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DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -3-

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2012 in Leipzig, Radisson Blu Hotel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.06.2012 in Leipzig, Radisson Blu Hotel mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
26.04.2012 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
 
   Zörbig 
 
   ISIN DE000A0JL9W6 
   WKN A0JL9W 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Montag, 4. Juni 2012, um 
   10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) im Radisson Blu Hotel, Augustusplatz 
   5-6, 04109 Leipzig, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2011. Vorlage des 
           Lageberichts für die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und den 
           VERBIO Vereinigte BioEnergie Konzern mit dem erläuternden 
           Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
           Geschäftsjahr 2011. 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen nebst dem Vorschlag für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung 
           der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & 
           Corporate Events -> Hauptversammlung 2012 abrufbar. Diese 
           Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung zugänglich 
           gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen 
           unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 und den Konzernabschluss 
           zum 31. Dezember 2011 in seiner Sitzung am 19. März 2012 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
           einer Billigung des Konzernabschlusses durch die 
           Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, 
           sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2011. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG zum 31. 
           Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           30.288.204,11 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. 
           Januar 2012 bis 30. Juni 2012. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer 
           für den Jahresabschluss der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
           und deren Konzernabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. 
           Januar 2012 bis 30. Juni 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2012 mit der Möglichkeit der Bar- und 
           Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen 
           Bezugsrechts der Aktionäre, Aufhebung des bestehenden 
           Genehmigten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 12. Juni 2007 beschlossene und 
           bisher nicht ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands zur 
           Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 
           31.500.000,00 gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung (Genehmigtes 
           Kapital) läuft am 11. Juni 2012 aus. Damit die Gesellschaft 
           auch in den kommenden Jahren bei Bedarf ihre Eigenmittel 
           verstärken kann, soll eine neue Ermächtigung über ein 
           Genehmigtes Kapital entsprechend der bisherigen Ermächtigung 
           geschaffen werden. Die bestehende Ermächtigung soll mit 
           Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (1)   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit 
             der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 3. Juni 2017 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt EUR 31.500.000,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das 
           entspricht 15% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals, auszuschließen. 
 
 
           Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären 
           ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
           Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
           jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten 
           dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
           aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
           auszugeben sind. 
 
 
           Der Vorstand wird auch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um 
           bis zu einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (in Worten: 
           fünfhunderttausend) neue Aktien an Mitarbeiter der VERBIO 
           Vereinigte BioEnergie AG oder mit der VERBIO Vereinigte 
           BioEnergie AG i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
           auszugeben. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
           Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingung der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 3. Juni 
           2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
           Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
 
 
       (2)   Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 12. Juni 2007 beschlossene 
           Ermächtigung für ein Genehmigtes Kapital gemäß § 4 Absatz 4 
           der Satzung wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses durch 
           Eintragung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       (3)   Satzungsänderung 
 
 
 
           § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 3. Juni 2017 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt EUR 31.500.000,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das 
           entspricht 15% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals, auszuschließen. 
 
 
           Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären 
           ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2012 09:21 ET (13:21 GMT)

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -2-

der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
           Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
           jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten 
           dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
           aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
           auszugeben sind. 
 
 
           Der Vorstand ist auch ermächtigt das Bezugsrecht der Aktionäre 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um bis zu 
           einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 neue Aktien an 
           Mitarbeiter der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG oder mit der 
           VERBIO Vereinigte BioEnergie AG i.S.d. §§ 15 ff. AktG 
           verbundenen Unternehmen auszugeben. 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
           Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingung der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 3. Juni 
           2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
           Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Anpassung von § 2 Absatz 
           1 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) 
 
 
           Der Gegenstand des Unternehmens konzentrierte sich bislang auf 
           die Herstellung und den Vertrieb von Kraftstoffen und 
           Veredelungsprodukten auf der Basis organischer Grundstoffe, 
           die Energiegewinnung unter Verwendung regenerativer 
           Energiequellen, die Konzeption und Errichtung von Anlagen zur 
           Herstellung biogener Kraftstoffe und zur Energiegewinnung aus 
           regenerativen Energiequellen sowie den Handel mit biogenen 
           Kraftstoffen, organischen Grundstoffen und 
           Veredelungsprodukten. Um die strategische Ausrichtung der 
           Gesellschaft künftig auch durch Handelsaktivitäten zu 
           untermauern, soll der Handel mit fossilen Kraftstoffen weiter 
           ausgebaut werden. Dies macht die Anpassung des Gegenstands des 
           Unternehmens erforderlich. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Absatz 1 der 
           Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           'Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der 
           Vertrieb von Kraftstoffen und Veredelungsprodukten auf der 
           Basis organischer Grundstoffe, die Energiegewinnung unter 
           Verwendung regenerativer Energiequellen, die Konzeption und 
           Errichtung von Anlagen zur Herstellung biogener Kraftstoffe 
           und zur Energiegewinnung aus regenerativen Energiequellen 
           sowie der Handel mit biogenen und fossilen Kraftstoffen, 
           organischen Grundstoffen und Veredelungsprodukten.' 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals gemäß § 203 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 AktG 
   i.V.m. § 186 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung 
 
   Der Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 
   186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 liegt vom Tag der 
   Einberufung an in den Geschäftsräumen der VERBIO Vereinigte BioEnergie 
   AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig und Augustusplatz 9, 04109 Leipzig 
   sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. 
   Er ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate 
   Events -> Hauptversammlung 2012 zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird 
   jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift erteilt. 
 
   Die Gesellschaft macht den Inhalt des Berichts wie folgt bekannt: 
 
   Die von der Hauptversammlung am 12. Juni 2007 beschlossene 
   Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft (EUR 63.000.000,00) um bis zu EUR 31.500.000,00 gemäß § 4 
   Absatz 4 der Satzung (Genehmigtes Kapital) läuft am 11. Juni 2012 aus. 
   Um den Handlungsspielraum der Gesellschaft im Hinblick auf 
   Kapitalerhöhungen beizubehalten, soll ein neues Genehmigtes Kapital in 
   Höhe von EUR 31.500.000,00 - dies entspricht 50% des bei der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals - geschaffen werden. Das 
   bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung in Höhe von 
   EUR 31.500.000,00 soll entsprechend mit Wirksamwerden der neuen 
   Ermächtigung aufgehoben werden. 
 
   Durch diese Ermächtigung wird der Vorstand der Gesellschaft, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats, in einem angemessenen Rahmen in die Lage 
   versetzt, die Eigenkapitalausstattung der VERBIO Vereinigte BioEnergie 
   AG an die geschäftlichen Erfordernisse, insbesondere an die vom 
   Vorstand verfolgte strategische Weiterentwicklung des Konzerns und an 
   die gezielte Ausweitung der Geschäftsaktivitäten in dynamischen 
   Märkten anzupassen. Das Genehmigte Kapital dient ferner auch der 
   Finanzierung möglicher Beteiligungserwerbe. Um diese Ziele mit der 
   erforderlichen Flexibilität erreichen zu können, muss die Gesellschaft 
   - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die 
   notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da 
   Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel 
   kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft 
   hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig 
   ist. So soll unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre der 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG ein langfristiger und kontinuierlicher 
   Ertragszuwachs erzielt werden. 
 
   Im Falle einer Aktienausgabe gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
   ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das entspricht 
   15% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, 
   auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne 
   Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung 
   zu haben, um in geeigneten Einzelfällen diese Aktien im Zusammenhang 
   mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
   Wirtschaftsgütern einsetzen zu können, um die Wettbewerbsposition der 
   Gesellschaft zu verbessern. Dabei zeigt sich, dass beim Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen in 
   der Regel größere Einheiten betroffen sind. Vielfach müssen hierbei 
   sehr hohe Gegenleistungen gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können 
   oder sollen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
   Finanzierungsstruktur - oft nicht mehr in Geld erbracht werden. 
   Veräußerer bestehen verschiedentlich darauf, als Gegenleistung Aktien 
   der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten. Die Möglichkeit, eigene 
   Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft damit einen 
   Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. 
   Gleichzeitig wird die Liquidität der Gesellschaft durch die Ausgabe 
   neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital als Gegenleistung für 
   Akquisitionen geschont. Die Verwaltung will die Möglichkeit der 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   aus dem Genehmigten Kapital in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der 
   Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung in einem 
   angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu 
   begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet 
   werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Bei Abwägung all 
   dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den 
   umschriebenen Grenzen angemessen und im Interesse der Gesellschaft 
   geboten. 
 
   Wird das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen erhöht, ist 
   den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand soll jedoch 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
   von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, 
   dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
   überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2012 09:21 ET (13:21 GMT)

noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
   Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind diejenigen Aktien mit 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
   Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in 
   unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden 
   bzw. auszugeben sind. 
 
   Die Ermächtigung, das Bezugsrecht in einem Umfang von bis zu insgesamt 
   10% des Grundkapitals auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem 
   Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis von Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet, 
   versetzt den Vorstand in die Lage, Aktien zum Zwecke der Platzierung 
   mit börsennahem Ausgabekurs zu emittieren. Die Gesellschaft ist so in 
   der Lage, sich bietende Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. 
   Damit eröffnet sich die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen 
   höheren Mittelzufluss als bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. 
   Dabei wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung 
   ihres Anteilsbesitzes durch die Möglichkeit eines Nachkaufs über die 
   Börse zum aktuellen Börsenkurs Rechnung getragen. 
 
   Durch die vorgeschlagene Ermächtigung erhält die Gesellschaft auch die 
   Möglichkeit, ohne Zukauf über die Börse eigene Aktien der Gesellschaft 
   bis zu einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 zur Verfügung zu 
   haben, um sie Mitarbeitern der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG oder 
   mit der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG i.S.d. §§ 15 ff. AktG 
   verbundenen Unternehmen als Mitarbeiteraktien zu Vorzugskonditionen 
   anbieten zu können. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die 
   Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die Übernahme 
   von Mitverantwortung gefördert werden. Um den Mitarbeitern Aktien aus 
   dem Genehmigten Kapital anbieten zu können, ist es erforderlich, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Angaben zu den 
   Ausgabebeträgen der Aktien sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht 
   möglich, da Termin und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme des 
   Genehmigten Kapitals noch nicht feststehen. Der Vorstand wird mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats im Einzelfall unter Wahrung der 
   Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre über den Ausgabebetrag 
   entscheiden und dafür Sorge tragen, dass Aktien den Arbeitnehmern zu 
   einem angemessenen Ausgabebetrag angeboten werden. 
 
   Außerhalb der vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
   kann das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   nur für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen 
   und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, 
   zur Erleichterung der Abwicklung ausgeschlossen werden. 
 
   Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
   der Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Konkrete Pläne zur Inanspruchnahme des Ermächtigungsrahmens bestehen 
   derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er 
   wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und 
   des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
   Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung EUR 63.000.000,00 und ist in 63.000.000 
   Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen eingeteilt. Die Gesellschaft 
   hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen 
   Aktien. 
 
   Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Um an der Hauptversammlung teilnehmen, das Stimmrecht ausüben oder 
   Anträge stellen zu können, müssen sich die Aktionäre vor der 
   Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter folgender 
   Adresse: 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
   Fax: 089 30903 74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   bis spätestens 28. Mai 2012, 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der 
   Gesellschaft) zugehen. Der Nachweis der Berechtigung muss durch einen 
   in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich 
   auf den 14. Mai 2012; 0:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) zu 
   beziehen (Nachweisstichtag). 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record 
   Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
   haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der 
   ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
   durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht ist in 
   Textform zu erteilen, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleich 
   gestellten Personen oder Institutionen erteilt wird. Der Nachweis 
   einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch durch 
   Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an die 
   nachfolgend genannte Adresse: 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
   Telefax: +49 (0)89 30903 74675 
   E-Mail: hv2012@verbio.de 
 
   Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG 
   gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer 
   sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir 
   weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
   bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung 
   des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft 
   folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das 
   Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den 
   einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne ausdrückliche 
   Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Die Erteilung der 
   Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten unter 
   Erteilung ausdrücklicher Weisungen bei der Gesellschaft bis spätestens 
   31. Mai 2012, 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft; Eingang 
   bei der Gesellschaft) postalisch, per Telefax oder per E-Mail unter 
   der nachstehend genannten Adresse einzureichen: 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
   Telefax: +49 (0)89 30903 74675 
   E-Mail: hv2012@verbio.de 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 
   1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des 
   Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
   500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2012 09:21 ET (13:21 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.