DJ DGAP-HV: Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Colonia Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 13.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
03.05.2012 / 15:53
=--------------------------------------------------------------------
Colonia Real Estate AG
Köln
WKN: 633800
ISIN: DE0006338007
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am
13. Juni 2012
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, dem 13. Juni 2012, um 11:00 Uhr
im
Haus der Patriotischen Gesellschaft,
Trostbrücke 6, 20457 Hamburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Colonia Real Estate AG, des gebilligten Konzernabschlusses,
der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23. April 2012
gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die
Feststellung des Jahresabschlusses bedarf es daher nicht. Für
die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt
genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die
Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur
Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung vor.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Nörenberg * Schröder GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012
sowie zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2012 zu wählen.
5. Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.
Januar 2012 hat der Vorstand der Gesellschaft das
Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 AktG eingeleitet. Die Ämter der
bisherigen Aufsichtsratsmitglieder werden nach § 97 Abs. 2
Satz 3 AktG mit Beendigung der ersten Hauptversammlung, die
nach Ablauf der mit der vorgenannten Bekanntmachung im
elektronischen Bundesanzeiger beginnenden einmonatigen
Anrufungsfrist nach § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG einberufen wird,
erlöschen. Aufgrund des vorzeitigen Erlöschens der
Aufsichtsratsmandate werden Neuwahlen zum Aufsichtsrat
erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1
AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei
Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt
werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Von den bisherigen Mitgliedern des Aufsichtsrats steht Herr
Klaus Lennartz aus persönlichen Gründen nicht mehr für das Amt
zur Verfügung. Die Aktionärin TAG Immobilien AG, die mehr als
25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, hat gemäß § 100
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG vorgeschlagen, Herrn Hans-Ulrich
Sutter, der Ende April 2012 aus dem Vorstand der Gesellschaft
ausgeschieden ist, in den Aufsichtsrat zu wählen. Der
Aufsichtsrat schließt sich diesem Vorschlag an.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Herrn Dr. Lutz R. Ristow, Kaufmann, wohnhaft in
Hamburg,
b) Herrn Torsten Cejka, selbständiger Rechtsanwalt,
wohnhaft in Potsdam, sowie
c) Herrn Hans-Ulrich Sutter, Finanzvorstand der TAG
Immobilien AG, wohnhaft in Berlin,
mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung und für die
Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2016
endende Geschäftsjahr beschließt, zu Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.
Die Wahlen sollen im Wege der Einzelwahl durchgeführt werden.
Herr Dr. Ristow hat derzeit den Vorsitz des Aufsichtsrats
inne. Im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung soll Herr
Dr. Ristow erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz
vorgeschlagen werden.
Herr Dr. Lutz R. Ristow ist Mitglied in folgenden anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
- TAG Immobilien AG, Hamburg, Vorsitzender des
Aufsichtsrats;
- TAG Gewerbeimmobilien-Aktiengesellschaft,
Hamburg, Vorsitzender des Aufsichtsrats.
Herr Torsten Cejka ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen nach
§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.
Herr Hans-Ulrich Sutter ist Mitglied in folgenden anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
- TAG Gewerbeimmobilien-Aktiengesellschaft,
Hamburg, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats;
- DKB Immobilien Aktiengesellschaft, Berlin,
stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats.
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts und über die entsprechende Änderung der Satzung
Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 4. Juli 2007 war der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 3. Juli 2012
einmalig oder mehrmals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um
einen Betrag von bis zu EUR 9.332.800,00 durch Ausgabe von
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2007).
Ferner war der Vorstand gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom
8. Juli 2009 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 7. Juli 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu
insgesamt EUR 1.874.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2009).
Schließlich war der Vorstand gemäß Hauptversammlungsbeschluss
vom 24. Juni 2010 ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 23. Juni 2015 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 177.210,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2010).
Die vorstehenden Ermächtigungen wurden durch Beschluss des
Vorstands vom 25. August 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
vom 25. August 2011 vollständig ausgenutzt.
Aufgrund der vollständigen Ausnutzung der am 4. Juli 2007
beschlossenen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2007), der am
8. Juli 2009 beschlossenen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital
2009) und der am 23. Juni 2010 beschlossenen Ermächtigung
(Genehmigtes Kapital 2010) soll ein neues Genehmigtes Kapital
2012 in Höhe von EUR 20.000.000,00 geschaffen werden, um den
Vorstand auch künftig in die Lage zu versetzen, genehmigtes
Kapital in dem erforderlichen Umfang zur Stärkung der
Eigenmittel der Gesellschaft zu nutzen oder sich am Markt
bietende Akquisitionschancen zu ergreifen und hierbei sowohl
eine Barkapitalerhöhung als auch den Weg einer
Sachkapitalerhöhung zu wählen. Der Umfang des erbetenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2012 09:53 ET (13:53 GMT)
Genehmigten Kapitals 2012 beträgt damit rund 45 % des
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 12. Juni 2017 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmalig, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR
20.000.000,00, durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen auf
den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2012).
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug
anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren
Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen
gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
(a) soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen
erforderlich ist;
(b) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern
von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs-
und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang
einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer
Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde;
(c) um in geeigneten Einzelfällen Immobilien,
Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige
Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben
(Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage);
(d) soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen
Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am
Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als
auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt
zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn
vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in
unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die
Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist
ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung
von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben werden, auszugeben sind.
Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
genehmigten Kapital anzupassen.
b) § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie
folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 12. Juni 2017 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmalig, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR
20.000.000,00, durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen auf
den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2012).
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug
anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren
Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen
gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
(a) soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen
erforderlich ist;
(b) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern
von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs-
und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang
einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer
Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde;
(c) um in geeigneten Einzelfällen Immobilien,
Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige
Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben
(Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage);
(d) soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen
Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am
Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als
auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt
zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn
vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in
unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die
Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist
ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung
von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben werden, auszugeben sind.
Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
genehmigten Kapital anzupassen.'
Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den
Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts
wird unter Teil II. dieser Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung bekannt gemacht.
7. Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Abs. 2
der Satzung (Sitz der Gesellschaft)
Aufgrund der Zugehörigkeit der Gesellschaft zum Konzern der
TAG Immobilien AG und der weitgehenden Integration der
Gesellschaft in den TAG Konzern soll der Sitz der Gesellschaft
nach Hamburg verlegt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 1 Abs. 2 der Satzung
der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
'Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.'
II.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 6 nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG
in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues Genehmigtes Kapital
2012 in Höhe von EUR 20.000.000,00 zu schaffen.
Mit der erbetenen Ermächtigung zur Schaffung eines neuen Genehmigten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2012 09:53 ET (13:53 GMT)
© 2012 Dow Jones News
