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Dow Jones News
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DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2012 in Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Gigaset AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Gigaset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
12.06.2012 in Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
02.05.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Gigaset AG 
 
   München 
 
   WKN 515 600 
   ISIN DE0005156004 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen, 
   sehr geehrte Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung 
   der Gigaset AG, München, am 
 
   12. Juni 2012 
 
   um 10.00 Uhr 
 
   in die 
 
   Alte Kongresshalle 
   Theresienhöhe 15 
   80339 München 
 
   Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: 
 
   TOP 1 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gigaset AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2011, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gigaset AG und den Konzern einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 
   315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gigaset AG, 
   Hofmannstr. 61, 81379 München, sowie im Internet unter www.gigaset.ag 
   eingesehen werden und werden den Aktionären auf Anfrage auch 
   zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss 
   bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt 
   daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
 
   TOP 2 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2011 in Höhe von 48.688.782,21 Euro wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen: 46.121.180,98 Euro; 
 
   Vortrag auf neue Rechnung: 2.567.601,23 Euro. 
 
   TOP 3 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   im Geschäftsjahr 2011 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
   TOP 4 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2011 Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
 
   TOP 5 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, 
   die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 
   zu bestellen. 
 
   TOP 6 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2012, Ausschluss des Bezugsrechts, Aufhebung der 
   bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen und des Bedingten Kapitals 2009 und 
   entsprechende Änderung der Satzung in § 4 Abs. 4 
 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen können wesentliche 
   Instrumente sein, um für eine angemessene Kapitalausstattung als 
   entscheidender Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen. Dem 
   Unternehmen fließt meist zinsgünstig Fremdkapital zu, das ihm später 
   unter Umständen als Eigenkapital erhalten bleibt. Zur Ausgabe 
   derartiger Schuldverschreibungen ist eine entsprechende Ermächtigung 
   sowie die Schaffung eines Bedingten Kapitals erforderlich. 
 
   In der Hauptversammlung vom 5. August 2009 war der Vorstand ermächtigt 
   worden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen zu begeben. Von dieser Ermächtigung hat 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 2010 durch Begebung 
   einer Wandelanleihe über 23.800.002,00 Euro Gebrauch gemacht. Diese 
   Wandelanleihe ist durch Ausübung der Wandlung in Aktien der 
   Gesellschaft mittlerweile vollständig getilgt. Damit besteht nur noch 
   eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen mit einem korrespondierenden Bedingten 
   Kapital 2009 in Höhe von 1.576.759,00 Euro. 
 
   Um der Gesellschaft auch zukünftig die erforderliche Flexibilität zur 
   Nutzung dieses wichtigen Finanzierungsinstruments zu erhalten, wird 
   der Hauptversammlung vorgeschlagen, die verbliebene Ermächtigung und 
   das Bedingte Kapital 2009 aufzuheben und eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie ein 
   neues Bedingtes Kapital 2012 zu beschließen und die Satzung 
   entsprechend zu ändern. 
 
   Dabei soll der Vorstand auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen auszuschließen. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     1.    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen 
 
 
       a)    Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2017 einmalig oder mehrmals 
 
 
         -     durch die Gesellschaft oder durch im 
               unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der 
               Gesellschaft stehende Gesellschaften ('nachgeordnete 
               Konzernunternehmen') auf den Inhaber oder den Namen 
               lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
               oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
               zu 250.000.000,00 Euro ('Schuldverschreibungen') zu 
               begeben und 
 
 
         -     für solche von nachgeordneten 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft begebene 
               Schuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen und 
 
 
         -     den Inhabern bzw. Gläubigern von 
               Schuldverschreibungen Options- und/oder Wandlungsrechte 
               auf insgesamt bis zu 23.500.000 auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
               am Grundkapital von bis zu 23.500.000,00 Euro nach näherer 
               Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
 
 
             Die einzelnen Emissionen können in jeweils gleichberechtigte 
             Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden und sind gegen 
             Barleistung auszugeben. 
 
 
             Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger 
             nach Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. 
             Optionsbedingungen zum Bezug von Gigaset-Aktien berechtigen. 
 
 
             Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen 
             Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein. Die 
             Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen können 
             vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises auch durch 
             Übertragung von Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare 
             Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
             Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. dem unter dem 
             Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der 
             Optionsschuldverschreibung entsprechen. 
 
 
             Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
             die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht bzw. haben die Pflicht, 
             ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
             Wandelschuldverschreibungsbedingungen in Gigaset-Aktien zu 
             wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
             Division des Nennbetrags oder des niedrigeren Ausgabepreises 
             einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
             Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie 
             der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis wird auf die 
             vierte Nachkommastelle gerundet. Die Anleihebedingungen 
             können eine in bar zu leistende Zuzahlung festsetzen und 
             vorsehen, dass nicht wandlungsfähige Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen 
             können ferner auch eine Wandlungspflicht vorsehen. Der 
             anteilige Betrag am Grundkapital der je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens 
             dem Nennbetrag bzw. dem unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibung entsprechen. 
 
 
       b)    Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zu; die Schuldverschreibungen können 
             auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -2-

-     sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
               Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
               unterschreitet; dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur 
               Bedienung der dabei begründeten Options- und/oder 
               Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten auszugebenden 
               Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - 
               auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
               diesen Betrag von 10% des Grundkapitals ist der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die ab dem 12. Juni 2012 bis zum Ende der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
               veräußert werden. Ferner ist auf diesen Betrag der 
               anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien anzurechnen, 
               die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten 
               bzw. Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder noch 
               ausgegeben werden können, sofern die zugrunde liegenden 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden, 
 
 
         -     um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auf die Schuldverschreibungen auszunehmen oder 
 
 
         -     um den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
               oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten zum 
               Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu 
               gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. 
               nach Erfüllung dieser Pflichten zustünden. 
 
 
 
       c)    Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz 
 
 
         aa)   Der Options- bzw. Wandlungspreis darf 80% des 
               Kurses der Gigaset-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. 
               Hierfür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn 
               Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des 
               Vorstands über die Veröffentlichung eines Angebots zur 
               Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die 
               Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
               Zeichnungsangeboten maßgeblich. Bei einem 
               Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels 
               mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage des 
               Bezugsrechtshandels maßgeblich, falls der Vorstand nicht 
               schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels den Options- bzw. 
               Wandlungspreis endgültig festlegt. 
 
 
         bb)   Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann aufgrund 
               einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung 
               der Bedingungen der Options- bzw. Wandlungspreis ermäßigt 
               werden oder Barkomponenten verändert werden oder 
               Bezugsrechte eingeräumt werden, wenn die Gesellschaft bis 
               zum Ablauf der Options- oder Wandlungsfrist unter 
               Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
               Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen 
               begibt oder garantiert und den Inhabern von Optionsrechten 
               und/oder den Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen 
               hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen 
               nach Ausübung ihrer Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
               Wandlungspflichten zustehen würde. Das gleiche gilt auch 
               für andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Wertes 
               der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
               Wandlungspflichten führen können. In jedem Fall darf aber 
               der anteilige Betrag des Grundkapitals der je 
               Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien höchstens 
               dem Nennbetrag der Teilschuldverschreibung bzw. einem 
               niedrigeren Ausgabepreis entsprechen. 
 
 
 
             Die §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
       d)    Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die 
             weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
             Schuldverschreibungen und deren Bedingungen selbst bzw. im 
             Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibungen 
             begebenden nachgeordneten Konzernunternehmens, insbesondere 
             Options- bzw. Wandlungspreis, Zinssatz, Ausgabekurs, 
             Laufzeit und Stückelung, Begründung einer Options- oder 
             Wandlungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, 
             Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt 
             Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe 
             neuer Aktien, Verwässerungsschutz und Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum festzulegen. 
 
 
 
     2.    Bedingte Kapitalerhöhung 
 
 
           Das Grundkapital wird um bis zu 23.500.000,00 Euro durch 
           Ausgabe von bis zu 23.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
           Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber 
           oder Gläubiger von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 12. Juni 2012 von der Gesellschaft oder 
           einem nachgeordneten Konzernunternehmen bis zum 11. Juni 2017 
           gegen Barleistung begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung 
           jeweils festgelegten Options- bzw. Wandlungspreis. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie 
           von Options- und/oder Wandlungsrechten aus den 
           Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. 
           Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt 
           werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene 
           Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen (Bedingtes Kapital 2012). 
 
 
     3.    Aufhebung Bedingtes Kapital 2009 
 
 
           Das Bedingte Kapital 2009 und die entsprechende Ermächtigung 
           des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 5. August 2009 
           wird aufgehoben. 
 
 
     4.    Satzungsänderung 
 
 
           In § 4 der Satzung wird Abs. 4 aufgehoben und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           '4. Das Grundkapital ist um bis zu 23.500.000,00 Euro durch 
           Ausgabe von bis zu 23.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
           Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber 
           oder Gläubiger von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 12. Juni 2012 von der Gesellschaft oder 
           einem nachgeordneten Konzernunternehmen bis zum 11. Juni 2017 
           gegen Barleistung begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung 
           jeweils festgelegten Options- bzw. Wandlungspreis. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie 
           von Options- und/oder Wandlungsrechten aus den 
           Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. 
           Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt 
           werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene 
           Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen (Bedingtes Kapital 2012).' 
 
 
   TOP 7 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie 
   zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     1.    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis 
           zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
           falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
           Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
           erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
           dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die 
           Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -3-

ihr gemäß den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
           Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals ausmachen. 
 
 
           Die Ermächtigung kann im Rahmen der gesetzlichen 
           Beschränkungen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder in 
           mehreren Schritten, zur Verfolgung auch verschiedener Zwecke 
           durch die Gesellschaft, ihre Konzerngesellschaften oder für 
           ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
           Die Ermächtigung gilt für den Erwerb eigener Aktien bis zum 
           11. Juni 2017. 
 
 
     2.    Der Erwerb der Aktien der Gigaset AG 
           ('Gigaset-Aktien') kann nach Wahl des Vorstands a) durch Kauf 
           über die Börse oder b) mittels eines an alle Aktionäre 
           gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. 
 
 
       a)    Erfolgt der Erwerb der Gigaset-Aktien durch Kauf 
             über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Gigaset-Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Aktienkurse 
             (Schlussauktionskurse der Gigaset-Aktie im Xetra-Handel oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei 
             Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr 
             als 10% über- oder unterschreiten. 
 
 
       b)    Beim Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot 
             darf der gezahlte Kaufpreis je Gigaset-Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Aktienkurse 
             (Schlussauktionskurse der Gigaset-Aktie im Xetra-Handel oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei 
             Handelstagen vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des 
             Vorstands über das Angebot bzw. über eine ggf. erfolgende 
             Anpassung des Angebots um nicht mehr als 10% über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Sofern im Falle eines öffentlichen Kaufangebots die Anzahl 
             der angedienten Gigaset-Aktien das von der Gesellschaft 
             insgesamt zum Erwerb vorgesehene Rückkaufvolumen übersteigt, 
             kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit 
             ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis 
             der angedienten Gigaset-Aktien erfolgt. Ebenso kann eine 
             bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 
             100 Stück angedienter Gigaset-Aktien je Aktionär und eine 
             Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
             rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden. 
 
 
 
     3.    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung 
           über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre auch 
           wie folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Sie können eingezogen werden, ohne dass die 
             Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Dabei kann der Vorstand 
             bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich 
             stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen 
             Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. 
 
 
       b)    Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
             Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen, angeboten und auf diese übertragen werden. 
 
 
       c)    Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
             Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu 
             dem die Gigaset-Aktien veräußert werden, den Börsenpreis der 
             Gigaset-Aktien zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich 
             unterschreitet. 
 
 
       d)    Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten 
             oder Erwerbsrechten auf Gigaset-Aktien aus und im 
             Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder einer ihrer 
             Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen verwendet werden. 
 
 
 
           Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter 3. c) 
           und d) verwendeten Aktien, soweit sie in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter 
           Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich 
           unter dem Börsenpreis) ausgegeben werden, insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf 
           den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
           geringer ist - auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Auf diesen Betrag von 10% des Grundkapitals ist 
           der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
           Aktien entfällt, die ab dem 12. Juni 2012 bis zum Ende der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner ist auf 
           diesen Betrag der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
           Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ausgegeben wurden 
           oder noch ausgegeben werden können, sofern die zugrunde 
           liegenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
     4.    Die Ermächtigungen unter 3. können einmal oder 
           mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch 
           durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung der Gesellschaft 
           oder ihrer Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt 
           werden. 
 
 
     5.    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene 
           Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß 
           den vorstehenden Ermächtigungen unter 3. b) bis d) verwendet 
           werden. Für den Fall, dass die eigenen Aktien durch Angebot an 
           die Aktionäre veräußert werden, wird der Vorstand ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           für Spitzenbeträge auszuschließen. Darüber hinaus wird der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
           einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre den 
           Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
           die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen zustünde, 
           wenn die jeweiligen Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
           Wandlungspflichten bereits ausgeübt worden wären. Auch für 
           diese Fälle und in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossen. 
 
 
   Berichte des Vorstands: 
 
   Die folgenden Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7 können in den 
   Geschäftsräumen der Gigaset AG, Hofmannstr. 61, 81379 München sowie im 
   Internet unter www.gigaset.ag eingesehen werden. Sie liegen auch in 
   der Hauptversammlung aus und werden den Aktionären auf Anforderung 
   zugesandt. 
 
   Zu TOP 6 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand der Gigaset AG erstattet der für den 12. Juni 2012 
   einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 
   221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden 
   schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 6 
   vorgeschlagenen Schaffung eines Bedingten Kapitals 2012 unter 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts: 
 
   Ein für uns wichtiges Finanzierungsinstrument sind Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen ('Schuldverschreibungen'). Durch sie 
   fließt der Gesellschaft zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zu, das 
   ihr später in Form von Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt. 
   Dies bietet der Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen 
   Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung die Möglichkeit, 
   je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt 
   zu nutzen. Darüber hinaus kommen die erzielten Wandlungs- und 
   Optionsprämien der Gesellschaft zugute. 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   durch die Hauptversammlung vom 5. August 2009 ist größtenteils durch 
   Ausgabe einer Wandelanleihe in 2010 im Volumen von 23.800.002,00 Euro, 
   für die die Aktionäre ein Bezugsrecht hatten, ausgenutzt worden. 
   Hinsichtlich des verbliebenen Restbetrages soll diese Ermächtigung 
   aufgehoben werden. 
 
   Unter der der Hauptversammlung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung 
   sollen bis zum 11. Juni 2017 Schuldverschreibungen über insgesamt bis 
   zu 250.000.000,00 Euro begeben werden können. Zur Bedienung der damit 
   verbundenen Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten 
   sollen mit dem Bedingten Kapital 2012 Aktien mit einem anteiligen 

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May 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -4-

Betrag am Grundkapital von bis zu 23.500.000,00 Euro d.h. bis zu 
   23.500.000 Aktien, zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft die erforderliche Flexibilität geben, die 
   Schuldverschreibungen selbst oder über Konzernunternehmen auszugeben. 
 
   Unsere Aktionäre haben auf die Schuldverschreibungen nach den 
   gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Damit 
   erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft 
   anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Zur 
   Vereinfachung der Abwicklung sollen die Schuldverschreibungen auch an 
   Kreditinstitute mit der Verpflichtung, sie den Aktionären entsprechend 
   ihrem Bezugsrecht anzubieten, ausgegeben werden können. Im Einklang 
   mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats jedoch auch in bestimmten Fällen ermächtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
   Zunächst soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten finanzmathematischen 
   Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
   unterschreitet (§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). 
   Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine 
   Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges 
   Marktumfeld zu nutzen. Die Gesellschaft erhält so die Möglichkeit, an 
   den Kapitalmärkten flexibel und kostengünstig neue Finanzierungsmittel 
   aufzunehmen, um sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu 
   decken und Marktchancen zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
   ermöglicht ein schnelles Handeln und eine Platzierung nahe am 
   theoretischen Marktwert ohne die ansonsten wegen der hohen Volatilität 
   üblichen Abschläge bei Bezugsrechtsemissionen. Daher liegt diese Form 
   der Emission von Schuldverschreibungen auch im Interesse der 
   Aktionäre. Eine Verwässerung des Wertes der bestehenden Aktien ist 
   entsprechend den gesetzlichen Grenzen dadurch minimiert, dass der 
   Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreiten 
   darf. Die Interessen der Aktionäre werden also dadurch gewahrt, dass 
   die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert 
   ausgegeben werden, wodurch der Wert des Bezugsrechts praktisch gegen 
   Null geht. Der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes ist damit gewährleistet und den Aktionären entsteht 
   kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil. Dies gilt jedoch nur 
   insoweit, als die zur Bedienung der dabei begründeten Options- 
   und/oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten auszugebenden Aktien 
   insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
   bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
   geringer ist - auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
   diesen Betrag von 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des 
   Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die ab dem 12. 
   Juni 2012 bis zum Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
   werden. Ferner ist auf diesen Betrag der anteilige Betrag des 
   Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- 
   und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ausgegeben wurden 
   oder noch ausgegeben werden können, sofern die zugrunde liegenden 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben wurden. 
 
   Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um bei 
   Emissionen von Schuldverschreibungen mit grundsätzlichem Bezugsrecht 
   der Aktionäre Spitzenbeträge zu verwerten. Dies dient der 
   Vereinfachung einer solchen Emission. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, weil die Kosten des 
   Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen 
   Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre stehen. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu 
   vernachlässigen. Auch der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den 
   einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Demgegenüber wäre der 
   Aufwand für die Emission ohne einen solchen Bezugsrechtsausschluss für 
   die Gesellschaft deutlich höher und würde zusätzliche Kosten 
   verursachen. 
 
   Auch der Bezugsrechtsausschluss zugunsten von Inhabern bzw. Gläubigern 
   bereits ausgegebener Schuldverschreibungen ist marktüblich und dient 
   im Wesentlichen dazu, dass der Options- bzw. Wandlungspreis solcher 
   Schuldverschreibungen, die typischerweise mit einem 
   Verwässerungsschutz ausgestattet sind, nicht reduziert werden muss. 
 
   In jedem Fall können die Aktionäre ihre Beteiligungsquote an der 
   Gesellschaft trotz eines Bezugsrechtsausschlusses durch einen Erwerb 
   von Aktien über die Börse aufrechterhalten. 
 
   Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   dienen daher insgesamt den Interessen der Gesellschaft und den 
   Aktionären. 
 
   Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne zur Ausnutzung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen. Der Vorstand wird 
   in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung 
   und ggf. der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Interesse 
   der Gesellschaft und der Aktionäre ist. Der Vorstand wird der 
   Hauptversammlung jeweils über eine Ausnutzung der Ermächtigung 
   berichten. 
 
   Zu TOP 7 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand der Gigaset AG erstattet der für den 12. Juni 2012 
   einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden 
   schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts und des Andienungsrechts: 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 7 soll die Gigaset AG in der diesjährigen 
   Hauptversammlung ermächtigt werden, eigene Aktien im Rahmen der 
   gesetzlichen Grenzen zu erwerben. Die Ermächtigung zum Erwerb der 
   eigenen Aktien soll bis zum 11. Juni 2017 gelten und damit den vollen 
   gesetzlichen Rahmen von fünf Jahren für solche Ermächtigungen 
   ausnutzen. Der Erwerb der eigenen Aktien kann als Kauf über die Börse 
   oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots durch die Gesellschaft 
   selbst oder über Konzerngesellschaften oder über für ihre oder deren 
   Rechnung handelnde Dritte erfolgen. 
 
   Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die Anzahl der angedienten 
   Aktien das zum Erwerb vorgesehene Rückkaufvolumen übersteigt, kann der 
   Erwerb bzw. die Annahme unter Ausschluss des Andienungsrechts der 
   Aktionäre statt nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten nach dem 
   Verhältnis der angedienten Aktien erfolgen, um das Zuteilungsverfahren 
   zu vereinfachen. Dieser Vereinfachung dient auch die Möglichkeit der 
   bevorrechtigten Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
   angedienter Aktien je Aktionär sowie die Möglichkeit der Rundung zur 
   Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. 
 
   Die unter der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 7 erworbenen 
   eigenen Aktien sollen ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung 
   eingezogen werden können. 
 
   Dem Vorstand soll es mit Zustimmung des Aufsichtsrats gestattet sein, 
   eigene Aktien als Gegenleistung für Sachleistungen, insbesondere im 
   Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen, 
   Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen nutzen zu können. 
   Dieser Teil der Ermächtigung soll die Gigaset AG im Wettbewerb um 
   interessante Akquisitionsobjekte stärken und ihr ermöglichen, schnell, 
   flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb zu reagieren. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Die Entscheidung, ob im 
   Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital genutzt 
   werden, trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei er 
   sich allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten 
   lässt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
   sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre bestmöglich gewahrt 
   werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs der Gigaset-Aktie 
   berücksichtigen; eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist 
   indes nicht vorgesehen, insbesondere damit einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenkurses nicht 
   wieder infrage gestellt werden können. 
 
   Weiterhin sollen erworbene eigene Aktien mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auch gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre an Dritte, z.B. an institutionelle Investoren oder zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -5-

Erschließung neuer Investorenkreise verkauft werden können. 
   Voraussetzung einer solchen Veräußerung ist jedoch, dass der jeweils 
   erzielte Preis den Börsenpreis einer Gigaset-Aktie zum 
   Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
   Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien gegen Barleistung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dient dem Interesse der 
   Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises für die 
   eigenen Aktien. Die Gesellschaft erhält die Möglichkeit, die sich in 
   der jeweiligen Börsensituation bietenden Chancen schnell und flexibel 
   aber auch kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe 
   Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu 
   einem höheren Mittelzufluss je Aktie als im Fall der Aktienplatzierung 
   mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf eine zeit- und 
   kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts mit einer entsprechenden 
   Bezugsrechtsfrist kann der Kapitalbedarf aus sich kurzfristig 
   bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden und schnell auf günstige 
   Marktverhältnisse reagiert werden. Durch die Orientierung des 
   Veräußerungspreises am jeweils aktuellen Börsenkurs wird dem Gedanken 
   des Verwässerungsschutzes Rechnung getragen, und das 
   Vermögensinteresse der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Verwaltung 
   wird sich bei Festlegung des endgültigen Veräußerungspreises bemühen, 
   einen etwaigen Abschlag vom Börsenkurs so gering wie möglich zu 
   halten. 
 
   Schließlich soll die Gesellschaft eigene Aktien auch zur Bedienung von 
   Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Gigaset-Aktien aus und im 
   Zusammenhang mit Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   verwenden können, die von der Gesellschaft oder einer ihrer 
   Konzerngesellschaften ausgeben wurden oder werden. Dies setzt auch den 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre voraus. Dieses Vorgehen kann 
   insbesondere sinnvoll sein, um eine Erhöhung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft durch Ausnutzung des Bedingten Kapitals zur Lieferung von 
   Aktien für solche Schuldverschreibungen zu vermeiden. Die Verwendung 
   eigener Aktien zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
   auf Gigaset-Aktien führt dazu, dass die Beteiligungsquote der 
   Aktionäre - anders als bei Nutzung des Bedingten Kapitals - 
   unverändert bleibt. Aus den gleichen Gründen soll auch im Fall einer 
   Veräußerung eigener Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle 
   Aktionäre die Möglichkeit bestehen, den Gläubigern solcher Instrumente 
   als Verwässerungsschutz ebenfalls Bezugsrechte auf die Aktien in dem 
   Umfang zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn die jeweiligen 
   Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten bereits 
   ausgeübt worden wären. 
 
   Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
   Beteiligungsquote durch Kauf von Gigaset-Aktien über die Börse 
   aufrechtzuerhalten, während der Gesellschaft im Interesse der 
   Aktionäre durch den Bezugsrechtsausschluss weitere Handlungsspielräume 
   eröffnet werden. 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Ermächtigung stellt 
   sicher, dass die aufgrund der Ermächtigungen unter 3. c) und d) 
   verwendeten Aktien, soweit sie in entsprechender Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen 
   nicht wesentlich unter dem Börsenpreis) ausgegeben werden, insgesamt 
   10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf 
   den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls 
   dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung. Auf diesen Betrag von 10% des Grundkapitals ist der 
   anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
   entfällt, die ab dem 12. Juni 2012 bis zum Ende der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert werden. Ferner ist auf diesen Betrag der anteilige Betrag 
   des Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
   Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ausgegeben 
   wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die zugrunde 
   liegenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
   Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung unter 
   Tagesordnungspunkt 7 bestehen derzeit nicht. 
 
   Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung der 
   Ermächtigung unterrichten. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden 
   und einen von ihrem depotführenden Institut ausgestellten besonderen 
   Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln: 
 
   Gigaset AG 
   c/o Commerzbank AG 
   GS-MO 4.1.1 General Meetings 
   60261 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 (0) 69 1362 6351 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
   22.05.2012 (0.00 Uhr MESZ) beziehen (sog. Nachweisstichtag) und bedarf 
   der Textform (§ 126 b BGB). Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die 
   Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 
   05.06.2012 (24.00 Uhr MESZ) unter der genannten Adresse zugehen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Der Nachweisstichtag ist für die Ausübung des Teilnahme- und den 
   Umfang des Stimmrechts in der Hauptversammlung maßgebend. Im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag 
   erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag 
   haben für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts keine 
   Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besessen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben 
   haben, sind somit weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit sie 
   sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
   Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den besonderen 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, bleiben auch dann 
   teilnahmeberechtigt und im Umfang des nachgewiesenen Anteilsbesitzes 
   stimmberechtigt, wenn sie ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag ganz 
   oder teilweise veräußern. Für die Dividendenberechtigung ist der 
   Nachweisstichtag nicht relevant. Auch nach dem Nachweisstichtag und 
   nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre weiterhin frei über ihre 
   Aktien verfügen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   werden den teilnahmeberechtigten Aktionären von der Anmeldestelle 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes an der Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist die 
   rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Wenn weder ein Kreditinstitut, 
   noch eine Aktionärsvereinigung, noch den Kreditinstituten gem. § 135 
   Abs. 8 bzw. Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG andere gleichgestellte 
   Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b 
   BGB). 
 
   Weitere Informationen zur Bevollmächtigung sowie ein 
   Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte. Die 
   Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Es steht den 
   Aktionären frei, eine Vollmacht anderweitig in Textform (§ 126 b BGB) 
   auszustellen. 
 
   Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer 
   gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht steht die 
   nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: 
 
   Gigaset AG 
   Investor Relations - Hauptversammlung 2012 
   Hofmannstr. 61 
   81379 München 
 
   oder per 
 
   Telefax: +49 (0) 89 444456 930 
 
   oder elektronisch per 
 
   E-Mail: hv-2012@gigaset.com 
 
   Am Tag der Hauptversammlung kann dies auch an der Ein- und 
   Ausgangskontrolle erfolgen. 
 
   Kreditinstitute und ihnen gleichgestellte Personen oder Institutionen 
   können möglicherweise besondere Formen von Vollmachten verlangen, da 
   sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die 
   Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -6-

Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen, 
   Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu 
   Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. 
 
   Unsere Gesellschaft möchte ihren Aktionären die Stimmrechtsvertretung 
   erleichtern. Der Vorstand hat deshalb zwei Mitarbeiter der Gigaset AG 
   als Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der 
   Aktionäre bestellt. Von dieser Möglichkeit können alle Aktionäre 
   Gebrauch machen, die weder selbst erscheinen noch ihre depotführende 
   Bank oder einen sonstigen Dritten mit der Ausübung ihres Stimmrechts 
   beauftragen wollen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisung ist die Vollmacht insgesamt, 
   oder wenn nur zu einem Tagesordnungspunkt keine Weisung erteilt wurde, 
   hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes nicht wirksam. Die 
   Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall demzufolge insgesamt, 
   oder in Bezug auf den Tagesordnungspunkt, zu welchem keine Weisung 
   vorliegt, der Stimme enthalten. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt 
   eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung 
   entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass 
   die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zur 
   Stellung von Fragen entgegennehmen. 
 
   Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter, die nicht in der Hauptversammlung erteilt 
   werden, müssen bei der Gesellschaft bis spätestens 08.06.2012 
   eingehen. 
 
   Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen 
   hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Auch bei 
   Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter ist daher der fristgerechte Zugang der Anmeldung 
   und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarte sowie der weiteren Unterlagen zur Bevollmächtigung der 
   Stimmrechtsvertreter sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst 
   frühzeitig bei der oben genannten Adresse eingehen. 
 
   Werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur 
   Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, so kann die Vollmacht in 
   Textform, z.B. auch durch elektronische Datenübermittlung (E-Mail), 
   ebenfalls an die oben genannte Adresse gesendet werden. Auch der 
   Widerruf der Vollmacht bedarf der Textform (§ 126 b BGB). 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro (das 
   entspricht derzeit 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 
   2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 
   126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der 
   Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also 
   spätestens bis zum 12.05.2012, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Später 
   zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Etwaige 
   Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu richten: 
 
   Gigaset AG 
   - Vorstand - 
   Hofmannstr. 61 
   81379 München 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des 
   Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind. (§ 142 Abs. 2 Satz 2 
   AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Für den Nachweis 
   reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts 
   aus. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge 
   machen. 
 
   Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
   Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden den 
   in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen 
   Voraussetzungen (dies sind u.a. Aktionäre, die es verlangen) 
   zugänglich gemacht, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt 
   der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse 
   übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 
   Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 28.05.2012, 24.00 Uhr MESZ. 
   Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer 
   der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Stellen 
   mehrere Aktionäre zu demselben Beschlussgegenstand Gegenanträge, so 
   kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründung zusammenfassen. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet 
   zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den 
   Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person 
   und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es 
   weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die 
   Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die 
   Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen 
   entsprechend, insbesondere gilt auch hier der 28.05.2012, 24.00 Uhr 
   MESZ, als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der 
   nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen, um noch 
   zugänglich gemacht zu werden. 
 
   Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären 
   gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG vor der Hauptversammlung sowie 
   sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind 
   ausschließlich zu richten an: 
 
   Gigaset AG 
   Investor Relations - Hauptversammlung 2012 
   Hofmannstr. 61 
   81379 München 
 
   Telefax: +49 (0) 89 444456 930 
 
   E-Mail: hv-2012@gigaset.com 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von 
   Gegenanträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet 
   unter www.gigaset.ag zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
   Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
   veröffentlicht. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsgrund gegeben ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage 
   des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
   Weitere Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre, die 
   Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen 
   sowie die weiteren Informationen nach § 124 a AktG finden Sie auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.gigaset.ag. Dort werden nach 
   der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse 
   veröffentlicht. 
 
   Die Berichte zu TOP 6 und zu TOP 7 und die sonstigen zugänglich zu 
   machenden Unterlagen liegen auch in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft (Gigaset AG, Hofmannstr. 61, 81379 München) zur Einsicht 
   aus und werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt. 
 
   Die genannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 
   12.06.2012 ausliegen. 
 
   Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und 
   veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
   Ergänzungsverlangen werden ebenfalls unter der oben genannten 
   Internetseite veröffentlicht. 
 
   Mitteilungen gem. § 30b WpHG 
 
   Gem. § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit: 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2012 hat die Gigaset 
   AG insgesamt 50.014.911 Stückaktien ausgegeben, die jeweils eine 
   Stimme gewähren. In dieser Gesamtzahl sind zum Zeitpunkt der 
   Einberufung auch 38.118 eigene Aktien enthalten, die gemäß §§ 71 b, 71 
   d AktG derzeit keine Rechte gewähren. 
 
   München, im Mai 2012 
 
   Gigaset AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
02.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Gigaset AG 
                Hofmannstr. 61 
                81379 München 
                Deutschland 
Telefon:        +49 89 444456937 
Fax:            +49 89 444456930 
E-Mail:         kerstin.diebenbusch@gigaset.com 
Internet:       http://www.gigaset.ag 
ISIN:           DE0005156004 
WKN:            515 600 
Börsen:         Auslandsbörse(n) XETRA, Frankfurt, München, Stuttgart, 
                Berlin-Bremen, Hamburg, Düsseldorf 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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167726 02.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 02, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.