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DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -2-

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2012 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 25.05.2012 in Ludwigsburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
13.04.2012 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Wüstenrot & Württembergische AG 
 
   Stuttgart 
 
   - ISIN: DE0008051004 / WKN: 805100 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
   Freitag, den 25. Mai 2012, um 10:00 Uhr im Forum am Schlosspark, 
   Bürgersaal in 71638 Ludwigsburg, Stuttgarter Straße 33-35, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, der 
           Lageberichte für die Wüstenrot & Württembergische AG und den 
           Konzern, der Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 
           315 Abs. 4 HGB, des Vorschlages des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2011 beendete 
           Geschäftsjahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am 
           27. März 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Die übrigen Unterlagen sind der Hauptversammlung 
           ebenfalls nur vorzulegen. Einer Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung bedarf es daher 
           nicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 50.197.403,15 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   0,50 EUR Dividende je Stückaktie                EUR    45.996.311,00 
 
   Einstellungen in die Anderen Gewinnrücklagen    EUR     4.000.000,00 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                       EUR       201.092,15 
 
   Gesamt                                          EUR    50.197.403,15 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der 
           Satzung i.V.m. § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 des 
           Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 16 
           Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht 
           von den Arbeitnehmern gewählt werden. 
 
 
           Das von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied 
           Joachim E. Schielke ist zum Ablauf des 31. Dezember 2011 aus 
           dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Herr Michael Horn wurde durch 
           Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2012, 
           zugestellt am 22. Februar 2012, zum Mitglied des Aufsichtsrats 
           bestellt. Herr Horn soll nunmehr ordnungsgemäß von der 
           Hauptversammlung als Anteilseignervertreter in den 
           Aufsichtsrat gewählt werden. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Michael Horn, Mitglied des Vorstands der 
             Landesbank Baden-Württemberg, wohnhaft in Weingarten, 
 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung gemäß § 8 Abs. 
           2 Satz 3 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. 
           Dezember 2013 endende Geschäftsjahr beschließt, als 
           Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Herr Horn ist Mitglied des gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsrats der 
 
 
             Grieshaber Logistik AG, Weingarten, 
 
 
 
           sowie Mitglied vergleichbarer in- und ausländischer 
           Kontrollgremien der folgenden Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
             Bankhaus Ellwanger & Geiger KG, Stuttgart, 
             LBBW Bank CZ a.s., Prag, Vorsitzender, 
             MKB Mittelrheinische Bank GmbH, Koblenz, 
             MMV Leasing GmbH, Koblenz, 
             Siedlungswerk gemeinnützige Gesellschaft für Wohnungs- und 
             Städtebau mbH, Stuttgart, 
             Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, Bregenz. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln 
 
 
           Der auf die einzelne Stückaktie der Gesellschaft entfallende 
           anteilige Betrag des Grundkapitals beläuft sich auf einen 
           jenseits ganzer Eurocent gebrochenen Betrag (EUR 5,229416 
           usw.). Dies ist unpraktikabel. Daher soll der auf die einzelne 
           Stückaktie der Gesellschaft entfallende anteilige Betrag des 
           Grundkapitals im Wege einer Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln auf glatte EUR 5,23 erhöht werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird aus 
             Gesellschaftsmitteln von EUR 481.067.777,39 um EUR 53.635,67 
             auf EUR 481.121.413,06 erhöht durch Umwandlung der anderen 
             Gewinnrücklagen, die in dem Beschluss über die Verwendung 
             des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011 nach 
             vorstehendem Tagesordnungspunkt 2 als Zuführung zu den 
             Anderen Gewinnrücklagen ausgewiesen sind, in Höhe von EUR 
             53.635,67 in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne 
             Ausgabe von neuen Aktien. Diesem Beschluss wird die vom 
             Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte, vom Abschlussprüfer 
             KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, geprüfte 
             und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene 
             Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2011 zugrunde 
             gelegt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             festzulegen. 
 
 
       b)    In Anpassung an die unter Buchstabe a) 
             vorgesehene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird § 
             5 Abs.1 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
                      § 5 
            Grundkapital und Aktien 
 
 
         (1)   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
               481.121.413,06. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand und der Vorsitzende des 
             Aufsichtsrates werden angewiesen, die Satzungsänderung gemäß 
             Buchstabe b) in der Weise anzumelden, dass sie gemeinsam mit 
             der Eintragung der unter Buchstabe a) beschlossenen 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eingetragen wird. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung von § 10 der 
           Satzung (Einberufung, Beschlussfassung) 
 
 
           § 5 Abs. 6 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat regelt, 
           dass die Mitglieder des Vorstands an den Sitzungen des 
           Aufsichtsrats teilnehmen, soweit der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus scheidet 
           die Teilnahme von Vorständen an Sitzungen des Aufsichtsrats 
           aus, soweit der Aufsichtsrat dies beschließt. 
 
 
           Auf Wunsch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 
           (BaFin) soll diese Regelung in die Satzung aufgenommen werden. 
           Hierzu soll § 10 Abs. 1 der Satzung ergänzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
           § 10 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
                      § 10 
          Einberufung, Beschlussfassung 
 
 
 
 
         (1)   Aufsichtsratssitzungen finden so oft statt, wie 
               es das Gesetz und das Geschäft verlangen. Die Mitglieder 
               des Vorstands nehmen an den Sitzungen teil, soweit der 
               Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt oder 
               der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt. 
 
 
 
             [Absatz 2 bis 10 unverändert] 
 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Personen berechtigt, die als Aktionäre im 
   Aktienregister eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur 
   Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis 
   Freitag, den 18. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) unter der Adresse 
   Wüstenrot & Württembergische AG, z. Hd. Herrn Carsten Beisheim, Leiter 

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April 13, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per 
   E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com, oder per Telefax an die Nr. 0711 
   662-724647 zugehen und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
   Umschreibung im Aktienregister 
 
   Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts ist - wie vorstehend unter 'Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
   dargestellt - neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung 
   die Eintragung als Aktionär im Aktienregister erforderlich. 
   Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im Aktienregister 
   im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung 
   und Durchführung der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die 
   Gesellschaft Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und 
   Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei 
   der Gesellschaft nach Ablauf des 23. Mai 2012, d. h. nach dem 23. Mai 
   2012, 24.00 Uhr (MESZ), eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag der 
   Gesellschaft erst nach dem 23. Mai 2012 zu, erfolgt die Umschreibung 
   im Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme- 
   und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien 
   verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen 
   Umschreibungsantrags im Aktienregister gelöscht werden soll. 
 
   Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor 
   der Hauptversammlung zu stellen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im 
   Fall der Stimmrechtsvertretung sind die oben dargestellten 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts zu beachten. 
 
   Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
   müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
   werden. Wir bitten daher zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter 
   das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben 
   können, zu denen sie Weisung erhalten. Von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für 
   die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. 10 
   i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Personen im 
   Sinne von § 135 Abs. 8 AktG (hierzu zählen insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) gilt § 135 AktG, wonach insbesondere die 
   Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist sowie ihre 
   Erklärung vollständig sein muss und nur mit der Stimmrechtsausübung 
   verbundene Erklärungen enthalten darf, sowie etwaige vom jeweiligen 
   Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehene Regelungen, 
   die mit diesem geklärt werden sollten. 
 
   Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung 
   des Anmelde- und Vollmachtsformulars sowie des Weisungsformulars 
   erfolgen, welche die Gesellschaft bereitstellt. Die notwendigen 
   Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre per Post zusammen 
   mit der Einladung. Das Anmelde- und Vollmachtsformular sowie das 
   Weisungsformular werden ferner gemäß § 124a AktG auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen 
   zugänglich gemacht. Die Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises 
   der Vollmacht sowie die Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der 
   Vollmacht an die Gesellschaft können auch im Weg elektronischer 
   Kommunikation erfolgen. Hierfür bietet die Gesellschaft folgende 
   E-Mail-Adresse an: hauptversammlung@ww-ag.com. 
 
   Im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter muss die Bevollmächtigung bis spätestens zum 
   Donnerstag, den 24. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) unter der im Anmelde- 
   und Vollmachtsformular genannten Adresse zugehen. Dasselbe gilt für 
   den etwaigen Widerruf einer Vollmacht sowie den Widerruf oder die 
   Änderung von Weisungen, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern erteilt worden sind. Unbeschadet hiervon bleibt 
   die Möglichkeit der Aktionäre, auch nach diesem Zeitpunkt die Rechte 
   in der Hauptversammlung persönlich wahrzunehmen oder durch einen 
   anderen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen; in diesem Fall gilt die 
   den von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen 
   Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht als widerrufen, und die von 
   der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertreter 
   werden aufgrund der ihnen erteilten Vollmacht dementsprechend keine 
   Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus besteht für in der 
   Hauptversammlung erschienene Aktionäre oder Bevollmächtigte die 
   Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen; Bevollmächtigte haben dabei zu beachten, ob sie nach 
   ihrem Rechtsverhältnis mit dem von ihnen vertretenen Aktionär zur 
   Erteilung einer solchen Vollmacht berechtigt sind. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen 
   (dies entspricht 95.613 Stückaktien), können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
   Dabei müssen die Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens der 
   dreimonatigen Vorbesitzzeit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 
   122 Abs. 1 Satz 3 und 142 Abs. 2 Satz 2 AktG Inhaber der Aktien sind 
   und sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag im Sinne der 
   vorstehend genannten Bestimmungen halten. Jedem neuen Gegenstand muss 
   eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
   ist schriftlich an den Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG zu 
   richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 24. April 2012, 24.00 Uhr 
   (MESZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende 
   Adresse: Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG, z. Hd. Herrn 
   Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 
   70163 Stuttgart, oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur 
   nach dem Signaturgesetz und unter Hinzufügung des Namens des 
   Ausstellers des Verlangens (§ 126a BGB) per E-Mail: 
   hauptversammlung@ww-ag.com. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse http://www.ww-ag.com zugänglich gemacht und den 
   Aktionären nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 
   127 AktG Gegenanträge mit Begründung zu Vorschlägen von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie 
   Wahlvorschläge, die nicht begründet werden müssen, übersenden. Solche 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge sind zu richten an: Wüstenrot & 
   Württembergische AG, z. Hd. Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern 
   Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: 
   hauptversammlung@ww-ag.com, oder per Telefax an die Nr. 0711 
   662-724647. Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die 
   mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Donnerstag, den 
   10. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) bei uns eingehen, werden mit Angabe des 
   Namens des Aktionärs nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln unter der 
   Internetadresse http://www.ww-ag.com veröffentlicht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen 
   werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht 
   zu werden, 
 
     -     soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
           strafbar machen würde, 
 
 
     -     wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
           satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 
 
 
     -     wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
           offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder 

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April 13, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.