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DGAP-HV: HCI Capital AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: HCI Capital AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HCI Capital AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HCI Capital AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.05.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
13.04.2012 / 15:21 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HCI Capital AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE000A0D9Y97 / WKN A0D9Y9 
   ISIN DE000A1EWVW2 / WKN A1EWVW 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen 
   Hauptversammlung der HCI Capital AG ein, die am 
 
   Donnerstag, den 24. Mai 2012, um 10:00 Uhr (MESZ) 
   (Einlass ab 09:00 Uhr (MESZ)), 
 
   im 
 
   Theater Kehrwieder 
   Speicherstadt Hamburg 
   Kehrwieder 6 
   20457 Hamburg 
 
   stattfindet. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     TOP 1:Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           HCI Capital AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2011, des Berichts über die Lage der HCI Capital AG 
           und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
   Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der HCI 
   Capital AG, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg, zur Einsichtnahme der 
   Aktionäre aus und stehen auch im Internet unter www.hci-capital.de zum 
   Herunterladen bereit. Sie werden den Aktionären auf Anfrage kostenfrei 
   zugesandt sowie in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
   erläutert. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
     TOP 2:Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2011 zu erteilen. 
 
     TOP 3:Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2011 zu erteilen. 
 
     TOP 4:Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, zum Abschlussprüfer (Einzel- und Konzernabschluss) der 
   Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. Dies umfasst auch 
   die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2013 aufgestellt werden, soweit die 
   prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
 
     TOP 5:Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 95, 96 Abs. 1 
   Aktiengesetz i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, die 
   von der Hauptversammlung zu wählen sind. 
 
   Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Jochen Thomas Döhle, Dr. John 
   Benjamin Schroeder und Stefan Viering endet mit Beendigung dieser 
   Hauptversammlung. Somit sind in dieser Hauptversammlung drei 
   Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Die vorgenannten drei Mitglieder 
   des Aufsichtsrats stehen zur Wiederwahl zur Verfügung. Es ist 
   beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über 
   die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, dass die Hauptversammlung den folgenden 
   Beschlussvorschlägen zustimmt. 
 
   5.1 
   Beschlussvorschlag: 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
 
   Herrn Jochen Thomas Döhle, 
 
   Schifffahrtskaufmann, Hamburg, gem. § 8 Abs. 2 der Satzung bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für 
   das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei 
   wird das Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit beginnt, nicht 
   mitgerechnet. 
 
   Herr Döhle ist Mitglied der folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräte bzw. vergleichbarer in- und ausländischer 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
 
       -     EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. KGaA, 
             Bremen (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
 
       -     EUROKAI Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg 
             (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
 
       -     SPLOSNA PLOVBA d.o.o., Portoroz, Slowenien 
             (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
       -     Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg (Mitglied des 
             Verwaltungsrats) 
 
 
 
   5.2 
   Beschlussvorschlag: 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
 
   Herrn Dr. John Benjamin Schroeder, 
 
   Kaufmann, Hamburg, gem. § 8 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das dritte 
   Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das 
   Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. 
 
   Herr Dr. Schroeder ist Mitglied der folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräte bzw. vergleichbarer in- und ausländischer 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - CCC Machinery GmbH, Hamburg (Mitglied des Beirats) 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   wird bekanntgegeben, dass Herr Dr. Schroeder im Falle seiner 
   Wiederwahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. 
 
   5.3 
   Beschlussvorschlag: 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
 
   Herrn Stefan Viering, 
 
   Kaufmann, Quickborn, gem. § 8 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das dritte 
   Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das 
   Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. 
 
   Herr Viering ist Mitglied der folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräte bzw. vergleichbarer in- und ausländischer 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - NIMOS Immobilienprojekt AG, Wien, Österreich 
   (Aufsichtsratsvorsitzender) 
 
   II. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung EUR 36.692.645,00. Es ist eingeteilt 
   in 36.692.645 auf den Namen lautende Aktien ohne Nennbetrag 
   (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 
   1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, 
   so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung 36.692.645 beträgt. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen 
   Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die 
   sich bei der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, den 17. Mai 2012, 
   24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) unter einer der 
   nachfolgenden Adressen 
 
           Hauptversammlung der HCI Capital AG 
           c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
           Postfach 57 03 64 
           22772 Hamburg 
           oder Telefax: +49-69-256 270 49 
           oder E-Mail: hauptversammlung@hci-capital.de 
 
 
   angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister 
   eingetragen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 
   Satz 1 Aktiengesetz als Aktionär nur, wer als solcher im 
   Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die 
   Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung 
   zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand am Tag der 
   Hauptversammlung maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden 
   allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 17. Mai 2012 bis zum Ende der 
   Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen 
   (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des 
   Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten 
   Umschreibung am 17. Mai 2012. Der Umschreibestopp bedeutet keine 
   Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren 
   Umschreibungsanträge nach dem 17. Mai 2012 bei der Gesellschaft 
   eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen 
   Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen 
   bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung noch bei dem 
   im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von 
   Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen 
   sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig über ihr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: HCI Capital AG: Bekanntmachung der -2-

depotführendes Kreditinstitut zu stellen. 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr 
   Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
   z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
   lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung 
   durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein 
   Kreditinstitut, ein ihm nach § 135 Abs. 10 Aktiengesetz i.V.m. § 125 
   Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestelltes Institut oder Unternehmen oder 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige in § 135 Abs. 8 
   Aktiengesetz gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts 
   bevollmächtigt wird. 
 
   Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können der Gesellschaft 
   unter der Anschrift 
 
           Hauptversammlung der HCI Capital AG 
           c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
           Postfach 57 03 64 
           22772 Hamburg 
           oder Telefax: +49-69-256 270 49 
           oder E-Mail: hauptversammlung@hci-capital.de 
 
 
   übersandt werden. 
 
   Sowohl mit dem Anmeldebogen als auch mit der Eintrittskarte werden den 
   Aktionären ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur 
   Bevollmächtigung übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären 
   auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet 
   unter www.hci-capital.de in der Rubrik 'Unternehmen'/'Investor 
   Relations'/'Hauptversammlungen' unter 'Hauptversammlung 2012' 
   abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels 
   des den Aktionären mit der Tagesordnung übermittelten 
   Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, eines ihm nach § 135 
   Abs. 10 Aktiengesetz i.V.m. § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellten 
   Instituts oder Unternehmens oder einer Aktionärsvereinigung oder einer 
   sonstigen in § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Person besteht 
   weder nach Gesetz noch Satzung ein Textformerfordernis. Diese 
   Empfänger von Vollmachten setzen gegebenenfalls eigene 
   Formerfordernisse fest. Die Aktionäre werden deshalb gebeten, sich in 
   einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen 
   einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
   abzustimmen. 
 
   Ein Kreditinstitut, ein ihm nach § 135 Abs. 10 Aktiengesetz i.V.m. § 
   125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestelltes Institut oder Unternehmen 
   oder eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige in § 135 Abs. 8 
   Aktiengesetz gleichgestellte Person darf das Stimmrecht für Aktien, 
   die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es oder sie aber im 
   Aktienregister eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des 
   Aktionärs ausüben. 
 
   Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
   vertreten zu lassen. Diese können in Textform mit dem den Aktionären 
   mit dem Anmeldebogen zugesandten Formular bevollmächtigt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der 
   Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten 
   Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen 
   oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. 
   Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht 
   und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu ausschließlich 
   das mit dem Anmeldebogen übersandte und auch im Internet unter 
   www.hci-capital.de in der Rubrik 'Unternehmen'/'Investor 
   Relations'/'Hauptversammlungen' unter 'Hauptversammlung 2012' 
   abrufbare Vollmachtsformular zu verwenden. Vollmacht und Weisungen an 
   die Stimmrechtvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter 
   der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum 17. Mai 2012 zugehen. 
 
   Weitere Unterlagen zur Anmeldung und zur Erteilung von Vollmachten 
   finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. 
 
   Formulare für Anmeldung und Vollmachtserteilung 
 
   Für die Anmeldung und/oder die Vollmachtserteilung kann das von der 
   Gesellschaft hierfür bereitgestellte Formular verwendet werden. 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, erhalten das 
   Formular per Post zugesandt. Das Anmelde- und/oder Vollmachtsformular 
   steht darüber hinaus unter der Internetadresse www.hci-capital.de zur 
   Verfügung. Zudem kann für die Erteilung einer Vollmacht auch das auf 
   der Eintrittskarte enthaltene Vollmachtsformular verwendet werden. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre 
 
   Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 Aktiengesetz) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das 
   entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 
   122 Abs. 2 Aktiengesetz). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 23. 
   April 2012, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
           HCI Capital AG 
           Vorstand/Hauptversammlung 2012 
           Burchardstraße 8 
           20095 Hamburg 
 
 
   Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er oder sie seit 
   mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also 
   spätestens seit dem Beginn des 24. Februar 2012) Inhaber der Aktien 
   sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen 
   halten. Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 Aktiengesetz zu 
   beachten. 
 
   Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in 
   gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz) 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des 
   Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich, per Telefax 
   oder per E-Mail ausschließlich an die nachstehende Postanschrift, 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
           HCI Capital AG 
           Investor Relations 
           Burchardstraße 8 
           20095 Hamburg 
           Telefax: +49-40-88881-44-1100 
           E-Mail: hauptversammlung@hci-capital.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge können nicht berücksichtigt 
   werden. 
 
   Mindestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, d.h. spätestens 
   bis zum Ablauf des 09. Mai 2012, unter vorstehender Adresse 
   zugegangene und ordnungsgemäße Gegenanträge werden nach Nachweis der 
   Aktionärseigenschaft des Antragsstellers unverzüglich unter der 
   Internet-Adresse www.hci-capital.de einschließlich des Namens des 
   Aktionärs und der Begründung sowie eventuellen Stellungnahmen der 
   Verwaltung zugänglich gemacht. 
 
   Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung nicht 
   zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 
   Abs. 2 Aktiengesetz vorliegt. Das gilt beispielsweise dann, wenn sich 
   der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn 
   der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der 
   Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen 
   Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie 
   Beleidigungen enthält. Die Begründung eines Gegenantrags muss auch 
   dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 
   5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge 
   zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung 
   an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab 
   zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im Übrigen während der 
   Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die 
   vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung 
   sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet 
   werden muss und der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht 
   zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten 
   Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 
   Aktiengesetz). 
 
   Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz) 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 
   1 Aktiengesetz). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung 
   u.a. der Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt 
   sich die Auskunftspflicht des Vorstands auch auf die Lage des Konzerns 
   und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
   zu stellen. 
 
   Nach § 131 Abs. 3 Aktiengesetz darf der Vorstand unter bestimmten 
   Umständen die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als 
   die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
   Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen 
   Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit 
   sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen 
   würde. 
 
   § 15 Abs. 3 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das Frage- 
   und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
   Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 
   Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz sind auch im Internet unter 
   www.hci-capital.de abrufbar. 
 
   Informationen nach § 124a Aktiengesetz 
 
   Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und die weiteren in § 124a Aktiengesetz genannten 
   Informationen sind im Internet unter www.hci-capital.de zugänglich. 
 
   Hamburg, im April 2012 
 
   HCI Capital AG 
 
   - Der Vorstand - 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
13.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    HCI Capital AG 
                Burchardstr. 8 
                20095 Hamburg 
                Deutschland 
E-Mail:         hauptversammlung@hci-capital.de 
Internet:       http://www.hci-capital.de/HCI/Deutsch/Unternehmen/Inves 
                tor-Relations/Hauptversammlungen/Hauptversammlung-2012 
ISIN:           DE000A0D9Y97, DE000A1EWVW2 
WKN:            A0D9Y9, A1EWVW 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
164881 13.04.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 13, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.