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DGAP-HV: ISRA VISION PARSYTEC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2012 in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ISRA VISION PARSYTEC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ISRA VISION PARSYTEC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2012 in Aachen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
20.04.2012 / 15:19 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ISRA VISION PARSYTEC AG 
 
   Aachen 
 
   WKN: A0JQ4J 
   ISIN: DE 000A0JQ4J9 
 
 
   Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am 
 
   Dienstag, 29. Mai 2012 um 10.30 Uhr (MESZ) 
   in den Räumen der 
   ISRA VISION PARSYTEC AG, 
   Auf der Hüls 183 in 52068 Aachen 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           30. September 2011 sowie des Berichts des Aufsichtsrates für 
           das Geschäftsjahr 2010/2011. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gemäß § 172 des Aktiengesetzes (AktG) 
           gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Deshalb 
           ist eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
           Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. 
           Jahresabschluss und Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr 
           der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach 
           dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           für das Geschäftsjahr 2010/2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
           Höhe von Euro 4.211.208,34 vollständig auf neue Rechnung 
           vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 
           Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 9 Abs. 1 der 
           Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Die Herren Enis Ersü, Dr. Johannes Giet und Werner Rothermel 
           wurden von der Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglieder 
           gewählt, und zwar entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 3 der Satzung 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2010/2011 beschließen wird. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen entsprechend § 
           9 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2015/2016 beschließen wird, als Vertreter der 
           Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen (wobei die Wahl 
           jeweils als Einzelwahl erfolgen soll): 
 
 
       a)    Enis Ersü, Vorstandsvorsitzender der ISRA VISION 
             AG, Darmstadt, wohnhaft in Darmstadt, 
 
 
       b)    Dr. Johannes Giet, Vorstand R&D der ISRA VISION 
             AG, Darmstadt, wohnhaft in Eggenstein, 
 
 
       c)    Werner Rothermel, Vorstand Produktion und 
             Engineering der ISRA VISION AG, Darmstadt, wohnhaft in 
             Alsbach-Hähnlein. 
 
 
 
   WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG: 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechtes sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr 
   MESZ) des 22. Mai 2012 bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
   ISRA VISION PARSYTEC AG 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg 
   4027 H/ Hauptversammlungen 
   Am Hauptbahnhof 2 
   D-70173 Stuttgart 
 
   oder per Telefax an 
   Telefaxnummer: 0711/ 127 79264 
 
   oder per E-Mail an 
 
   HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
   angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. 
 
   Über den Anteilsbesitz, der die vorstehend genannte Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   begründet, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ein in deutscher 
   oder englischer Sprache verfasster Nachweis in Textform zu erbringen. 
   Bei Aktien, die girosammelverwahrt werden, reicht gemäß § 17 Abs. 2 
   Satz 2 der Satzung eine in Textform gehaltene Bescheinigung des 
   depotführenden Instituts aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss 
   sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auf den Beginn des 21. Tages 
   vor der Versammlung, also auf den Beginn (0:00 Uhr MESZ) des 08. Mai 
   2012, beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf (24:00 
   Uhr MESZ) des 22. Mai 2012 unter der für die Anmeldung genannten 
   Adresse bzw. Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen. 
 
   Bedeutung des Nachweises der Berechtigung 
 
   Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Um die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die 
   Aktien zu Beginn des 08. Mai 2012, so genannter Nachweisstichtag, 
   gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
   Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
   Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im 
   Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der 
   Hauptversammlung teilzunehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur 
   Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur 
   Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung 
   über ihre Aktien. 
 
   Eintrittskarten 
 
   Nach ordnungsgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse 
   bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als 
   Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts dienen. Die Eintrittskarten sind organisatorische 
   Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Wir bitten, zur 
   Erleichterung der Abwicklung die Eintrittskarte vorzulegen. 
 
   Hinweise für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. eine depotführende Bank, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis 
   des Anteilsbesitzes, so wie unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme 
   und die Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, erforderlich. 
 
   Für die Erteilung der Vollmacht bestimmt § 20 Abs. 2 Satz 2 der 
   Satzung was folgt: 'Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht 
   schriftlich zu erteilen.' 
 
   Gegenanträge 
 
   Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie 
   Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings für 
   Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse www.parsytec.de 
   zugänglich gemacht, wenn sie bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 14. 
   Mai 2012 unter der Adresse: 
 
   ISRA VISION PARSYTEC AG 
   Auf der Hüls 183 
   D-52068 Aachen 
 
   oder per Telefax an 
   Telefaxnummer: 0241/ 9696500 
 
   oder per E-Mail an 
 
   investor@isra-parsytec.com 
 
   zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der 
   Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind. 
 
   Weitere Angaben und Hinweise 
 
   Die Einberufung der Hauptversammlung, die Tagesordnung und die 
   Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat sind im 
   elektronischen Bundesanzeiger vom 20. April 2012 bekannt gemacht 
   worden. 
 
   Aachen, im April 2012 
 
   ISRA VISION PARSYTEC AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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