DGAP-HV: EUROKAI KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
EUROKAI KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
20.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
30.04.2012 / 15:09
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EUROKAI Kommanditgesellschaft auf Aktien
Hamburg
- Geschäftsanschrift: Kurt-Eckelmann-Str. 1 in 21129 Hamburg -
EINLADUNG
zur gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte
im Anschluss an die am Mittwoch, den 20. Juni 2012
im Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9 in 20459 Hamburg
stattfindende
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
um frühestens 17.00 Uhr
Wertpapierkennnummer für Vorzugsaktien: 570653
ISIN-Code: DE0005706535
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I. Tagesordnung
Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre zu dem Beschluss der
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20.06.2012 gemäß §§ 138, 141,
121 AktG
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben
der Hauptversammlung am 20.06.2012 unter TOP 7 a) und b)
vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:
'7.) Beschlussfassung über die Schaffung eines
genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
7a) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
19.06.2017 mit Zustimmung des Aufsichtrats
- um EUR 3.240.520 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von auf den Inhaber lautende stimmberechtigte
Stammaktien
und/oder
- um EUR 3.290.986 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von auf den Inhaber lautende stimmrechtslose
Vorzugsaktien
im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 gegen Bareinlage zu
erhöhen.
Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auch von durch die persönlich haftende Gesellschafterin
bestimmte Kreditinstitute mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
- das Bezugsrecht der Aktionäre zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen auszuschließen;
- im Falle der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm-
und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien
einer Gattung auf Aktien anderer Gattung auszuschließen,
sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich
festgesetzt wird;
- die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen
und ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll ferner ermächtigt
werden, die Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung entsprechend zu
ändern.
7b) § 5 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 6
,6a) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist
ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19.06.2017 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
- um EUR 3.240.520 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von auf den Inhaber lautende stimmberechtigte
Stammaktien
und/oder
- um EUR 3.290.986 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von auf den Inhaber lautende stimmrechtslose
Vorzugsaktien
jeweils im Nennbetrag von EUR 1,00 gegen Bareinlage zu
erhöhen.
Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
6b) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
- das Bezugsrecht der Aktionäre zum Ausgleich
von Spitzenbeträgen auszuschließen;
- im Falle der gleichzeitigen Ausgabe von
Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von
Aktien einer Gattung auf Aktien anderer Gattung
auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide
Gattungen gleich festgesetzt wird;
- die neuen Aktien auch durch von der
persönlich haftenden Gesellschafterin bestimmte
Kreditinstitute übernehmen zu lassen mit der
Verpflichtung, diese den Aktionären anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
6c) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhungen und ihrer Durchführung
festzulegen.
6d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital
bis zum 19.06.2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt
sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung
anzupassen.'
Über die Zustimmung zu diesem Beschluss der Hauptversammlung
insgesamt ist darüber hinaus auch getrennt nach den
stimmberechtigten Aktiengattungen abzustimmen.
Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß § 203
Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
zu Tagesordnungspunkt 7
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Kapitalerhöhung soll
sicherstellen, dass die Gesellschaft einen künftig anfallenden
Finanzbedarf schnell und flexibel decken kann.
Das Unternehmen EUROKAI steht im internationalen Wettbewerb.
Es muss im Hinblick auf seine strategische Weiterentwicklung
und die Wahrnehmung seiner Chancen in den internationalen
Märkten jederzeit in der Lage sein, im Interesse seiner
Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu ist es
notwendig, dass die Gesellschaft bei Entscheidungen über die
Deckung eines Kapitalbedarfs nicht von den Anforderungen an
die Einberufung und Abhaltung einer Hauptversammlung abhängt,
sondern darüber kurzfristig entscheiden kann, um sich
jederzeit und gemäß der jeweiligen Marktlage Eigenkapital
beschaffen zu können.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für
Spitzenbeträge mit Zustimmung des Aufsichtsrats dient dazu,
Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, im Interesse einer erleichterten, praktikablen
Abwicklung einer Bezugsrechtsemission vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen. Die als 'freie Spitze' vom Bezugsrecht
ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im
Falle der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien
dient dazu, in das Verhältnis der Aktiengattungen zueinander
nicht einzugreifen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jeweils zur
nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten
Kapitals berichten.'
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen
vor, dem vorstehenden Beschluss der Hauptversammlung durch folgenden
Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre die Zustimmung zu erteilen:
Die Vorzugsaktionäre der EUROKAI KGaA erteilen hiermit dem Beschluss
der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20.06.2012 zu TOP 7 a) und
b) 'Schaffung eines genehmigten Kapitals und entsprechende
Satzungsänderung' ihre Zustimmung.
II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte sind nur diejenigen
Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von
ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis
ihres Aktienbesitzes an diese Adresse übermitteln:
EUROKAI KGaA
über
M.M. Warburg & CO KGaA
WPV/Hauptversammlungen
Ferdinandstr. 75
20095 Hamburg
Fax: +49 (0) 40 36181116
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
21. Tages vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
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