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DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2012 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: GELSENWASSER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 06.06.2012 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.04.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   GELSENWASSER AG 
 
   Gelsenkirchen 
 
 
   Einladung 
   an die Aktionäre zur ordentlichen 
   Hauptversammlung 
 
   am Mittwoch, 6. Juni 2012, 10:30 Uhr, 
   im Veranstaltungs- & Tagungszentrum Schacht Bismarck, Gelsenkirchen, 
   Uechtingstraße 79E, 45881 Gelsenkirchen 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, 
           zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie 
           erläuternder Bericht des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GELSENWASSER 
           AG für das Geschäftsjahr 2011, des gebilligten 
           Konzernabschlusses der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 
           2011, des zusammengefassten Lageberichts für die GELSENWASSER 
           AG und den GELSENWASSER-Konzern für das Geschäftsjahr 2011, 
           des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 315 Abs. 4 HGB. 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html eingesehen 
           werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 
           6. Juni 2012 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Es 
           ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
           Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 
           171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 
           172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 
           173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu 
           beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2011 wird für 
           diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2011 wird 
           für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 wird die Dr. Bergmann, Kauffmann und 
           Partner GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Steuerberatungsgesellschaft, Dortmund, gewählt. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung EUR 103.125.000 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt 
   eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine 
   eigenen Aktien. Daher sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung alle 3.437.500 Stückaktien teilnahme- und 
   stimmberechtigt. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung 
   angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
   haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem 
   depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder 
   englischer Sprache abgefasste Bescheinigung bezogen auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung erfolgen, das ist 
 
   Mittwoch, der 16. Mai 2012, 00:00 Uhr, 
   (Nachweisstichtag). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft bis spätestens 
 
   Mittwoch, den 30. Mai 2012, 24:00 Uhr, 
 
   unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen: 
 
   GELSENWASSER AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   - General Meetings - 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
   E-Mail: WP.HV@Xchanging.com 
 
   Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr 
   depotführendes Institut zugesandten Formulare zur 
   Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut 
   zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung 
   unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an 
   die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt 
   der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst 
   frühzeitig anzufordern. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
   Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
   Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige 
   Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 
   gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
   danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
   sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im 
   Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und 
   ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Soweit Vollmachten nicht an ein Kreditinstitut, an eine 
   Vereinigung von Aktionären oder an eine andere der in § 135 Abs. 8 und 
   Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institutionen 
   oder Personen erteilt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform. 
 
   Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der 
   Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
   gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die 
   Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle 
   vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
   per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet 
   die Gesellschaft folgende Adresse an: 
 
   GELSENWASSER AG 
   Hauptabteilung Finanzen 
   Willy-Brandt-Allee 26 
   45891 Gelsenkirchen 
   Telefax: + 49 (0) 209 708-732 
   E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den 
   Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung 
   zugesandt wird und steht im Internet unter 
   http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zum Download zur 
   Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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