DJ DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft communication & control
technology / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology:
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2012 in
Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
17.04.2012 / 15:07
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euromicron Aktiengesellschaft
communication & control technology
Frankfurt am Main
WKN A1K030
ISIN DE000A1K0300
EINLADUNG zur ordentlichen Hauptversammlung 2012
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung der euromicron Aktiengesellschaft communication &
control technology ein.
Sie findet am
Freitag, den 25. Mai 2012, um 10:30 Uhr,
im Auditorium der Commerzbank AG,
Eingang: Große Gallusstraße 19, 60311 Frankfurt am Main,
statt.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2011, des Lageberichts, des Berichts des
Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2011, sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §
289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB
Diese Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der euromicron
Aktiengesellschaft, Speicherstraße 1, 60327 Frankfurt am Main,
aus, ebenso wie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns, und können dort und im Internet unter
www.euromicron.de (im Bereich: Investor
Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Sie werden den
Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den sich nach Einbezug
des Gewinnvortrags von Euro 2.308.619,77 ergebenden Betrag von
Euro 10.249.044,04 (Bilanzgewinn der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2011) für die Ausschüttung einer Dividende von
Euro 1,15 je Stückaktie der ISIN DE000A1K0300 zu verwenden,
dies entspricht einem Gesamtbetrag von Euro 7.663.368,85, und
den Restbetrag von Euro 2.585.675,19 auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2012 zu wählen. Dieser nimmt auch die
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor,
sofern diese erfolgt.
6. Änderung der Satzung in § 16 betreffend die
Briefwahl
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
('ARUG') aus dem Jahr 2009 eröffnet die Möglichkeit, dass der
Satzungsgeber eine Briefwahl vorsehen oder den Vorstand
ermächtigen kann, eine Briefwahl vorzusehen (vgl. § 118 Abs. 2
AktG). Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden.
Die Entscheidungsbefugnis über die Nutzung dieser Möglichkeit
soll satzungsmäßig dem Vorstand übertragen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
'a) Die Überschrift von § 16 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
'§ 16 Stimmrecht, Briefwahl'
b) § 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 4
ergänzt:
'4. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass
Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand
bestimmt die näheren Einzelheiten des Briefwahlverfahrens,
die er mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekanntmacht.'
7. Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags mit der euromicron international
services GmbH
Die euromicron Aktiengesellschaft hält sämtliche
Geschäftsanteile an der euromicron international services
GmbH, Frankfurt am Main. Die euromicron Aktiengesellschaft und
die euromicron international services GmbH beabsichtigen,
einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit folgendem
Wortlaut zu schließen:
'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
euromicron Aktiengesellschaft communication & control
technology mit Sitz in Frankfurt am Main
- nachfolgend 'Organträgerin' -
und der
euromicron international services GmbH - ein Unternehmen der
euromicron Gruppe - mit Sitz in Frankfurt am Main
- nachfolgend 'Organgesellschaft' -
Vorbemerkung
(1) Die Organgesellschaft mit dem Sitz in Frankfurt
am Main ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Frankfurt am Main unter HRB 84373.
(2) Alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft
ist die Organträgerin mit dem Sitz in Frankfurt am Main,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am
Main unter HRB 45562.
(3) Es ist beabsichtigt, im Hinblick auf die
bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft
in das Unternehmen der Organträgerin zur Herstellung eines
Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG und §
2 Abs. 2 S. 2 GewStG sowie weiterhin zwecks der
organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in das
Unternehmen der Organträgerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG den
nachfolgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu
schließen.
§ 1
Leitung
Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung durch die
Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der
Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der
Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Das
Weisungsrecht der Organträgerin erstreckt sich nicht auf
Entscheidungen über die Fortsetzung, die Änderung oder die
Beendigung dieses Vertrags.
§ 2
Entbehrlichkeit von Ausgleichszahlung und Barabfindung
Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 304
AktG und von der Bestimmung einer angemessenen Abfindung gemäß
§ 305 AktG wird abgesehen, da die Organträgerin die alleinige
Anteilsinhaberin der Organgesellschaft ist (vgl. §§ 304 Abs. 1
S. 3, 305 Abs. 1 AktG).
§ 3
Gewinnabführung
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren
gesamten nach den handelsrechtlichen Vorschriften
ermittelten Gewinn an die Organträgerin abzuführen.
Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung
von anderen Gewinnrücklagen nach § 3 Abs. 2 - der ohne die
Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um
einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um
Zuführungen zu den anderen Gewinnrücklagen gemäß § 3 Abs. 2
und erhöht um etwaige den anderen Gewinnrücklagen nach § 3
Abs. 2 entnommenen Beträge.
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der
Organträgerin Beträge ihres Jahresüberschusses in die
anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,
soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Sind während der Dauer dieses Vertrages andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB gebildet worden, kann
die Organträgerin verlangen, dass diese Rücklagen entnommen
und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrages verwendet werden.
(3) Die Verpflichtung der Organgesellschaft zur
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April 17, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)
DJ DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft -2-
Abführung ihres gesamten Gewinns umfasst auch den Gewinn aus
der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände, wenn
und soweit eine solche Abführung rechtlich zulässig ist.
Dies gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft
anfallende Gewinne.
(4) Eine Abführung von Beträgen aus der Auflösung von
Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn der
Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden
sind, sowie von vor oder während der Laufzeit dieses
Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB
ist ausgeschlossen. Die Ausschüttung von Beträgen aus der
Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen
sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages
gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB außerhalb
dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist
zulässig.
(5) In jedem Falle sind die Vorschriften des § 301
AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) analog zu
beachten.
§ 4
Verlustübernahme
Die Organträgerin verpflichtet sich gegenüber der
Organgesellschaft zur Verlustübernahme entsprechend den
Regelungen des § 302 AktG (in seiner Gesamtheit und in allen
seinen Bestandteilen) in der jeweils gültigen Fassung (oder
der an seine Stelle tretenden Vorschriften).
§ 5
Fälligkeit, Verzinsung
(1) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zum
Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der
Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Auf
Verlangen der Organträgerin ist die Organgesellschaft
verpflichtet, bereits vor dem Bilanzstichtag den geschätzten
Gewinn insgesamt oder teilweise abzuführen, soweit
ausreichende Anhaltspunkte für eine positive
Ergebnisprognose vorliegen.
(2) Der Verlustausgleichsanspruch ist mit 5 vom
Hundert ab dem jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit) zu
verzinsen.
§ 6
Wirksamwerden
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
Hauptversammlung der Organträgerin und der
Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen.
Im Hinblick auf die Ergebnisverwendung (Gewinnabführung und
Verlustübernahme) wird der Vertrag mit Eintragung in das
Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt mit
Rückwirkung ab Beginn des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft, in dem er in das Handelsregister der
Organgesellschaft eingetragen wird. Im Hinblick auf die
Beherrschung wird der Vertrag mit Eintragung im
Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Sowohl
hinsichtlich der Ergebnisverwendung als auch der Beherrschung
wird der Vertrag jedoch in keinem Fall vor Ablauf des
31.12.2011 wirksam.
§ 7
Vertragsdauer, Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner zum Ende
eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft mit einer
Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die erstmalige
Kündigung kann frühestens zum Ende des vierten
Geschäftsjahres der Organgesellschaft erfolgen, das dem
Geschäftsjahr folgt, ab dem der Vertrag wirksam geworden ist
und soweit ab Wirksamwerden dieses Vertrages mindestens fünf
Zeitjahre (60 Monate) verstrichen sind. Eine Kündigung hat
durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Maßgeblich für die
Einhaltung der Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens
bei der anderen Gesellschaft.
(2) Dieser Vertrag kann vorzeitig, ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt
werden. § 297 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Als wichtiger
Grund gelten insbesondere die in Richtlinie 60 Abs. 6 der
Körperschaftsteuer-Richtlinien (2004) bezeichneten Fälle
sowie die Sitzverlegung des Organträgers ins Ausland, der
Formwechsel der Organgesellschaft, die Sitzverlegung der
Organgesellschaft ins Ausland sowie eine Übertragung von
Anteilen an der Organgesellschaft, die zu einem Wegfall der
finanziellen Eingliederung gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG
führt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die steuerliche
Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und
gewerbesteuerlichen Organschaft oder ihre ordnungsgemäße
Durchführung während des Fünfjahreszeitraums gemäß § 7 Abs.
1 Satz 3 wider Erwarten nicht vor, so beginnt der
Fünfjahreszeitraum entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 erst am ersten
Tag des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die
Voraussetzungen für die Anerkennung der steuerlichen
Organschaft oder ihre Durchführung noch nicht vorgelegen
haben.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses
Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung, die dem
beabsichtigten Zweck der nichtigen oder unwirksamen
Bestimmung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht so
nahe wie möglich kommt, vereinbart werden. Entsprechendes
gilt für die ergänzende Vertragsauslegung falls sich eine
Lücke in diesem Vertrag ergeben sollte. Im Falle der
Undurchführbarkeit oder Unwirksamkeit, die auf dem Umfang
einer Leistung oder einer Zeitangabe beruht, gilt das als
vereinbart, was rechtlich zulässig ist und soweit als
möglich an den unwirksamen oder undurchführbaren
Leistungsumfang bzw. die Zeitangabe kommt.
(2) Zusätze, Abänderungen und eine Beendigung dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere
Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diesen § 8 Abs.
2.
Frankfurt am Main, __________________
Für die euromicron Aktiengesellschaft communication & control
technology
durch _________________________________________
Dr. Willibald Späth
durch _________________________________________
Thomas Hoffmann
Für die euromicron international services GmbH - ein Unternehmen der
euromicron Gruppe -
durch _________________________________________
Frank Walter
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren
Ablauf liegen in den Geschäftsräumen der euromicron
Aktiengesellschaft (Speicherstraße 1, 60327 Frankfurt am Main)
zur Einsicht der Aktionäre aus:
- der Entwurf des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags zwischen der euromicron
Aktiengesellschaft und der euromicron international services
GmbH;
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der
euromicron Aktiengesellschaft und die Jahresabschlüsse der
euromicron international services GmbH für die
Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011;
- die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der
euromicron Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2009,
2010 und 2011;
- der gemeinsame Bericht des Vorstands der
euromicron Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der
euromicron international services GmbH zum Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist
zu richten an:
euromicron AG
Investor Relations
Speicherstraße 1
60327 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 63 15 83 17
E-Mail: IR-PR@euromicron.de
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
Sie können auch im Internet unter www.euromicron.de (im
Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) abgerufen
werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Von den im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt
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April 17, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)
ausgegebenen 6.663.799 auf den Namen lautenden Stückaktien der
Gesellschaft (Aktien ohne Nennbetrag) gewähren im Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung 6.663.799 auf den Namen lautende
Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) ein Stimmrecht. Die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beläuft sich mithin auf 6.663.799.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im
Aktienregister eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft unter
der nachstehend genannten Adresse in Textform anmelden:
euromicron Aktiengesellschaft
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung muss bei der Gesellschaft spätestens bis
18. Mai 2012, 24:00 Uhr,
eingehen. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als
Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für
das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär zustehenden
Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am
Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen
Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 19. Mai 2012, 0:00 Uhr, bis
zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen (sogenannter Umschreibungsstopp). Deshalb
entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Freitag,
18. Mai 2012.
Der Umschreibungsstopp bedeutet keine Sperre für die Veräußerung von
oder die Verfügung über die Aktien. Aktionäre können daher über ihre
Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung und
ungeachtet des Umschreibungsstopps weiter frei verfügen. Auch im Fall
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Beginn des Umschreibungsstopps ist für die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte
ausschließlich der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Beginn des Umschreibungsstopps haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des
Stimmrechts, zur Stellung von Anträgen und auf die Wahrnehmung
sonstiger Aktionärsrechte. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als
Aktionär jedoch nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragen ist, können Erwerber von Aktien, deren
Umschreibungsanträge nach dem Beginn des Umschreibungsstopps bei der
Gesellschaft eingehen, Teilnahme-, Stimmrechte und sonstige Rechte aus
diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit vom
Veräußerer bevollmächtigen.
Mit der Anmeldung kann der Aktionär eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung anfordern. Anders als die Anmeldung zur
Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung,
sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den
Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können
oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine
Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
a) Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der
Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den
Aktionären zusammen mit den Anmeldeunterlagen zur
Hauptversammlung nebst weiteren Informationen zur
Vollmachtserteilung übermittelt. Darüber hinaus kann das
Formular auch im Internet unter www.euromicron.de (im Bereich:
Investor Relations/Hauptversammlung) abgerufen oder bei der
Gesellschaft kostenlos angefordert werden. Das Verlangen ist
zu richten an:
euromicron AG
Investor Relations
Speicherstraße 1
60327 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 63 15 83 17
E-Mail: IR-PR@euromicron.de
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
kann per E-Mail übermittelt werden, und zwar an die folgende
E-Mail-Adresse: euromicron-HV2012@computershare.de. Ein
weiterer Nachweis der Bevollmächtigung erübrigt sich, wenn der
Nachweis der Bevollmächtigung wie vorstehend beschrieben
elektronisch übermittelt wird.
b) Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter
Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, bedarf - in Ausnahme
von vorstehend in Buchstabe a) dargestelltem Grundsatz - die
Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der
Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf
hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder die diesen in § 135 AktG
gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden
sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht
verlangen, weil sie nach § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG
diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten,
sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches
Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Ein Verstoß gegen
die in diesem Abschnitt b) genannten und bestimmte weitere in
§ 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung
eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder eines
anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger
beeinträchtigt allerdings gem. § 135 Abs. 7 AktG die
Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
c) Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich
durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen.
Den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern müssen dazu
Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom
Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungserteilung sind
die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.
Die Erteilung der Vollmacht an von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von
Weisungen bedürfen der Textform. Die Aktionäre, die den von
der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht nebst Weisungen erteilen
wollen, können das Formular verwenden, welches sie zusammen
mit den Anmeldeunterlagen nebst weiteren Informationen zur
Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten. Darüber hinaus
kann das Formular auch im Internet unter www.euromicron.de (im
Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) abgerufen oder
bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden. Das
Verlangen ist zu richten an:
euromicron AG
Investor Relations
Speicherstraße 1
60327 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 63 15 83 17
E-Mail: IR-PR@euromicron.de
Die Vollmacht nebst Weisungen ist bis zum 24. Mai 2012, 12:00
Uhr (eingehend) an folgende Anschrift zu senden:
euromicron AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: euromicron-HV2012@computershare.de
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ist eine
fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
AktG
a) Tagesordnungsergänzungsverlangen
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den
Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 17, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)
© 2012 Dow Jones News
