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DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -13-

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: United Internet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.05.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
13.04.2012 / 15:19 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   United Internet AG 
 
   Montabaur 
 
   ISIN DE0005089031 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2012 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft ein. Sie findet statt am Donnerstag, 
   den 31. Mai 2012, um 11.00 Uhr in der Alten Oper, Opernplatz 1, 
   Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
           einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach 
           §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs und der 
           Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate Governance- und des 
           Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung 
           vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
           Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
           Geschäftsjahr 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn der United 
           Internet AG in Höhe von EUR 455.738.799,44 unter 
           Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Einberufung von der 
           United Internet AG gehaltenen 21.225.158 eigenen Aktien wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
       *     Ein Teilbetrag von EUR 58.132.452,60 wird als 
             Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Zeitpunkt der 
             Einberufung sind 193.774.842 Aktien für das Geschäftsjahr 
             2011 dividendenberechtigt (unter Berücksichtigung der von 
             der United Internet AG gehaltenen 21.225.158 eigenen 
             Aktien). Daraus resultiert eine Gesamtdividende von EUR 0,30 
             pro Aktie; 
 
 
       *     Ein weiterer Teilbetrag von EUR 250.000.000,00 
             wird in die andere Gewinnrücklage eingestellt; 
 
 
       *     Der Restbetrag von EUR 147.606.346,84 wird auf 
             neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
 
           Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich die Anzahl der für 
           das Geschäftsjahr 2011 dividendenberechtigten Aktien erhöhen 
           oder vermindern, z.B. dadurch, dass die Gesellschaft Aktien 
           aus dem Bestand eigener Aktien veräußert oder eigene Aktien 
           zurückkauft. In diesem Fall werden der Vorstand und der 
           Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten 
           Beschlussvorschlag unterbreiten, der unverändert eine 
           Ausschüttung einer Gesamtdividende von EUR 0,30 pro 
           dividendenberechtigter Aktie vorsieht. Die Anpassung geschieht 
           dabei wie folgt: Sollte sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. Vermindert sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit der 
           Ausschüttungsbetrag, erhöht sich der auf neue Rechnung 
           vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
 
           Die Dividende wird am 1. Juni 2012 gezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung 
           der im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglieder des Vorstands 
           der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung 
           der im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglieder des 
           Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu 
           beschließen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, 
           Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main 
 
 
       *     zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen; sowie 
 
 
       *     zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der 
             Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte zu bestellen, sofern 
             die Gesellschaft beschließt, diese Berichte einer 
             prüferischen Durchsicht unterziehen zu lassen. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu 
           deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung 
           eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und 
           Bezugsrechts 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 beschlossene 
           Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           eigene Aktien zu erwerben, zu veräußern oder einzuziehen, 
           läuft zum 26. November 2012 aus; sie ist zu einem Teil bereits 
           ausgenutzt. Um die Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick 
           auf die Vorteile des Erwerbs und der Veräußerung eigener 
           Aktien zu erhalten, soll der Gesellschaft eine neue 
           Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für den Zeitraum von 
           18 Monaten erteilt werden. 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG ermächtigt, eigene Aktien ('United Internet Aktien') im 
             Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu 
             erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke von der 
             Gesellschaft ausgeübt werden; sie kann aber auch von 
             abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von 
             Dritten ausgeübt werden. Auf die erworbenen United Internet 
             Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen United Internet 
             Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder 
             ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals 
             entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
             Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. 
 
 
       b)    Der Erwerb der United Internet Aktien kann auf 
             alle gesetzlich zulässigen Weisen erfolgen, insbesondere 
             durch Rückkauf über die Börse und/oder mittels einer 
             öffentlichen Kaufofferte. 
 
 
             Bei einem Erwerb über eine öffentliche Kaufofferte gelten 
             die nachfolgenden detaillierten Bestimmungen. Bei allen 
             übrigen Erwerben, insbesondere beim Erwerb über die Börse, 
             darf der Gegenwert für den Erwerb der United Internet Aktien 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) zehn vom Hundert des Börsenkurses 
             nicht unterschreiten und den Börsenkurs nicht um mehr als 
             zehn vom Hundert überschreiten. 
 
 
             Beim Erwerb von United Internet Aktien über eine öffentliche 
             Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) ein formelles Angebot 
             veröffentlichen oder (ii) zur Abgabe von Angeboten 
             öffentlich auffordern, und dabei (iii) jeweils als 
             Gegenleistung Barzahlung oder die Übertragung liquider 
             Aktien vorsehen. 
 
 
         (i)   Wird ein formelles Angebot der Gesellschaft 
               veröffentlicht, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis 
               oder eine Kaufpreisspanne je United Internet Aktie fest. 
               Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der 
               endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen 
               ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen 
               sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne 
               während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der 
               Veröffentlichung eines formellen Angebots während der 
               Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. 
 
 
               Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne je United Internet 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
               durchschnittlichen Schlusskurs einer United Internet Aktie 
               im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des 
               XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem 
               Stichtag um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten 

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April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -2-

und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. 
               Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung 
               des Vorstands über das formelle Angebot. Im Falle einer 
               Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der 
               endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung. 
 
 
               Sofern die Anzahl der angedienten United Internet Aktien 
               die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene 
               Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der 
               Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb 
               nach dem Verhältnis der angedienten United Internet Aktien 
               erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
               geringer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter United 
               Internet Aktien je Aktionär zur Vereinfachung der 
               Abwicklung und/oder zur Vermeidung von rechnerischen 
               Bruchteilen vorgesehen werden; auch insoweit kann das 
               Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. 
 
 
         (ii)  Fordert die Gesellschaft zur Abgabe von 
               Angeboten, United Internet Aktien zu verkaufen, öffentlich 
               auf, so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne 
               festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden 
               können. Die Aufforderung kann eine Angebotsfrist, 
               Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die 
               Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn 
               sich nach der Veröffentlichung der Aufforderung während 
               der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. 
 
 
               Bei der Annahme wird aus den vorliegenden 
               Verkaufsangeboten der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der 
               Kaufpreis je United Internet Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen 
               Schlusskurs einer United Internet Aktie im XETRA-Handel 
               (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
               funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten 
               fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als zehn 
               vom Hundert überschreiten und um nicht mehr als zehn vom 
               Hundert unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag, an dem 
               die Angebote von der United Internet AG angenommen werden. 
 
 
               Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen United Internet 
               Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb 
               vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das 
               Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen 
               werden, als die Annahme nach dem Verhältnis der 
               angebotenen United Internet Aktien erfolgt. Ebenso kann 
               eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen 
               bis zu 150 Stück angedienter United Internet Aktien je 
               Aktionär zur Vereinfachung der Abwicklung und/oder zur 
               Vermeidung von rechnerischen Bruchteilen vorgesehen 
               werden; auch insoweit kann das Andienungsrecht der 
               Aktionäre ausgeschlossen werden. 
 
 
         (iii) Die Gegenleistung für den Erwerb der United 
               Internet Aktien im Rahmen von Kaufofferten kann in einer 
               Barzahlung bestehen oder durch Übertragung von Aktien 
               eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten 
               Unternehmens ('Tauschaktien') geleistet werden. 
 
 
               Das formelle Angebot oder die formelle Aufforderung zur 
               Abgabe eines Angebotes auf Tausch gegen Tauschaktien kann 
               ein bestimmtes Tauschverhältnis festlegen oder vorsehen, 
               dass das Tauschverhältnis im Wege eines Auktionsverfahrens 
               bestimmt wird. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch 
               dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen Grenzwerte 
               der Tauschpreisspanne in Form einer oder mehrerer 
               Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile, einschließlich 
               etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (ohne 
               Erwerbsnebenkosten), die unter vorstehend (i) und (ii) 
               genannten Kaufpreisspannen wertmäßig nicht über- oder 
               unterschreiten. Bei der Berechnung anzusetzen ist als Wert 
               für jede Tauschaktie jeweils das arithmetische Mittel der 
               Schlusskurse im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des 
               XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem 
               Tag der Veröffentlichung des Tauschangebots bzw. der 
               Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots bzw. vor 
               der endgültigen Festlegung des Umtauschverhältnisses bzw. 
               des Stichtages. Wird die Tauschaktie nicht im XETRA-Handel 
               gehandelt, so sind die Schlusskurse an der Börse 
               maßgeblich, an der im Durchschnitt des letzten 
               abgelaufenen Kalenderjahres der höchste Handelsumsatz mit 
               den Tauschaktien erzielt wurde. 
 
 
         (iv)  Der Ausschluss bzw. die Beschränkung des 
               Andienungsrechts der Aktionäre bedarf eines Beschlusses 
               des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die so erworbenen United Internet Aktien und 
             bereits früher erworbene United Internet Aktien zu allen 
             gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere 
             eine Veräußerung der eigenen United Internet Aktien in 
             anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle 
             Aktionäre vorzunehmen, wenn die eigenen United Internet 
             Aktien gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von 
             Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
             der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen 
             eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung 
             nicht unangemessen niedrig ist, veräußert werden (jeweils 
             ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher Börsenpreis im 
             Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der 
             XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des 
             XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der 
             United Internet Aktien. Die vorstehende Ermächtigung zur 
             Veräußerung gegen eine Barleistung verringert sich um den 
             Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, für die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung das Bezugsrecht in 
             unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde. 
 
 
       d)    Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die aufgrund 
             dieser Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen 
             eigenen United Internet Aktien mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
             Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie 
             an Mitglieder der Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit 
             der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
             Unternehmen zu verwenden, zu deren Bezug diese Personen 
             aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt 
             sind. Soweit eigene United Internet Aktien an Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt 
             die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
 
             Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen 
             United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
             Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder von 
             abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehenden Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen 
             United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz 
             oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
             einzuziehen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der 
             Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
 
 
       e)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene United 
             Internet Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese 
             Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet 
             werden. 
 
 
       f)    Die vorstehenden Ermächtigungen werden am 1. Juni 
             2012 wirksam und gelten bis zum 30. November 2013. Die in 
             der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 beschlossene 

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April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -3-

Ermächtigung zum Erwerb und Veräußerung eigener Aktien wird 
             zum Ablauf des 31. Mai 2012 mit Wirkung für die Zukunft 
             aufgehoben. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigungen zum Ausschluss 
           des Andienungs- und Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu 
           Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigung der Gesellschaft, 
           bei einem Rückkauf von United Internet Aktien mittels 
           Kaufofferten das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           und die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats eine Veräußerung der von der Gesellschaft 
           erworbenen eigenen United Internet Aktien auch in anderer 
           Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
           Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts vorzunehmen, 
           erstattet. Der Bericht kann im Internet unter 
           www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden und wird auf 
           Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. 
           Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: 
 
 
           Zu Punkt 6 der Tagesordnung 
 
 
           Dieser Tagesordnungspunkt enthält den Vorschlag, unter 
           Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen vom 26. Mai 2011 die 
           Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 30. November 2013 eigene 
           United Internet Aktien im Umfang von bis zu zehn vom Hundert 
           des Grundkapitals zu erwerben. Die gesetzliche Höchstfrist von 
           5 Jahren wird dabei nicht ausgenutzt. Mit der vorgeschlagenen 
           Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, von 
           der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen Möglichkeit des 
           Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien Gebrauch zu machen, 
           um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. 
 
 
           a) Kaufofferten und Ausschluss des Andienungsrechts 
           Dieser Tagesordnungspunkt 6 enthält u.a. den Vorschlag, den 
           Vorstand der Gesellschaft zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft auch im Rahmen von 
           Kaufofferten zu erwerben und dazu das Andienungsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen. Damit soll die Gesellschaft den 
           Erwerb eigener Aktien optimal strukturieren können. 
 
 
           Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, den Rückerwerb 
           eigener Aktien nicht über die Börse, sondern durch eine 
           Kaufofferte an alle Aktionäre durchzuführen. Das ist 
           beispielsweise dann der Fall, wenn wegen des Volumens des 
           geplanten Rückerwerbs die Kaufofferte schneller durchzuführen 
           wäre als ein Rückerwerb über die Börse oder als Gegenleistung 
           für den Rückerwerb keine Barzahlung, sondern die Übertragung 
           von anderen liquiden Aktien vorgesehen werden soll. 
 
 
           Da der Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz von 
           Kaufofferten die generelle Höchstgrenze von zehn vom Hundert 
           des Grundkapitals in jedem Fall einhalten muss, und darüber 
           hinaus ein Rückerwerb im Hinblick auf die Finanzierungspläne 
           der Gesellschaft vom Volumen her durch die Gesellschaft 
           beschränkbar sein muss, ist es denkbar, dass die Gesellschaft 
           im Rahmen einer Kaufofferte mehr Aktien der Gesellschaft 
           angedient bekommt, als dies im Rahmen der Ermächtigung zum 
           Rückerwerb eigener Aktien zulässig wäre bzw. als dies die 
           Gesellschaft volumenmäßig vorgesehen hat. Um in einer solchen 
           Situation das Gleichbehandlungsrecht der Aktionäre zu wahren, 
           soll in der Regel vorgesehen werden, dass jeder andienende 
           Aktionär beim Rückkauf im proportionalen Verhältnis der von 
           ihm angedienten Aktien zur Gesamtmenge der angedienten Aktien 
           berücksichtigt wird. Die Kaufofferte ließe sich daher nicht 
           durchführen, wenn nicht das generelle Andienungsrecht der 
           Aktionäre ganz bzw. teilweise ausgeschlossen werden kann. 
 
 
           Eine bevorzugte Berücksichtigung kleinerer Andienungen bis zu 
           150 Aktien kann vorgesehen werden, um den Verwaltungsaufwand 
           bei der Abwicklung einer solchen Kaufofferte zu begrenzen oder 
           rechnerische Bruchteile auszuschließen. 
 
 
           Nur durch den Ausschluss des Andienungsrechts wird die 
           Gesellschaft in die Lage versetzt, den Rückerwerb eigener 
           Aktien durch Einsatz einer Kaufofferte durchzuführen. Daher 
           hält der Vorstand die Einschränkungen des Andienungsrechts der 
           Aktionäre bzw. seinen Ausschluss nach sorgfältiger Abwägung 
           der Interessen der Aktionäre und des Interesses der 
           Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz 
           von Kaufofferten ergeben können, für grundsätzlich 
           gerechtfertigt. Bei der Strukturierung einer möglichen 
           Kaufofferte wird der Vorstand anhand der vorstehenden 
           Leitlinien sehr genau prüfen und sorgfältig abwägen, ob und in 
           welchem Umfang der Ausschluss der Andienungsrechte zu erfolgen 
           hat. 
 
 
           b) Veräußerungen und Ausschluss des Bezugsrechts 
           Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des 
           Vorstands sieht ferner vor, dass der Vorstand mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats eine Veräußerung der eigenen United Internet 
           Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen 
           United Internet Aktien gegen eine Barleistung, die den 
           Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, 
           oder gegen eine Sachleistung, deren Wert bei einer 
           Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist, veräußert 
           werden (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher 
           Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung 
           gilt der XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des 
           XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der United 
           Internet Aktien. Die Ermächtigung zur Veräußerung gegen eine 
           Barleistung verringert sich um den Anteil am Grundkapital, der 
           auf Aktien entfällt, für die während der Laufzeit der 
           Ermächtigung das Bezugsrecht in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgeschlossen wird. 
 
 
           Zudem ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die eigenen United Internet Aktien zur Gewährung 
           von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige 
           Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
           Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im 
           Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen verwenden 
           kann, zu deren Bezug diese Personen aufgrund von 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt sind. Soweit 
           eigene United Internet Aktien an Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die 
           Entscheidung dem Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
 
           Weiter ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ermächtigt wird, die eigenen United Internet 
           Aktien zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder ihre 
           nachgeordneten Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. 
 
 
           Diese Ermächtigungen sehen jeweils vor, dass das Bezugsrecht 
           der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Damit macht die 
           Gesellschaft von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen 
           Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. 
 
 
           Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse 
           der Gesellschaft, eigene United Internet Aktien beispielsweise 
           an institutionelle Anleger zu verkaufen. Außerdem können 
           hierdurch neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen 
           werden. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, 
           sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende 
           Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. 
           Es bedarf nicht der zeit- und kostenaufwändigen Abwicklung 
           eines Bezugsrechts. Ferner ermöglicht der Ausschluss des 
           Bezugsrechts es der Gesellschaft, im Rahmen ihrer 

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April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -4-

beabsichtigten Akquisitionspolitik bei dem Erwerb von 
           Unternehmen, aber auch beim Erwerb sonstiger Sachleistungen 
           wie etwa Lizenzen, flexibel und kostengünstig zu agieren. 
 
 
           Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung 
           der eigenen Aktien dient jedoch auch dem Ziel, den im Rahmen 
           von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigten Personen 
           eigene Aktien der Gesellschaft gewähren zu können bzw. eigene 
           United Internet Aktien sonst zur Bedienung von Wandel- oder 
           Optionsanleihen einzusetzen, ohne zu diesem Zweck das bedingte 
           Kapital nutzen zu müssen. Sofern der Vorstand von dieser 
           Ermächtigung Gebrauch macht, werden die United Internet Aktien 
           zu dem im jeweiligen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm bzw. in 
           den Anleihebedingungen vorgesehenen Ausgabebetrag an die 
           berechtigten Personen ausgegeben. 
 
 
           Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
           dadurch gewahrt, dass die Ermächtigung zum Erwerb und damit 
           mittelbar auch die Ermächtigung zur Veräußerung auf insgesamt 
           höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft 
           beschränkt ist. Durch das Erfordernis einer Gegenleistung, die 
           bei Barleistungen den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet, und deren Wert bei Sachleistungen nicht 
           unangemessen niedrig ist, wird sichergestellt, dass die 
           Aktionäre vermögensmäßig allenfalls unwesentlich verwässert 
           werden. Dem steht der Vorteil für die Gesellschaft und die 
           Aktionäre gegenüber, durch die Erweiterung des 
           Aktionärskreises das Interesse an der Aktie zu steigern bzw. 
           bestimmte Sachleistungen liquiditätsschonend erwerben zu 
           können. Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und Wandel- oder 
           Optionsanleihen wird eine Abwicklung zudem kostengünstiger 
           gestaltet. 
 
 
           c) Berichte 
           Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigungen an 
           die Hauptversammlung berichten. 
 
 
     7.    Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. 
           April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin 
           und der 1&1 Internet Service Holding GmbH als 
           Organgesellschaft 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. April 2012 
             zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 
             1&1 Internet Service Holding GmbH als Organgesellschaft wird 
             vorbehaltlos zugestimmt. 
 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
           Geschäftsräumen der United Internet AG sowie der 1&1 Internet 
           Service Holding GmbH, jeweils Elgendorfer Straße 57, 56410 
           Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der 
           üblichen Geschäftszeiten aus: 
 
 
           - der Gewinnabführungsvertrag, 
 
 
           - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG 
           für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und die 
           Eröffnungsbilanz der 1&1 Internet Service Holding GmbH vom 27. 
           März 2012; und 
 
 
           - der nachstehend abgedruckte, nach § 293a AktG gemeinsam 
           erstattete Bericht des Vorstands der United Internet AG und 
           der Geschäftsführung der 1&1 Internet Service Holding GmbH. 
 
 
           Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift der vorstehenden Unterlagen übersandt. 
 
 
           Der Vertrag ist in dieser Einladung als Anhang zu dem 
           nachstehend abgedruckten Bericht wiedergegeben. Der 
           wesentliche Inhalt des Vertrages wird zudem im nachstehend 
           abgedruckten Bericht erläutert. 
 
 
           Gemeinsamer Bericht des Vorstands der United Internet AG und 
           der Geschäftsführung der 1&1 Internet Service Holding GmbH 
           über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet 
           AG und der 1&1 Internet Service Holding GmbH nach § 293a AktG 
 
 
           Der Bericht hat folgenden Wortlaut: 
 
 
           'Der Vorstand der United Internet AG und die Geschäftsführung 
           der 1&1 Internet Service Holding GmbH erstatten den 
           nachfolgenden gemeinsamen Bericht über den 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und 
           der 1&1 Internet Service Holding GmbH: 
 
 
           1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 10. April 2012 zwischen 
           der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Internet 
           Service Holding GmbH als Organgesellschaft geschlossen. Eine 
           notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 10. April 
           2012 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt (nachfolgend ist 
           der Wortlaut des Vertrages wiedergegeben). 
 
 
           Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages setzt zum einen 
           die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG 
           voraus, die auf der für den 31. Mai 2012 anberaumten 
           Hauptversammlung erteilt werden soll. Des weiteren ist die 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 1&1 Internet 
           Service Holding GmbH erforderlich, die am 10. April 2012 
           erteilt wurde. Der Gewinnabführungsvertrag wird sodann mit 
           seiner Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Internet 
           Service Holding GmbH wirksam. 
 
 
           Aufgrund der in § 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Vertrages 
           getroffenen Regelung erfolgt die Zurechnung des Einkommens der 
           1&1 Internet Service Holding GmbH zur United Internet AG im 
           Rahmen der durch den Vertrag begründeten und fortgeführten 
           Organschaft bei Vorliegen der vorstehend genannten 
           Wirksamkeitsvoraussetzungen ab dem 27. März 2012, 00:00 Uhr. 
 
 
           2. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG 
           und der 1&1 Internet Service Holding GmbH sowie seine 
           einzelnen Bestimmungen sind wie folgt zu erläutern: 
 
 
           2.1 Gewinnabführung (§ 1 des Vertrages) 
           Durch die Regelung in § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet 
           sich die Organgesellschaft, d. h. die 1&1 Internet Service 
           Holding GmbH, ihren ganzen nach den maßgeblichen 
           handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich 
           unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 ergibt, unter Beachtung 
           des § 301 AktG an den Organträger, d. h. die United Internet 
           AG abzuführen. 
 
 
           Abzuführen ist demnach der ohne die Gewinnabführung 
           entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen 
           Verlustvortrag aus dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der 
           nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, 
           und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
           ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
           § 1 Abs. 2 des Vertrages regelt, dass die Organgesellschaft 
           mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem 
           Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 
           HGB) einstellen kann, als dies bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. In diesem Fall 
           vermindert sich der abzuführende Gewinn entsprechend. 
 
 
           Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages ist die Abführung von Beträgen 
           aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen 
           i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Der Organträger kann 
           aber verlangen, dass während der Dauer des Vertrages gebildete 
           andere Gewinnrücklagen aufgelöst und zum Ausgleich eines 
           Fehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden. 
 
 
           Die Jahresabschlüsse der Organgesellschaft werden während der 
           Dauer des Gewinnabführungsvertrages wegen der bestehenden 
           Gewinnabführungsverpflichtung weder einen Jahresüberschuss 
           noch einen Bilanzgewinn ausweisen. 
 
 
           Nach § 1 Abs. 4 des Vertrages kann der Organträger eine 
           Vorabgewinnabführung verlangen, wenn und soweit eine 
           Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte. 
 
 
           2.2 Verlustübernahme (§ 2 des Vertrages) 
           In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 302 
           AktG sieht der Vertrag die Verpflichtung der United Internet 
           AG vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also 
           ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung - 
           entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der 
           ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen 
           werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der Organgesellschaft 
           Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages 
           in sie eingestellt wurden. 
 
 
           2.3 Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung (§ 3 des Vertrages) 
           § 3 Abs. 1 regelt die Entstehung und Fälligkeit des 

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April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -5-

Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie 
           entstehen jeweils zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und 
           werden zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
           § 3 Abs. 2 regelt die Erfüllung des Gewinnabführungs- bzw. 
           Verlustausgleichsanspruchs. Sie sind jeweils spätestens mit 
           Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des 
           Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen. 
 
 
           § 3 Abs. 3 regelt die Verzinsung zwischen dem Fälligkeitsdatum 
           und dem tatsächlichen Zahlungsdatum. Für diesen Zeitraum 
           schuldet der jeweilige Zahlungsverpflichtete zusätzlich gemäß 
           §§ 352, 353 HGB Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % des jeweils 
           geschuldeten Betrages. 
 
 
           2.4 Vertragsdauer (§ 4 des Vertrages) 
           § 4 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die 
           Kündigungsmöglichkeiten des Gewinnabführungsvertrages. 
 
 
           § 4 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, dass der 
           Gewinnabführungsvertrag rückwirkend am 27. März 2012, 00:00 
           Uhr beginnt. 
 
 
           § 4 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag erstmals 
           zum 31. Dezember 2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden kann. Bis 
           zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag fest abgeschlossen. Die 
           Regelungen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren, d. h. 
           bis zum Ende des Jahres 2017, sind im Hinblick auf die 
           angestrebte steuerliche Organschaft aufgenommen worden (§ 14 
           KStG). Sie zeigen ferner, dass mit dem Abschluss des 
           Gewinnabführungsvertrages ein langfristiges Konzept verfolgt 
           wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so soll er sich 
           jeweils um ein Jahr verlängern. Die Kündigungsfrist beträgt 
           jeweils sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres. 
 
 
           Ferner wird in § 4 Abs. 3 des Vertrages klargestellt, dass die 
           fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als 
           wichtiger Grund soll insbesondere die Abtretung von Anteilen 
           an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine 
           Börseneinführung der Organgesellschaft, die Verschmelzung der 
           Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die 
           Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht 
           Organgesellschaft sein kann, gelten. Das vorgesehene 
           Schriftformerfordernis für die Kündigung entspricht der 
           gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG. 
 
 
           2.5 Schlussbestimmungen (§ 5 des Vertrages) 
           In § 5 Abs. 1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen 
           und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. 
 
 
           § 5 Abs. 2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische 
           Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder 
           mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der 
           übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist 
           in der Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher 
           Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der 
           vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht 
           ersichtlich. 
 
 
           Schließlich bestimmt § 5 Abs. 3 des Vertrages, dass die Kosten 
           des Vertrages durch die Organgesellschaft zu tragen sind. 
 
 
           2.6 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen 
           Da sämtliche Geschäftsanteile der 1&1 Internet Service Holding 
           GmbH von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es 
           keiner Ausgleichs- und Abfindungsregelungen im 
           Gewinnabführungsvertrag (§§ 304, 305 AktG). 
           Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen. 
 
 
           3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des 
           Gewinnabführungsvertrages 
 
 
           3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen 
           3.1.1 United Internet AG 
           3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft 
           Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem 
           Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & 
           Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet (Eintragung im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 
           16. Februar 1998). Nach mehreren Kapitalerhöhungen und der 
           Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft 
           mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. 
           Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United 
           Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22 
           formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren 
           Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und 
           aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen 
           Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der 
           Gesellschaft nunmehr EUR 215.000.000,00 (Eintragung im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 
           24. August 2011). 
 
 
           3.1.1.2 Holdingstruktur 
           Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für 
           ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Internet 
           Service Holding GmbH. 
 
 
           3.1.1.3 Ergebnissituation 
           Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 
           United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den 
           Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 
           verwiesen. 
 
 
           3.1.2 1&1 Internet Service Holding GmbH 
           3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Internet Service Holding GmbH 
           Die 1&1 Internet Service Holding GmbH besitzt ein Stammkapital 
           von EUR 25.000,00 (Eintragung im Handelsregister des 
           Amtsgerichts Montabaur unter HRB 23034 am 30. März 2012). 
 
 
           3.1.2.2 Kapitalverhältnisse 
           Die United Internet AG ist die alleinige Gesellschafterin der 
           1&1 Internet Service Holding GmbH und hält somit 100 % der 
           Geschäftsanteile. Das Stammkapital über EUR 25.000 ist voll 
           geleistet. 
 
 
           3.1.2.3 Geschäftstätigkeit 
           Die 1&1 Internet Service Holding GmbH erwirbt, hält und 
           verwaltet Beteiligungen an anderen Unternehmen, die Service- 
           und Supportdienstleistungen im Internet-Bereich erbringen, und 
           erbringt selbst Service- und Supportdienstleistungen im 
           Internet-Bereich. 
 
 
           3.1.2.4 Ergebnissituation 
           Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 
           1&1 Internet Service Holding GmbH können noch keine Aussagen 
           getroffen werden, da die Gesellschaft erst vor kurzem 
           gegründet wurde und ihre Geschäftstätigkeit im Aufbau ist. 
 
 
           3.2 Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages 
           3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe 
           Die Unternehmensgruppe der United Internet AG verfügt über 
           eine Holdingstruktur, innerhalb der die operative Tätigkeit 
           von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt 
           wird, die wiederum von der United Internet AG als 
           Management-Holding geführt werden. Dadurch können 
           Leitungsaufgaben bei der United Internet AG gebündelt und 
           effizient wahrgenommen werden. In konsequenter Verwirklichung 
           dieses Holdingkonzepts ist die 1&1 Internet Service Holding 
           GmbH im Wege des Vertragskonzerns in die Konzernorganisation 
           eingebunden. Hierdurch wird insbesondere der optimale Einsatz 
           der Finanzressourcen innerhalb der Unternehmensgruppe 
           gewährleistet. Der Vertragskonzern schafft - bei 
           Ergebnisverantwortung der 1&1 Internet Service Holding GmbH im 
           Übrigen - die Möglichkeit, das Interesse der 1&1 Internet 
           Service Holding GmbH auf das Gesamtkonzerninteresse 
           abzustimmen. Die Einbindung soll auch in Zukunft bestehen. 
 
 
           3.2.2 Steuerliche Gründe 
           Die 1&1 Internet Service Holding GmbH ist eine rechtlich 
           selbständige Tochtergesellschaft, deren Ergebnis grundsätzlich 
           auf Gesellschaftsebene der Besteuerung unterliegt und somit 
           nicht mit Gewinnen und Verlusten der United Internet AG 
           konsolidiert werden kann. Nach dem Wechsel vom 
           körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum 
           Halbeinkünfteverfahren im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 
           2001 und zum Teileinkünfteverfahren im Rahmen der 
           Unternehmenssteuerreform 2008 ist eine Konsolidierung von 
           Gewinnen und Verlusten für Zwecke der Körperschaftsteuer auch 
           nicht mehr wie ursprünglich durch Gewinnausschüttungen und die 
           damit verbundene Körperschaftsteueranrechnung möglich. Darüber 
           hinaus ist mit der systembedingten Steuerbefreiung von 
           Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften eine 
           Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben auf 
           Holding-Ebene verbunden. 
 
 
           Diese Nachteile können durch die Errichtung einer 

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April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -6-

körperschaftsteuerlichen Organschaft vermieden werden. 
           Wesentliche Voraussetzung dafür, dass zwischen der United 
           Internet AG als Organträger und der 1&1 Internet Service 
           Holding GmbH als Organgesellschaft eine 
           körperschaftsteuerliche Organschaft begründet werden kann, ist 
           der Abschluss bzw. das Weiterbestehen eines 
           Gewinnabführungsvertrages (§ 14 KStG). 
 
 
           Als Folge der Organschaft wird das gesamte Einkommen der 
           Organgesellschaft zur Versteuerung dem Organträger 
           zugerechnet. Dadurch ist eine steuerliche Konsolidierung des 
           Einkommens der Organgesellschaft einerseits mit dem Einkommen 
           des Organträgers anderseits möglich, d. h. unter anderem 
           können Verluste einer Organgesellschaft mit Gewinnen einer 
           anderen Organgesellschaft verrechnet werden. Darüber hinaus 
           kann über eine Organschaft die steuerliche Abzugsfähigkeit von 
           Betriebsausgaben der United Internet AG auch weiterhin 
           sichergestellt werden. 
 
 
           Durch die Begründung bzw. Fortführung eines 
           Organschaftsverhältnisses zwischen der United Internet AG 
           (Organträger) und der 1&1 Internet Service Holding GmbH 
           (Organgesellschaft) wird somit für körperschaftsteuerliche, 
           aber auch für gewerbe- sowie umsatzsteuerliche Zwecke eine 
           optimale Struktur erreicht. 
 
 
           Trotz der Gewinnabführung wird das Einkommen der 1&1 Internet 
           Service Holding GmbH zunächst nach allgemeinen Vorschriften 
           und getrennt vom Organträger ermittelt. Handelsrechtlich ist 
           der Jahresüberschuss der 1&1 Internet Service Holding GmbH an 
           die United Internet AG abzuführen, vermindert um den 
           Verlustvortrag aus dem vororganschaftlichen Verhältnis. Diese 
           Abführungsverpflichtung wird im Jahresabschluss der 1&1 
           Internet Service Holding GmbH als Verbindlichkeit gegenüber 
           verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Entsteht ein 
           Jahresfehlbetrag, ist dieser vom Organträger auszugleichen. 
 
 
           Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Ergebniszurechnung. 
           Dem Organträger wird nicht der Jahresüberschuss bzw. der 
           Jahresfehlbetrag zugerechnet, sondern das nach steuerlichen 
           Grundsätzen modifizierte Handelsbilanzergebnis der 
           Organgesellschaft. So führen z. B. steuerlich nicht 
           abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Einnahmen und eine 
           handelsrechtliche Rücklagendotierung zu Unterschieden zwischen 
           dem zuzurechnenden Einkommen und dem Handelsbilanzergebnis.' 
 
 
           Anlage zu TOP 7.: Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
             'Zwischen 
 
 
             United Internet AG 
             56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57 
             (AG Montabaur, HRB 5762) 
             - nachstehend 'Organträger' genannt - 
 
 
             Und 
 
 
             1&1 Internet Service Holding GmbH 
             56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57 
             (AG Montabaur, HRB 23034) 
             - nachstehend 'Organgesellschaft' genannt - 
 
 
             wird nachstehender Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen: 
 
 
             Präambel 
 
 
             Der Organträger hält 100 % der Geschäftsanteile der 
             Organgesellschaft und ist damit alleiniger Gesellschafter 
             der Organgesellschaft. 
 
 
             Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
             § 1 
             Gewinnabführung 
 
 
         1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
               ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen 
               Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter 
               Berücksichtigung von nachstehendem Abs. 2 ergibt, unter 
               Beachtung des § 301 AktG an den Organträger abzuführen. 
               Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende 
               Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus 
               dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG 
               in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und 
               vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
               ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
         2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
               Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
               die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als 
               dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
               wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
         3.    Die Abführung von Beträgen aus während 
               organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. 
               § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Während der Dauer 
               dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
               Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich 
               eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn 
               abzuführen. 
 
 
         4.    Der Organträger kann eine Vorabgewinnabführung 
               verlangen, wenn und soweit eine Vorabgewinnausschüttung 
               gezahlt werden könnte. 
 
 
 
             § 2 
             Verlustübernahme 
 
 
             Der Organträger ist entsprechend sämtlicher Bestimmungen des 
             § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zum Ausgleich 
             aller während der Vertragsdauer bei der Organgesellschaft 
             entstehenden Jahresfehlbeträge verpflichtet. 
 
 
             § 3 
             Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung 
 
 
         1.    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. 
               Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der 
               Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
         2.    Die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns 
               bzw. zur Leistung des Verlustausgleichs ist spätestens mit 
               Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des 
               Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen. 
 
 
         3.    Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und 
               tatsächlicher Erfüllung werden gemäß §§ 352, 353 HGB 
               Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 % des jeweiligen Betrags nach 
               Abs. 1 geschuldet. 
 
 
 
             § 4 
             Vertragsdauer 
 
 
         1.    Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der 
               Hauptversammlung des Organträgers und der Zustimmung der 
               Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird 
               mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des 
               Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt ab dem 
               Gründungstag der Gesellschaft, 0:00 Uhr. 
 
 
         2.    Der Vertrag kann erstmals zum 31. Dezember 
               2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht 
               gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres 
               Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum 
               Ende des Wirtschaftsjahres. 
 
 
         3.    Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 
               bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere 
               die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch 
               den Organträger, eine Börseneinführung der 
               Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft 
               auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der 
               Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht 
               Organgesellschaft sein kann. Die Kündigung hat schriftlich 
               zu erfolgen. 
 
 
 
             § 5 
             Schlussbestimmungen 
 
 
         1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
               bedürfen der Schriftform. 
 
 
         2.    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz 
               oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder 
               werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw. 
               Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jede 
               unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung wird durch eine 
               wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem 
               wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw. 
               undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das 
               gleiche gilt bei Lücken im Vertrag. 
 
 
         3.    Die Kosten dieses Vertrages trägt die 
               Organgesellschaft. 
 
 
 
             Montabaur, den 10. April 2012 
 
 
            United Internet AG    1&1 Internet Service Holding GmbH' 
 
 
 
     8.    Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. 
           April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin 
           und der 1&1 Corporate Services GmbH als Organgesellschaft 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. April 2012 
             zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 
             1&1 Corporate Services GmbH als Organgesellschaft wird 
             vorbehaltlos zugestimmt. 
 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 

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April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -7-

Geschäftsräumen der United Internet AG sowie der 1&1 Corporate 
           Services GmbH, jeweils Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur, 
           zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen 
           Geschäftszeiten aus: 
 
 
           - der Gewinnabführungsvertrag, 
 
 
           - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG 
           für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und die 
           Eröffnungsbilanz der 1&1 Corporate Services GmbH vom 27. März 
           2012; und 
 
 
           - der nachstehend abgedruckte, nach § 293a AktG gemeinsam 
           erstattete Bericht des Vorstands der United Internet AG und 
           der Geschäftsführung der 1&1 Corporate Services GmbH. 
 
 
           Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift der vorstehenden Unterlagen übersandt. 
 
 
           Der Vertrag ist in dieser Einladung als Anhang zu dem 
           nachstehend abgedruckten Bericht wiedergegeben. Der 
           wesentliche Inhalt des Vertrages wird zudem im nachstehend 
           abgedruckten Bericht erläutert. 
 
 
           Gemeinsamer Bericht des Vorstands der United Internet AG und 
           der Geschäftsführung der 1&1 Corporate Services GmbH über den 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und 
           der 1&1 Corporate Services GmbH nach § 293a AktG 
 
 
           Der Bericht hat folgenden Wortlaut: 
 
 
           'Der Vorstand der United Internet AG und die Geschäftsführung 
           der 1&1 Corporate Services GmbH erstatten den nachfolgenden 
           gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag zwischen 
           der United Internet AG und der 1&1 Corporate Services GmbH: 
 
 
           1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 10. April 2012 zwischen 
           der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Corporate 
           Services GmbH als Organgesellschaft geschlossen. Eine 
           notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 10. April 
           2012 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt (nachfolgend ist 
           der Wortlaut des Vertrages wiedergegeben). 
 
 
           Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages setzt zum einen 
           die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG 
           voraus, die auf der für den 31. Mai 2012 anberaumten 
           Hauptversammlung erteilt werden soll. Des weiteren ist die 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 1&1 Corporate 
           Services GmbH erforderlich, die am 10. April 2012 erteilt 
           wurde. Der Gewinnabführungsvertrag wird sodann mit seiner 
           Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Corporate Services 
           GmbH wirksam. 
 
 
           Aufgrund der in § 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Vertrages 
           getroffenen Regelung erfolgt die Zurechnung des Einkommens der 
           1&1 Corporate Services GmbH zur United Internet AG im Rahmen 
           der durch den Vertrag begründeten und fortgeführten 
           Organschaft bei Vorliegen der vorstehend genannten 
           Wirksamkeitsvoraussetzungen ab dem 27. März 2012, 00:00 Uhr. 
 
 
           2. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG 
           und der 1&1 Corporate Services GmbH sowie seine einzelnen 
           Bestimmungen sind wie folgt zu erläutern: 
 
 
           2.1 Gewinnabführung (§ 1 des Vertrages) 
           Durch die Regelung in § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet 
           sich die Organgesellschaft, d. h. die 1&1 Corporate Services 
           GmbH, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen 
           Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter 
           Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 ergibt, unter Beachtung des § 
           301 AktG an den Organträger, d. h. die United Internet AG 
           abzuführen. 
 
 
           Abzuführen ist demnach der ohne die Gewinnabführung 
           entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen 
           Verlustvortrag aus dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der 
           nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, 
           und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
           ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
           § 1 Abs. 2 des Vertrages regelt, dass die Organgesellschaft 
           mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem 
           Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 
           HGB) einstellen kann, als dies bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. In diesem Fall 
           vermindert sich der abzuführende Gewinn entsprechend. 
 
 
           Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages ist die Abführung von Beträgen 
           aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen 
           i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Der Organträger kann 
           aber verlangen, dass während der Dauer des Vertrages gebildete 
           andere Gewinnrücklagen aufgelöst und zum Ausgleich eines 
           Fehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden. 
 
 
           Die Jahresabschlüsse der Organgesellschaft werden während der 
           Dauer des Gewinnabführungsvertrages wegen der bestehenden 
           Gewinnabführungsverpflichtung weder einen Jahresüberschuss 
           noch einen Bilanzgewinn ausweisen. 
 
 
           Nach § 1 Abs. 4 des Vertrages kann der Organträger eine 
           Vorabgewinnabführung verlangen, wenn und soweit eine 
           Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte. 
 
 
           2.2 Verlustübernahme (§ 2 des Vertrages) 
           In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 302 
           AktG sieht der Vertrag die Verpflichtung der United Internet 
           AG vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also 
           ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung - 
           entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der 
           ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen 
           werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der Organgesellschaft 
           Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages 
           in sie eingestellt wurden. 
 
 
           2.3 Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung (§ 3 des Vertrages) 
           § 3 Abs. 1 regelt die Entstehung und Fälligkeit des 
           Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie 
           entstehen jeweils zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und 
           werden zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
           § 3 Abs. 2 regelt die Erfüllung des Gewinnabführungs- bzw. 
           Verlustausgleichsanspruchs. Sie sind jeweils spätestens mit 
           Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des 
           Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen. 
 
 
           § 3 Abs. 3 regelt die Verzinsung zwischen dem Fälligkeitsdatum 
           und dem tatsächlichen Zahlungsdatum. Für diesen Zeitraum 
           schuldet der jeweilige Zahlungsverpflichtete zusätzlich gemäß 
           §§ 352, 353 HGB Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % des jeweils 
           geschuldeten Betrages. 
 
 
           2.4 Vertragsdauer (§ 4 des Vertrages) 
           § 4 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die 
           Kündigungsmöglichkeiten des Gewinnabführungsvertrages. 
 
 
           § 4 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, dass der 
           Gewinnabführungsvertrag rückwirkend am 27. März 2012, 00:00 
           Uhr beginnt. 
 
 
           § 4 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag erstmals 
           zum 31. Dezember 2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden kann. Bis 
           zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag fest abgeschlossen. Die 
           Regelungen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren, d. h. 
           bis zum Ende des Jahres 2017, sind im Hinblick auf die 
           angestrebte steuerliche Organschaft aufgenommen worden (§ 14 
           KStG). Sie zeigen ferner, dass mit dem Abschluss des 
           Gewinnabführungsvertrages ein langfristiges Konzept verfolgt 
           wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so soll er sich 
           jeweils um ein Jahr verlängern. Die Kündigungsfrist beträgt 
           jeweils sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres. 
 
 
           Ferner wird in § 4 Abs. 3 des Vertrages klargestellt, dass die 
           fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als 
           wichtiger Grund soll insbesondere die Abtretung von Anteilen 
           an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine 
           Börseneinführung der Organgesellschaft, die Verschmelzung der 
           Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die 
           Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht 
           Organgesellschaft sein kann, gelten. Das vorgesehene 
           Schriftformerfordernis für die Kündigung entspricht der 
           gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG. 
 
 
           2.5 Schlussbestimmungen (§ 5 des Vertrages) 
           In § 5 Abs. 1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen 
           und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. 
 
 
           § 5 Abs. 2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische 

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April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -8-

Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder 
           mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der 
           übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist 
           in der Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher 
           Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der 
           vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht 
           ersichtlich. 
 
 
           Schließlich bestimmt § 5 Abs. 3 des Vertrages, dass die Kosten 
           des Vertrages durch die Organgesellschaft zu tragen sind. 
 
 
           2.6 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen 
           Da sämtliche Geschäftsanteile der 1&1 Corporate Services GmbH 
           von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner 
           Ausgleichs- und Abfindungsregelungen im 
           Gewinnabführungsvertrag (§§ 304, 305 AktG). 
           Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen. 
 
 
           3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des 
           Gewinnabführungsvertrages 
 
 
           3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen 
           3.1.1 United Internet AG 
           3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft 
           Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem 
           Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & 
           Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet (Eintragung im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 
           16. Februar 1998). Nach mehreren Kapitalerhöhungen und der 
           Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft 
           mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. 
           Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United 
           Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22 
           formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren 
           Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und 
           aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen 
           Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der 
           Gesellschaft nunmehr EUR 215.000.000,00 (Eintragung im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 
           24. August 2011). 
 
 
           3.1.1.2 Holdingstruktur 
           Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für 
           ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 
           Corporate Services GmbH. 
 
 
           3.1.1.3 Ergebnissituation 
           Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 
           United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den 
           Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 
           verwiesen. 
 
 
           3.1.2 1&1 Corporate Services GmbH 
           3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Corporate Services GmbH 
           Die 1&1 Corporate Services GmbH besitzt ein Stammkapital von 
           EUR 25.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Montabaur unter HRB 23031 am 30. März 2012). 
 
 
           3.1.2.2 Kapitalverhältnisse 
           Die United Internet AG ist die alleinige Gesellschafterin der 
           1&1 Corporate Services GmbH und hält somit 100 % der 
           Geschäftsanteile. Das Stammkapital über EUR 25.000 ist voll 
           geleistet. 
 
 
           3.1.2.3 Geschäftstätigkeit 
           Die 1&1 Corporate Services GmbH erbringt Dienstleistungen 
           aller Art, insbesondere in den Bereichen Marketing/Vertrieb, 
           EDV, Personalwesen, Einkauf und Rechnungswesen. 
 
 
           3.1.2.4 Ergebnissituation 
           Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 
           1&1 Corporate Services GmbH können noch keine Aussagen 
           getroffen werden, da die Gesellschaft erst vor kurzem 
           gegründet wurde und ihre Geschäftstätigkeit im Aufbau ist. 
 
 
           3.2 Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages 
           3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe 
           Die Unternehmensgruppe der United Internet AG verfügt über 
           eine Holdingstruktur, innerhalb der die operative Tätigkeit 
           von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt 
           wird, die wiederum von der United Internet AG als 
           Management-Holding geführt werden. Dadurch können 
           Leitungsaufgaben bei der United Internet AG gebündelt und 
           effizient wahrgenommen werden. In konsequenter Verwirklichung 
           dieses Holdingkonzepts ist die 1&1 Corporate Services GmbH im 
           Wege des Vertragskonzerns in die Konzernorganisation 
           eingebunden. Hierdurch wird insbesondere der optimale Einsatz 
           der Finanzressourcen innerhalb der Unternehmensgruppe 
           gewährleistet. Der Vertragskonzern schafft - bei 
           Ergebnisverantwortung der 1&1 Corporate Services GmbH im 
           Übrigen - die Möglichkeit, das Interesse der 1&1 Corporate 
           Services GmbH auf das Gesamtkonzerninteresse abzustimmen. Die 
           Einbindung soll auch in Zukunft bestehen. 
 
 
           3.2.2 Steuerliche Gründe 
           Die 1&1 Corporate Services GmbH ist eine rechtlich 
           selbständige Tochtergesellschaft, deren Ergebnis grundsätzlich 
           auf Gesellschaftsebene der Besteuerung unterliegt und somit 
           nicht mit Gewinnen und Verlusten der United Internet AG 
           konsolidiert werden kann. Nach dem Wechsel vom 
           körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum 
           Halbeinkünfteverfahren im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 
           2001 und zum Teileinkünfteverfahren im Rahmen der 
           Unternehmenssteuerreform 2008 ist eine Konsolidierung von 
           Gewinnen und Verlusten für Zwecke der Körperschaftsteuer auch 
           nicht mehr wie ursprünglich durch Gewinnausschüttungen und die 
           damit verbundene Körperschaftsteueranrechnung möglich. Darüber 
           hinaus ist mit der systembedingten Steuerbefreiung von 
           Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften eine 
           Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben auf 
           Holding-Ebene verbunden. 
 
 
           Diese Nachteile können durch die Errichtung einer 
           körperschaftsteuerlichen Organschaft vermieden werden. 
           Wesentliche Voraussetzung dafür, dass zwischen der United 
           Internet AG als Organträger und der 1&1 Corporate Services 
           GmbH als Organgesellschaft eine körperschaftsteuerliche 
           Organschaft begründet werden kann, ist der Abschluss bzw. das 
           Weiterbestehen eines Gewinnabführungsvertrages (§ 14 KStG). 
 
 
           Als Folge der Organschaft wird das gesamte Einkommen der 
           Organgesellschaft zur Versteuerung dem Organträger 
           zugerechnet. Dadurch ist eine steuerliche Konsolidierung des 
           Einkommens der Organgesellschaft einerseits mit dem Einkommen 
           des Organträgers anderseits möglich, d. h. unter anderem 
           können Verluste einer Organgesellschaft mit Gewinnen einer 
           anderen Organgesellschaft verrechnet werden. Darüber hinaus 
           kann über eine Organschaft die steuerliche Abzugsfähigkeit von 
           Betriebsausgaben der United Internet AG auch weiterhin 
           sichergestellt werden. 
 
 
           Durch die Begründung bzw. Fortführung eines 
           Organschaftsverhältnisses zwischen der United Internet AG 
           (Organträger) und der 1&1 Corporate Services GmbH 
           (Organgesellschaft) wird somit für körperschaftsteuerliche, 
           aber auch für gewerbe- sowie umsatzsteuerliche Zwecke eine 
           optimale Struktur erreicht. 
 
 
           Trotz der Gewinnabführung wird das Einkommen der 1&1 Corporate 
           Services GmbH zunächst nach allgemeinen Vorschriften und 
           getrennt vom Organträger ermittelt. Handelsrechtlich ist der 
           Jahresüberschuss der 1&1 Corporate Services GmbH an die United 
           Internet AG abzuführen, vermindert um den Verlustvortrag aus 
           dem vororganschaftlichen Verhältnis. Diese 
           Abführungsverpflichtung wird im Jahresabschluss der 1&1 
           Corporate Services GmbH als Verbindlichkeit gegenüber 
           verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Entsteht ein 
           Jahresfehlbetrag, ist dieser vom Organträger auszugleichen. 
 
 
           Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Ergebniszurechnung. 
           Dem Organträger wird nicht der Jahresüberschuss bzw. der 
           Jahresfehlbetrag zugerechnet, sondern das nach steuerlichen 
           Grundsätzen modifizierte Handelsbilanzergebnis der 
           Organgesellschaft. So führen z. B. steuerlich nicht 
           abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Einnahmen und eine 
           handelsrechtliche Rücklagendotierung zu Unterschieden zwischen 
           dem zuzurechnenden Einkommen und dem Handelsbilanzergebnis.' 
 
 
           Anlage zu TOP 8.: Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
             'Zwischen 
 
 
             United Internet AG 
             56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57 
             (AG Montabaur, HRB 5762) 
             - nachstehend 'Organträger' genannt - 
 
 
             Und 
 
 
             1&1 Corporate Services GmbH 
             56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57 

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April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -9-

(AG Montabaur, HRB 23031) 
             - nachstehend 'Organgesellschaft' genannt - 
 
 
             wird nachstehender Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen: 
 
 
             Präambel 
 
 
             Der Organträger hält 100 % der Geschäftsanteile der 
             Organgesellschaft und ist damit alleiniger Gesellschafter 
             der Organgesellschaft. 
 
 
             Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
             § 1 
             Gewinnabführung 
 
 
         1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
               ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen 
               Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter 
               Berücksichtigung von nachstehendem Abs. 2 ergibt, unter 
               Beachtung des § 301 AktG an den Organträger abzuführen. 
               Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende 
               Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus 
               dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG 
               in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und 
               vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
               ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
         2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
               Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
               die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als 
               dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
               wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
         3.    Die Abführung von Beträgen aus während 
               organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. 
               § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Während der Dauer 
               dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
               Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich 
               eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn 
               abzuführen. 
 
 
         4.    Der Organträger kann eine Vorabgewinnabführung 
               verlangen, wenn und soweit eine Vorabgewinnausschüttung 
               gezahlt werden könnte. 
 
 
 
             § 2 
             Verlustübernahme 
 
 
             Der Organträger ist entsprechend sämtlicher Bestimmungen des 
             § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zum Ausgleich 
             aller während der Vertragsdauer bei der Organgesellschaft 
             entstehenden Jahresfehlbeträge verpflichtet. 
 
 
             § 3 
             Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung 
 
 
         1.    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. 
               Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der 
               Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
         2.    Die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns 
               bzw. zur Leistung des Verlustausgleichs ist spätestens mit 
               Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des 
               Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen. 
 
 
         3.    Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und 
               tatsächlicher Erfüllung werden gemäß §§ 352, 353 HGB 
               Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 % des jeweiligen Betrags nach 
               Abs. 1 geschuldet. 
 
 
 
             § 4 
             Vertragsdauer 
 
 
         1.    Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der 
               Hauptversammlung des Organträgers und der Zustimmung der 
               Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird 
               mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des 
               Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt ab dem 
               Gründungstag der Gesellschaft, 0:00 Uhr. 
 
 
         2.    Der Vertrag kann erstmals zum 31. Dezember 
               2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht 
               gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres 
               Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum 
               Ende des Wirtschaftsjahres. 
 
 
         3.    Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 
               bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere 
               die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch 
               den Organträger, eine Börseneinführung der 
               Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft 
               auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der 
               Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht 
               Organgesellschaft sein kann. Die Kündigung hat schriftlich 
               zu erfolgen. 
 
 
 
             § 5 
             Schlussbestimmungen 
 
 
         1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
               bedürfen der Schriftform. 
 
 
         2.    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz 
               oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder 
               werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw. 
               Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jede 
               unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung wird durch eine 
               wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem 
               wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw. 
               undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das 
               gleiche gilt bei Lücken im Vertrag. 
 
 
         3.    Die Kosten dieses Vertrages trägt die 
               Organgesellschaft. 
 
 
 
             Montabaur, den 10. April 2012 
 
 
            United Internet AG    1&1 Corporate Services GmbH' 
 
 
 
     9.    Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. 
           April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin 
           und der 1&1 Access Holding GmbH als Organgesellschaft 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. April 2012 
             zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 
             1&1 Access Holding GmbH als Organgesellschaft wird 
             vorbehaltlos zugestimmt. 
 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
           Geschäftsräumen der United Internet AG sowie der 1&1 Access 
           Holding GmbH, jeweils Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur, 
           zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen 
           Geschäftszeiten aus: 
 
 
           - der Gewinnabführungsvertrag, 
 
 
           - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG 
           für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und die 
           Eröffnungsbilanz der 1&1 Access Holding GmbH vom 27. März 
           2012; und 
 
 
           - der nachstehend abgedruckte, nach § 293a AktG gemeinsam 
           erstattete Bericht des Vorstands der United Internet AG und 
           der Geschäftsführung der 1&1 Access Holding GmbH. 
 
 
           Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift der vorstehenden Unterlagen übersandt. 
 
 
           Der Vertrag ist in dieser Einladung als Anhang zu dem 
           nachstehend abgedruckten Bericht wiedergegeben. Der 
           wesentliche Inhalt des Vertrages wird zudem im nachstehend 
           abgedruckten Bericht erläutert. 
 
 
           Gemeinsamer Bericht des Vorstands der United Internet AG und 
           der Geschäftsführung der 1&1 Access Holding GmbH über den 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und 
           der 1&1 Access Holding GmbH nach § 293a AktG 
 
 
           Der Bericht hat folgenden Wortlaut: 
 
 
           'Der Vorstand der United Internet AG und die Geschäftsführung 
           der 1&1 Access Holding GmbH erstatten den nachfolgenden 
           gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag zwischen 
           der United Internet AG und der 1&1 Access Holding GmbH: 
 
 
           1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 10. April 2012 zwischen 
           der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Access 
           Holding GmbH als Organgesellschaft geschlossen. Eine notariell 
           beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 10. April 2012 ist 
           diesem Bericht als Anlage beigefügt (nachfolgend ist der 
           Wortlaut des Vertrages wiedergegeben). 
 
 
           Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages setzt zum einen 
           die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG 
           voraus, die auf der für den 31. Mai 2012 anberaumten 
           Hauptversammlung erteilt werden soll. Des weiteren ist die 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 1&1 Access 
           Holding GmbH erforderlich, die am 10. April 2012 erteilt 
           wurde. Der Gewinnabführungsvertrag wird sodann mit seiner 
           Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Access Holding GmbH 
           wirksam. 
 
 
           Aufgrund der in § 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Vertrages 
           getroffenen Regelung erfolgt die Zurechnung des Einkommens der 
           1&1 Access Holding GmbH zur United Internet AG im Rahmen der 
           durch den Vertrag begründeten und fortgeführten Organschaft 
           bei Vorliegen der vorstehend genannten 
           Wirksamkeitsvoraussetzungen ab dem 27. März 2012, 00:00 Uhr. 
 
 

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April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -10-

2. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG 
           und der 1&1 Access Holding GmbH sowie seine einzelnen 
           Bestimmungen sind wie folgt zu erläutern: 
 
 
           2.1 Gewinnabführung (§ 1 des Vertrages) 
           Durch die Regelung in § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet 
           sich die Organgesellschaft, d. h. die 1&1 Access Holding GmbH, 
           ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen 
           Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter 
           Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 ergibt, unter Beachtung des § 
           301 AktG an den Organträger, d. h. die United Internet AG 
           abzuführen. 
 
 
           Abzuführen ist demnach der ohne die Gewinnabführung 
           entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen 
           Verlustvortrag aus dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der 
           nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, 
           und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
           ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
           § 1 Abs. 2 des Vertrages regelt, dass die Organgesellschaft 
           mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem 
           Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 
           HGB) einstellen kann, als dies bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. In diesem Fall 
           vermindert sich der abzuführende Gewinn entsprechend. 
 
 
           Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages ist die Abführung von Beträgen 
           aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen 
           i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Der Organträger kann 
           aber verlangen, dass während der Dauer des Vertrages gebildete 
           andere Gewinnrücklagen aufgelöst und zum Ausgleich eines 
           Fehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden. 
 
 
           Die Jahresabschlüsse der Organgesellschaft werden während der 
           Dauer des Gewinnabführungsvertrages wegen der bestehenden 
           Gewinnabführungsverpflichtung weder einen Jahresüberschuss 
           noch einen Bilanzgewinn ausweisen. 
 
 
           Nach § 1 Abs. 4 des Vertrages kann der Organträger eine 
           Vorabgewinnabführung verlangen, wenn und soweit eine 
           Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte. 
 
 
           2.2 Verlustübernahme (§ 2 des Vertrages) 
           In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 302 
           AktG sieht der Vertrag die Verpflichtung der United Internet 
           AG vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also 
           ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung - 
           entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der 
           ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen 
           werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der Organgesellschaft 
           Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages 
           in sie eingestellt wurden. 
 
 
           2.3 Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung (§ 3 des Vertrages) 
           § 3 Abs. 1 regelt die Entstehung und Fälligkeit des 
           Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie 
           entstehen jeweils zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und 
           werden zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
           § 3 Abs. 2 regelt die Erfüllung des Gewinnabführungs- bzw. 
           Verlustausgleichsanspruchs. Sie sind jeweils spätestens mit 
           Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des 
           Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen. 
 
 
           § 3 Abs. 3 regelt die Verzinsung zwischen dem Fälligkeitsdatum 
           und dem tatsächlichen Zahlungsdatum. Für diesen Zeitraum 
           schuldet der jeweilige Zahlungsverpflichtete zusätzlich gemäß 
           §§ 352, 353 HGB Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % des jeweils 
           geschuldeten Betrages. 
 
 
           2.4 Vertragsdauer (§ 4 des Vertrages) 
           § 4 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die 
           Kündigungsmöglichkeiten des Gewinnabführungsvertrages. 
 
 
           § 4 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, dass der 
           Gewinnabführungsvertrag rückwirkend am 27. März 2012, 00:00 
           Uhr beginnt. 
 
 
           § 4 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag erstmals 
           zum 31. Dezember 2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden kann. Bis 
           zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag fest abgeschlossen. Die 
           Regelungen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren, d. h. 
           bis zum Ende des Jahres 2017, sind im Hinblick auf die 
           angestrebte steuerliche Organschaft aufgenommen worden (§ 14 
           KStG). Sie zeigen ferner, dass mit dem Abschluss des 
           Gewinnabführungsvertrages ein langfristiges Konzept verfolgt 
           wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so soll er sich 
           jeweils um ein Jahr verlängern. Die Kündigungsfrist beträgt 
           jeweils sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres. 
 
 
           Ferner wird in § 4 Abs. 3 des Vertrages klargestellt, dass die 
           fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als 
           wichtiger Grund soll insbesondere die Abtretung von Anteilen 
           an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine 
           Börseneinführung der Organgesellschaft, die Verschmelzung der 
           Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die 
           Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht 
           Organgesellschaft sein kann, gelten. Das vorgesehene 
           Schriftformerfordernis für die Kündigung entspricht der 
           gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG. 
 
 
           2.5 Schlussbestimmungen (§ 5 des Vertrages) 
           In § 5 Abs. 1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen 
           und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. 
 
 
           § 5 Abs. 2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische 
           Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder 
           mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der 
           übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist 
           in der Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher 
           Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der 
           vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht 
           ersichtlich. 
 
 
           Schließlich bestimmt § 5 Abs. 3 des Vertrages, dass die Kosten 
           des Vertrages durch die Organgesellschaft zu tragen sind. 
 
 
           2.6 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen 
           Da sämtliche Geschäftsanteile der 1&1 Access Holding GmbH von 
           der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner 
           Ausgleichs- und Abfindungsregelungen im 
           Gewinnabführungsvertrag (§§ 304, 305 AktG). 
           Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen. 
 
 
           3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des 
           Gewinnabführungsvertrages 
 
 
           3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen 
           3.1.1 United Internet AG 
           3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft 
           Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem 
           Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & 
           Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet (Eintragung im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 
           16. Februar 1998). Nach mehreren Kapitalerhöhungen und der 
           Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft 
           mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. 
           Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United 
           Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22 
           formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren 
           Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und 
           aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen 
           Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der 
           Gesellschaft nunmehr EUR 215.000.000,00 (Eintragung im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 
           24. August 2011). 
 
 
           3.1.1.2 Holdingstruktur 
           Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für 
           ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Access 
           Holding GmbH. 
 
 
           3.1.1.3 Ergebnissituation 
           Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 
           United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den 
           Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 
           verwiesen. 
 
 
           3.1.2 1&1 Access Holding GmbH 
           3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Access Holding GmbH 
           Die 1&1 Access Holding GmbH besitzt ein Stammkapital von EUR 
           25.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Montabaur unter HRB 23033 am 30. März 2012). 
 
 
           3.1.2.2 Kapitalverhältnisse 

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April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -11-

Die United Internet AG ist die alleinige Gesellschafterin der 
           1&1 Access Holding GmbH und hält somit 100 % der 
           Geschäftsanteile. Das Stammkapital über EUR 25.000 ist voll 
           geleistet. 
 
 
           3.1.2.3 Geschäftstätigkeit 
           Die 1&1 Access Holding GmbH erwirbt, hält und verwaltet 
           Beteiligungen, und übernimmt Beratungsaufgaben und 
           Dienstleistungen aller Art bei der Anwendung von 
           Telekommunikationsprodukten und dem Einsatz von 
           Datenmehrwertdiensten, handelt auf eigene und fremde Rechnung 
           mit Informationstechnologie-Produkten aller Art, publiziert, 
           verteilt und erhebt Daten aller Art in Datennetzen, und 
           vertreibt, errichtet und schult in diesem Zusammenhang im 
           Bereich von elektronischen Daten-, Kommunikations- und 
           Netzwerkanschlusssystemen. 
 
 
           3.1.2.4 Ergebnissituation 
           Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 
           1&1 Access Holding GmbH können noch keine Aussagen getroffen 
           werden, da die Gesellschaft erst vor kurzem gegründet wurde 
           und ihre Geschäftstätigkeit im Aufbau ist. 
 
 
           3.2 Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages 
           3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe 
           Die Unternehmensgruppe der United Internet AG verfügt über 
           eine Holdingstruktur, innerhalb der die operative Tätigkeit 
           von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt 
           wird, die wiederum von der United Internet AG als 
           Management-Holding geführt werden. Dadurch können 
           Leitungsaufgaben bei der United Internet AG gebündelt und 
           effizient wahrgenommen werden. In konsequenter Verwirklichung 
           dieses Holdingkonzepts ist die 1&1 Access Holding GmbH im Wege 
           des Vertragskonzerns in die Konzernorganisation eingebunden. 
           Hierdurch wird insbesondere der optimale Einsatz der 
           Finanzressourcen innerhalb der Unternehmensgruppe 
           gewährleistet. Der Vertragskonzern schafft - bei 
           Ergebnisverantwortung der 1&1 Access Holding GmbH im Übrigen - 
           die Möglichkeit, das Interesse der 1&1 Access Holding GmbH auf 
           das Gesamtkonzerninteresse abzustimmen. Die Einbindung soll 
           auch in Zukunft bestehen. 
 
 
           3.2.2 Steuerliche Gründe 
           Die 1&1 Access Holding GmbH ist eine rechtlich selbständige 
           Tochtergesellschaft, deren Ergebnis grundsätzlich auf 
           Gesellschaftsebene der Besteuerung unterliegt und somit nicht 
           mit Gewinnen und Verlusten der United Internet AG konsolidiert 
           werden kann. Nach dem Wechsel vom körperschaftsteuerlichen 
           Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren im Rahmen der 
           Unternehmenssteuerreform 2001 und zum Teileinkünfteverfahren 
           im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 ist eine 
           Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten für Zwecke der 
           Körperschaftsteuer auch nicht mehr wie ursprünglich durch 
           Gewinnausschüttungen und die damit verbundene 
           Körperschaftsteueranrechnung möglich. Darüber hinaus ist mit 
           der systembedingten Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen 
           zwischen Kapitalgesellschaften eine Beschränkung der 
           Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben auf Holding-Ebene 
           verbunden. 
 
 
           Diese Nachteile können durch die Errichtung einer 
           körperschaftsteuerlichen Organschaft vermieden werden. 
           Wesentliche Voraussetzung dafür, dass zwischen der United 
           Internet AG als Organträger und der 1&1 Access Holding GmbH 
           als Organgesellschaft eine körperschaftsteuerliche Organschaft 
           begründet werden kann, ist der Abschluss bzw. das 
           Weiterbestehen eines Gewinnabführungsvertrages (§ 14 KStG). 
 
 
           Als Folge der Organschaft wird das gesamte Einkommen der 
           Organgesellschaft zur Versteuerung dem Organträger 
           zugerechnet. Dadurch ist eine steuerliche Konsolidierung des 
           Einkommens der Organgesellschaft einerseits mit dem Einkommen 
           des Organträgers anderseits möglich, d. h. unter anderem 
           können Verluste einer Organgesellschaft mit Gewinnen einer 
           anderen Organgesellschaft verrechnet werden. Darüber hinaus 
           kann über eine Organschaft die steuerliche Abzugsfähigkeit von 
           Betriebsausgaben der United Internet AG auch weiterhin 
           sichergestellt werden. 
 
 
           Durch die Begründung bzw. Fortführung eines 
           Organschaftsverhältnisses zwischen der United Internet AG 
           (Organträger) und der 1&1 Access Holding GmbH 
           (Organgesellschaft) wird somit für körperschaftsteuerliche, 
           aber auch für gewerbe- sowie umsatzsteuerliche Zwecke eine 
           optimale Struktur erreicht. 
 
 
           Trotz der Gewinnabführung wird das Einkommen der 1&1 Access 
           Holding GmbH zunächst nach allgemeinen Vorschriften und 
           getrennt vom Organträger ermittelt. Handelsrechtlich ist der 
           Jahresüberschuss der 1&1 Access Holding GmbH an die United 
           Internet AG abzuführen, vermindert um den Verlustvortrag aus 
           dem vororganschaftlichen Verhältnis. Diese 
           Abführungsverpflichtung wird im Jahresabschluss der 1&1 Access 
           Holding GmbH als Verbindlichkeit gegenüber verbundenen 
           Unternehmen ausgewiesen. Entsteht ein Jahresfehlbetrag, ist 
           dieser vom Organträger auszugleichen. 
 
 
           Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Ergebniszurechnung. 
           Dem Organträger wird nicht der Jahresüberschuss bzw. der 
           Jahresfehlbetrag zugerechnet, sondern das nach steuerlichen 
           Grundsätzen modifizierte Handelsbilanzergebnis der 
           Organgesellschaft. So führen z. B. steuerlich nicht 
           abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Einnahmen und eine 
           handelsrechtliche Rücklagendotierung zu Unterschieden zwischen 
           dem zuzurechnenden Einkommen und dem Handelsbilanzergebnis.' 
 
 
           Anlage zu TOP 9.: Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
             'Zwischen 
 
 
             United Internet AG 
             56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57 
             (AG Montabaur, HRB 5762) 
             - nachstehend 'Organträger' genannt - 
 
 
             Und 
 
 
             1&1 Access Holding GmbH 
             56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57 
             (AG Montabaur, HRB 23033) 
             - nachstehend 'Organgesellschaft' genannt - 
 
 
             wird nachstehender Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen: 
 
 
             Präambel 
 
 
             Der Organträger hält 100 % der Geschäftsanteile der 
             Organgesellschaft und ist damit alleiniger Gesellschafter 
             der Organgesellschaft. 
 
 
             Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
             § 1 
             Gewinnabführung 
 
 
         1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
               ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen 
               Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter 
               Berücksichtigung von nachstehendem Abs. 2 ergibt, unter 
               Beachtung des § 301 AktG an den Organträger abzuführen. 
               Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende 
               Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus 
               dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG 
               in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und 
               vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
               ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
         2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
               Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
               die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als 
               dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
               wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
         3.    Die Abführung von Beträgen aus während 
               organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. 
               § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Während der Dauer 
               dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
               Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich 
               eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn 
               abzuführen. 
 
 
         4.    Der Organträger kann eine Vorabgewinnabführung 
               verlangen, wenn und soweit eine Vorabgewinnausschüttung 
               gezahlt werden könnte. 
 
 
 
             § 2 
             Verlustübernahme 
 
 
             Der Organträger ist entsprechend sämtlicher Bestimmungen des 
             § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zum Ausgleich 
             aller während der Vertragsdauer bei der Organgesellschaft 
             entstehenden Jahresfehlbeträge verpflichtet. 
 
 
             § 3 
             Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung 
 
 
         1.    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. 
               Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der 
               Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -12-

2.    Die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns 
               bzw. zur Leistung des Verlustausgleichs ist spätestens mit 
               Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des 
               Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen. 
 
 
         3.    Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und 
               tatsächlicher Erfüllung werden gemäß §§ 352, 353 HGB 
               Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 % des jeweiligen Betrags nach 
               Abs. 1 geschuldet. 
 
 
 
             § 4 
             Vertragsdauer 
 
 
         1.    Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der 
               Hauptversammlung des Organträgers und der Zustimmung der 
               Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird 
               mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des 
               Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt ab dem 
               Gründungstag der Gesellschaft, 0:00 Uhr. 
 
 
         2.    Der Vertrag kann erstmals zum 31. Dezember 
               2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht 
               gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres 
               Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum 
               Ende des Wirtschaftsjahres. 
 
 
         3.    Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 
               bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere 
               die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch 
               den Organträger, eine Börseneinführung der 
               Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft 
               auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der 
               Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht 
               Organgesellschaft sein kann. Die Kündigung hat schriftlich 
               zu erfolgen. 
 
 
 
             § 5 
             Schlussbestimmungen 
 
 
         1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
               bedürfen der Schriftform. 
 
 
         2.    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz 
               oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder 
               werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw. 
               Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jede 
               unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung wird durch eine 
               wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem 
               wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw. 
               undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das 
               gleiche gilt bei Lücken im Vertrag. 
 
 
         3.    Die Kosten dieses Vertrages trägt die 
               Organgesellschaft. 
 
 
 
             Montabaur, den 10. April 2012 
 
 
            United Internet AG    1&1 Access Holding GmbH' 
 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sowie zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich spätestens bis zum Ablauf des 24. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) 
   bei der Gesellschaft, unter der Anschrift 
 
   United Internet AG, 
   c/o Computershare HV-Services AG, 
   Prannerstr. 8, 80333 München, 
   Fax-Nr. 089 309037-4675, 
   hv2012@united-internet.de 
 
   angemeldet haben und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister 
   als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Entscheidend für die 
   Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang. 
 
   Aus abwicklungstechnischen Gründen können vom 29. Mai 2012, 00:00 Uhr 
   (MESZ) bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. 
 
   Freie Verfügbarkeit der Aktien 
 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach 
   erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das 
   Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der 
   Hauptversammlung, ferner die rechtzeitige und formgültige Anmeldung. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 215.000.000,00 und die Anzahl 
   von Stückaktien auf 215.000.000 mit ebenso vielen Stimmrechten. Zum 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die United 
   Internet AG 21.225.158 eigene Aktien. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
   wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung 
   auch durch einen Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung ausüben lassen. 
 
   Ferner können die Aktionäre ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
 
   In jedem Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen 
   Anmeldung durch den Aktionär oder durch den Bevollmächtigten. 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber 
   den zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt 
   werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die 
   Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
   erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte 
   Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung. Für den Widerruf 
   einer Vollmacht gelten die vorherigen Sätze entsprechend. Das 
   persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt für 
   sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht. 
   Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung einen 
   entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und der 
   Gesellschaft nachzuweisen. Die Gesellschaft hält auf der 
   Hauptversammlung für die Aktionäre vorbereitete Widerrufsformulare 
   bereit. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten 
   Personen und Institutionen ebenso wie für den Widerruf und den 
   Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten Besonderheiten. Die 
   Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular 
   übergeben, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das 
   Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen 
   zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.united-internet.de im 
   Bereich Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. Die Aktionäre 
   werden gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise mittels des von der 
   Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
   Die United Internet AG bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit, 
   ihr Stimmrecht durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   weisungsgebunden ausüben zu lassen. Hierfür gelten die folgenden 
   Besonderheiten: Erhalten die Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten 
   und Weisungen, wird die als zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit 
   den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht 
   formgültig erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die 
   Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen 
   nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden 
   in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der 
   Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter sind weisungsgebunden 
   und dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht 
   bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. 
   In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. 
   nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der 
   Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie 
   zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. 
 
   Vollmachten und Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern der 
   Gesellschaft erteilt worden sind, können unter einer der für die 
   Anmeldung genannten Adressen noch 
 
     (i)   schriftlich bis zum 30. Mai 2012 oder 
 
 
     (ii)  sonst wie in Textform, insbesondere durch Ausfüllen 
           der während der Generaldebatte ausliegenden 
           Widerrufsformulare, bis zum 31. Mai 2012, 12.00 Uhr (MESZ) 
 
 
   geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist jeweils der Zugang 
   bei der United Internet AG. 
 
   Die zur Teilnahme berechtigten Personen erhalten eine Eintrittskarte, 
   die unbedingt mitzubringen ist. Die Stimmkarten werden vor der 
   Hauptversammlung am Versammlungsort ausgehändigt. 
 
   Informationen zur Hauptversammlung erhalten Sie auch im Internet unter 
   www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung. 
 
   Rechte der Aktionäre 
   (Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG) 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

Erweiterung der Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals 
   oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß 
   § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
   schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis 
   spätestens zum 30. April 2012, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Nach § 122 
   Abs. 2, 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG haben die betreffenden 
   Aktionäre nachzuweisen, dass sie mindestens seit 3 Monaten vor dem Tag 
   des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind (also spätestens 
   seit dem 30. Januar 2012, 24.00 Uhr (MEZ)). Entsprechende Verlangen 
   sind an folgende Adresse zu richten: 
 
   Vorstand der United Internet AG 
   Elgendorfer Straße 57 
   56410 Montabaur 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie 
   nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht. Sie werden zudem den im Aktienregister eingetragenen 
   Aktionären mitgeteilt und im Internet unter www.united-internet.de im 
   Bereich Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär kann ferner der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
   Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende 
   Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Zugänglich zu 
   machende Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Gegenanträge, 
   Wahlvorschläge und sonstige Anfragen sind ausschließlich zu richten 
   an: 
 
   United Internet AG 
   Investor Relations 
   Elgendorfer Straße 57 
   56410 Montabaur 
   Fax-Nr. 02602 96-1013 
   investor-relations@united-internet.de. 
 
   Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, zugänglich zu machende Begründung sowie einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet 
   veröffentlicht. Dabei werden die Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   berücksichtigt, die bis 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. 
   spätestens bis 16. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft unter 
   der obigen Adresse zugehen. Wahlvorschläge werden nur zugänglich 
   gemacht, wenn sie den Anforderungen der § 124 Abs. 3 Satz 4, § 125 
   Abs. 1 Satz 5 AktG genügen. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf 
   Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
   zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des 
   Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der United Internet AG zu den mit ihr verbundenen 
   Unternehmen. Sie betrifft auch die Lage des United Internet-Konzerns 
   und der in den United Internet-Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen. Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter zu 
   verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Hauptversammlung 
   berechtigt. Hierzu gehört auch die Beschränkung des Rede- und 
   Fragerechts. 
 
   Wegen weitergehender Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
   verweisen wir auf das entsprechende Dokument, das im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet 
   für die Aktionäre bereit gehalten wird. 
 
   Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
   Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 56410 
   Montabaur, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt 
   auch im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich: 
 
     *     die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen; 
 
 
     *     der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands zu 
           Tagesordnungspunkt 2; 
 
 
     *     der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6; 
 
 
     *     die zu Tagesordnungspunkten 7 bis 9 genannten 
           Unterlagen. 
 
 
   Eine Abschrift dieser Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage 
   unverzüglich und kostenlos zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in 
   der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen bzw. zugänglich sein. 
 
   Übertragung der Hauptversammlung 
 
   Nach § 15 Abs. 4 der Satzung der United Internet AG kann die 
   Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton 
   übertragen werden, sofern der Vorstand die Übertragung zulässt. Dies 
   kann auch in einer Form geschehen, zu der die Öffentlichkeit 
   uneingeschränkt Zugang hat. 
 
   Montabaur, im April 2012 
 
   United Internet AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
13.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    United Internet AG 
                Elgendorfer Str. 57 
                56410 Montabaur 
                Deutschland 
Telefon:        +49 2602 961671 
Fax:            +49 2602 961013 
E-Mail:         investor-relations@united-internet.de 
Internet:       http://www.united-internet.de 
ISIN:           DE0005089031 
WKN:            508903 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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(END) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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