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DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2012 in Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Gigaset AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Gigaset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
12.06.2012 in Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
02.05.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Gigaset AG 
 
   München 
 
   WKN 515 600 
   ISIN DE0005156004 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen, 
   sehr geehrte Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung 
   der Gigaset AG, München, am 
 
   12. Juni 2012 
 
   um 10.00 Uhr 
 
   in die 
 
   Alte Kongresshalle 
   Theresienhöhe 15 
   80339 München 
 
   Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: 
 
   TOP 1 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gigaset AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2011, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gigaset AG und den Konzern einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 
   315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gigaset AG, 
   Hofmannstr. 61, 81379 München, sowie im Internet unter www.gigaset.ag 
   eingesehen werden und werden den Aktionären auf Anfrage auch 
   zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss 
   bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt 
   daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
 
   TOP 2 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2011 in Höhe von 48.688.782,21 Euro wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen: 46.121.180,98 Euro; 
 
   Vortrag auf neue Rechnung: 2.567.601,23 Euro. 
 
   TOP 3 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   im Geschäftsjahr 2011 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
   TOP 4 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2011 Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
 
   TOP 5 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, 
   die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 
   zu bestellen. 
 
   TOP 6 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2012, Ausschluss des Bezugsrechts, Aufhebung der 
   bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen und des Bedingten Kapitals 2009 und 
   entsprechende Änderung der Satzung in § 4 Abs. 4 
 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen können wesentliche 
   Instrumente sein, um für eine angemessene Kapitalausstattung als 
   entscheidender Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen. Dem 
   Unternehmen fließt meist zinsgünstig Fremdkapital zu, das ihm später 
   unter Umständen als Eigenkapital erhalten bleibt. Zur Ausgabe 
   derartiger Schuldverschreibungen ist eine entsprechende Ermächtigung 
   sowie die Schaffung eines Bedingten Kapitals erforderlich. 
 
   In der Hauptversammlung vom 5. August 2009 war der Vorstand ermächtigt 
   worden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen zu begeben. Von dieser Ermächtigung hat 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 2010 durch Begebung 
   einer Wandelanleihe über 23.800.002,00 Euro Gebrauch gemacht. Diese 
   Wandelanleihe ist durch Ausübung der Wandlung in Aktien der 
   Gesellschaft mittlerweile vollständig getilgt. Damit besteht nur noch 
   eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen mit einem korrespondierenden Bedingten 
   Kapital 2009 in Höhe von 1.576.759,00 Euro. 
 
   Um der Gesellschaft auch zukünftig die erforderliche Flexibilität zur 
   Nutzung dieses wichtigen Finanzierungsinstruments zu erhalten, wird 
   der Hauptversammlung vorgeschlagen, die verbliebene Ermächtigung und 
   das Bedingte Kapital 2009 aufzuheben und eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie ein 
   neues Bedingtes Kapital 2012 zu beschließen und die Satzung 
   entsprechend zu ändern. 
 
   Dabei soll der Vorstand auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen auszuschließen. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     1.    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen 
 
 
       a)    Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2017 einmalig oder mehrmals 
 
 
         -     durch die Gesellschaft oder durch im 
               unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der 
               Gesellschaft stehende Gesellschaften ('nachgeordnete 
               Konzernunternehmen') auf den Inhaber oder den Namen 
               lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
               oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
               zu 250.000.000,00 Euro ('Schuldverschreibungen') zu 
               begeben und 
 
 
         -     für solche von nachgeordneten 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft begebene 
               Schuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen und 
 
 
         -     den Inhabern bzw. Gläubigern von 
               Schuldverschreibungen Options- und/oder Wandlungsrechte 
               auf insgesamt bis zu 23.500.000 auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
               am Grundkapital von bis zu 23.500.000,00 Euro nach näherer 
               Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
 
 
             Die einzelnen Emissionen können in jeweils gleichberechtigte 
             Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden und sind gegen 
             Barleistung auszugeben. 
 
 
             Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger 
             nach Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. 
             Optionsbedingungen zum Bezug von Gigaset-Aktien berechtigen. 
 
 
             Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen 
             Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein. Die 
             Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen können 
             vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises auch durch 
             Übertragung von Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare 
             Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
             Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. dem unter dem 
             Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der 
             Optionsschuldverschreibung entsprechen. 
 
 
             Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
             die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht bzw. haben die Pflicht, 
             ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
             Wandelschuldverschreibungsbedingungen in Gigaset-Aktien zu 
             wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
             Division des Nennbetrags oder des niedrigeren Ausgabepreises 
             einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
             Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie 
             der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis wird auf die 
             vierte Nachkommastelle gerundet. Die Anleihebedingungen 
             können eine in bar zu leistende Zuzahlung festsetzen und 
             vorsehen, dass nicht wandlungsfähige Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen 
             können ferner auch eine Wandlungspflicht vorsehen. Der 
             anteilige Betrag am Grundkapital der je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens 
             dem Nennbetrag bzw. dem unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibung entsprechen. 
 
 
       b)    Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zu; die Schuldverschreibungen können 
             auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

-     sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
               Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
               unterschreitet; dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur 
               Bedienung der dabei begründeten Options- und/oder 
               Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten auszugebenden 
               Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - 
               auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
               diesen Betrag von 10% des Grundkapitals ist der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die ab dem 12. Juni 2012 bis zum Ende der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
               veräußert werden. Ferner ist auf diesen Betrag der 
               anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien anzurechnen, 
               die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten 
               bzw. Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder noch 
               ausgegeben werden können, sofern die zugrunde liegenden 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden, 
 
 
         -     um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auf die Schuldverschreibungen auszunehmen oder 
 
 
         -     um den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
               oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten zum 
               Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu 
               gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. 
               nach Erfüllung dieser Pflichten zustünden. 
 
 
 
       c)    Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz 
 
 
         aa)   Der Options- bzw. Wandlungspreis darf 80% des 
               Kurses der Gigaset-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. 
               Hierfür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn 
               Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des 
               Vorstands über die Veröffentlichung eines Angebots zur 
               Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die 
               Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
               Zeichnungsangeboten maßgeblich. Bei einem 
               Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels 
               mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage des 
               Bezugsrechtshandels maßgeblich, falls der Vorstand nicht 
               schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels den Options- bzw. 
               Wandlungspreis endgültig festlegt. 
 
 
         bb)   Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann aufgrund 
               einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung 
               der Bedingungen der Options- bzw. Wandlungspreis ermäßigt 
               werden oder Barkomponenten verändert werden oder 
               Bezugsrechte eingeräumt werden, wenn die Gesellschaft bis 
               zum Ablauf der Options- oder Wandlungsfrist unter 
               Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
               Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen 
               begibt oder garantiert und den Inhabern von Optionsrechten 
               und/oder den Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen 
               hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen 
               nach Ausübung ihrer Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
               Wandlungspflichten zustehen würde. Das gleiche gilt auch 
               für andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Wertes 
               der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
               Wandlungspflichten führen können. In jedem Fall darf aber 
               der anteilige Betrag des Grundkapitals der je 
               Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien höchstens 
               dem Nennbetrag der Teilschuldverschreibung bzw. einem 
               niedrigeren Ausgabepreis entsprechen. 
 
 
 
             Die §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
       d)    Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die 
             weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
             Schuldverschreibungen und deren Bedingungen selbst bzw. im 
             Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibungen 
             begebenden nachgeordneten Konzernunternehmens, insbesondere 
             Options- bzw. Wandlungspreis, Zinssatz, Ausgabekurs, 
             Laufzeit und Stückelung, Begründung einer Options- oder 
             Wandlungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, 
             Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt 
             Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe 
             neuer Aktien, Verwässerungsschutz und Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum festzulegen. 
 
 
 
     2.    Bedingte Kapitalerhöhung 
 
 
           Das Grundkapital wird um bis zu 23.500.000,00 Euro durch 
           Ausgabe von bis zu 23.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
           Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber 
           oder Gläubiger von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 12. Juni 2012 von der Gesellschaft oder 
           einem nachgeordneten Konzernunternehmen bis zum 11. Juni 2017 
           gegen Barleistung begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung 
           jeweils festgelegten Options- bzw. Wandlungspreis. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie 
           von Options- und/oder Wandlungsrechten aus den 
           Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. 
           Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt 
           werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene 
           Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen (Bedingtes Kapital 2012). 
 
 
     3.    Aufhebung Bedingtes Kapital 2009 
 
 
           Das Bedingte Kapital 2009 und die entsprechende Ermächtigung 
           des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 5. August 2009 
           wird aufgehoben. 
 
 
     4.    Satzungsänderung 
 
 
           In § 4 der Satzung wird Abs. 4 aufgehoben und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           '4. Das Grundkapital ist um bis zu 23.500.000,00 Euro durch 
           Ausgabe von bis zu 23.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
           Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber 
           oder Gläubiger von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 12. Juni 2012 von der Gesellschaft oder 
           einem nachgeordneten Konzernunternehmen bis zum 11. Juni 2017 
           gegen Barleistung begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung 
           jeweils festgelegten Options- bzw. Wandlungspreis. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie 
           von Options- und/oder Wandlungsrechten aus den 
           Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. 
           Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt 
           werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene 
           Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen (Bedingtes Kapital 2012).' 
 
 
   TOP 7 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie 
   zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     1.    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis 
           zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
           falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
           Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
           erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
           dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die 
           Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.