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DGAP-HV: EUROKAI KGaA: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: EUROKAI KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: EUROKAI KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EUROKAI KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
20.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
30.04.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   EUROKAI Kommanditgesellschaft auf Aktien 
 
   Hamburg 
 
   - Geschäftsanschrift: Kurt-Eckelmann-Str. 1 in 21129 Hamburg - 
 
 
   EINLADUNG 
 
   zur gesonderten Versammlung 
   der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte 
 
   im Anschluss an die am Mittwoch, den 20. Juni 2012 
 
   im Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9 in 20459 Hamburg 
   stattfindende 
   ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 
 
   um frühestens 17.00 Uhr 
 
   Wertpapierkennnummer für Vorzugsaktien: 570653 
   ISIN-Code: DE0005706535 
 
 
   --------------------------------------------------------------------------------- 
 
   I. Tagesordnung 
 
   Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre zu dem Beschluss der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20.06.2012 gemäß §§ 138, 141, 
   121 AktG 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben 
   der Hauptversammlung am 20.06.2012 unter TOP 7 a) und b) 
   vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen: 
 
     '7.)  Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       7a)   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
             ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
             19.06.2017 mit Zustimmung des Aufsichtrats 
 
 
         -     um EUR 3.240.520 durch ein- oder mehrmalige 
               Ausgabe von auf den Inhaber lautende stimmberechtigte 
               Stammaktien 
 
 
               und/oder 
 
 
         -     um EUR 3.290.986 durch ein- oder mehrmalige 
               Ausgabe von auf den Inhaber lautende stimmrechtslose 
               Vorzugsaktien 
 
 
 
             im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 gegen Bareinlage zu 
             erhöhen. 
 
 
             Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
 
             Die neuen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             auch von durch die persönlich haftende Gesellschafterin 
             bestimmte Kreditinstitute mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
 
         -     das Bezugsrecht der Aktionäre zum Ausgleich von 
               Spitzenbeträgen auszuschließen; 
 
 
         -     im Falle der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- 
               und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien 
               einer Gattung auf Aktien anderer Gattung auszuschließen, 
               sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich 
               festgesetzt wird; 
 
 
         -     die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen 
               und ihrer Durchführung festzulegen. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll ferner ermächtigt 
             werden, die Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach 
             Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung entsprechend zu 
             ändern. 
 
 
       7b)   § 5 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 6 
 
 
         ,6a)  Die persönlich haftende Gesellschafterin ist 
               ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19.06.2017 mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
 
           -     um EUR 3.240.520 durch ein- oder mehrmalige 
                 Ausgabe von auf den Inhaber lautende stimmberechtigte 
                 Stammaktien 
 
 
                 und/oder 
 
 
           -     um EUR 3.290.986 durch ein- oder mehrmalige 
                 Ausgabe von auf den Inhaber lautende stimmrechtslose 
                 Vorzugsaktien 
 
 
 
               jeweils im Nennbetrag von EUR 1,00 gegen Bareinlage zu 
               erhöhen. 
 
 
               Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
 
         6b)   Die persönlich haftende Gesellschafterin ist 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
 
           -     das Bezugsrecht der Aktionäre zum Ausgleich 
                 von Spitzenbeträgen auszuschließen; 
 
 
           -     im Falle der gleichzeitigen Ausgabe von 
                 Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von 
                 Aktien einer Gattung auf Aktien anderer Gattung 
                 auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide 
                 Gattungen gleich festgesetzt wird; 
 
 
           -     die neuen Aktien auch durch von der 
                 persönlich haftenden Gesellschafterin bestimmte 
                 Kreditinstitute übernehmen zu lassen mit der 
                 Verpflichtung, diese den Aktionären anzubieten 
                 (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
 
         6c)   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
               Einzelheiten der Kapitalerhöhungen und ihrer Durchführung 
               festzulegen. 
 
 
         6d)   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
               des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
               des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital 
               bis zum 19.06.2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
               sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
               anzupassen.' 
 
 
 
 
           Über die Zustimmung zu diesem Beschluss der Hauptversammlung 
           insgesamt ist darüber hinaus auch getrennt nach den 
           stimmberechtigten Aktiengattungen abzustimmen. 
 
 
           Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß § 203 
           Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
           zu Tagesordnungspunkt 7 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Kapitalerhöhung soll 
           sicherstellen, dass die Gesellschaft einen künftig anfallenden 
           Finanzbedarf schnell und flexibel decken kann. 
 
 
           Das Unternehmen EUROKAI steht im internationalen Wettbewerb. 
           Es muss im Hinblick auf seine strategische Weiterentwicklung 
           und die Wahrnehmung seiner Chancen in den internationalen 
           Märkten jederzeit in der Lage sein, im Interesse seiner 
           Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu ist es 
           notwendig, dass die Gesellschaft bei Entscheidungen über die 
           Deckung eines Kapitalbedarfs nicht von den Anforderungen an 
           die Einberufung und Abhaltung einer Hauptversammlung abhängt, 
           sondern darüber kurzfristig entscheiden kann, um sich 
           jederzeit und gemäß der jeweiligen Marktlage Eigenkapital 
           beschaffen zu können. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für 
           Spitzenbeträge mit Zustimmung des Aufsichtsrats dient dazu, 
           Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
           ergeben, im Interesse einer erleichterten, praktikablen 
           Abwicklung einer Bezugsrechtsemission vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszunehmen. Die als 'freie Spitze' vom Bezugsrecht 
           ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die 
           Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im 
           Falle der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien 
           dient dazu, in das Verhältnis der Aktiengattungen zueinander 
           nicht einzugreifen. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jeweils zur 
           nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals berichten.' 
 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen 
   vor, dem vorstehenden Beschluss der Hauptversammlung durch folgenden 
   Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre die Zustimmung zu erteilen: 
 
   Die Vorzugsaktionäre der EUROKAI KGaA erteilen hiermit dem Beschluss 
   der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20.06.2012 zu TOP 7 a) und 
   b) 'Schaffung eines genehmigten Kapitals und entsprechende 
   Satzungsänderung' ihre Zustimmung. 
 
   II. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
     1.    Teilnahmeberechtigung 
 
 
           Zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der 
           Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte sind nur diejenigen 
           Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
           unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von 
           ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis 
           ihres Aktienbesitzes an diese Adresse übermitteln: 
 
 
             EUROKAI KGaA 
             über 
             M.M. Warburg & CO KGaA 
             WPV/Hauptversammlungen 
             Ferdinandstr. 75 
             20095 Hamburg 
 
 
             Fax: +49 (0) 40 36181116 
 
 
 
           Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
           21. Tages vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: EUROKAI KGaA: Bekanntmachung der -2-

ohne Stimmrechte, also den 30.05.2012 (Nachweisstichtag), 
           beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der 
           Gesellschaft bis spätestens 13.06.2012 zugehen. Die Anmeldung 
           hat gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung in Textform in deutscher 
           oder englischer Sprache zu erfolgen. Der Nachweis des 
           Anteilsbesitzes bedarf gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der 
           Textform und muss ebenfalls in deutscher oder englischer 
           Sprache abgefasst sein. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte 
           und die Ausübung des Stimmrechtes als Vorzugsaktionär nur, wer 
           den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der gesonderten 
           Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte bzw. zur 
           Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Das bedeutet, dass 
           Vorzugsaktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
           Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der gesonderten 
           Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte teilnehmen 
           können, es sei denn, sie wurden von einem 
           teilnahmeberechtigten Vorzugsaktionär bevollmächtigt oder zur 
           Rechtsausübung ermächtigt. Vorzugsaktionäre, die ihre Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger 
           Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im 
           Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der 
           gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte 
           und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der 
           Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
           Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für 
           die Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Vollmacht und Weisung 
 
 
           Teilnahme- und stimmberechtigte Vorzugsaktionäre, die an der 
           gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte 
           nicht persönlich teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter 
           entsprechender Vollmachterteilung durch einen 
           Bevollmächtigten, auch z.B. ein Kreditinstitut oder eine 
           Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall einer 
           Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
           gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte 
           und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
           Bestimmungen vorstehend Ziffer 1 erforderlich. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform, es sei denn, sie sind an ein Kreditinstitut, an eine 
           Aktionärsvereinigung oder sonstige von § 135 Abs. 8 oder § 135 
           Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG erfasste Personen 
           oder Institutionen gerichtet. Diese verlangen aber 
           möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie 
           gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
           müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie die im ersten 
           Satz dieses Absatzes genannten Institutionen, Vereinigungen 
           oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen über eine 
           mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
 
           Vorzugsaktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
           können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das 
           sie nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des 
           Nachweises des Anteilbesitzes auf der Rückseite ihrer 
           Eintrittskarte vorfinden. Eine solche Vollmacht steht auch auf 
           der Internetseite der Gesellschaft unter www.eurokai.de unter 
           der Rubrik 'Hauptversammlung' zum Herunterladen zur Verfügung 
           oder kann bei der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse 
           kostenlos angefordert werden. 
 
 
             EUROKAI KGaA 
             Hauptversammlung 
             Kurt-Eckelmann-Str. 1 
             21129 Hamburg 
 
 
             Fax-Nr. +49 (0)40 74 05 28 49 
 
 
             oder 
 
 
             hauptversammlung@eurokai.de 
 
 
 
           Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen 
           der Vollmacht und der Eintrittskarte bei der Einlasskontrolle 
           am Tage der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne 
           Stimmrechte oder durch die vorherige Übermittlung der 
           Nachweise an die oben angegebene Adresse. 
 
 
           Wir bieten Vorzugsaktionären, die über eine Eintrittskarte 
           verfügen, an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
           weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der gesonderten 
           Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte vertreten zu 
           lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die 
           Stimmrechte der Vorzugsaktionäre entsprechend den ihnen 
           erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter 
           Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine 
           ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten 
           oder den vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 
           ohne Stimmrechte zugänglich gemachten Gegenanträgen und 
           Wahlvorschlägen vorliegt. 
 
 
           In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der 
           gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte 
           vorgebrachte Gegenanträge oder sonstige, nicht im Vorfeld der 
           gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte 
           mitgeteilte Anträge können die Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld noch 
           während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne 
           Stimmrechte können sie Weisungen zu Verfahrensanträgen, 
           Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder 
           Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
           Stimmrechtsbeschlüsse der gesonderten Versammlung der 
           Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte entgegennehmen. 
 
 
           Vorzugsaktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertretern Vollmacht erteilen möchten, werden 
           gebeten, das Formular für die Erteilung der Vollmacht und 
           Weisungen zu verwenden, das von der Internetadresse 
           www.eurokai.de unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
           heruntergeladen werden kann oder es wird den Vorzugsaktionären 
           auf Wunsch von der vorgenannten Adresse kostenlos zugesandt 
           werden. Bitte senden Sie Ihre Vollmacht und Weisungen zusammen 
           mit Ihrer Eintrittskarte oder unter Angabe Ihrer 
           Eintrittskartennummer schriftlich, per (Computer-)Fax oder 
           E-Mail zur organisatorischen Erleichterung bis zum 19.06.2012 
           (bei uns eingehend) an vorgenannte Adresse. Rechtzeitig 
           erteilte Vollmachten und Weisungen können auch auf diesem Wege 
           bis zum gleichen Zeitpunkt geändert oder widerrufen werden. 
 
 
     3.    Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß § 122 Abs. 2 
           i.V.m. § 138 S. 3 AktG 
 
 
           Aktionäre, d.h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren 
           Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
           den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können 
           verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
           bekannt gemacht werden. Nach § 138 S. 3 AktG steht das gleiche 
           Recht Vorzugsaktionären zu, deren Anteile zusammen den zehnten 
           Teil der in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 
           stimmberechtigten Anteile erreichen. Jedem neuen Gegenstand 
           muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
           Verlangen muss der Gesellschaft bis spätestens 20.05.2012, 
           24:00 Uhr, schriftlich zugegangen sein. Bitte richten Sie 
           entsprechende Verlangen an die in Ziffer 2 genannte Adresse. 
 
 
           Der/Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
           mindestens drei Monaten vor dem Tag der gesonderten 
           Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte, das heißt 
           mindestens seit dem 20.03.2012, 0:00 Uhr, Inhaber der 
           erforderlichen Anzahl Vorzugsaktien sind und dass sie die 
           Vorzugsaktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. 
 
 
     4.    Hinweise zu Gegenanträgen von Vorzugsaktionären 
           gemäß § 126 Abs. 1 i.V.m. § 138 S. 2 AktG 
 
 
           Jeder Vorzugsaktionär hat das Recht, in der gesonderten 
           Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte einen 
           Gegenantrag gegen den Vorschlag der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin und des Aufsichtsrats zu stellen. 
 
 
           Bis spätestens 05.06.2012, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft 
           unter der in Ziffer 2 genannten Adresse eingegangene 
           Gegenanträge gegen den Vorschlag von persönlich haftender 
           Gesellschafterin und Aufsichtsrat von Aktionären (Stamm- 
           und/oder Vorzugsaktionären) mit Begründung werden 
           einschließlich der Begründung und des Namens des Aktionärs 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

nach Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers 
           anderen Aktionären im Internet unter www.eurokai.de unter der 
           Rubrik 'Hauptversammlung' nach den gesetzlichen Regeln 
           zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
           werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
           veröffentlicht. 
 
 
           An andere als die in Ziffer 2 genannte Adresse adressierte 
           oder nicht rechtzeitig zugegangene Gegenanträge müssen nicht 
           zugänglich gemacht werden. § 126 Abs. 2 enthält weitere 
           Umstände, bei deren Vorliegen Anträge nicht zugänglich gemacht 
           werden müssen. 
 
 
     5.    Hinweise zum Auskunftsrecht des Vorzugsaktionärs 
           gemäß § 131 Abs. 1 i.V.m. § 138 S. 2 AktG 
 
 
           Jedem Vorzugsaktionär ist auf Verlangen in der gesonderten 
           Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte von der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über die 
           Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
           rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen 
           Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den 
           Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit 
           sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
           Tagesordnung erforderlich ist. § 131 Abs. 3 AktG enthält 
           Gründe, aus denen die persönlich haftende Gesellschafterin die 
           Auskunft verweigern darf. 
 
 
     6.    Weitergehende Erläuterungen und Informationen nach 
           § 124 a AktG (Veröffentlichungen auf der Internetseite) 
 
 
           Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten 
           Aktionärsrechten nach §§ 122, 126 und 131 AktG und die 
           Informationen nach § 124 a AktG sind auf der Internetseite der 
           EUROKAI KGaA unter www.eurokai.de unter der Rubrik 
           'Hauptversammlung' abrufbar. 
 
 
     7.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum 
           Zeitpunkt der Einberufung der gesonderten Versammlung der 
           Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der gesonderten Versammlung der 
           Vorzugsaktionäre ohne Stimmrechte beträgt das Grundkapital der 
           Gesellschaft Euro 13.468.494,00. Es ist eingeteilt in 
           6.759.480 stimmberechtigte Inhaberstammaktien im Nennbetrag 
           von jeweils Euro 1,00, in 6.708.494 stimmrechtslose 
           Inhabervorzugsaktien im Nennbetrag von jeweils Euro 1,00 und 
           eine auf den Namen lautende stimmberechtigte Vorzugsaktie im 
           Nennbetrag von Euro 520,00 - der Namensaktie Nr. 00001. 
 
 
           Je Euro 1,00 Nennbetrag der stimmberechtigten Aktien gewähren 
           eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum 
           Zeitpunkt der Einberufung der gesonderten Versammlung der 
           Vorzugsaktionäre 6.708.494 Stimmen. 
 
 
     8.    Bekanntmachung der Einladung 
 
 
           Die Einladung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 
           30.04.2012 veröffentlicht. 
 
 
   Hamburg, im April 2012 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin 
   Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH 
 
   Thomas H. Eckelmann Cecilia E.M. Eckelmann-Battistello 
 
 
 
 
 
 
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30.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    EUROKAI KGaA 
                Kurt-Eckelmann-Str. 1 
                21129 Hamburg 
                Deutschland 
E-Mail:         hauptversammlung@eurokai.de 
Internet:       http://www.eurokai.de 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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167467 30.04.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 30, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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