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DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -15-

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: PETROTEC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PETROTEC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.05.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
18.04.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Petrotec AG 
 
   Borken 
 
   WKN PET111 
   ISIN DE000PET1111 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
   Hauptversammlung ein, die am 
 
           Mittwoch, den 30. Mai 2012 um 11.00 Uhr 
 
 
   im 
 
           Van der Valk Airporthotel Düsseldorf 
           Am Hülserhof 57 
           40472 Düsseldorf 
 
 
   stattfinden wird. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des 
           Lageberichtes für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts 
           für das Geschäftsjahr 2011, des Vorschlags des Vorstandes für 
           die Verwendung des Bilanzgewinns der PETROTEC AG für das 
           Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die vorstehenden 
           Unterlagen in den Geschäftsräumen der Petrotec AG, 
           Fürst-zu-Salm-Salm-Str. 18 in 46325 Borken, sowie während der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und 
           können im Internet unter www. Petrotec.de im Bereich 
           Hauptversammlung: 
 
 
           http://www.petrotec.de 
 
 
           eingesehen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 
           AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
           Damit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. 
           Einer Beschlussfassung nach dem Aktiengesetz bedarf es nicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rölfs WP Partner AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Herr Jean Scemana ist mit Wirkung zum Ablauf des 14. August 
           2011 vorzeitig aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           ausgeschieden. Die Amtszeit von Herrn Semana hätte regulär mit 
           dem Ende der Hauptversammlung geendet, die über die Entlastung 
           für das Geschäftsjahr 2015 entscheidet. Das Amtsgericht 
           Coesfeld hat auf Antrag des Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit 
           Beschluss vom 20. September 2011 Herrn Isaac Isman zum 
           Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die gerichtliche 
           Bestellung von Herrn Isaac Isman soll auch durch die 
           Hauptversammlung legitimiert werden. Herr Isaac Isman soll 
           daher der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
           und nach § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei 
           Aufsichtsratsmitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt 
           werden, zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
           nicht gebunden. Eine - auch mehrfache - Wiederwahl ist 
           zulässig. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
          Herrn Isaac Isman, Jurist, Corporate & Commercial 
          Counsel der IC Green Energy Ltd., Tel Aviv, Israel, 
 
 
           für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
           Geschäftsjahr 2015 beschließt, zu wählen. 
 
 
           Herr Isaac Isman ist in keinen weiteren gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten Mitglied. 
 
 
           Darüber hinaus ist Herr Isaac Isman Mitglied in folgenden 
           vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Primus Green Energy Inc., Hillsborough, NJ, USA 
           ICG Solar 3 ltd, Tel Aviv, Israel 
           ICG Solar 4 ltd, Tel Aviv, Israel 
           ICG Solar 5 ltd, Tel Aviv, Israel 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung und die 
           Neufassung von Satzungsbestimmungen 
 
 
           Durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur 
           Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) sind unter 
           anderem die Vorschriften des Aktiengesetzes betreffend die 
           Einberufungsfrist, die Frist für die Anmeldung zur 
           Hauptversammlung, die Bevollmächtigung zur Ausübung des 
           Stimmrechts sowie die Bild- und Tonübertragung der 
           Hauptversammlung geändert worden. Das ARUG eröffnet zudem - 
           bei entsprechender Satzungsbestimmung - die Möglichkeit zur 
           Teilnahme und Ausübung der Aktionärsrechte im Wege 
           elektronischer Kommunikation (sog. Online-Teilnahme) sowie zur 
           Stimmabgabe in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer 
           Kommunikation (Briefwahl). Durch die vorgeschlagenen 
           Satzungsänderungen soll die Satzung der Gesellschaft an diese 
           neue Rechtslage angepasst werden. Zudem sollen einige 
           redaktionelle Änderungen und Vereinfachungen der Satzung 
           vorgenommen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    § 14 Abs. 2 wird aufgehoben und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(2)  Die Hauptversammlung wird, soweit das Gesetz 
               nichts anderes vorschreibt, durch den Vorstand einberufen. 
               Die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem Tag 
               der Hauptversammlung erfolgen. Die Einberufungsfrist 
               verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 15 Abs. 
               1). Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der 
               Bekanntmachung der Einberufung und der Tag der 
               Hauptversammlung nicht mitgerechnet. Das einberufende 
               Organ entscheidet im Rahmen der Einberufung über den Ort 
               der Hauptversammlung gemäß § 14 Abs. 1.' 
 
 
 
             § 15 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
                          '§ 15 
            Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
 
         (1)   Aktionäre, die an der Hauptversammlung 
               teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich 
               zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung 
               nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der 
               Berechtigung müssen in deutscher oder englischer Sprache 
               erfolgen und der Gesellschaft unter der in der Einladung 
               hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der 
               Hauptversammlung (Anmeldetag) zugehen. 
 
 
         (2)   Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
               Hauptversammlung ist durch eine in Textform erstellte 
               Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
               Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den 
               Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
               Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft mindestens 
               sechs Tage vor der Versammlung unter der in der 
               Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Die 
               Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
               Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten 
               Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder 
               nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft 
               den Aktionär zurückweisen. 
 
 
         (3)   Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
               Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
               deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
               sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise 
               im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können 
               (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, 
               Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme 
               und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Die 
               Bestimmungen werden zusammen mit der Einberufung der 
               Hauptversammlung bekannt gemacht.' 
 
 
 
       b)    § 16 der Satzung wird aufgehoben, wie folgt neu 
             gefasst und um einen Absatz 4 ergänzt: 
 
 
              '§ 16 
            Stimmrecht 
 
 
         (1)   Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
               Stimme. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -2-

(2)   Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen 
               Leistung der Einlage. 
 
 
         (3)   Das Stimmrecht kann durch einen 
               Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der 
               Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
               Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
               Textform (§ 126b BGB). Der Vorstand kann in der 
               Einberufung eine Formerleichterung bestimmen. Die 
               Gesellschaft bietet mindestens einen Weg elektronischer 
               Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises an. 
               Nähere Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung 
               der Hauptversammlung bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt 
               unberührt. 
 
 
         (4)   Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
               Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung 
               teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer 
               Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die Ermächtigung 
               umfasst das Recht, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. 
               Die Bestimmungen werden zusammen mit der Einberufung der 
               Hauptversammlung bekannt gemacht.' 
 
 
 
       c)    § 20 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 
                 '§ 20 
            Jahresabschluss 
 
 
         (1)   Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den 
               Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den 
               Konzernlagebericht unverzüglich nach der Aufstellung dem 
               Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich 
               hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag, den er 
               der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns 
               machen will, vorzulegen. 
 
 
         (2)   Der Aufsichtsrat hat die ihm vom Vorstand 
               vorgelegten Unterlagen zu prüfen. Nach Eingang des 
               Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner 
               Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche 
               Hauptversammlung einzuberufen.' 
 
 
 
       d)    Die Satzung wird dahin neu gegliedert, dass der 
             bisherige § 14 Abs. 4 zu § 12 Abs. 5 wird; der Wortlaut der 
             Satzungsbestimmung bleibt dabei unverändert. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2012 mit der Möglichkeit des Ausschlusses 
           des Bezugsrechts der Aktionäre und die entsprechende Ergänzung 
           der Satzung 
 
 
           Es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass sie über eine 
           möglichst umfassende Flexibilität zum schnellen Handeln am 
           Kapitalmarkt verfügt. Dazu soll ein neues Genehmigtes Kapital 
           2012 geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 29. Mai 2017 einmalig 
             oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             12.271.870,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
             neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem 
             oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
 
         *     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich 
               aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         *     soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich 
               ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder 
               Wandlungsrechten aus Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
               und/oder deren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden 
               oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
               zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
               Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
               zustehen würde; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder zum Erwerb von sonstigen 
               Vermögensgegenständen; 
 
 
         *     um die Aktien an Inhaber von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder 
               mit ihr verbundenen Unternehmen auf Grundlage der 
               Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Mai 2012 
               (Tagesordnungspunkt 8) oder aufgrund einer sonstigen 
               Ermächtigung der Hauptversammlung ausgegeben werden, bei 
               Ausübung ihrer Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder 
               -pflichten zu gewähren; 
 
 
         *     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im 
               Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
               Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 
               Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
               weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 
               10 Prozent des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung 
               des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder verwendet 
               werden. Ferner sind auf die Begrenzung auf 10 Prozent des 
               Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
               Bedienung von Bezugsrechten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder 
               auszugeben sind, sofern die Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen nach Erteilung dieser 
               Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt der Erteilung 
               dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung oder einer an 
               deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts ausgegeben werden; 
 
 
         *     um bis zu einem anteiligen Betrag von EUR 
               200.000,00 (in Worten: zweihunderttausend) neue Aktien an 
               Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener 
               Unternehmen auszugeben. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
             des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2012 oder nach 
             Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2012 anzupassen. 
 
 
       b)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz 3 ergänzt. Der 
             neue § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 29. Mai 2017 einmalig 
             oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             12.271.870,00 (in Worten: zwölf Millionen 
             zweihunderteinundsiebzigtausendachthundertsiebzig) gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
 
         *     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich 
               aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         *     soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich 
               ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder 
               Wandlungsrechten aus Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
               und/oder deren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden 
               oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 

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April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -3-

zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
               Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
               zustehen würde; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder zum Erwerb von sonstigen 
               Vermögensgegenständen; 
 
 
         *     um die Aktien an Inhaber von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder 
               mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß der Ermächtigung der 
               Hauptversammlung vom 30. Mai 2012 (Tagesordnungspunkt 8) 
               oder aufgrund einer sonstigen Ermächtigung der 
               Hauptversammlung ausgegeben werden, bei Ausübung ihrer 
               Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten zu 
               gewähren; 
 
 
         *     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im 
               Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
               Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 
               Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
               weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 
               10 Prozent des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung 
               des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder verwendet 
               werden. Ferner sind auf die Begrenzung auf 10 Prozent des 
               Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
               Bedienung von Bezugsrechten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder 
               auszugeben sind, sofern die Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen nach Erteilung dieser 
               Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt der Erteilung 
               dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung oder einer an 
               deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts ausgegeben werden; 
 
 
         *     um bis zu einem anteiligen Betrag von EUR 
               200.000,00 (in Worten: zweihunderttausend) neue Aktien an 
               Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener 
               Unternehmen auszugeben. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
             des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2012 oder nach 
             Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2012 
             anzupassen.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG 
 
 
           Es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass sie über eine 
           möglichst umfassende Flexibilität zum schnellen Handeln am 
           Kapitalmarkt verfügt. 
 
 
           Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat zu 
           Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung am 30. 
           Mai 2012 vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2012 mit der 
           Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
           schaffen. Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des 
           Bezugsrechts einen schriftlichen Bericht zu erstatten. 
 
 
           Der vorgeschlagene Beschluss sieht vor, den Vorstand zu 
           ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           bis zum 29. Mai 2017 einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um 
           bis zu insgesamt EUR 12.271.870,00 gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist 
           den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
           auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um 
           Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
           ergeben, auszugleichen. Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt, 
           soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten 
           aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft und/oder deren Tochtergesellschaften ausgegeben 
           wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
           Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- 
           oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
           Wandlungspflichten zustehen würde. Der Vorstand wird des 
           Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen bei Kapitalerhöhungen 
           gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
           Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
           Unternehmen oder zum Erwerb von sonstigen 
           Vermögensgegenständen, wenn die in dem Beschluss sowie 
           nachstehend genannte Begrenzung der Anzahl der neuen Aktien 
           beachtet wird. Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist dem 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch dann gestattet, 
           wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch 
           den Vorstand nicht wesentlich im Sinne des § 203 Abs. 1 und 2, 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und die in dem 
           Beschluss sowie nachstehend genannte Begrenzung der Anzahl der 
           neuen Aktien beachtet wird. 
 
 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
           allgemein anerkannt und erforderlich, um ein praktikables 
           Bezugsverhältnis darstellen zu können und die technische 
           Abwicklung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines 
           glatten Bezugsverhältnisses zu vereinfachen. Dies liegt im 
           Interesse der Gesellschaft. Die als freie Spitzen vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
           entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
           bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
           Verwässerungseffekt und der Eingriff in die Aktionärsrechte 
           sind aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
           Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des 
           Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt 
           und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
           Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
           können, soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um 
           auch den Inhabern bzw. Gläubigern von künftig zu begebenden 
           Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf 
           neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der 
           jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Zur leichteren 
           Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt 
           sehen die entsprechenden Ausgabebedingungen im Regelfall einen 
           Verwässerungsschutz vor. Eine Möglichkeit des 
           Verwässerungsschutzes besteht darin, dass die Inhaber von 
           Options- oder Wandelschuldverschreibungen bei einer 
           Aktienemission, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, 
           ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie 
           werden damit so gestellt, als ob sie von ihrem Options- oder 
           Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. 
           Wandlungspflichten bereits erfüllt worden wären. Da der 
           Verwässerungsschutz in diesem Fall nicht durch eine 
           Reduzierung des Options- bzw. Wandlungspreises gewährleistet 
           werden muss, lässt sich ein höherer Ausgabekurs für die bei 

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April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -4-

Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Stückaktien 
           erzielen. Dieses Vorgehen ist jedoch nur möglich, wenn das 
           Bezugsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen wird. Da die 
           Platzierung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten bei Gewährung eines 
           entsprechenden Verwässerungsschutzes erleichtert wird, dient 
           der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an 
           einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. 
 
 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs 
           von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
           Unternehmen oder zum Erwerb von sonstigen 
           Vermögensgegenständen ermöglicht es dem Vorstand, in einem 
           geeigneten Fall ein Unternehmen, einen Unternehmensteil, eine 
           Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstige 
           Vermögensgegenstände gegen Überlassung von Aktien erwerben zu 
           können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft 
           den notwendigen Handlungsspielraum geben, um auf nationalen 
           oder internationalen Märkten rasch und flexibel auf 
           vorteilhafte Erwerbsangebote bzw. Gelegenheiten zum Erwerb 
           geeigneter Vermögensgegenstände zu reagieren, falls der Erwerb 
           zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft 
           zweckmäßig erscheint oder sonst im Interesse der Gesellschaft 
           liegt. Dies setzt die Möglichkeit der Ausnutzung eines 
           bestehenden genehmigten Kapitals mit einer entsprechenden 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Die 
           vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           schafft somit die Voraussetzung für den Vorstand, bei einer 
           sich bietenden Gelegenheit schnell und flexibel mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats agieren und als Akquisitionswährung Aktien 
           der Gesellschaft einsetzen zu können, die durch die 
           vollständige oder teilweise Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2012 geschaffen werden. 
 
 
           Die Ermächtigung des Vorstands sieht auch vor, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           Kapitalerhöhungen gegen sonstige Vermögensgegenstände 
           auszuschließen. Hierunter fällt zum Beispiel auch die 
           Gewährung von Aktien gegen die Einbringung von Forderungen von 
           Aktionären oder Dritten gegenüber der Gesellschaft im Rahmen 
           bestehender Kreditbeziehungen. Die Gesellschaft erhält 
           hierdurch die Flexibilität, sich im Rahmen einer möglichen 
           Refinanzierung bei Bedarf ohne Einsatz von liquiden Mitteln 
           von entsprechenden Darlehensverbindlichkeiten sowie den daraus 
           resultierenden Zinsbelastungen zu befreien. Um die gegen die 
           Gesellschaft gerichteten Rückzahlungs- und Zinsforderungen in 
           Grundkapital umwandeln zu können, muss die Gesellschaft die 
           Möglichkeit haben, Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Bei 
           Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von gegen 
           die Gesellschaft gerichteten Rückzahlungs- und Zinsforderungen 
           gegen Gewährung von Aktien nicht möglich. Der Vorstand wird in 
           jedem Fall sorgfältig prüfen, ob der Wert der als 
           Gegenleistung zu übertragenden Forderung angemessen ist. Der 
           Vorstand wird von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           daher nur Gebrauch machen, wenn die Forderungen entsprechend 
           werthaltig sind. Die Werthaltigkeit der einzubringenden 
           Forderung wird auch Teil der Prüfung durch einen vom Gericht 
           zu bestellenden unabhängigen Sacheinlageprüfer sein. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat werden bei der Festlegung des 
           Umrechnungsverhältnisses bzw. des Ausgabepreises der unter 
           Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien sicherstellen, dass 
           die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt und die neuen 
           Aktien nicht zu einem unangemessen niedrigen Wert ausgegeben 
           werden. 
 
 
           Des Weiteren sieht die Ermächtigung vor, dass der Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auch ausschließen kann, soweit dies erfolgt, um die Aktien an 
           Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die 
           von der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen Unternehmen 
           aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Mai 
           2012 (Tagesordnungspunkt 8) oder aufgrund einer sonstigen 
           Ermächtigung der Hauptversammlung ausgegeben werden, bei 
           Ausübung ihrer Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder 
           -pflichten zu gewähren. Soweit diese Options- und/oder 
           Wandelanleihen unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre 
           diesen angeboten wurden, liegt in der Schaffung neuer Aktien 
           der Gesellschaft zur Bedienung der Options- und/oder 
           Wandlungsrechte und/oder -pflichten kein wirklicher 
           Bezugsrechtsausschluss. Sollten die Options- und/oder 
           Wandelanleihen nicht unter Wahrung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre begeben worden sein, sind die dafür einzuhaltenden 
           Beschränkungen bei der Begebung der Options- und/oder 
           Wandelanleihen maßgeblich. Ob in einem solchen Fall zur 
           Bedienung der Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder 
           -pflichten neue Aktien der Gesellschaft aus einem bedingten 
           Kapital, einem genehmigten Kapital oder aber bestehende Aktien 
           ausgegeben werden, berührt die Stimmrechts- und 
           Vermögensinteressen der Aktionäre nicht. 
 
 
           Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, bei 
           Barkapitalerhöhungen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der 
           Ausgabebetrag der neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht 
           wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird es der Verwaltung 
           ermöglicht, die neuen Aktien zeitnah und zu einem 
           börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
           Bezugsrechtsemissionen im Regelfall erforderlichen Abschlag, 
           zu platzieren. Ein erheblicher Grund hierfür ist, dass eine 
           Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach 
           Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen kann und somit beim 
           Ausgabebetrag kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer 
           Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Hierdurch kann somit 
           im Ergebnis ein höherer Emissionserlös erzielt werden, was den 
           Interessen der Gesellschaft dient. Bei Ausnutzung der 
           Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag so niedrig 
           bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
           vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag vom 
           Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2012 wird jedoch keinesfalls mehr als 5 Prozent des 
           aktuellen Börsenpreises betragen. Die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien dürfen insgesamt weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
           Ermächtigung 10 Prozent des Grundkapitals überschreiten. Durch 
           diese Vorgaben wird gemäß der gesetzlichen Regelung das 
           Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
           Anteilsbesitzes berücksichtigt. Jeder Aktionär hat aufgrund 
           des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und 
           aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien 
           Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur 
           Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu 
           annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Auf 
           die Begrenzung auf 10 Prozent des Grundkapitals sind Aktien 
           anzurechnen, sofern diese während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
           oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben oder verwendet werden. Ferner sind auf die 
           Begrenzung auf 10 Prozent des Grundkapitals diejenigen Aktien 
           anzurechnen, die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder 
           auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach 
           Erteilung dieser Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt der 
           Erteilung dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung oder 
           einer an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechtes ausgegeben werden. Auch hierdurch wird 
           sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen 

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April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -5-

Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- und 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2012 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im 
           Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet 
           werden. 
 
 
           Schließlich soll die Gesellschaft durch die vorgeschlagene 
           Ermächtigung die Möglichkeit erhalten, ohne Zukauf über die 
           Börse Aktien der Gesellschaft bis zu einem anteiligen Betrag 
           von EUR 200.000,00 zur Verfügung zu haben, um sie Mitarbeitern 
           der Gesellschaft und von mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmen als Mitarbeiteraktien zu Vorzugskonditionen 
           anbieten zu können. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch 
           die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die 
           Übernahme von Mitverantwortung gefördert werden. Um den 
           Mitarbeitern Aktien aus genehmigten Kapital anbieten zu 
           können, ist es erforderlich, den Vorstand zu ermächtigen, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrat das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. Angaben zum Ausgabebetrag sind derzeit nicht 
           möglich, da weder das Ob einer Ausgabe von Mitarbeiteraktien 
           noch Zeitpunkt und Umfang einer etwaigen Inanspruchnahme des 
           Genehmigten Kapitals feststehen. Der Vorstand wird mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausgabebetrag 
           entscheiden. 
 
 
           Bei Abwägung aller genannten Umstände ist die vorstehende 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen 
           Grenzen im Interesse der Gesellschaft geboten. Die Interessen 
           der Aktionäre werden insgesamt durch die Ermächtigung des 
           Bezugsrechtsausschlusses nicht unangemessen beeinträchtigt. 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine 
           Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn 
           dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im 
           Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und 
           verhältnismäßig ist. 
 
 
           Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über 
           jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 berichten. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) und des Bedingten Kapitals I 
           2011 sowie die Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) und des Bedingten Kapitals I 2012 und 
           Satzungsänderung 
 
 
           Von der Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) über einen Gesamtnennbetrag 
           von EUR 50.000.000, die von der Hauptversammlung am 14. Juni 
           2011 beschlossen wurde, hat die Gesellschaft bislang keinen 
           Gebrauch gemacht. Um der Gesellschaft größtmögliche 
           Flexibilität zu verschaffen, soll der Umfang dieser 
           Ermächtigung erhöht und das der Gewährung von Aktien an die 
           Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsrechten aus 
           Schuldverschreibungen dienende Bedingte Kapital an die 
           aufgrund der im vergangenen Jahr durchgeführten 
           Kapitalmaßnahmen erhöhte Grundkapitalziffer angepasst werden. 
           Im Übrigen ist die nachfolgend vorgeschlagene Ermächtigung im 
           Wesentlichen inhaltsgleich mit der derzeit bestehenden und 
           nunmehr aufzuhebenden Ermächtigung, die von der 
           Hauptversammlung am 14. Juni 2011 beschlossen wurde. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher 
           vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) sowie des Bedingten 
             Kapitals I 2011 
 
 
             Die auf der Hauptversammlung am 14. Juni 2011 beschlossene 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) sowie das Bedingte Kapital I 2011 (§ 4 Abs. 2 
             der Satzung) werden mit Wirkung ab Eintragung der 
             nachfolgend unter lit. d beschlossenen Neufassung des § 4 
             Abs. 2 der Satzung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 29. Mai 2017 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den 
             Inhaber oder auf den Namen lautende 
             Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 
             'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 75 Mio. zu begeben und den 
             Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von bis zu EUR 9.817.496,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- 
             bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die Ausgabe kann 
             auch gegen Sacheinlage erfolgen. Die Ermächtigung tritt in 
             Kraft mit Wirksamwerden der Aufhebung der bisherigen 
             Ermächtigung gemäß lit. a). 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im 
             entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen 
             Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. 
             Sie können - soweit die Mittelaufnahme 
             Konzernfinanzierungsinteressen dient - auch durch verbundene 
             Unternehmen der Gesellschaft begeben werden; in einem 
             solchen Falle wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
             Schuldverschreibungen zu übernehmen sowie - sofern die 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
             neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             einräumen - den Inhabern solche Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte zu gewähren. 
 
 
             Die einzelnen Emissionen werden in jeweils unter sich 
             gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
             beziehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der 
             Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
             nicht überschreiten. Das Umtauschverhältnis kann auf ein 
             Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden. Im 
             Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, 
             wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer 
             Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das 
             Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
             festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
             Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis 
             kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag 
             liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung 

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April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -6-

durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue, auf 
             den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. 
             Das Umtauschverhältnis kann auf ein Wandlungsverhältnis mit 
             voller Zahl gerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine 
             in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen 
             kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
             in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
             Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
             Die Wandelanleihebedingungen können auch eine 
             Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
             früheren Zeitpunkt vorsehen. In diesem Fall kann die 
             Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden, 
             eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der 
             Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus einem in den 
             Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der 
             Aktie zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs, mindestens jedoch 
             dem Mindestwandlungs- bzw. Optionspreis nach dieser 
             Ermächtigung und dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise 
             in bar auszugleichen. Vorstehende Vorgaben gelten 
             entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. die 
             Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder eine 
             Gewinnschuldverschreibung beziehen. 
 
 
             Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein 
             Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein 
             Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können jeweils 
             festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung 
             auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können 
             oder andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Ferner kann 
             vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
             Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
             sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Die Anleihebedingungen 
             können auch eine Kombination dieser Erfüllungsformen 
             vorsehen. In den Anleihebedingungen kann außerdem vorgesehen 
             werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zu 
             beziehenden Aktien bzw. ein diesbezügliches Umtauschrecht 
             variabel sind und/oder der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
             innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in 
             Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als 
             Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der 
             Laufzeit verändert werden kann. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft wird 
             in Euro festgelegt und muss - auch bei einem variablen 
             Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis - entweder mindestens 80 von Hundert des 
             gewichteten Durchschnitts des Kurses der Aktie der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
             Nachfolgesystem) an den 10 Börsenhandelstagen vor dem Tag 
             der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung 
             der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
             mindestens achtzig von Hundert des gewichteten Durchschnitts 
             des Kurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
             einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den 10 
             Börsenhandelstagen vor Beginn der Tage, an denen die 
             Bezugsrechte an der Wertpapierbörse Frankfurt gehandelt 
             werden, betragen. 
 
 
             Der Wandlungs- bzw. Optionspreis wird, unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG, aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen, durch Zahlung eines 
             entsprechenden Betrages in Geld bei Ausübung des 
             Wandlungsrechts bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung 
             ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
             Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre 
             Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen begibt oder garantiert bzw. 
             sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den 
             Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten kein Bezugsrecht 
             in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung 
             ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte zustehen würde. Statt 
             einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung 
             kann auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch 
             Division mit einem ermäßigten Wandlungspreis angepasst 
             werden. Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können 
             auch für Kapitalherabsetzungen, Aktiensplitts oder 
             Sonderdividenden bzw. sonstige Maßnahmen, die zu einer 
             Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
             führen können, wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw. 
             des Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals der je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag 
             pro Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Vorstehende 
             Regelungen gelten entsprechend für Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine 
             Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht auf neue auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft vorsehen bzw. 
             bestimmen. 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist aber ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         *     um die Schuldverschreibungen einzelnen 
               Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit der Anteil der 
               aufgrund der Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien 10 
               Prozent des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei 
               der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung 
               vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der 
               Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der 
               Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
               den Betrag von 10 Prozent des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden; 
 
 
         *     soweit Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, 
               Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, ist 
               der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, 
               wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
               obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine 
               Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
               Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
               Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
               Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
               berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
               Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
               aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare 
               Mittelaufnahmen entsprechen; 
 
 
         *     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         *     soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Umtausch- und Bezugsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder Konzernunternehmen der Gesellschaft auf Aktien der 
               Gesellschaft ausgegeben wurden, in dem Umfang ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts 
               beziehungsweise nach Erfüllung einer etwaigen 
               Wandlungspflicht zustünde oder 
 
 
         *     soweit Schuldverschreibungen gegen 
               Sachleistungen begeben werden und der Ausschluss des 
               Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft 
               liegt. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Emissionen, insbesondere den Zinssatz, die 

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April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -7-

Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, die Laufzeit und die 
             Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionspreis und den 
             Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzusetzen bzw. im 
             Einvernehmen mit den Organen der die Emissionen begebenden 
             verbundenen Unternehmen der Gesellschaft festzulegen. 
 
 
       c)    Schaffung eines Bedingten Kapitals I 2012 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             9.817.496,00 durch Ausgabe von bis zu 9.817.496 neuen, auf 
             den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital I 2012). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
             Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandel- und/oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, 
             die gemäß vorstehender Ermächtigung unter lit. b) bis zum 
             29. Mai 2017 von der Gesellschaft oder von mit ihr 
             verbundenen Unternehmen gegen bar begeben werden. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. b) 
             jeweils festzusetzenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie 
             von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird 
             oder Wandlungspflichten aus solchen Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht 
             eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. 
 
 
             Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
             in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am 
             Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       d)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 9.817.496,00 (in Worten: 
             neun Millionen 
             achthundertsiebzehntausendvierhundertsechsundneunzig) durch 
             Ausgabe von bis zu 9.817.496 neuen, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I 2012). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder 
             Optionsscheinen, die von der Gesellschaft oder von mit ihr 
             verbundenen Unternehmen aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30. Mai 
             2012 bis zum 29. Mai 2017 gegen Bar ausgegebenen Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
             Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) beigefügt sind, von ihren 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur 
             Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der 
             Gesellschaft oder von mit ihr verbundenen Unternehmen 
             aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
             vom 30. Mai 2012 bis zum 29. Mai 2017 ausgegebenen 
             Wandelschuldverschreibungen (bzw. Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungspflicht) ihre 
             Pflicht zur Wandlung erfüllen, und soweit nicht eigene 
             Aktien oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt 
             werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4, 
           186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Die Begebung von Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') bietet für die 
           Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der 
           Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach 
           Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt 
           zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe 
           gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter Instrumente wie 
           Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen erweitert die 
           bestehenden Möglichkeiten der Gesellschaft, ihre 
           Finanzausstattung durch Ausgabe sog. hybrider 
           Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch die 
           Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung 
           sicherzustellen. Mit der vorgeschlagenen Neufassung der 
           bisherigen Ermächtigung aus dem Jahr 2011 soll eine weitere 
           Flexibilisierung erreicht werden. Insgesamt sollen 
           Schuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von EUR 75 
           Mio., die zum Bezug von bis zu 9.817.496 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft berechtigen, begeben 
           werden können. 
 
 
           Die Emission von Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je 
           nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl für 
           Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital 
           oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann, zu 
           attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- bzw. 
           Optionsprämien sowie die Eigenkapitaleinstufung kommen der 
           Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so 
           die Nutzung attraktiver Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner 
           vorgesehenen Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandel- 
           und/oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen 
           bzw. der Kombination von Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen, erweitern den Spielraum für die 
           Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die 
           Ermächtigung gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche 
           Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über mit 
           ihr verbundenen Unternehmen zu platzieren. 
           Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen 
           Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung eines 
           OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben 
           werden. 
 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. 
           Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der 
           Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die 
           Schuldverschreibungen an Kreditinstitute mit der Verpflichtung 
           auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht 
           zum Bezug anzubieten. Unter den nachfolgend genannten 
           Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts 
           möglich sein. 
 
 
           Soweit Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
           Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrecht) ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien 
           aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
           Wandlungspflichten auf bis zehn von Hundert des Grundkapitals 
           der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Beschränkung auf zehn 
           von Hundert des Grundkapitals ist die Ausgabe neuer Aktien 
           gegen bar anzurechnen, soweit sie nach Wirksamwerden dieser 
           Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung beschlossenen bzw. an deren 
           Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
           genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ebenso ist die 
           Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern die Aktien nach 
           Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
           Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Durch 
           diese Anrechnungen wird sichergestellt, dass keine Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht) 
           ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt 
           für mehr als zehn von Hundert des Grundkapitals das 
           Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ohne besonderen 

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April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -8-

sachlichen Grund ausgeschlossen wird. Diese weitergehende 
           Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei 
           Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst 
           aufrechterhalten wollen. Für den Fall eines solchen 
           Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus der sinngemäßen 
           Geltung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Erfordernis einer 
           Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht 
           wesentlich unter dem Marktwert. Damit soll dem Schutzbedürfnis 
           der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres 
           Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Aufgrund der in der 
           Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises der 
           Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem rechnerischen 
           Marktwert, würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf 
           Null sinken. Um diese Anforderung für die Begebung von 
           Schuldverschreibungen sicherzustellen, darf der Ausgabepreis 
           den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
           theoretischen Marktwert der Wandel- bzw. 
           Optionsschuldverschreibung (bzw. der Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht) 
           nicht wesentlich unterschreiten. Dann nämlich ist der Schutz 
           der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
           gewährleistet und den Aktionären entsteht kein 
           wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. 
           Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
           aufrechterhalten oder Schuldverschreibungen entsprechend ihrer 
           Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies durch einen 
           Zukauf über den Markt erreichen. 
 
 
           Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben 
           werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
           auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet 
           sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
           begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und 
           die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
           berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung 
           und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
           aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen 
           entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 
           resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine 
           Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. 
           Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte 
           begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am 
           Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, 
           dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, 
           eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen 
           wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer 
           Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere 
           Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin 
           werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. 
           Gewinnschuldverschreibungen also weder das Stimmrecht noch die 
           Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn 
           verändert bzw. verwässert. Zudem ergibt sich infolge der 
           marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des 
           Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein 
           nennenswerter Bezugsrechtswert. 
 
 
           Durch beide der vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses 
           des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, 
           günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und 
           sie wird in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. 
           eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für 
           eine Emission zu nutzen. Maßgeblich hierfür ist, dass im 
           Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit 
           Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der 
           Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes 
           Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist 
           vermieden und der Emissionserlös im Interesse aller Aktionäre 
           maximiert werden kann. Zudem ergeben sich durch Wegfall der 
           mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick 
           auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das 
           Platzierungsrisiko weitere Vorteile. Mit einer 
           bezugsrechtlosen Platzierung kann die ansonsten erforderliche 
           Sicherheitsmarge ebenso wie das Platzierungsrisiko reduziert 
           und die Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft und ihrer 
           Aktionäre in entsprechender Höhe verbilligt werden. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 
           Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des 
           jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines 
           praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des 
           Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der 
           Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
           freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse 
           oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
           verwertet. 
 
 
           Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in 
           dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der 
           Wandlungspflichten zustehen würde. Dies bietet die Möglichkeit 
           zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung 
           der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits 
           bestehender Wandlungs- bzw. Optionsrechte nach den Options- 
           und Wandlungsbedingungen ermäßigt werden muss. 
 
 
           Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen durch den Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, wenn die Ausgabe 
           der Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen erfolgt und 
           dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, 
           dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen 
           Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Im Fall von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
           Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit 
           Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht) ist der 
           nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert 
           maßgeblich. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen 
           Sachleistung eröffnet die Möglichkeit, die 
           Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen als 
           Akquisitionswährung im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen einsetzen zu können. Hiermit wird als Ergänzung 
           zum genehmigten Kapital unter anderem Spielraum geschaffen, 
           sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
           liquiditätsschonend nutzen zu können. 
 
 
           Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
           Finanzierungsstruktur, etwa zu Refinanzierungszwecken (zum 
           Beispiel durch Einlage von Forderungen im Rahmen bestehender 
           Kreditbeziehungen gegen Gewährung von Schuldverschreibungen), 
           kann sich ein Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen nach den Umständen des Einzelfalls 
           anbieten. Eine Sachleistung kann zum Beispiel auch in der 
           Einbringung von Forderungen von Aktionären oder Dritten 
           gegenüber der Gesellschaft im Rahmen bestehender 
           Kreditbeziehungen bestehen. Um die gegen die Gesellschaft 
           gerichteten Rückzahlungs- und Zinsforderungen in 
           Schuldverschreibungen umwandeln zu können, muss die 
           Gesellschaft die Möglichkeit haben, Schuldverschreibungen 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als 
           Gegenleistung zu gewähren. Der Vorstand wird in jedem Fall 
           sorgfältig prüfen, ob der Wert der als Gegenleistung zu 
           übertragenden Forderung angemessen ist. Der Vorstand wird von 
           dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur Gebrauch 

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April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -9-

machen, wenn die Forderungen entsprechend werthaltig sind. 
 
 
           In den Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität 
           - vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem 
           Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien 
           der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. 
           Zulässig soll auch sein, eine Kombination dieser 
           Erfüllungsformen vorzusehen. Ferner kann vorgesehen werden, 
           dass die Zahl der bei Ausübung der Options- oder 
           Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zu 
           beziehenden Aktien bzw. ein diesbezügliches Umtauschrecht 
           variabel ist und/oder der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
           innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in 
           Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als 
           Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit 
           verändert werden kann. Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis für eine Aktie muss indessen - auch bei 
           einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen 
           Wandlungs- oder Optionspreis - entweder mindestens achtzig von 
           Hundert des gewichteten Durchschnitts des Kurses der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an den 10 Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
           Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder mindestens 
           achtzig von Hundert des gewichteten Durchschnitts des Kurses 
           der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) an den 10 Börsenhandelstagen 
           vor Beginn der Tage, an denen die Bezugsrechte an der 
           Wertpapierbörse Frankfurt gehandelt werden, betragen. 
 
 
           Das vorgesehene Bedingte Kapital I 2012 dient dazu, die mit 
           den gegen bar ausgegebenen Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, 
           Wandlungspflicht oder Optionsrecht) verbundenen Wandlungs- 
           bzw. Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungspflichten auf 
           Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, soweit dazu nicht eigene 
           Aktien oder andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung und 
           Zustimmung zur Ausgabe von Aktienoptionen und über die 
           Schaffung eines Bedingten Kapitals II 2012 zu deren Bedienung 
           und Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
 
 
             Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat wird nach näherer Maßgabe 
             der nachfolgenden Bestimmungen ermächtigt, im Rahmen eines 
             im Jahr 2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgelegten 
             Aktienoptionsprogramms ('Aktienoptionsprogramm 2012') an 
             bezugsberechtigte Personen, die einer der in Ziffer (1) 
             genannten Personengruppe angehören, bis einschließlich zum 
             29. Mai 2017 Aktienoptionen auszugeben, die zum Bezug einer 
             Anzahl von Aktien berechtigen, deren anteiliger Betrag am 
             Grundkapital insgesamt dem Betrag des Bedingten Kapitals II 
             2012 entspricht, das für die Bedienung des 
             Aktienoptionsprogramms 2012 unter nachstehender lit. b) zur 
             Beschlussfassung vorgeschlagen wird (derzeit 2.454.374 
             Aktien). Die Ermächtigung des Vorstands erstreckt sich auf 
             die Ausgabe von Aktienoptionen an die in nachfolgender 
             Ziffer (1) zweiter und dritter Spiegelstrich genannten 
             Personengruppen (Geschäftsführungsmitglieder von 
             Gesellschaften, die im Verhältnis zur Gesellschaft 
             verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG sind; 
             ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger, die 
             bei der Gesellschaft oder einer der Konzerngesellschaften 
             angestellt sind), die Ermächtigung des Aufsichtsrats auf die 
             Ausgabe von Aktienoptionen an die in nachfolgender Ziffer 
             (1) erster Spiegelstrich genannte Personengruppe (Vorstand). 
             Jede Aktienoption gewährt das Recht zum Bezug von je einer 
             Aktie an der Gesellschaft. Die Aktienoptionen haben eine 
             Laufzeit von bis zu zehn Jahren. Ein Bezugsrecht der 
             Aktionäre besteht nicht. 
 
 
             Die Bedienung der ausgeübten Optionsrechte mit Aktien an der 
             Gesellschaft richtet sich nach den festzulegenden 
             Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2012 und kann 
             entweder durch Ausnutzung des unter nachstehender lit. b) 
             zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals oder 
             durch eigene Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe einer 
             künftig zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb und 
             Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft erfolgen, soweit 
             kein Barausgleich gewährt wird. 
 
 
             Die Gesellschaft kann unter Beachtung der gesetzlichen 
             Bestimmungen und den Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 
             2012 für die Abwicklung ein Kreditinstitut, eine 
             Wertpapierhandelsbank oder ein gleichwertiges Institut 
             einschalten ('Administrator'), der nach Weisung des 
             Vorstands, oder soweit dieser selbst berechtigt ist, des 
             Aufsichtsrats handelt. 
 
 
             Die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des 
             Aktienoptionsprogramms 2012 zum Bezug von Aktien der 
             Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß 
             folgender Bestimmungen: 
 
 
             (1) Kreis der Bezugsberechtigten 
 
 
             Im Zuge des Aktienoptionsprogramms 2012 dürfen 
             Aktienoptionen ausschließlich an Personen ausgegeben werden, 
             die einer der nachfolgenden Personengruppen angehören: 
 
 
         -     an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, 
 
 
         -     an Geschäftsführungsmitglieder von 
               Gesellschaften, die im Verhältnis zur Gesellschaft 
               verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG sind 
               ('Konzerngesellschaften'), und 
 
 
         -     an ausgewählte Führungskräfte und sonstige 
               Leistungsträger, die bei der Gesellschaft oder einer der 
               Konzerngesellschaften angestellt sind ('Arbeitnehmer'). 
 
 
 
             Das jeweils ermächtigte Gesellschaftsorgan bestimmt den 
             genauen Kreis der Berechtigten und den Umfang der ihnen 
             jeweils zu gewährenden Aktienoptionen. Für die Gewährung von 
             Aktienoptionen an Geschäftsführungsmitgliedern von 
             Konzerngesellschaften bedarf der Vorstand der Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
             Die Aktienoptionen können auch von einem Administrator 
             übernommen werden mit der Verpflichtung, sie nach Weisung 
             des Vorstands, oder soweit dieser selbst berechtigt ist, 
             allein des Aufsichtsrats, an die Bezugsberechtigten zu 
             übertragen. Der Administrator ist nicht zur Ausübung der 
             Aktienoptionen berechtigt. 
 
 
             Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen verteilt sich auf die 
             berechtigten Personengruppen wie folgt: 
 
 
            - 20 Prozent auf Mitglieder des Vorstands der 
            Gesellschaft, 
 
 
            - 10 Prozent auf Geschäftsführungsmitglieder von 
            Konzerngesellschaften, 
 
 
            - 70 Prozent auf Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
            von Konzerngesellschaften. 
 
 
             Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der 
             Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften sowie 
             erwerbsberechtigte Arbeitnehmer der vorgenannten 
             Gesellschaften, die zugleich Mitglied der Geschäftsführung 
             einer Konzerngesellschaft sind, erhalten die Aktienoptionen 
             jeweils nur aus dem Volumen, das für die hierarchisch 
             höherstehende Personengruppe vorgesehen ist. 
 
 
             (2) Bezugsrecht 
 
 
             Die Aktienoptionen gewähren dem Inhaber das Recht zum Bezug 
             von auf den Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien 
             der Gesellschaft. Dabei gewährt jede Aktienoption das Recht 
             auf den Bezug von je einer Aktie der Gesellschaft gegen 
             Zahlung des Ausübungspreises nach Ziffer (5). Die neuen 
             Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn 
             teil, in dem die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt. Die im 
             Einzelnen festzulegenden Bedingungen des 
             Aktienoptionsprogramms 2012 können vorsehen, dass die 
             Gesellschaft dem Bezugsberechtigten in Erfüllung des 
             Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen Aktien unter 
             Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals II 2012 auch eigene 
             Aktien oder aber nach Wahl der Gesellschaft einen 
             Barausgleich gewähren kann; soweit über die Gewährung 
             eigener Aktien oder ein Barausgleich an Bezugsberechtigte 
             entschieden werden soll, die Mitglied des Vorstands der 

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April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -10-

Gesellschaft sind, obliegt die Entscheidung hierüber allein 
             dem Aufsichtsrat. Im Falle der Gewährung von Aktienoptionen 
             an Geschäftsführungsmitgliedern von Konzerngesellschaften 
             bedarf der Vorstand für die Festlegung der Bedingungen der 
             Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
             (3) Ausgabezeiträume 
 
 
             Die Ausgabe der Aktienoptionen kann in mehreren Tranchen 
             erfolgen. Sie ist jeweils nur innerhalb der ersten vier 
             Monate eines Kalenderjahres und/oder im Zeitraum zwischen 
             der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft und dem 
             Ende des Kalenderjahres zulässig ('Ausgabezeitraum'). 
 
 
             Soweit Aktienoptionen den Bezugsberechtigten zur Zeichnung 
             angeboten werden, soll die im Angebot anzugebende 
             Zeichnungsfrist mindestens zwei Wochen betragen und muss 
             insgesamt in den Ausgabezeitraum fallen. Die Zeichnungsfrist 
             kann ausnahmsweise verkürzt werden, sofern und soweit dies 
             erforderlich ist, damit das Ende der Zeichnungsfrist in den 
             Ausgabezeitraum fällt. 
 
 
             (4) Wartezeit, Ausübungszeiträume und Optionslaufzeit 
 
 
             Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können - sofern die 
             Erfolgsziele erreicht (nachfolgend (5)) sind - erstmals nach 
             Ablauf einer Wartezeit ausgeübt werden, die in den 
             Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2012 näher festgelegt 
             wird. Die Wartezeit beträgt mindestens vier Jahre. Die 
             Wartefrist beginnt unabhängig vom Tag der Annahme des 
             Zeichnungsangebots durch den Berechtigten am letzten Tag der 
             jeweiligen Zeichnungsfrist, innerhalb derer der Berechtigte 
             das Zeichnungsangebot angenommen hat. 
 
 
             Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können nach Ablauf 
             der Wartefrist grundsätzlich nur während der nachfolgend 
             aufgeführten Ausübungszeiträume an jedem Tag, an denen 
             Geschäftsbanken in Frankfurt/Main für normale Bankgeschäfte 
             geöffnet sind ('Bankarbeitstage'), ausgeübt werden 
             ('Ausübungszeiträume'). Die Ausübungszeiträume betragen 
             jeweils zwanzig (20) Bankarbeitstage und beginnen jeweils am 
             dritten Bankarbeitstag nach Veröffentlichung eines 
             Quartalsberichts bzw. Halbjahresfinanzberichts oder des 
             Jahresabschlusses der Gesellschaft. 
 
 
             Eine Ausübung ist jedoch nicht möglich, wenn ein 
             Bankarbeitstag, an dem die Ausübung grundsätzlich möglich 
             wäre, in eine der nachfolgend aufgeführten Blackout-Perioden 
             fällt. Die Blackout-Perioden beginnen und enden an den 
             nachfolgenden Bankarbeitstagen (jeweils einschließlich): 
 
 
         -     Am letzten Bankarbeitstag, an dem sich 
               Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung anmelden 
               können bis zum zweiten Bankarbeitstag nach der 
               ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, oder 
 
 
         -     am Tag der Veröffentlichung eines 
               Bezugsangebotes auf neue Aktien oder auf 
               Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder Optionsrechten 
               auf Aktien der Gesellschaft in einem gesetzlichen 
               Pflichtblatt bis zum Tage, an dem die Bezugsrechte auf 
               Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               erstmals amtlich 'ex Bezugsrecht' notiert werden. 
 
 
 
             Die Ausübung der Bezugsrechte ist nach Ablauf der Wartefrist 
             unter Berücksichtigung der Ausübungszeiträume und 
             Blackout-Perioden letztmalig am Bankarbeitstag vor Ablauf 
             von zehn Jahren, gerechnet ab dem Tag der Ausgabe der 
             Aktienoption, möglich. 
 
 
             (5) Erfolgsziele, Ausübungspreis, Cap 
 
 
             Die Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, wenn der 
             gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zwanzig 
             Handelstagen vor dem Tag der Ausübung der jeweiligen 
             Aktienoptionen ('Ausübungstag') mindestens 35 Prozent über 
             dem gewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft 
             im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zwanzig 
             Handelstagen vor dem Tag der Ausgabe der jeweiligen 
             Aktienoption ('Ausgabetag') liegt ('Erfolgsziel'). 
             Handelstage sind solche Tage, an denen die Frankfurter 
             Wertpapierbörse gemäß dem von ihr veröffentlichten 
             Handelskalender Wertpapiere handelt. 
 
 
             Der Ausübungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
             entspricht 110 Prozent des gewichteten Durchschnittskurses 
             der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten zwanzig Handelstagen vor dem 
             Ausgabetag, adjustiert um einen Outperformance-orientierten 
             Abschlag oder Zuschlag. 
 
 
             Der Outperformance-Abschlag bzw. -Zuschlag entspricht 1 
             Prozent des gewichteten Durchschnittskurses der Aktie der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten zwanzig Handelstagen vor dem Ausgabetag für jeden 
             vollen Prozentpunkt, um das das in Prozent ausgedrückte 
             Verhältnis zwischen (i) dem gewichteten Durchschnittskurs 
             der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten zwanzig Handelstagen vor dem 
             Ausübungstag und (ii) dem gewichteten Durchschnittskurs der 
             Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten zwanzig Handelstagen vor dem 
             Ausgabetag höher (Outperformance-Abschlag) oder niedriger 
             ist (Outperformance-Zuschlag) als das in Prozent 
             ausgedrückte Verhältnis zwischen (x) dem Durchschnitt der 
             Indexstände des DAXsubsector Renewable Energy (Kurs) Index 
             der Deutschen Börse AG (oder seines Nachfolgeindex) aus den 
             Schlusskursen während der letzten zwanzig Handelstage vor 
             dem Ausübungstag und (y) dem Durchschnitt der Indexstände 
             des DAXsubsector Renewable Energy (Kurs) Index der Deutschen 
             Börse AG (oder seines Nachfolgeindex) aus den Schlusskursen 
             während der letzten zwanzig Handelstage vor dem Ausgabetag. 
             Sollte am Ausübungstag die Gesellschaft nicht mehr dem 
             DAXsubsector Renewable Energy (Kurs) Index der Deutschen 
             Börse AG (oder seinem Nachfolgeindex) angehören, so wird der 
             Börsenindex herangezogen, dem die Gesellschaft zuletzt 
             angehörte. Der Outperformance-Abschlag ist in jedem Fall auf 
             100 Prozent des gewichteten Durchschnittskurses der Aktie 
             der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten zwanzig Handelstagen vor dem Ausgabetag begrenzt 
             (Cap I). 
 
 
             Sofern und soweit der gewichtete Durchschnittskurs der Aktie 
             der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten zwanzig Handelstagen vor dem Ausübungstag das 
             fünffache des gewichteten Durchschnittskurs der Aktie der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten zwanzig Handelstagen vor dem Ausgabetag übersteigt, 
             erhöht sich, sofern das Bezugsrecht einem Mitglied des 
             Vorstands der Gesellschaft zugeteilt worden ist, der 
             Ausübungspreis (nach Berücksichtigung eines etwaigen 
             Outperformance-Abschlags bzw. -Zuschlags) um diesen 
             Differenzbetrag (Cap II). 
 
 
             Der Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste 
             Ausgabebetrag im Sinn von § 9 Abs. 1 AktG (derzeit EUR 
             1,00). 
 
 
             (6) Anpassungen 
 
 
             Die vom jeweils ermächtigten Gesellschaftsorgan im Einzelnen 
             festzulegenden Bedingungen können für den Fall, dass während 
             der Laufzeit der Aktienoptionen unter Einräumung eines 
             Bezugsrechts an die Aktionäre das Grundkapital der 
             Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien erhöht wird oder 
             eigene Aktien abgegeben werden oder Schuldverschreibungen 
             mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der 
             Gesellschaft begeben werden, eine Ermäßigung des 
             Ausübungspreises in dem Verhältnis vorsehen, in dem der 

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April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -11-

gewichtete Durchschnittskurs des den Aktionären zustehenden 
             Bezugsrechts an den Handelstagen, an denen das Bezugsrecht 
             an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt wird, zu dem 
             gewichteten Durchschnitt des Kurses der Aktien der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse in den 
             10 Handelstagen vor der Notierung 'ex Bezugsrecht' steht. 
             Die Anpassung hat zu unterbleiben, wenn den Inhabern der 
             Aktienoptionen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, welches dem 
             Bezugsrecht der Aktionäre entspricht. 
 
 
             Die im Einzelnen festzulegenden Bedingungen können eine 
             Anpassung für den Fall von Kapitalmaßnahmen 
             (Aktienzusammenlegung oder -split, Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung) während der 
             Laufzeit der Bezugsrechte vorsehen. Die Ausgestaltung der 
             für den Vorstand geltenden Bedingungen obliegt allein dem 
             Aufsichtsrat. Für Festlegung der Bedingungen für 
             Aktienoptionen an Geschäftsführungsmitgliedern von 
             Konzerngesellschaften bedarf der Vorstand der Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
             (7) Persönliches Recht / (Un-)Übertragbarkeit 
 
 
             Die Aktienoptionen können nur durch die Berechtigten selbst 
             ausgeübt werden. Die Verfügung über die Aktienoptionen ist 
             ausgeschlossen, grundsätzlich sind sie nicht übertragbar. 
             Die Aktienoptionen sind jedoch vererblich. Die 
             Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, solange zwischen 
             dem Berechtigten und der Gesellschaft oder der 
             Konzerngesellschaft ein Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis 
             besteht. Die Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2012 
             können abweichend hiervon besondere Regelungen vorsehen. 
             Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für den 
             Fall, dass der Berechtigte verstirbt oder in den Ruhestand 
             eintritt oder sein Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis mit 
             der Gesellschaft oder der Konzerngesellschaft in sonstiger 
             Weise endet oder die Konzerngesellschaft aus dem 
             Konzernverbund ausscheidet. 
 
 
             (8) Weitere Regelungen 
 
 
             Der Vorstand und - soweit es Aktienoptionen des Vorstands 
             betrifft - der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Bedingungen sowie der Ausgabe und 
             Ausgestaltung der Aktienoptionen festzulegen. Soweit es die 
             Ausgabe von Aktienoptionen an Geschäftsführungsmitglieder 
             von Konzerngesellschaften betrifft, bedarf der Vorstand der 
             Zustimmung des Aufsichtsrats. Zu den weiteren Einzelheiten 
             gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der 
             Aktienoptionen innerhalb der berechtigten Personengruppen, 
             den Ausgabetag innerhalb des zulässigen Zeitraums, das 
             Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen Berechtigten, 
             Regelungen über die Ausübung und zur Übertragbarkeit sowie 
             den Verfall von Aktienoptionen und weitere 
             Verfahrensregelungen. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals II 2012 
             zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2012 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             2.454.374,00 durch Ausgabe von bis zu 2.454.374 auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital II 2012). Das Bedingte Kapital II 2012 dient der 
             Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die auf 
             Grund des Ermächtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 bis 
             einschließlich zum 29. Mai 2017 von der Gesellschaft 
             ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
             insoweit durchgeführt, wie die Inhaber solcher 
             Aktienoptionen von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und 
             die Gesellschaft zur Erfüllung der Aktienoptionen keine 
             eigenen Aktien oder keinen Barausgleich gewährt. Die Ausgabe 
             der Aktien aus dem Bedingten Kapital II 2012 erfolgt zu 
             einem Ausgabebetrag, der dem gemäß lit. (a) Ziffer (5) 
             dieses Tagesordnungspunkts 9 festgelegten Ausübungspreis 
             entspricht. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahrs an, in dem die Ausgabe der neuen Aktien 
             erfolgt, am Gewinn teil. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um einen neue Absatz 4 
             wie folgt ergänzt: 
 
 
             '(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.454.374,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 2.454.374 auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II 2012). Das 
             Bedingte Kapital II 2012 dient der Sicherung von 
             Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die auf Grund des 
             Ermächtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 bis einschließlich 
             zum 29. Mai 2017 von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber solcher Aktienoptionen von ihrem Optionsrecht 
             Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der 
             Aktienoptionen keine eigenen Aktien oder keinen Barausgleich 
             gewährt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe der neuen Aktien 
             erfolgt, am Gewinn teil.' 
 
 
 
           Information des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 
 
 
           Es ist national und international verbreitet, für die 
           Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sowie für 
           Arbeitnehmer durch die Einräumung von Bezugsrechten zum Erwerb 
           von Aktien an der Gesellschaft (Aktienoptionen) einen 
           besonderen Leistungsanreiz zu schaffen und sie damit stärker 
           an das Unternehmen zu binden. Diesem Zweck soll die 
           Ermächtigung zur Auflegung eines im Jahr 2012 oder zu einem 
           späteren Zeitpunkt aufzulegenden Aktienoptionsprogramms 
           (Aktienoptionsprogramm 2012) und die damit verbundene 
           Schaffung eines Bedingten Kapitals II 2012 dienen. Dabei wird 
           das nach dem Aktiengesetz zulässige Volumen von 10 Prozent des 
           Grundkapitals für ein bedingtes Kapital zur Bedienung von 
           Aktienoptionen nicht überschritten. Die bezugsberechtigten 
           Personen sollen am Erfolg ihres Einsatzes, der der 
           Gesellschaft und damit den Aktionären zugute kommt, durch 
           Ausübung der Aktienoptionen teilhaben können. Hierdurch soll 
           die Attraktivität der Gesellschaft und der 
           Konzerngesellschaften als Arbeitgeber für ausgewählte 
           derzeitige oder künftig einzustellende Mitglieder des 
           Vorstands und der Geschäftsführung, sonstige Führungskräfte 
           und Arbeitnehmer gesichert werden. 
 
 
           Als Instrument zur Erfolgsbeteiligung sollen Aktienoptionen 
           dienen, die ausgewählten Bezugsberechtigten unentgeltlich 
           anzubieten sind und zum Bezug von Aktien an der Gesellschaft 
           berechtigen. Die Ermächtigung zur Ausgabe der Aktienoptionen 
           ist bis zum 29. Mai 2017 befristet. Der Beschlussvorschlag 
           sieht daneben die Möglichkeit vor, den Bezugsberechtigten zur 
           Erfüllung ihrer Aktienoptionen eigene Aktien oder einen 
           Barausgleich zu gewähren. Dies erhöht die Flexibilität für die 
           Gesellschaft die für sie bei Ausübung der Aktienoption 
           angemessene Erfüllungsart unter Berücksichtigung ihrer 
           Liquiditätslage und der Verwässerung für die bestehenden 
           Aktionäre, die bei Gewährung eigener Aktien und dem 
           Barausgleich nicht erfolgt, zu wählen. 
 
 
           Auf Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft entfallen 
           maximal 20 Prozent, auf Mitglieder der Geschäftsführung von 
           Konzerngesellschaften maximal 10 Prozent und auf die 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen 
           maximal 70 Prozent des Gesamtvolumens der Aktienoptionen. Der 
           genaue Kreis der Bezugsberechtigten sowie der Umfang der 
           diesen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen werden durch das 
           jeweils ermächtigte Gesellschaftsorgan festgelegt. Für die 
           Gewährung von Aktienoptionen an Geschäftsführungsmitgliedern 
           von Konzerngesellschaften bedarf der Vorstand der Zustimmung 
           des Aufsichtsrats. Im besonderen Maße sollen Führungskräfte, 
           die für den wirtschaftlichen Erfolg des Gesamtkonzerns 
           verantwortlich sind, Leistungsanreize im Zuge des 
           Aktienoptionsprogramms erhalten. Da allerdings auch 
           ausgewählte andere Arbeitsnehmer der Unternehmensgruppe für 
           den wirtschaftlichen Erfolg verantwortlich sind, werden diesen 
           in gebotenen Fällen ebenfalls Aktienoptionen gewährt. 
 
 
           Um den Bezugsberechtigten einen längerfristigen Anreiz zu 

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April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -12-

geben, den Unternehmenswert im Interesse aller Aktionäre zu 
           steigern, sieht das Aktienoptionsprogramm im Einklang mit § 
           193 Abs. 2 Nr. 4 AktG eine Wartezeit bis zur erstmaligen 
           Ausübung der Aktienoptionen von mindestens vier Jahren vor. 
           Daneben ist sowohl die Gewährung als auch die Ausübung von 
           Aktienoptionen nur in einem bestimmten Ausgabe- bzw. 
           Ausübungszeitraum zulässig, um die Ausnutzung von etwaig 
           vorhandenen Insiderkenntnissen auszuschließen. 
 
 
           Jede Aktienoption berechtigt bei Erreichung des Erfolgsziels 
           zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der 
           Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises. Die 
           Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, wenn der gewichtete 
           Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
           (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten zwanzig Handelstagen vor dem 
           Tag der Ausübung der jeweiligen Aktienoptionen mindestens 35 
           Prozent über dem gewichteten Durchschnittskurs der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
           letzten zwanzig Handelstagen vor dem Tag der Ausgabe der 
           jeweiligen Aktienoption liegt. Die Wahl dieses Erfolgsziels 
           stellt einen aus Sicht des Vorstands guten Kompromiss dar 
           zwischen dem Interesse der Aktionäre an einem ehrgeizigen 
           Erfolgsziel zum Ausgleich der mit der Ausübung der 
           Aktienoptionen verbundenen anteilsmäßigen Verwässerung ihres 
           Aktienbesitzes und dem Interesse der Gesellschaft an einer 
           möglichst wirksamen Bindung und hohen Motivation der 
           Mitarbeiter an die Gesellschaft und die Konzerngesellschaften. 
           Diese kann in spürbarem Maße erzielt werden, wenn für die 
           Bezugsberechtigten auch tatsächlich eine attraktive 
           Beteiligungsmöglichkeit am Erfolg der Gesellschaft möglich 
           ist. Die Vergütungsorgane werden bereits bei der Auswahl der 
           Bezugsberechtigten und der Ausgestaltung der 
           Optionsbedingungen sowie der Anzahl der diesen zu gewährenden 
           Aktienoptionen deren bisherige Leistungen und individuelle 
           Zielvorgaben berücksichtigen, um die mit dem 
           Aktienoptionsprogramm 2012 verfolgten Ziele zu erreichen. 
 
 
           Der Ausübungspreis für eine Aktie der Gesellschaft entspricht 
           110 Prozent des gewichteten Durchschnittskurses der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
           letzten zwanzig Handelstagen vor dem Ausgabetag, adjustiert um 
           einen Outperfomance-orientierten Abschlag oder Zuschlag. Ein 
           Abschlag ist in jedem Fall auf 100 Prozent des gewichteten 
           Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
           (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten zwanzig Handelstagen vor dem 
           Ausgabetag begrenzt ist (Cap I). Der 
           Outperformance-orientierte Abschlag oder Zuschlag hängt von 
           der Wertentwicklung der Aktie im Verhältnis zu dem für die 
           Gesellschaft als Benchmark maßgeblichen DAXsubsector Renewable 
           Energy (Kurs) Index der Deutschen Börse AG (oder seinem 
           Nachfolgeindex) ab. Dadurch wird sichergestellt, dass die 
           Aktienoptionen auf anspruchsvolle, relevante 
           Vergleichsparameter bezogen sind. 
 
 
           Sofern und soweit der gewichtete Durchschnittskurs der Aktie 
           der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
           letzten zwanzig Handelstagen vor dem Ausübungstag das 
           Fünffache des gewichteten Durchschnittskurses der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
           letzten zwanzig Handelstagen vor dem Ausgabetag übersteigt, 
           erhöht sich der Ausübungspreis (nach Berücksichtigung eines 
           etwaigen Outperformance-Abschlags bzw. -Zuschlags) um diesen 
           Differenzbetrag, sofern das Bezugsrecht einem Mitglied des 
           Vorstands der Gesellschaft zugeteilt worden ist (Cap II). 
           Hierdurch wird sichergestellt, dass der mit den Aktienoptionen 
           verbundene Vermögensvorteil, soweit er Mitgliedern des 
           Vorstands zugewendet wird, bei außerordentlichen Entwicklungen 
           nach oben begrenzt ist und nicht zur Unangemessenheit der aus 
           dem Aktienoptionsprogramm 2012 resultierenden 
           Vergütungsbestandteilen als Teil der Vorstandsvergütung führt. 
 
 
           In Verbindung mit der Möglichkeit, anstelle der Ausgabe von 
           neuen Aktien aus dem unter Tagesordnungspunkts 9 
           vorgeschlagenen Bedingten Kapital II 2012 auch eigene Aktien 
           zu verwenden oder einen Barausgleich zu gewähren, stellt die 
           Ermächtigung zur Etablierung eines Aktienoptionsprogramm 2012 
           nach Überzeugung des Vorstands ein flexibles und zugleich 
           attraktives Beteiligungsprogramm zur Bindung und Motivation 
           ausgewählter bestehender und künftiger Leistungsträger der 
           Gesellschaft und der Konzerngesellschaften dar. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, bedarf es zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG einer besonderen Ermächtigung durch die 
           Hauptversammlung. Derartige Ermächtigungen sind bei 
           börsennotierten Gesellschaften weit verbreitet und üblich. Da 
           die Gesellschaft bisher über eine solche Ermächtigung nicht 
           verfügt, soll der Hauptversammlung ein entsprechender 
           Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. Die Laufzeit der 
           Ermächtigung soll 2 Jahre betragen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 29. Mai 
             2014 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent des zum 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu 
             erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
             anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen 
             sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des 
             Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum 
             Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, im Verfolgen eines oder mehrerer 
             Zwecke durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung 
             der Gesellschaft ausgeübt werden. 
 
 
       c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes über 
             die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebotes bzw. 
             mittels eines öffentlichen Angebots zur Abgabe eines solchen 
             Angebots. 
 
 
         -     Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG um nicht mehr als 5 
               Prozent über- oder unterschreiten. 
 
 
         -     Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
               eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im 
               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG an den drei 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
               Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
               unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
               eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur 
               Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des 
               maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die 
               Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst 
               werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der 
               drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer 
               etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die 
               Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann 
               weitere Bedingungen vorsehen, insbesondere kann das 
               Volumen des Angebots begrenzt werden. Sofern das 

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April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -13-

Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer 
               Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren 
               gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen 
               werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
               Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann 
               vorgesehen werden. 
 
 
 
       d)    Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früheren 
             Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworben wurden, zu 
             allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu 
             den folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
 
         aa)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen 
               Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft einbezogen 
               werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen 
               Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur 
               Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt 
               die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der 
               Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
               Satzung ermächtigt. 
 
 
         bb)   Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre 
               veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
               einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
               Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
               der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem 
               Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
               die zu veräußernden Aktien entfällt, insgesamt 10 Prozent 
               des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, 
               und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
               falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
               Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 
               Prozent-Grenze werden angerechnet (i) Aktien, die seit 
               Erteilung dieser Ermächtigung im Rahmen einer 
               Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG unmittelbar oder in Verbindung mit 
               § 203 Abs. 1 AktG ausgegeben werden, sowie (ii) Aktien, im 
               Hinblick auf die ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht oder 
               eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht aufgrund von 
               Options- und/oder Wandelanleihen besteht, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gem. §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben werden. 
 
 
         cc)   Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
               werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb 
               von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von 
               Unternehmen. 
 
 
         dd)   Die Aktien können auch zur Erfüllung von 
               Umtauschrechten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten aus von der Gesellschaft oder von 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen Options- 
               und/oder Wandelschuldverschreibungen begeben werden. 
 
 
         ee)   Die Aktien können im Rahmen der Mitarbeiter- 
               und Führungskräftevergütung Mitarbeitern der Gesellschaft 
               und mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der 
               Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen angeboten 
               und/oder gewährt werden. Die aufgrund der vorstehenden 
               Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien können dabei auch 
               einem Kreditinstitut oder einem anderen die 
               Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
               Unternehmen übertragen werden, das die Aktien mit der 
               Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich zur Gewährung 
               von Aktien an Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr 
               verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der 
               Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu verwenden. 
               Der Vorstand kann die an Mitarbeiter der Gesellschaft und 
               mit ihr verbundener Unternehmen sowie die an Mitglieder 
               der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu 
               gewährenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von 
               einem Kreditinstitut oder einem anderen die 
               Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
               Unternehmen beschaffen und die aufgrund der vorstehenden 
               Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zur 
               Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwenden. 
 
 
 
       e)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
             dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung oder in 
             sonstiger Weise erworbenen eigenen Aktien im Rahmen der 
             Vorstandsvergütung an Mitglieder des Vorstands anzubieten 
             und/oder zu gewähren. Die Bestimmungen gemäß lit. d) ee) 
             Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
 
 
       f)    Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) erfassen 
             auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die 
             aufgrund von § 71 d Satz 5 AktG erworben wurden. 
 
 
       g)    Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) können 
             einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
             gemeinsam, die Ermächtigungen unter lit. d) bb) bis ee) 
             können auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
             Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung 
             oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte 
             ausgenutzt werden. 
 
 
       h)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
             Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
             den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d) bb) bis ee) 
             und lit. e) verwendet werden. 
 
 
       i)    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen 
             des Vorstandes aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses 
             nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
           Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Durch die vorstehende Ermächtigung soll die Gesellschaft in 
           die Lage versetzt werden, eigene Aktien zu erwerben und zu 
           verwenden. Zudem soll durch die vorgeschlagene Regelung die 
           Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, neben dem Erwerb über 
           die Börse eigene Aktien auch durch ein öffentliches 
           Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche 
           Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe eines Angebots kann jeder 
           verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, 
           bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese 
           anbieten möchte. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. 
           die bei Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen 
           gleichwertigen Angebote der Aktionäre das vorgegebene Volumen 
           übersteigen, muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis 
           der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es 
           allerdings möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer 
           Stückzahlen bis maximal 100 Stück je Aktionär vorzusehen. 
           Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
           Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände 
           zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
           erleichtern. 
 
 
           Der Vorstand soll durch die Hauptversammlung ermächtigt 
           werden, eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
           einzuziehen (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei entsprechend § 237 
           Abs. 3 Nr. 3 AktG vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne 
           Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung der 
           Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige 
           Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
           Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die 
           Satzung hinsichtlich der Angabe der sich verändernden Anzahl 
           der Stückaktien anzupassen. 
 
 
           Die Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund dieser oder einer 
           älteren Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworben wurden, 
           soll in folgenden Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre erfolgen können: 
 
 

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April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: PETROTEC AG: Bekanntmachung der -14-

a)    Mit der Ermächtigung zur Abgabe der erworbenen 
             Aktien an Dritte und zur Veräußerung der erworbenen eigenen 
             Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch 
             ein Angebot an alle Aktionäre, soweit der Veräußerungspreis 
             den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, macht die 
             Gesellschaft von der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
             gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch. Die endgültige Festlegung des 
             Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah 
             vor der Veräußerung der eigenen Aktien. Diese Möglichkeit 
             dient dem Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da 
             sie der Gesellschaft zu größerer Flexibilität verhilft. 
             Durch sie können zusätzliche neue Aktionärsgruppen im In- 
             und Ausland beworben werden. Sie ermöglicht der Gesellschaft 
             insbesondere, eigene Aktien beispielsweise an 
             institutionelle Anleger zu verkaufen. Die gesetzlich 
             vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
             versetzt die Gesellschaft darüber hinaus in die Lage, sich 
             aufgrund der jeweiligen Börsensituation bietende 
             Möglichkeiten schnell und flexibel zu nutzen, da es nicht 
             der zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung eines 
             Bezugsrechtshandels bedarf. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
             dient damit der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen 
             Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Konkrete Pläne für 
             die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung bestehen derzeit 
             nicht. Der Vorstand wird die jeweils nächste 
             Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung unterrichten. 
 
 
             Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
             werden bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts auf der Grundlage des § 71 Abs. 
             1 Nr. 8 S. 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
             angemessen gewahrt werden. Die Ermächtigung beschränkt sich 
             auf maximal 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
 
             Auf die Höchstgrenze werden diejenigen Aktien angerechnet, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer 
             Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 
             Abs. 3 S. 4 AktG unmittelbar oder bei Ausnutzung eines 
             genehmigten Kapitals in Verbindung mit § 203 Abs. 1 AktG 
             ausgegeben werden. Angerechnet werden ferner diejenigen 
             Aktien, im Hinblick auf die ein Wandlungsrecht oder 
             Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht 
             aufgrund von Options- und/oder Wandelanleihen besteht, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
             ausgegeben werden. Durch diese Anrechnung wird die 
             Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss beschränkt. 
 
 
             Zum Schutz der Aktionäre ist weiter vorgesehen, dass der 
             Aufsichtsrat bestimmen kann, dass Maßnahmen des Vorstandes 
             aufgrund dieser Ermächtigung nur mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen. Zugleich ist zum 
             Schutz der Aktionäre vorgesehen, dass die erworbenen Aktien, 
             wenn sie in anderer Weise als über die Börse oder durch 
             Angebot an alle Aktionäre veräußert werden sollen, nur zu 
             einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis von 
             Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
             wesentlich, d.h. keinesfalls um mehr als 5 Prozent, 
             unterschreitet. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft soll außerdem in der Lage sein, 
             eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als 
             Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
             oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
             Vermögensgegenständen gewähren zu können. Der internationale 
             Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft erfordern 
             die Flexibilität, auch eigene Aktien als Gegenleistung 
             anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
             Gesellschaft daher die Möglichkeit einräumen, ihr sich 
             bietende Gegebenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
             Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu 
             können. Konkrete Pläne für die Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
 
 
             Bei der Ausnutzung wird der Vorstand sicherstellen, dass die 
             Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der 
             Regel wird er sich bei der Bewertung der als Gegenleistung 
             zu übertragenden Aktien der Gesellschaft am Börsenkurs 
             orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs 
             ist aber nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
             Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
             Börsenkurses in Frage zu stellen. Der Vorstand wird die 
             jeweils nächste Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung 
             dieser Ermächtigung unterrichten. 
 
 
       c)    Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die 
             eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre zur Erfüllung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus ausgegebenen Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen verwendet werden 
             können. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus 
             einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur 
             Erfüllung der Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
             -pflichten einzusetzen. 
 
 
       d)    Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der 
             Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb 
             angeboten werden können. Die Ausgabe eigener Aktien an 
             Mitarbeiter - in der Regel unter der Auflage einer 
             mehrjährigen angemessenen Sperrfrist - liegt im Interesse 
             der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die 
             Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und 
             damit der Steigerung des Unternehmenswertes gefördert 
             werden. 
 
 
             Die Ermächtigung schafft die rechtliche Möglichkeit, 
             vorhandene eigene Aktien als Bestandteil eines 
             Vergütungssystems auch den Mitgliedern des Vorstands 
             anzubieten und/oder zu gewähren. Die Entscheidung, ob von 
             dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, trifft allein der 
             Aufsichtsrat der Gesellschaft als das für die Festlegung der 
             Vorstandsvergütung zuständige Organ. 
 
 
             Die eigenen Aktien können dabei auch einem Kreditinstitut 
             oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 
             1 AktG erfüllenden Unternehmen übertragen werden, das die 
             Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den Mitgliedern 
             des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeitern der 
             Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen sowie 
             Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen 
             anzubieten und/oder zu gewähren. Der Aufsichtsrat kann die 
             an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft bzw. der 
             Vorstand kann die an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit 
             ihr verbundener Unternehmen sowie die an Mitglieder der 
             Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu gewährenden 
             Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem 
             Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 
             186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen 
             und die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung 
             erworbenen Aktien der Gesellschaft zur Rückführung dieser 
             Wertpapierdarlehen verwenden. 
 
 
             Die Entscheidung darüber, wie von der Ermächtigung im 
             Einzelfall Gebrauch gemacht wird, treffen die zuständigen 
             Organe der Gesellschaft; sie werden sich dabei allein vom 
             Interesse der Aktionäre der Gesellschaft leiten lassen und 
             in der jeweils nächsten Hauptversammlung über ihre 
             Entscheidungen gemäß § 71 Abs. 3 S. 1 AktG berichten. 
             Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung bestehen 
             derzeit nicht. 
 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
           die sich spätestens bis zum Ablauf (24.00 Uhr) des 23. Mai 

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April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

2012 bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
 
           PETROTEC AG 
           c/o PR IM TURM HV-Service AG 
           Römerstraße 72-74 
           68259 Mannheim 
           Fax: 0621/ 71 77 213 
           E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
 
           angemeldet haben. 
 
 
           Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in 
           deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Aktionäre 
           haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
           und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 
           126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten 
           besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder 
           englischer Sprache nachzuweisen. 
 
 
           Der Nachweis muss sich auf den Beginn (0.00 Uhr) 
           des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also auf den 
           9. Mai 2012, 0.00 Uhr (sog. Nachweisstichtag). Die Anmeldung 
           und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der 
           vorstehenden Adresse spätestens bis zum Ablauf (24.00 Uhr) des 
           23. Mai 2012 zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für 
           die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. 
           Verkauf oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem 
           Nachweisstichtag haben keine Bedeutung für das Teilnahme- und 
           Stimmrecht des angemeldeten Aktionärs. Gleiches gilt für einen 
           Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die 
           zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach 
           Aktien erwerben, sind als Aktionär weder teilnahme- noch 
           stimmberechtigt. 
 
 
           Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
           und der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der oben 
           genannten Adresse werden Ihnen Eintrittskarten für die 
           Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
           Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
           rechtzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres 
           Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
           Aktionäre, die nicht persönlich an der 
           Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch 
           Bevollmächtigte, z.B. eine Aktionärsvereinigung, ein 
           Kreditinstitut oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. 
           Wir bieten unseren Aktionären auch an, von der Gesellschaft 
           benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
           zu bevollmächtigen. Diese sind weisungsgebunden, müssen also 
           zwingend entsprechend ihrer erteilten Weisung abstimmen. Auch 
           im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
           Anmeldung und ein Nachweis des betreffenden Anteilsbesitzes 
           nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
           Die Vollmacht ist gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in 
           Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer 
           Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls 
           der Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung eines 
           Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen 
           nach § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Person oder 
           Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden 
           gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
           Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
           möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen 
           möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und 
           etwaigen Weisungen das Formular zu verwenden, welches die 
           Gesellschaft hierfür bereit hält. Es wird den ordnungsgemäß 
           angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte 
           zugesandt. 
 
 
           Vollmachten können nach erfolgter Anmeldung und 
           Erhalt der Eintrittskarte auch elektronisch über das 
           passwortgeschützte Vollmachtssystem unter 
           www.hv-vollmachten.de erteilt werden. Das Online-Passwort ist 
           auf der Eintrittskarte abgedruckt. Weitere Informationen zur 
           Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden 
           sich unter der vorgenannten Internetadresse. 
 
 
           Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
           dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
           Hauptversammlung die ihm erteilte Vollmacht an der 
           Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des 
           Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. 
           Aktionärsvertreter bitte nachfolgende Adresse. 
 
 
             PETROTEC AG 
             c/o PR IM TURM HV-Service AG 
             Römerstraße 72-74 
             68259 Mannheim 
             Fax: 0621/ 71 77 213 
 
 
 
           Der Nachweis der Bestellung eines Bevollmächtigten 
           kann ferner elektronisch über die passwortgeschützte 
           Vollmachtsplattform unter www.hv-vollmachten.de erfolgen. 
 
 
           Erfolgt bereits die Erteilung der Vollmacht über 
           das passwortgeschützte Vollmachtssystem bzw. unter 
           vorstehender Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft, 
           erübrigt sich ein weiterer gesonderter Nachweis über die 
           Erteilung der Bevollmächtigung. Auch der Widerruf einer 
           bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
           Übermittlungswegen, also über das passwortgeschützte 
           Vollmachtssystem bzw. unter vorstehender Adresse, gegenüber 
           der Gesellschaft erklärt werden. 
 
 
           Aktionäre, die sich nach den vorstehenden 
           Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben, können auch von 
           der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
           bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
           Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Die Vollmachten mit 
           Weisungen müssen ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) erteilt 
           werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
           Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen 
           oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. 
 
 
           Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären 
           zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und 
           Weisungsformular verwendet werden. Nähere Einzelheiten finden 
           Sie auch auf der Eintrittskarte. Aktionäre, die die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen 
           möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, 
           die Vollmachten nebst Weisungen postalisch oder per Telefax an 
           folgende Adresse bis spätestens 29. Mai 2012, 18.00 Uhr 
           (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln: 
 
 
             PETROTEC AG 
             c/o PR IM TURM HV-Service AG 
             Römerstraße 72-74 
             68259 Mannheim 
             Fax: 0621/ 71 77 213 
 
 
 
           Die Übermittlung von Vollmacht nebst Weisungen an 
           den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann 
           auch unter Verwendung des mit der Eintrittskarte zugesandten 
           Vollmachts- und Weisungsformulars über die passwortgeschützte 
           Vollmachtsplattform unter www.hv-vollmachten.de erfolgen. 
 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
           Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren 
           Anteile zusammen mindestens 5 Prozent des Grundkapitals oder 
           den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, verlangen, 
           dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
           bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
           Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
           ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
           Gesellschaft unter Nachweis der gesetzlich erforderlichen 
           Vorbesitzzeit mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, 
           also bis spätestens 29. April 2012 (24.00 Uhr) unter folgender 
           Adresse zugehen: 
 
 
           PETROTEC AG 
           Vorstand 
           z. Hd. Investor Relations - Hauptversammlung 
           Herr Dr. Curt Philipp Lorber 
           Fürst-zu-Salm-Salm-Str. 18 
           46325 Borken 
 
 
           Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
           gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
           Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
           Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter 
           Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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