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DGAP-HV: EUROKAI KGaA: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: EUROKAI KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: EUROKAI KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EUROKAI KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
20.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
30.04.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   EUROKAI Kommanditgesellschaft auf Aktien 
 
   Hamburg 
 
   - Geschäftsanschrift: Kurt-Eckelmann-Str. 1 in 21129 Hamburg - 
 
 
   EINLADUNG 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Mittwoch, dem 20. Juni 2012, 
   um 15.30 Uhr 
   im Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9 in 20459 Hamburg 
 
   Wertpapierkennnummern 570650, 570652 und 570653 
   ISIN-Codes DE0005706501, DE0005706527 und DE0005706535 
 
 
   --------------------------------------------------------------------------------- 
 
     I.    Tagesordnung: 
 
 
     1.)   Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Jahresabschlusses und Konzernabschlusses sowie der vom 
           Aufsichtsrat ebenfalls gebilligten Lageberichte für die 
           Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, die Lageberichte 
           für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht des 
           Aufsichtsrats sowie der erläuternde Bericht zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2011 liegen in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, 21129 Hamburg, Kurt-Eckelmann-Straße 1, während 
           der Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus und können im 
           Internet unter www.eurokai.de eingesehen werden. Sie liegen 
           auch während der Hauptversammlung aus. Auf Verlangen wird 
           jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
           Unterlagen erteilt. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen. 
 
 
     2.)   Beschlussfassung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses der EUROKAI KGaA per 31.12.2011 
 
 
           Der vorgelegte, vom Abschlussprüfer testierte Jahresabschluss 
           der EUROKAI KGaA für das Geschäftsjahr 2011 weist einen 
           Bilanzgewinn von EUR 122.376.692,29 aus. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, den Jahresabschluss 2011 in der vorgelegten Form 
           festzustellen. 
 
 
     3.)   Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2011 in 
           Höhe von EUR 122.376.692,29 wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
 
   Verteilung an die Aktionäre                  EUR     17.961.480,35 
 
   Einstellung in andere                        EUR      7.500.000,00 
   Gewinnrücklagen 
 
   Gewinnvortrag                                EUR     96.915.211,94 
 
                                  ________________- 
                                                  _ 
 
   Bilanzgewinn                                 EUR    122.376.692,29 
 
 
 
           Die Verteilung an die Aktionäre erfolgt nach § 5 Abs. 1 lit. b 
           und lit. c der Satzung, wobei auf die Inhaberstamm- und 
           stimmrechtslosen Vorzugsaktien jeweils eine Dividende von 100 
           % bezogen auf den jeweiligen Nennbetrag von EUR 1,00 entfällt. 
 
 
           Als Zahlstelle für die zu beschließende Dividende ist die M.M. 
           Warburg & CO KGaA, Ferdinandstraße 75, 20095 Hamburg 
           vorgesehen. 
 
 
     4.)   Beschlussfassung über die Entlastung der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.)   Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     6.)   Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Herr Dr. Hans-Joachim Röhler wird mit Ablauf der heutigen 
           Hauptversammlung nach Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
           ausscheiden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       a)    Herrn Dr. Sebastian Biedenkopf, Rechtsanwalt, 
             Einzelanwalt, Hamburg 
 
 
 
           als Nachfolger für Herrn Dr. Hans-Joachim Röhler in den 
           Aufsichtsrat zu wählen, und zwar gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung 
           der EUROKAI KGaA bis zum Schluss der vierten auf die Wahl 
           folgenden ordentlichen Hauptversammlung der EUROKAI KGaA. 
 
 
           Herr Dr. Sebastian Biedenkopf hat keine Aufsichtsrats- oder 
           vergleichbare Mandate. 
 
 
           Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Winfried Steeger 
           und Max M. Warburg endet mit Ablauf der diesjährigen 
           Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       b)    Herrn Dr. Winfried Steeger, Geschäftsführer der 
             Jahr Holding GmbH & Co. KG, Hamburg, 
 
 
             und 
 
 
       c)    Herrn Max M. Warburg, Persönlich haftender 
             Gesellschafter der M. M. Warburg & CO KGaA, Hamburg 
 
 
 
           erneut in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar gemäß § 11 Abs. 
           2 der Satzung der EUROKAI KGaA bis zum Schluss der vierten auf 
           die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung der EUROKAI 
           KGaA. 
 
 
           Herr Dr. Winfried Steeger hat folgende Aufsichtsrats- oder 
           vergleichbare Mandate: 
 
 
 
 
         -     Druck und Verlagshaus Gruner + Jahr AG, 
               Hamburg, stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats 
 
 
         -     Verwaltungsgesellschaft Otto mbH (mitbestimmte 
               GmbH des Otto Konzerns), Hamburg, Mitglied des 
               Aufsichtsrats 
 
 
         -     Hemmoor Zement AG i.L., Hemmoor, Mitglied des 
               Aufsichtsrats 
 
 
         -     August Prien Verwaltung GmbH, Hamburg, 
               Vorsitzender des Aufsichtsrats 
 
 
         -     Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH (vormals: 
               Waltershof-Peute Hafen Betriebs G.m.b.H.), Hamburg, 
               stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats 
 
 
 
 
           Herr Warburg hat folgende Aufsichtsrats- oder vergleichbare 
           Mandate: 
 
 
 
 
         -     Warburg Invest Kapitalanlageges. mbH, Frankfurt 
               am Main, Vorsitzender des Aufsichtsrats 
 
 
         -     EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. KGaA, 
               Bremen, 2. stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats 
 
 
         -     Bankhaus Hallbaum AG & Co. KG, Hannover, 
               stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats 
 
 
         -     Private Life BioMed AG, Hamburg, stellv. 
               Vorsitzender des Aufsichtsrats 
 
 
         -     M.M. Warburg & CO Luxembourg S.A., Luxemburg, 
               Vorsitzender des Verwaltungsrats 
 
 
         -     M.M. Warburg Bank (Schweiz) AG, Zürich, 
               Schweiz, Mitglied des Verwaltungsrats 
 
 
         -     Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH (vormals: 
               Waltershof-Peute Hafen Betriebs G.m.b.H.), Hamburg, 
               Vorsitzender des Verwaltungsrats 
 
 
         -     Warburg Alternative Investments AG, Zürich, 
               Schweiz, Vorsitzender des Verwaltungsrats 
 
 
         -     Robert Vogel GmbH & Co., Hamburg, Mitglied des 
               Beirats 
 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der 
           Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 letzte Alternative 
           Aktiengesetz i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung der EUROKAI KGaA 
           aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung 
           zu wählen sind. 
 
 
           Im Aufsichtsrat der EUROKAI KGaA erfüllt Herr Dr. Sebastian 
           Biedenkopf im Fall seiner Wahl die Voraussetzungen eines 
           unabhängigen Finanzexperten gemäß §§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 
           AktG. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung in Übereinstimmung 
           mit den Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex im 
           Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum Aufsichtsrat abstimmen 
           zu lassen. Für den Fall seiner Wiederwahl beabsichtigt Herr 
           Dr. Winfried Steeger, für das Amt des 
           Aufsichtsratsvorsitzenden zu kandidieren. 
 
 
     7.)   Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       7a)   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
             ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
             19.06.2017 mit Zustimmung des Aufsichtrats 
 
 
         -     um EUR 3.240.520 durch ein- oder mehrmalige 
               Ausgabe von auf den Inhaber lautende stimmberechtigte 
               Stammaktien 
 
 
               und/oder 
 
 
         -     um EUR 3.290.986 durch ein- oder mehrmalige 
               Ausgabe von auf den Inhaber lautende stimmrechtslose 
               Vorzugsaktien 
 
 
 
             im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 gegen Bareinlage zu 
             erhöhen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: EUROKAI KGaA: Bekanntmachung der -2-

Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
 
             Die neuen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             auch von durch die persönlich haftende Gesellschafterin 
             bestimmte Kreditinstitute mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
 
         -     das Bezugsrecht der Aktionäre zum Ausgleich von 
               Spitzenbeträgen auszuschließen; 
 
 
         -     im Falle der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- 
               und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien 
               einer Gattung auf Aktien anderer Gattung auszuschließen, 
               sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich 
               festgesetzt wird; 
 
 
         -     die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen 
               und ihrer Durchführung festzulegen. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll ferner ermächtigt 
             werden, die Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach 
             Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung entsprechend zu 
             ändern. 
 
 
       7b)   § 5 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 6 
 
 
         '6a)  Die persönlich haftende Gesellschafterin ist 
               ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19.06.2017 mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
 
           -     um EUR 3.240.520 durch ein- oder mehrmalige 
                 Ausgabe von auf den Inhaber lautende stimmberechtigte 
                 Stammaktien 
 
 
                 und/oder 
 
 
           -     um EUR 3.290.986 durch ein- oder mehrmalige 
                 Ausgabe von auf den Inhaber lautende stimmrechtslose 
                 Vorzugsaktien 
 
 
 
               jeweils im Nennbetrag von EUR 1,00 gegen Bareinlage zu 
               erhöhen. 
 
 
               Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
 
         6b)   Die persönlich haftende Gesellschafterin ist 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
 
           -     das Bezugsrecht der Aktionäre zum Ausgleich 
                 von Spitzenbeträgen auszuschließen; 
 
 
           -     im Falle der gleichzeitigen Ausgabe von 
                 Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von 
                 Aktien einer Gattung auf Aktien anderer Gattung 
                 auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide 
                 Gattungen gleich festgesetzt wird; 
 
 
           -     die neuen Aktien auch durch von der 
                 persönlich haftenden Gesellschafterin bestimmte 
                 Kreditinstitute übernehmen zu lassen mit der 
                 Verpflichtung, diese den Aktionären anzubieten 
                 (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
 
         6c)   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
               Einzelheiten der Kapitalerhöhungen und ihrer Durchführung 
               festzulegen. 
 
 
         6d)   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
               des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
               des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital 
               bis zum 19.06.2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
               sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
               anzupassen.' 
 
 
 
 
           Über die Zustimmung zu diesem Beschluss der Hauptversammlung 
           insgesamt ist darüber hinaus auch getrennt nach den 
           stimmberechtigten Aktiengattungen abzustimmen. 
 
 
     8.)   Zustimmung der Inhaber der stimmberechtigten 
           Stammaktien im Wege des Sonderbeschlusses zu den Beschlüssen 
           der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 a) und b) 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen den Inhabern der stimmberechtigten Stammaktien vor, 
           im Wege des Sonderbeschlusses wie folgt zu beschließen: 
 
 
           'Dem Beschluss der Hauptversammlung zu TOP 7 a) und b) wird im 
           Wege des Sonderbeschlusses zugestimmt.' 
 
 
     9.)   Zustimmung des Inhabers der stimmberechtigten 
           Vorzugsaktie (Namenaktie Nr. 00001) im Wege des 
           Sonderbeschlusses zu den Beschlüssen der Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 7 a) und b) 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen dem Inhaber der stimmberechtigten Vorzugsaktie Nr. 
           00001 vor, im Wege des Sonderbeschlusses wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           'Dem Beschluss der Hauptversammlung zu TOP 7 a) und b) wird im 
           Wege des Sonderbeschlusses zugestimmt.' 
 
 
     10.)  Beschlussfassung über die Erhöhung der 
           Aufsichtsratsvergütung sowie Festsetzung einer Vergütung für 
           den Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses 
           und Satzungsänderung 
 
 
           Die persönlich haftendende Gesellschafterin und der 
           Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           Die Aufsichtsratsvergütung in § 13 Abs. 1 der Satzung wird 
           angepasst. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
 
 
       '1.   Neben dem Ersatz aller notwendigen Auslagen und 
             einem Sitzungsgeld je Teilnahme an einer 
             Aufsichtsratssitzung von Euro 500,00 erhält jedes 
             Aufsichtsratsmitglied eine jährliche Vergütung von Euro 
             8.000,00. Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats 
             erhält das 1 ½-fache, der Aufsichtsratsvorsitzende das 
             Dreifache dieses Betrages. 
 
 
             Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 
             eine jährliche Vergütung von Euro 2.000,00. Der Vorsitzende 
             des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte dieses 
             Betrages.' 
 
 
 
     11.)  Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, 
 
 
       a)    die ERNST & YOUNG GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rothenbaumchaussee 78, 
             20148 Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
             2012 und zum Prüfer des Konzernabschlusses für das 
             Geschäftsjahr 2012 zu wählen und 
 
 
       b)    die ERNST & YOUNG GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rothenbaumchaussee 78, 
             20148 Hamburg, zudem vorsorglich zum Abschlussprüfer für 
             eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im 
             Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
 
     II.   Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin 
           gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Kapitalerhöhung soll 
           sicherstellen, dass die Gesellschaft einen künftig anfallenden 
           Finanzbedarf schnell und flexibel decken kann. 
 
 
           Das Unternehmen EUROKAI steht im internationalen Wettbewerb. 
           Es muss im Hinblick auf seine strategische Weiterentwicklung 
           und die Wahrnehmung seiner Chancen in den internationalen 
           Märkten jederzeit in der Lage sein, im Interesse seiner 
           Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu ist es 
           notwendig, dass die Gesellschaft bei Entscheidungen über die 
           Deckung eines Kapitalbedarfs nicht von den Anforderungen an 
           die Einberufung und Abhaltung einer Hauptversammlung abhängt, 
           sondern darüber kurzfristig entscheiden kann, um sich 
           jederzeit und gemäß der jeweiligen Marktlage Eigenkapital 
           beschaffen zu können. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für 
           Spitzenbeträge mit Zustimmung des Aufsichtsrats dient dazu, 
           Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
           ergeben, im Interesse einer erleichterten, praktikablen 
           Abwicklung einer Bezugsrechtsemission vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszunehmen. Die als 'freie Spitze' vom Bezugsrecht 
           ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die 
           Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im 
           Falle der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien 
           dient dazu, in das Verhältnis der Aktiengattungen zueinander 
           nicht einzugreifen. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jeweils zur 
           nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals berichten. 
 
 
     III.  Weitere Angaben zur Einberufung 
 
 
     1.)   Teilnahmeberechtigung 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der 
           nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem 
           depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres 

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April 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: EUROKAI KGaA: Bekanntmachung der -3-

Aktienbesitzes an diese Adresse übermitteln: 
 
 
             EUROKAI KGaA 
             über 
             M.M. Warburg & CO KGaA 
             WPV/Hauptversammlungen 
             Ferdinandstr. 75 
             20095 Hamburg 
 
 
             Fax: +49 (0) 40 36181116 
 
 
 
           Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
           21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 30.05.2012 
           (Nachweisstichtag), beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis 
           müssen der Gesellschaft bis spätestens 13.06.2012 zugehen. Die 
           Anmeldung hat gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung in Textform in 
           deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Der Nachweis 
           des Anteilsbesitzes bedarf gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der 
           Textform und muss ebenfalls in deutscher oder englischer 
           Sprache abgefasst sein. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als 
           Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
           an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts 
           erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien 
           erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der 
           Hauptversammlung teilnehmen können, es sei denn, sie wurden 
           von einem teilnahmeberechtigten Aktionär bevollmächtigt oder 
           zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach 
           dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger 
           Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im 
           Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. 
           Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
           Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für 
           die Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.)   Vollmacht und Weisung 
 
 
           Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die an der 
           Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen, können ihr 
           Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung durch einen 
           Bevollmächtigten, auch z.B. ein Kreditinstitut oder eine 
           Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall einer 
           Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
           Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des 
           Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen vorstehend Ziffer 1 
           erforderlich. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform, es sei denn, sie sind an ein Kreditinstitut, an eine 
           Aktionärsvereinigung oder sonstige von § 135 Abs. 8 oder § 135 
           Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG erfasste Personen 
           oder Institutionen gerichtet. Diese verlangen aber 
           möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie 
           gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
           müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie die im ersten 
           Satz dieses Absatzes genannten Institutionen, Vereinigungen 
           oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen über eine 
           mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
 
           Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können 
           zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das Sie 
           nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
           des Anteilbesitzes auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte 
           vorfinden. Eine solche Vollmacht steht auch auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.eurokai.de unter der 
           Rubrik 'Hauptversammlung' zum Herunterladen zur Verfügung oder 
           kann bei der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse 
           kostenlos angefordert werden. 
 
 
             EUROKAI KGaA 
             Hauptversammlung 
             Kurt-Eckelmann-Str. 1 
             21129 Hamburg 
 
 
             Fax-Nr. +49 (0)40 74 05 28 49 
 
 
             oder 
 
 
             hauptversammlung@eurokai.de 
 
 
 
           Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen 
           der Vollmacht und der Eintrittskarte bei der Einlasskontrolle 
           am Tage der Hauptversammlung oder durch die vorherige 
           Übermittlung der Nachweise an die oben angegebene Adresse. 
 
 
           Wir bieten Aktionären, die über eine Eintrittskarte verfügen, 
           an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
           Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu 
           lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die 
           Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten 
           Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur 
           zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche 
           Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder den vor der 
           Hauptversammlung zugänglich gemachten Gegenanträgen und 
           Wahlvorschlägen vorliegt. 
 
 
           In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der 
           Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
           oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung 
           mitgeteilte Anträge können die Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld noch 
           während der Hauptversammlung können sie Weisungen zu 
           Verfahrensanträgen, Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von 
           Fragen oder Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen 
           gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. 
 
 
           Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertretern Vollmacht erteilen möchten, werden 
           gebeten, das Formular für die Erteilung der Vollmacht und 
           Weisungen zu verwenden, das von der Internetadresse 
           www.eurokai.de unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
           heruntergeladen werden kann oder es wird den Aktionären auf 
           Wunsch von der vorgenannten Adresse kostenlos zugesandt 
           werden. Bitte senden Sie Ihre Vollmacht und Weisungen zusammen 
           mit Ihrer Eintrittskarte oder unter Angabe Ihrer 
           Eintrittskartennummer schriftlich, per (Computer-)Fax oder 
           E-Mail zur organisatorischen Erleichterung bis zum 19.06.2012 
           (bei uns eingehend) an vorgenannte Adresse. Rechtzeitig 
           erteilte Vollmachten und Weisungen können auch auf diesem Wege 
           bis zum gleichen Zeitpunkt geändert oder widerrufen werden. 
 
 
     3.)   Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß § 122 Abs. 2 
           AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 
           erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
           Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
           Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
           beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis spätestens 
           20.05.2012, 24:00 Uhr, schriftlich zugegangen sein. Bitte 
           richten Sie entsprechende Verlangen an die in Ziffer 2 
           genannte Adresse. 
 
 
           Der/Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
           mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, das 
           heißt mindestens seit dem 20.03.2012, 0:00 Uhr, Inhaber der 
           erforderlichen Anzahl Aktien sind, und dass sie die Aktien bis 
           zur Entscheidung über den Antrag halten. 
 
 
     4.)   Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen 
           gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG 
 
 
           Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen 
           Gegenantrag gegen die Vorschläge der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem 
           bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen oder 
           Wahlvorschläge zu unterbreiten. 
 
 
           Bis spätestens 05.06.2012, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft 
           unter der in Ziffer 2 genannten Adresse eingegangene 
           Gegenanträge von Aktionären mit Begründung werden 
           einschließlich der Begründung und des Namens des Aktionärs 
           nach Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers 
           anderen Aktionären im Internet unter www.eurokai.de unter der 
           Rubrik 'Hauptversammlung' nach den gesetzlichen Regeln 
           zugänglich gemacht. Für Wahlvorschläge gilt dies entsprechend 
           mit der Maßgabe, dass diese nicht zu begründen sind. 
           Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 
           unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
 
           An andere als die in Ziffer 2 genannte Adresse adressierte 
           oder nicht rechtzeitig zugegangene Gegenanträge müssen nicht 
           zugänglich gemacht werden. §§ 126 Abs. 2, 127 AktG enthalten 
           weitere Umstände, bei deren Vorliegen Anträge nicht zugänglich 
           gemacht werden müssen. 
 
 

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April 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

5.)   Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 
           131 Abs. 1 AktG 
 
 
           Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von 
           der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über die 
           Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
           rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen 
           Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den 
           Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit 
           sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
           Tagesordnung erforderlich ist. § 131 Abs. 3 AktG enthält 
           Gründe, aus denen die persönlich haftende Gesellschafterin die 
           Auskunft verweigern darf. 
 
 
     6.)   Weitergehende Erläuterungen und Informationen nach 
           § 124 a AktG (Veröffentlichungen auf der Internetseite) 
 
 
           Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten 
           Aktionärsrechten nach §§ 122, 126, 127 und 131 AktG und die 
           Informationen nach § 124 a AktG sind auf der Internetseite der 
           EUROKAI KGaA unter www.eurokai.de unter der Rubrik 
           'Hauptversammlung' abrufbar. 
 
 
     7.)   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
           Grundkapital der Gesellschaft Euro 13.468.494,00. Es ist 
           eingeteilt in 6.759.480 stimmberechtigte Inhaberstammaktien im 
           Nennbetrag von jeweils Euro 1,00, in 6.708.494 stimmrechtslose 
           Inhabervorzugsaktien im Nennbetrag von jeweils Euro 1,00 und 
           eine auf den Namen lautende stimmberechtigte Vorzugsaktie im 
           Nennbetrag von Euro 520,00 - der Namensaktie Nr. 00001. 
 
 
           Je Euro 1,00 Nennbetrag der stimmberechtigten 
           Inhaberstammaktien und der Namensaktie Nr. 00001 gewähren eine 
           Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung daher 6.760.000 Stimmen. 
 
 
     8.)   Bekanntmachung der Einladung 
 
 
           Die Einladung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 
           30.04.2012 veröffentlicht. 
 
 
   Hamburg, im April 2012 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin 
   Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH 
 
   Thomas H. Eckelmann Cecilia E.M. Eckelmann-Battistello 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
30.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    EUROKAI KGaA 
                Kurt-Eckelmann-Str. 1 
                21129 Hamburg 
                Deutschland 
E-Mail:         hauptversammlung@eurokai.de 
Internet:       http://www.eurokai.de 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
167475 30.04.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.