandelschuldverschreibungen können auch von einem 
           Kreditinstitut zum Nennbetrag mit der Verpflichtung gezeichnet 
           und übernommen werden, sie nach Weisung der QSC AG zum 
           Nennbetrag an Bezugsberechtigte zu übertragen. Die 
           Wandlungsrechte können auch in diesem Fall nur von den 
           Bezugsberechtigten ausgeübt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat bestimmt den genauen Kreis der 
           Bezugsberechtigten und den Umfang der ihnen jeweils zu 
           gewährenden Wandelschuldverschreibungen, soweit es um eine 
           Zuteilung von Wandelschuldverschreibungen an Mitglieder des 
           Vorstands geht. In allen übrigen Fällen erfolgt die Festlegung 
           durch den Vorstand. 
 
 
           2) Wandlungsrecht 
 
 
           Die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen erhalten das 
           Recht, jede Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 
           0,01 gegen eine Barzuzahlung gemäß den nachfolgenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Bedingungen in eine auf den Namen lautende Stückaktie der QSC 
           AG aus dem nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
           Bedingten Kapital VIII umzutauschen. Die neuen Aktien aus dem 
           Bedingten Kapital VIII nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
           an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
           kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns gefasst worden ist. Die Anleihebedingungen 
           können vorsehen, dass die QSC AG den Inhabern der 
           Wandelschuldverschreibungen zur Bedienung der Wandlungsrechte 
           wahlweise statt neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital VIII 
           eigene Aktien gewähren kann; soweit es sich bei den Inhabern 
           der Wandelschuldverschreibungen um Mitglieder des Vorstands 
           handelt, entscheidet hierüber allein der Aufsichtsrat. 
 
 
           3) Ausübungshürden/Erfolgsziele 
 
 
           Das Wandlungsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn mindestens 
           eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist: 
 
 
       *     Der Börsenpreis der Aktie der QSC AG hat sich 
             zwischen der Zeichnung der Wandelschuldverschreibung und der 
             Ausübung des Wandlungsrechts relativ gesehen besser 
             entwickelt als der Vergleichsindex TecDAX. 
 
 
       *     Der Börsenpreis der Aktie der QSC AG ist zwischen 
             der Zeichnung der Wandelschuldverschreibung und der Ausübung 
             des Wandlungsrechts um mindestens 20% gestiegen. 
 
 
 
           Maßgeblich sind jeweils der in der Schlussauktion im 
           XETRA-Handel bzw. einem das XETRA-System ersetzenden 
           vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse ermittelte Börsenpreis der Aktie der QSC AG 
           bzw. der entsprechende Indexwert des TecDAX, wie sie am Tag 
           der Zeichnung (siehe Ziffer 6) (Anfangswert) und am Tag des 
           Eingangs der Wandlungserklärung bei der QSC AG (Schlusswert) 
           festgestellt werden. Falls das jeweils maßgebliche Ereignis 
           (a) auf einen Tag, an dem an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           kein XETRA-Handel stattfindet, oder (b) auf einen Tag, an dem 
           nach den Anleihebedingungen eine Zeichnung bzw. eine Wandlung 
           ausgeschlossen ist, fällt, ist der nächste Tag maßgeblich, an 
           dem eine Zeichnung bzw. Wandlung zulässig ist und an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse XETRA-Handel stattfindet. 
 
 
           Wird der TecDAX während der Laufzeit des 
           QSC-Aktienoptionsplans 2012 oder der 
           Wandelschuldverschreibungen, die unter ihm ausgegeben wurden, 
           beendet oder in seiner Zusammensetzung wesentlich geändert, 
           wird er durch einen anderen Index ersetzt, dessen 
           Zusammensetzung dem TecDAX in seiner bis dahin bestehenden 
           Zusammensetzung möglichst nahe kommt. Gibt es einen solchen 
           Index nicht, wird ein neuer Vergleichsindex durch eine von der 
           QSC AG beauftragte Bank mit möglichst vielen Einzelkursen des 
           TecDAX in seiner bis dahin bestehenden Zusammensetzung so 
           berechnet, dass er dem TecDAX möglichst nahe kommt. 
 
 
           4) Wandlungspreis 
 
 
           Der Wandlungspreis je Aktie entspricht dem letzten Preis der 
           QSC-Aktie, der in der Schlussauktion im XETRA-Handel bzw. 
           einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren 
           Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tage der 
           Zeichnung der Wandelschuldverschreibung ermittelt wurde, 
           jedoch mindestens dem geringsten Ausgabebetrag im Sinne des § 
           9 Absatz 1 AktG. Bei Ausübung des Wandlungsrechts ist der 
           Anteil des Wandlungspreises, der den Nennbetrag der hierfür 
           gewandelten Wandelschuldverschreibung zuzüglich aufgelaufener 
           Zinsen übersteigt, in bar zuzuzahlen. 
 
 
           5) Verwässerungsschutz 
 
 
           Der Wandlungspreis wird unter Wahrung des § 9 Absatz 1 AktG 
           aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
           Bestimmung der von den für die Zuteilung zuständigen Gremien 
           jeweils festzulegenden Wandelanleihebedingungen durch 
           Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt, wenn die QSC AG während 
           des Wandlungszeitraums unter Einräumung eines Bezugsrechts für 
           ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Anleihen 
           oder Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
           -pflicht begibt oder sonstige Aktienoptionsrechte gewährt und 
           den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen aus dem 
           QSC-Aktienoptionsplan 2012 entweder gar kein Bezugsrecht oder 
           ein Bezugsrecht gewährt wird, welches im Umfang geringer 
           ausfällt als es dem Berechtigten bei fiktiver Ausübung des 
           Wandlungsrechts zugestanden hätte. Statt einer Herabsetzung 
           der Zuzahlung kann auch, soweit möglich, das 
           Umtauschverhältnis angepasst werden. Die Anleihebedingungen 
           können außerdem für den Fall der Kapitalherabsetzung, eines 
           Aktiensplits oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen. 
 
 
           6) Erwerbszeiträume 
 
 
           Die Zeichnung von Wandelschuldverschreibungen ist 
           ausgeschlossen jeweils in der Zeit vom 1. Februar, 1. April, 
           1. Juli und 1. Oktober eines Jahres bis zur Veröffentlichung 
           der Ergebnisse des Vorjahres bzw. des zurückliegenden 
           Quartals, längstens jedoch bis zur Veröffentlichung 
           vorläufiger Jahres- bzw. Quartalsergebnisse. Im Falle einer 
           Änderung des Geschäftsjahres der QSC AG und einer damit 
           einhergehenden Verschiebung der bei der QSC AG üblichen 
           Ergebnisveröffentlichungstermine ist der Vorstand (bzw. der 
           Aufsichtsrat bei Zuteilungen an den Vorstand) ermächtigt, 
           diese Zeiträume entsprechend anzupassen. 
 
 
           Der erste Erwerbszeitraum unter dem QSC-Aktienoptionsplan 2012 
           beginnt jedoch frühestens mit der Eintragung des zur Bedienung 
           dieses Aktienoptionsplans beschlossenen Bedingten Kapitals 
           VIII in das Handelsregister der QSC AG. 
 
 
           Die Zeichnung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt durch 
           Abschluss eines Zeichnungsvertrags zwischen dem jeweils 
           Berechtigten und der QSC AG. Eine Zeichnung ist erfolgt, 
           sobald die QSC AG die Annahme der Zeichnung des Berechtigten 
           in Textform erklärt ('Zeichnung'). 
 
 
           7) Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen, Wartezeit, 
           Ausübungszeiträume 
 
 
           Die Wandelschuldverschreibungen haben eine Laufzeit von 
           längstens acht Jahren ab der Zeichnung der 
           Wandelschuldverschreibungen. Das Wandlungsrecht aus den 
           Wandelschuldverschreibungen kann nur binnen dieser Frist 
           ausgeübt werden. Das Wandlungsrecht kann nach Zeichnung der 
           Wandelschuldverschreibungen erstmals nach Ablauf einer 
           Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit endet nach Ablauf von 
           vier Jahren nach der Zeichnung der jeweiligen 
           Wandelschuldverschreibungen. 
 
 
           Die Ausübung der Wandlungsrechte ist ausgeschlossen jeweils in 
           der Zeit vom 1. Februar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 
           eines Jahres bis zur Veröffentlichung der Ergebnisse des 
           Vorjahres bzw. des zurückliegenden Quartals, längstens jedoch 
           bis zur Veröffentlichung vorläufiger Jahres- bzw. 
           Quartalsergebnisse. Im Falle einer Änderung des 
           Geschäftsjahres der QSC AG und einer damit einhergehenden 
           Verschiebung der bei der QSC AG üblichen 
           Ergebnisveröffentlichungstermine ist der Vorstand (bzw. der 
           Aufsichtsrat bei Zuteilungen an den Vorstand) ermächtigt, 
           diese Zeiträume entsprechend anzupassen. Darüber hinaus ist 
           die Ausübung der Wandlungsrechte ausgeschlossen im Zeitraum 
           vom letzten Anmeldetag vor einer Hauptversammlung der QSC AG 
           bis zum ersten Bankarbeitstag nach der betreffenden 
           Hauptversammlung. 
 
 
           Im Übrigen sind bei der Ausübung der Wandlungsrechte die 
           Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen 
           Rechtsvorschriften, insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz, 
           folgen. 
 
 
           Über die durch Wandlung erworbenen Aktien kann der Berechtigte 
           grundsätzlich frei, bei voller Vereinnahmung des Kaufpreises, 
           verfügen. Bei der Verfügung sind die Einschränkungen zu 
           beachten, die aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
           insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz, folgen. 
 
 
           8) Nichtübertragbarkeit 
 
 
           Das Wandlungsrecht kann grundsätzlich nur durch den 
           Berechtigten selbst ausgeübt werden. Die 
           Wandelschuldverschreibungen sind nicht übertragbar. Für den 
           Fall des Todes des Berechtigten können Sonderregelungen 
           vorgesehen werden. 
 
 
           9) Begrenzungsmöglichkeit (Cap) 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird bei der Zuteilung von 
           Wandelschuldverschreibungen an Mitglieder des Vorstands für 
           außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen eine 
           Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbaren. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

10) Verfallbarkeit 
 
 
           Die Bezugsberechtigten müssen im Zeitpunkt der Ausübung des 
           Wandlungsrechts vorbehaltlich vorrangiger Sonderregelungen in 
           einem ungekündigten aktiven Arbeits- oder Dienstverhältnis zur 
           QSC AG oder einem verbundenen Unternehmen stehen. 
           Vorbehaltlich vorrangiger Sonderregelungen, 
 
 
       -     verfällt das Wandlungsrecht ersatzlos, wenn das 
             Arbeits- bzw. Dienstverhältnis des Berechtigten mit der QSC 
             AG oder einem verbundenen Unternehmen vor Ablauf der 
             Wartezeit gemäß Ziffer 7 endet und nicht zugleich ein neues 
             oder weiteres Arbeits- bzw. Dienstverhältnis mit der QSC AG 
             oder einem verbundenen Unternehmen begründet wird oder 
             bereits besteht; 
 
 
       -     verfällt das Wandlungsrecht nach Ablauf von sechs 
             Monaten nach dem Ende des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses, 
             wenn das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis des Berechtigten mit 
             der QSC AG oder einem verbundenen Unternehmen nach Ablauf 
             der Wartezeit gemäß Ziffer 7 endet und nicht zugleich ein 
             neues oder weiteres Arbeits- bzw. Dienstverhältnis mit der 
             QSC AG oder einem verbundenen Unternehmen begründet wird 
             oder bereits besteht. 
 
 
 
           Für den Fall des Todes des Berechtigten, der Erwerbs- und 
           Berufsunfähigkeit des Berechtigten oder dessen Pensionierung 
           sowie für den Fall einer einvernehmlichen oder aus nicht vom 
           Berechtigten zu vertretenden Gründen von Seiten der QSC AG 
           herbeigeführten Beendigung eines die Bezugsberechtigung 
           begründenden Rechtsverhältnisses sowie ausnahmsweise auch in 
           sonstigen Fällen der Beendigung des die Bezugsberechtigung 
           begründenden Rechtsverhältnisses, soweit ein Härtefall oder 
           ein Fall besonderer Leistungen des Bezugsberechtigten 
           vorliegt, können in den Anleihebedingungen oder individuell 
           durch die jeweils für die Zuteilung der 
           Wandelschuldverschreibungen zuständigen Gremien bei Zuteilung 
           oder nachträglich Sonderregelungen getroffen werden. 
 
 
           Soweit das Wandlungsrecht bis zum Ablauf der achtjährigen 
           Laufzeit der jeweiligen Wandelschuldverschreibung nicht 
           ausgeübt ist, verfällt das Wandlungsrecht in jedem Fall zu 
           diesem Zeitpunkt ersatzlos. 
 
 
           11) Verbriefung 
 
 
           Der Anspruch auf Lieferung von Einzelurkunden für die 
           gezeichneten Wandelschuldverschreibungen ist für die gesamte 
           Laufzeit ausgeschlossen. 
 
 
           12) Weitere Regelungen 
 
 
           Der Vorstand (bzw. der Aufsichtsrat bei Zuteilung an Vorstand) 
           ist ermächtigt, weitere Einzelheiten der Anleihebedingungen 
           des QSC-Aktienoptionsplans 2012 zu regeln. 
 
 
           II. Bedingtes Kapital VIII 
 
 
           Das Grundkapital der QSC AG wird um bis zu EUR 5.000.000,00 
           durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 auf den Namen lautenden 
           Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital VIII). Die neuen 
           Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, für das zum 
           Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der 
           Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
           worden ist, gewinnberechtigt. Die bedingte Kapitalerhöhung 
           wird beschlossen zum Zweck der Gewährung von Umtauschrechten 
           an die Inhaber der gemäß Ziffer I. dieses Beschlusses 
           auszugebenden Wandelschuldverschreibungen. Die Ausgabe der 
           Aktien erfolgt zu dem in Ziffer I. dieses Beschlusses 
           festgelegten Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist 
           nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der 
           Wandelschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch 
           machen und soweit nicht eigene Aktien der Gesellschaft zur 
           Bedienung des Wandlungsrechts eingesetzt werden. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           anzupassen entsprechend 
 
 
       -     der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien, 
 
 
       -     der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
             von Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraums und 
 
 
       -     der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals VIII 
             nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von 
             Wandlungsrechten oder nach deren Verfall. 
 
 
 
           III. Satzungsänderung 
 
 
           § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) erhält 
           folgenden neuen Absatz 10: 
 
 
       '(10) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.000.000,00 
             durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 auf den Namen lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital VIII). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, zu deren 
             Ausgabe bis zum 15. Mai 2017 im Rahmen des 
             'QSC-Aktienoptionsplans 2012' durch Beschluss der 
             Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 ermächtigt wurde, von dem 
             Wandlungsrecht aus dieser Schuldverschreibung Gebrauch 
             machen und soweit nicht eigene Aktien der Gesellschaft zur 
             Bedienung des Wandlungsrechts eingesetzt werden. Die Ausgabe 
             der Aktien erfolgt zu dem in dem vorgenannten Beschluss 
             festgelegten Wandlungspreis. Die neuen Aktien sind ab dem 
             Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer 
             Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
             Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, 
             gewinnberechtigt. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             anzupassen entsprechend 
 
 
         -     der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien, 
 
 
         -     der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
               Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
               Ermächtigungszeitraums und 
 
 
         -     der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals VIII 
               nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von 
               Wandlungsrechten oder nach deren Verfall.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der INFO 
           Gesellschaft für Informationssysteme Holding 
           Aktiengesellschaft, Hamburg (vormals IP Partner 
           Aktiengesellschaft, Nürnberg) 
 
 
           Die QSC AG hält sämtliche Aktien an der INFO Gesellschaft für 
           Informationssysteme Holding Aktiengesellschaft mit Sitz in 
           Hamburg und der Geschäftsanschrift Am Tower 5, 90475 Nürnberg 
           ('INFO Holding') (vormals firmierend unter IP Partner 
           Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg). 
 
 
           Die QSC AG als herrschendes Unternehmen hat mit der INFO 
           Holding als abhängigem Unternehmen am 22. März 2012 einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
 
           Der Abschluss eines wirksamen und durchgeführten 
           Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Begründung 
           einer körperschaftsteuerlichen und einer gewerbesteuerlichen 
           Organschaft. Diese ertragsteuerlichen Organschaften haben den 
           Vorteil, dass positive und negative Ergebnisse der dem 
           Organkreis zugehörigen Gesellschaften zeitgleich verrechnet 
           werden können. Mit dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags 
           unterstellt die INFO Holding ihre Leitung der QSC AG, wodurch 
           die Zusammenarbeit und Umsetzung einer gemeinsamen 
           Konzernstrategie durch die QSC AG und die INFO Holding 
           erleichtert wird. 
 
 
           Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           INFO Holding, die dem Vertrag am 26. März 2012 zugestimmt hat. 
           Der Vertrag bedarf darüber hinaus zu seiner Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der QSC AG. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zustimmung zu dem 
           am 22. März 2012 geschlossenen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der QSC AG als herrschendem 
           Unternehmen und der INFO Gesellschaft für Informationssysteme 
           Holding Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg als abhängigem 
           Unternehmen zu erteilen. 
 
 
           Der zwischen der QSC AG und der INFO Holding am 22. März 2012 
           geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat 
           folgenden Wortlaut: 
 
 
          Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
          zwischen der 
 
 
          QSC AG mit Sitz in Köln, 
 
 
          Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln 
 
 
          - im folgenden 'AG' genannt - 
 
 
          und der 
 
 
   INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding Aktiengesellschaft 
                                   mit 

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April 02, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Sitz in Hamburg, 
 
 
          Am Tower 5, 90475 Nürnberg 
 
 
          - im folgenden 'INFO Holding' genannt - 
 
 
   wird folgender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
 
            § 1 
          Leitung 
 
 
       (1)   INFO Holding unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß berechtigt, dem 
             Vorstand der INFO Holding hinsichtlich der Leitung der 
             Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die AG kann dem Vorstand 
             der INFO Holding jedoch keine Weisungen zur Abänderung, 
             Kündigung, Aufrechterhaltung oder Beendigung des 
             vorliegenden Vertrages erteilen. Der Vorstand der INFO 
             Holding ist verpflichtet, in Übereinstimmung mit § 308 AktG 
             die Weisungen der AG zu befolgen. Dem Vorstand der INFO 
             Holding obliegt im Übrigen weiterhin die Geschäftsführung 
             und Vertretung der INFO Holding. 
 
 
       (2)   Weisungen bedürfen der Textform. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   INFO Holding verpflichtet sich, während der 
             Vertragsdauer gemäß § 301 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung ihren gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen 
             Vorschriften ermittelten Gewinn an die AG abzuführen. Gewinn 
             ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von 
             Rücklagen nach Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 
             300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und 
             den nach § 268 Abs. 8 HGB ggf. ausschüttungsgesperrten 
             Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht übersteigen. 
 
 
       (2)   INFO Holding kann mit Zustimmung der AG Beträge 
             aus dem Jahresüberschuss insoweit in die anderen 
             Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die während 
             der Dauer des Vertrages gebildet werden, sind auf Verlangen 
             der AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
             zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die 
             Verlustverrechnung mit und die Abführung von Beträgen aus 
             der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und von 
             Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages 
             gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von 
             Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB 
             (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder nach Inkrafttreten 
             dieses Vertrages erfolgte), ist ausgeschlossen. 
 
 
       (3)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der 
             INFO Holding, in dem dieser Vertrag gemäß § 5 in Kraft tritt 
             (Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang). 
             Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des letzten 
             Tages eines Geschäftsjahres der INFO Holding fällig, für das 
             der jeweilige Anspruch besteht, und ist ab diesem Zeitpunkt 
             in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem 
             etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt. 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die AG ist nach den Vorschriften des § 302 AktG 
             in ihrer Gesamtheit und in ihrer jeweils gültigen Fassung 
             verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst 
             entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser 
             nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen 
             Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der 
             Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
       (2)   § 2 Abs. 3 S. 1 dieses Vertrages gilt für die 
             Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend. Der 
             Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages gemäß Abs. 1 
             wird mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der 
             INFO Holding fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht, 
             und ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu 
             verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug 
             bleiben unberührt. 
 
 
 
                § 4 
          Jahresabschluss 
 
 
       (1)   INFO Holding hat den Jahresabschluss so zu 
             erstellen, dass der Gewinn bzw. der Verlust als 
             Verbindlichkeit bzw. Forderung gegenüber der AG ausgewiesen 
             wird. 
 
 
       (2)   Der Jahresabschluss der INFO Holding ist vor dem 
             Jahresabschluss der AG zu erstellen und festzustellen. 
 
 
       (3)   Endet das Geschäftsjahr der INFO Holding zugleich 
             mit dem Geschäftsjahr der AG, so ist gleichwohl das zu 
             übernehmende Ergebnis der INFO Holding im Jahresüberschuss 
             der AG für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen. 
 
 
 
                    § 5 
          Wirksamwerden und Dauer 
 
 
       (1)   Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt 
             der Zustimmung durch die Hauptversammlung der INFO Holding 
             und der Zustimmung durch die Hauptversammlung der AG. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der INFO Holding wirksam und gilt 
             - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für 
             die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres der INFO Holding, 
             in dem er in das Handelsregister des Sitzes der INFO Holding 
             eingetragen wird ('Anfangszeitpunkt'). 
 
 
       (3)   Dieser Vertrag wird für die Dauer von mindestens 
             fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann 
             ordentlich erstmals nach Ablauf des fünften Zeitjahres nach 
             dem Beginn des Geschäftsjahres der INFO Holding, für das 
             eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche 
             Organschaft aufgrund dieses Vertrages erstmals anerkannt 
             wird, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
             Monaten zum Geschäftsjahresende gekündigt werden. Wird er 
             nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
             Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur 
             Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
             einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind 
             insbesondere auch solche im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
             3 Satz 2 KStG sowie der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte 
             an der INFO Holding. 
 
 
             Als wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere auch 
             angesehen werden: 
 
 
         a)    die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung 
               der Organbeteiligung durch die AG, 
 
 
         b)    die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, 
               Liquidation oder vergleichbare Rechtsakte der AG oder der 
               INFO Holding, 
 
 
 
             falls dem jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder 
             der gekündigten Partei dieses Vertrages nicht 
             entgegenstehen. Die AG ist im Falle der Kündigung aus 
             wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen 
             Verluste bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses 
             Vertrages verpflichtet. 
 
 
       (4)   Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief 
             zu erfolgen. 
 
 
       (5)   Wenn der Vertrag endet, hat die AG den Gläubigern 
             der INFO Holding gemäß § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                       § 6 
          Sonstiges, Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
             unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder 
             undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit 
             der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An die Stelle der 
             nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
             tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame 
             Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. 
 
 
       (2)   Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, 
             Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem 
             Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In 
             diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder 
             Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am 
             nächsten kommt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für 
             Lücken dieses Vertrages. 
 
 
       (3)   Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine 
             andere Form vorgeschrieben ist. 
 
 
       (4)   Auf die Regelungen dieses Vertrages findet das 
             Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 
 
 
 

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April 02, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

8.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur 
           Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
           § 10 Abs. 5 der Satzung (Aufsichtsratsmitglieder) lautet in 
           der derzeit gültigen Fassung wie folgt: 
 
 
             'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer 
             Ersatz ihrer Auslagen eine nach Ablauf des Geschäftsjahres 
             zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 25.000,00. Diese 
             Vergütung erhöht sich für den Vorsitzenden und für den 
             Stellvertreter auf EUR 30.000,00. Aufsichtsratsmitglieder, 
             die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem 
             Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine im Verhältnis der 
             Zeit geringere Vergütung. Einem Mitglied des Aufsichtsrats 
             steht jedoch nur die Hälfte der vorbezeichneten Vergütung 
             zu, wenn es innerhalb eines Geschäftsjahres nicht an 
             mindestens 75% der während seiner Amtszeit fristgerecht 
             einberufenen Sitzungen des Aufsichtsrats persönlich oder per 
             Telefon- oder Videokonferenz teilgenommen hat. Die etwa auf 
             die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der 
             Gesellschaft erstattet.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    § 10 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Die Satzung wird um einen neuen § 15a (Vergütung 
             des Aufsichtsrats) ergänzt, der wie folgt lautet: 
 
 
                      '§ 15a 
            Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
         (1)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine 
               feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche 
               Vergütung in Höhe von EUR 35.000,00. Diese Vergütung 
               erhöht sich für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf EUR 
               70.000,00 und für den stellvertretenden Vorsitzenden des 
               Aufsichtsrats auf EUR 50.000,00. 
 
 
         (2)   Zusätzlich zu der in Abs. (1) genannten 
               Vergütung erhalten die Mitglieder eines Ausschusses des 
               Aufsichtsrats mit Ausnahme des Nominierungsausschusses 
               eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare 
               Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00 je Ausschuss, dem sie 
               angehören. Diese Vergütung erhöht sich für den 
               Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses auf EUR 
               10.000,00. Die Vergütung für die Mitgliedschaft und den 
               Vorsitz in einem Ausschuss entfällt, wenn dieser Ausschuss 
               in dem betreffenden Geschäftsjahr nicht mindestens eine 
               Sitzung abgehalten hat. 
 
 
         (3)   Einem Mitglied des Aufsichtsrats steht nur die 
               Hälfte der in Absatz (1) genannten (ggf. erhöhten) 
               Vergütung und einem Mitglied eines Ausschusses steht nur 
               die Hälfte der in Absatz (2) genannten (ggf. erhöhten) 
               Vergütung zu, wenn es innerhalb eines Geschäftsjahres 
               nicht an mindestens 75 % der während seiner Amtszeit 
               fristgerecht einberufenen Sitzungen des Aufsichtsrats bzw. 
               des betreffenden Ausschusses persönlich oder per Telefon- 
               oder Videokonferenz teilgenommen hat. 
 
 
         (4)   Die nach Absatz (2) zu zahlende Vergütung für 
               die Tätigkeit und den Vorsitz in einem Ausschuss ist, wenn 
               ein Aufsichtsratsmitglied mehrere Ämter in Ausschüssen 
               ausübt, der Höhe nach auf einen Betrag von maximal EUR 
               25.000,00 je Ausschussmitglied beschränkt. 
 
 
         (5)   Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines 
               Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, 
               und Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des 
               Geschäftsjahres einem Ausschuss angehört haben, erhalten 
               eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. 
 
 
         (6)   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats und den 
               Mitgliedern eines Ausschusses werden die durch die 
               Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen erstattet. Eine 
               etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz 
               entfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft 
               ebenfalls erstattet.' 
 
 
 
       c)    Die neue Vergütungsregelung zu b) dieses 
             Beschlusses findet erstmalig Anwendung auf das gesamte 
             laufende Geschäftsjahr, in welchem die vorstehenden 
             Satzungsänderungen in das Handelsregister eingetragen 
             werden. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden 
             Satzungsänderungen zu a) und b) dieses Beschlusses nur 
             gemeinsam zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
             Die Anmeldung muss mit der Maßgabe erfolgen, dass die 
             vorstehenden Satzungsänderungen zu a) und b) dieses 
             Beschlusses nur gemeinsam oder unmittelbar nacheinander zur 
             Eintragung in das Handelsregister gelangen sollen. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
 
 
           Die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft kann 
           gemäß § 120 Abs. 4 AktG über die Billigung des Systems zur 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss 
           hat ausschließlich beratende Funktion. Für die Gesellschaft 
           und ihre Organe bzw. Organmitglieder begründet er weder Rechte 
           noch Pflichten. 
 
 
           Zuletzt hatte die Hauptversammlung der QSC AG das System zur 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder mit Beschluss vom 20. Mai 
           2010 gebilligt. Das gebilligte Vergütungssystem galt für die 
           Vorstandsmitglieder der QSC AG bis zum Ende des Geschäftjahres 
           2011. Ab dem 1. Januar 2012 gilt ein modifiziertes 
           Vergütungssystem. Dies ist der Grund für erneute Befassung der 
           Hauptversammlung mit dem Vergütungssystem. 
 
 
           Mit dem Abschluss des Geschäftsjahres 2011 der QSC AG endete 
           der Zeitraum der für das bisherige Vergütungssystem 
           maßgeblichen Dreijahresplanung aus dem Jahr 2008. Gegenstand 
           dieser Dreijahresplanung war die Beschreibung eines 
           Nachhaltigkeitspfads, der mit Abschluss des Geschäftsjahres 
           2011 zu einer nachhaltigen Dividendenfähigkeit der QSC AG 
           führen sollte. Dieses Ziel hat die QSC AG erreicht. 
 
 
           Das Vergütungssystem für den Vorstand der QSC AG für 
           Geschäftjahre ab 2012 wurde nun so modifiziert, dass der mit 
           der variablen Vergütung verbundene Anreiz wesentlich im Sinne 
           einer Erhaltung, Stabilisierung und Steigerung der 
           nachhaltigen Dividendenfähigkeit der QSC AG in den 
           Geschäftsjahren ab 2012 wirkt. Das Ergebnis des erfolgreich 
           absolvierten Nachhaltigkeitspfads soll dadurch verstetigt 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das nachstehend 
           erläuterte System für die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
           gemäß § 120 Abs. 4 AktG zu billigen. 
 
 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder 
 
 
           Die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder werden durch den 
           Aufsichtsrat festgesetzt. Der Aufsichtsrat berücksichtigt 
           dabei die Aufgaben und persönlichen Leistungen des jeweiligen 
           Vorstandsmitglieds, die Leistung des Gesamtvorstands, die 
           wirtschaftliche und finanzielle Lage und nachhaltige 
           Entwicklung des Unternehmens sowie die Üblichkeit der 
           Vergütung unter Berücksichtigung des Umfelds bei 
           vergleichbaren Unternehmen sowie der Vergütungsstruktur, die 
           ansonsten in der Gesellschaft gilt. Bei der Ausgestaltung der 
           variablen Vergütung wird sowohl positiven als auch negativen 
           Entwicklungen Rechnung getragen. Der Aufsichtsrat 
           berücksichtigt auch, dass die Vergütung insgesamt so bemessen 
           sein muss, dass sie am Markt wettbewerbsfähig ist und hoch 
           qualifizierten Führungskräften einen Anreiz für die 
           nachhaltige Entwicklung des Unternehmens und die nachhaltige 
           Entwicklung des Unternehmenswerts in einem sich dynamisch 
           verändernden Umfeld bietet. 
 
 
           Das Vergütungssystem der QSC AG setzt sich aus folgenden 
           Bestandteilen zusammen: 
 
 
           (1) Fixe Vergütung 
 
 
           Die jährliche erfolgsunabhängige bare Fixvergütung macht einen 
           Anteil von maximal 50% der gesamten Zielvergütung (bestehend 
           aus fixer und variabler Vergütung bei 100% Zielerreichung) 
           aus. Sie berücksichtigt die Leistung des jeweiligen 
           Vorstandsmitglieds sowie die ihm übertragene Funktion und 
           Verantwortung. Die Fixvergütung wird in 12 gleichen 
           Monatsraten am Ende eines jeden Kalendermonats gezahlt. Für 
           die Übernahme weiterer konzerninterner Mandate erhalten die 
           Vorstandsmitglieder keine gesonderte Vergütung. 
 
 
           (2) Variable Vergütung 
 
 

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April 02, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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