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DGAP-HV: UMS United Medical Systems International -3-

DJ DGAP-HV: UMS United Medical Systems International AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: UMS United Medical Systems International AG / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
UMS United Medical Systems International AG: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in Hamburg mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
20.04.2012 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   UMS United Medical Systems International AG 
 
   Hamburg 
 
   - ISIN DE0005493654 - 
   - WKN 549365 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Donnerstag, dem 31. Mai 2012, um 11:00 Uhr 
 
   im Grand Elysée, 'Spiegelsaal', Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg, 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   des Unternehmens ein. 
 
   Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der UMS United Medical 
           Systems International AG zum 31. Dezember 2011 sowie des 
           zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts der UMS United 
           Medical Systems International AG für das Geschäftsjahr 2011, 
           des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 
           AktG am 26. März 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Die vorgenannten Unterlagen sind der 
           Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer 
           Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Der Vorstand 
           und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der 
           Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen im 
           Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben auf 
           der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 der 
           Tagesordnung gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der UMS United Medical Systems International 
           AG zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
           von EUR 2.378.834,00 wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je             EUR 
          dividendenberechtigter Stückaktie:              2.378.834,00 
 
          Bilanzgewinn                                             EUR 
                                                          2.378.834,00 
 
 
           Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
           von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung gehaltenen Stück 115.616 eigenen Aktien. 
           Eigene Aktien der Gesellschaft sind nicht 
           dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die 
           Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           unterbreitet werden. 
 
 
           Die Dividende soll ab dem 1. Juni 2012 ausgezahlt werden. Die 
           Dividendenausschüttung erfolgt aus dem steuerlichen 
           Einlagekonto der Gesellschaft gemäß § 27 
           Körperschaftsteuergesetz und damit steuerfrei. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds 
           des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Mitglied des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ERNST & YOUNG GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der ERNST & YOUNG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Niederlassung Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG und zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung 2011 beschlossene Ermächtigung durch das 
           Anfang des Jahres 2012 durchgeführte öffentliche 
           Aktienrückkaufangebot für bis zu 300.000 Stückaktien teilweise 
           ausgeübt wurde, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen 
           werden, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien für die gesetzlich vorgesehene 
           Ermächtigungsfrist von 5 Jahren zu erteilen. Vorstand und 
           Aufsichtsrat schlagen daher vor, die in der Hauptversammlung 
           vom 19. Mai 2011 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
           Aktien mittels der dort genannten Erwerbsmöglichkeiten mit 
           Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen 
           Ermächtigungsbeschlusses aufzuheben und folgende neue 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, 
           auch unter Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts der 
           Aktionäre, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird bis zum 30. Mai 2017 
             ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des 
             derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit anderen 
             eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
             dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
             Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des derzeitigen 
             Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb zum 
             Zweck des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. 
 
 
             Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die 
             Gesellschaft oder auch durch ihre Konzernunternehmen oder 
             für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden. 
 
 
             Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse oder 
             mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung 
             zur Abgabe eines solchen Angebots erfolgen. Im Falle des 
             Erwerbs über die Börse darf der gezahlte Gegenwert je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse 
             für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
             Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
             den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter 
             Wertpapierbörse vor dem Eingehen der Verpflichtung zum 
             Erwerb um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 
             20 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. 
             einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
             Kaufangebots dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
             Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für 
             Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 
             fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
             Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 
             20 % über- bzw. unterschreiten. Ergeben sich nach 
             Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche 
             Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot 
             bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots 
             angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der 
             maßgebliche Kurs nach dem Schlusskurs für Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2012 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: UMS United Medical Systems International -2-

einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag 
             der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der 
             Anpassung; die 20-%-Grenze für das Über- bzw. Unterschreiten 
             ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des Angebots 
             bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt 
             werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei 
             einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen 
             Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss 
             der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. 
             eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 
             100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
             Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. Das 
             Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
             Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
       b)    Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben 
             werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
             insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: 
 
 
         aa)   Die erworbenen eigenen Aktien können auch in 
               anderer Weise als über die Börse oder mittels eines 
               Angebots an sämtliche Aktionäre veräußert werden, wenn die 
               Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, 
               der den Börsenkurs von Aktien gleicher Ausstattung der 
               Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im 
               Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Mittelwert der 
               Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der 
               Frankfurter Wertpapierbörse vor der Eingehung der 
               Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht 
               der Aktionäre ist ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt 
               jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des 
               Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die nach 
               Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer 
               zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               beschlossenen bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung 
               zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 
               % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
               Bedienung von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. 
               auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach 
               Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden 
               bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Eine 
               erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur 
               Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher 
               Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der 
               Hauptversammlung erneut erteilt werden. 
 
 
         bb)   Die erworbenen eigenen Aktien können auch in 
               anderer Weise als über die Börse oder mittels Angebot an 
               sämtliche Aktionäre veräußert werden, soweit dies gegen 
               Sachleistung Dritter, insbesondere im Rahmen des Erwerbs 
               von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen 
               an Unternehmen durch die Gesellschaft selbst oder durch 
               von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
               Unternehmen, sowie im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen geschieht oder zur Erfüllung 
               von Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. 
               Gläubigern aus von der Gesellschaft oder von 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegebenen Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen erfolgt. Das 
               Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils ausgeschlossen. 
 
 
         cc)   Die erworbenen eigenen Aktien können ohne 
               weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise 
               eingezogen werden. Sie können auch im vereinfachten 
               Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
               anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien 
               am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten 
               Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
               Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
         dd)   Darüber hinaus kann der Vorstand mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats im Fall der Veräußerung von erworbenen 
               eigenen Aktien im Rahmen eines an alle Aktionäre 
               gerichteten Angebots das Bezugsrecht der Aktionäre für 
               Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
 
       c)    Die Ermächtigungen unter lit. b) erfassen auch 
             die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die auf Grund 
             von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
 
 
       d)    Die Ermächtigungen unter lit. b) können einmal 
             oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
             die Ermächtigungen gemäß lit. b), aa) und bb) können auch 
             durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf 
             Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
             werden. 
 
 
       e)    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen 
             des Vorstands auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses 
             nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 
   Satz 2 AktG: 
 
   Zu Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, 
   die Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 30. Mai 2017 zu 
   ermächtigen, unter Einbeziehung bereits erworbener oder der 
   Gesellschaft zuzurechnender Aktien eigene Aktien bis zu 10 % des zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
   Grundkapitals zu erwerben. Dabei soll wieder von der gemäß dem 
   Aktiengesetz bestehenden Möglichkeit, die Geltungsdauer der 
   Ermächtigung auf fünf Jahre festzulegen, Gebrauch gemacht werden, um 
   die Hauptversammlung von dem schwerfälligen Erfordernis einer 
   alljährlichen Vorratsermächtigung zu entlasten. Die Höchstdauer von 
   fünf Jahren entspricht derjenigen in § 202 Abs. 1 AktG für die 
   Schaffung genehmigten Kapitals und ist aus Sicht des Vorstands 
   geeignet, das Recht der Aktionäre, über Kapitalmaßnahmen grundsätzlich 
   selbst zu entscheiden, effektiv zu gewährleisten. Die Gesellschaft ist 
   nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien teilweise unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern oder zu begeben. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt die 
   bisherige Ermächtigung, die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2011 
   erteilt wurde. Die Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage 
   versetzen, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien bis zum 30. Mai 
   2017 nutzen zu können. Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die 
   Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots 
   oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
   Angebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise 
   die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die 
   Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch 
   macht. Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
   können die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2012 09:17 ET (13:17 GMT)

und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis sie diese 
   der Gesellschaft anbieten möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
   überzeichnet ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines 
   Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche 
   angenommen werden können, müssen der Erwerb bzw. die Annahme im 
   Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Jedoch soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
   kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. 
   Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung 
   der zu erwerbenden Aktienanzahl und kleine Restbestände zu vermeiden 
   und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Der gebotene 
   Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
   (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Mittelwert der Schlusskurse für 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im XETRA-Handel (oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen 
   der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Veröffentlichung des 
   Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
   um nicht mehr als 20 % über- bzw. unterschreiten. Ergeben sich nach 
   der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen 
   des maßgeblichen Kurses, so kann stattdessen auch auf den Schlusskurs 
   für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag der 
   Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der etwaigen 
   Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
   Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
   Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen 
   Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden: 
 
   Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Gesellschaft 
   erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mittels eines 
   öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit 
   diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der 
   Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. 
 
   Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand die 
   aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer 
   Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
   veräußern kann, wenn die eigenen Aktien gegen Barleistung zu einem 
   Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der UMS United 
   Medical Systems International AG gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
   der Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem 
   Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit 
   insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen 
   Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder den 
   Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die 
   Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und 
   flexibel reagieren zu können. Den Interessen der Aktionäre wird 
   dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
   veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktie der UMS United 
   Medical Systems International AG gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
   der Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für 
   die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Verwendung. Der Vorstand 
   wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt 
   der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig 
   bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
   der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des maßgeblichen 
   Börsenpreises betragen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf 
   insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar 
   sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 10 % des 
   Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden dieser 
   Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   der vorgeschlagenen Ermächtigung beschlossenen bzw. an deren Stelle 
   tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
   Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 
   10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
   Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
   ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund 
   einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Durch die Anrechnungen wird 
   sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
   werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % 
   des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ohne besonderen 
   sachlichen Grund ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung 
   liegt im Interesse der Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote möglichst 
   aufrechterhalten wollen. Den Aktionären bleibt zudem grundsätzlich die 
   Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien der UMS 
   United Medical Systems International AG über die Börse 
   aufrechtzuerhalten. 
 
   Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach 
   einer Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung 
   eine neue Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
   Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt. 
   Ebenso soll eine erfolgte Anrechnung wieder entfallen, soweit nach 
   einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
   Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt. Denn in diesen Fällen hat die 
   Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung 
   wieder entfallen ist. Soweit erneut neue Aktien aus genehmigtem 
   Kapital oder Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter 
   erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden können, soll 
   die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die 
   (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung auch wieder für die Veräußerung 
   eigener Aktien bestehen. Die Ermächtigung liegt im Interesse der 
   Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. 
 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen 
   eigenen Aktien als Gegenleistung für Sachleistungen Dritter, 
   insbesondere für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
   oder Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Gesellschaft 
   selbst oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
   stehende Unternehmen, sowie im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen einzusetzen. Der internationale 
   Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend 
   auch diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene 
   Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, 
   um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel sowohl 
   national als auch auf internationalen Märkten ausnutzen zu können. Dem 
   trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der 
   Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, 
   dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der 
   Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
   gewährten Aktien am Börsenpreis der Aktien der UMS United Medical 
   Systems International AG orientieren, ohne eine schematische 
   Anknüpfung an einen Börsenpreis vorzunehmen, insbesondere um einmal 
   erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
   Börsenpreises in Frage zu stellen. Bei der Entscheidung über die Art 
   der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher Transaktionen wird sich 
   der Vorstand allein von den Interessen der Gesellschaft und der 
   Aktionäre leiten lassen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2012 09:17 ET (13:17 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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