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DGAP-HV: Odeon Film AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Odeon Film AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Odeon Film AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Odeon Film AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
04.05.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ODEON FILM AG 
 
   München 
 
   ISIN: DE 0006853005 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
 
   Donnerstag, den 14. Juni 2012, 
   um 11.00 Uhr 
 
   im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung 
   Lazarettstraße 33, 80636 München 
 
   stattfindenden 
 
   ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der 
           Gesellschaft und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats 
           und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Zu diesem Tagesordnungspunkt wird kein Beschluss gefasst, da 
           Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss festgestellt 
           haben und der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt hat. 
           Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten 
           Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. Die genannten Unterlagen werden vom 
           Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, 
           vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert. 
 
 
           Die genannten Unterlagen stehen den Aktionären unter 
           http://www.odeonfilm.de/hauptversammlung_2012.php zur 
           Verfügung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Vorstand Entlastung für diesen Zeitraum zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers 
           für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die 
           prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl eines 
           Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Herr Dr. Herbert G. Kloiber wurde durch das Registergericht 
           München auf Antrag der Gesellschaft gemäß § 104 Abs. 1 AktG 
           mit Beschluss vom 29. Februar 2012 zum Mitglied des 
           Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. 
 
 
           Die Bestellung von Herrn Dr. Herbert G. Kloiber soll von der 
           Hauptversammlung bestätigt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 vierter Fall, 
           101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG i.V.m. § 7 Abs. 1 
           der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern der 
           Aktionäre zusammen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung zum Ablauf dieser 
           Hauptversammlung für die Dauer der Amtszeit der übrigen von 
           der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder, also 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, Herrn Dr. 
           Herbert G. Kloiber, Geschäftsführer der Tele-München 
           Fernseh-GmbH & Co Produktionsgesellschaft, Fuschl am See, 
           Österreich, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
 
           Herr Dr. Kloiber ist derzeit Mitglied in folgenden gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
       -     Vorsitzender des Aufsichtsrats der CinemaxX 
             Aktiengesellschaft, Hamburg; 
 
 
       -     Vorsitzender des Aufsichtsrats der CineMedia Film 
             AG, München. 
 
 
 
           Herr Dr. Kloiber ist derzeit in keinem vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremium Mitglied. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals 2007/I und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals 2012/I sowie Satzungsänderung 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 21. Juni 2007 hat den 
           Vorstand mit der Beschlussfassung zu Punkt 6 der damaligen 
           Tagesordnung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
           zum 20. Juni 2012 das Grundkapital der Gesellschaft einmal 
           oder mehrmals um bis zu insgesamt nominal EUR 3.961.765,- 
           durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien 
           gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2007/I). Diese Ermächtigung hat der Vorstand mit 
           Beschluss vom 3. Mai 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 
           3. Mai 2011 ausgenutzt und beschlossen, das Grundkapital der 
           Gesellschaft von EUR 7.923.530,- um bis zu EUR 3.919.240,- auf 
           bis zu EUR 11.842.770,- durch Ausgabe von bis zu EUR 
           3.919.240,- auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,- je Aktie zu 
           erhöhen. Die Kapitalerhöhung wurde in voller Höhe gezeichnet. 
           Insgesamt wurde das Grundkapital im Rahmen dieser 
           Kapitalerhöhung also um EUR 3.919.240,- auf EUR 11.842.770,- 
           erhöht. Das genehmigte Kapital 2007/I beträgt derzeit noch EUR 
           42.525,-. Es läuft am 20. Juni 2012 aus. Es soll ein neues 
           genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (1)   Die Ermächtigung des Vorstands gemäß Beschluss 
             der ordentlichen Hauptversammlung vom 21. Juni 2007 zu Punkt 
             6 der damaligen Tagesordnung, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 20. Juni 2012 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             nominal EUR 3.961.765,- durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2007/I), wird insoweit 
             aufgehoben, als der Vorstand von der Ermächtigung keinen 
             Gebrauch gemacht hat. 
 
 
       (2)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 13. Juni 2017 das Grundkapital der 
             Gesellschaft um bis zu nominal EUR 5.921.385,- durch Ausgabe 
             von bis zu 5.921.385 neuen auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2012/I). Die Ermächtigung kann in 
             Teilbeträgen ausgenutzt werden. Den Aktionären ist dabei ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (a)   um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre zu verwerten; 
 
 
         (b)   um die neuen Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen oder von Forderungen gegen die Gesellschaft 
               auszugeben; 
 
 
         (c)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu 
               einem Ausgabepreis je neuer Aktie ausgegeben werden, der 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
               unterschreitet. Der Bezugsrechtsausschluss kann in diesem 
               Fall jedoch nur vorgenommen werden, soweit die Anzahl der 
               in dieser Weise ausgegebenen Aktien zusammen mit der 
               Anzahl eigener Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zur Entscheidung des Vorstands über deren 
               Ausnutzung unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, 
               und der Anzahl der Aktien, die durch Ausübung von Options- 
               und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von 
               Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
               entstehen können, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zur Entscheidung des Vorstands über deren 
               Ausnutzung unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 
               10 % des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Odeon Film AG: Bekanntmachung der -2-

Ausgabe der Aktien überschreitet. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzusetzen. 
 
 
       (3)   § 4 Abs. 3 der Satzung (Höhe und Einteilung des 
             Grundkapitals) erhält folgende neue Fassung: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 13. Juni 2017 das Grundkapital der 
             Gesellschaft um bis zu nominal EUR 5.921.385,- durch Ausgabe 
             von bis zu 5.921.385 neuen auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2012/I). Die Ermächtigung kann in 
             Teilbeträgen ausgenutzt werden. Den Aktionären ist dabei ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (a)   um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre zu verwerten; 
 
 
         (b)   um die neuen Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen oder von Forderungen gegen die Gesellschaft 
               auszugeben; 
 
 
         (c)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu 
               einem Ausgabepreis je neuer Aktie ausgegeben werden, der 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
               unterschreitet. Der Bezugsrechtsausschluss kann in diesem 
               Fall jedoch nur vorgenommen werden, soweit die Anzahl der 
               in dieser Weise ausgegebenen Aktien zusammen mit der 
               Anzahl eigener Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zur Entscheidung des Vorstands über deren 
               Ausnutzung unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, 
               und der Anzahl der Aktien, die durch Ausübung von Options- 
               und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von 
               Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
               entstehen können, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zur Entscheidung des Vorstands über deren 
               Ausnutzung unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 
               10 % des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der 
               Ausgabe der Aktien überschreitet. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzusetzen.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten 
           Kapitals 2006/I sowie Satzungsänderung 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 30. August 2006 hat ein 
           Aktienoptionsprogramm beschlossen ('Aktienoptionsprogramm 
           2006') und zu dessen Bedienung das bedingte Kapital 2006/I (§ 
           4 Abs. 4 der Satzung) geschaffen. Die Ermächtigung von 
           Vorstand und Aufsichtsrat zur Ausgabe von Aktienoptionen war 
           bis zum 29. August 2011 befristet. Sie ist also ausgelaufen. 
           Damit können unter dem Aktienoptionsprogramm 2006 
           Aktienoptionen nicht mehr ausgegeben werden. Gemäß Vorstands- 
           und Aufsichtsratsbeschluss jeweils vom 14. September 2006 
           wurden unter dem Aktienoptionsprogramm 2006 insgesamt 428.500 
           Aktienoptionen ausgegeben. Keine dieser Aktienoptionen wurde 
           ausgeübt. Ihre Laufzeit endete am 28. September 2011. 
           Sämtliche mit Beschlüssen vom 14. September 2006 ausgegebenen 
           Aktienoptionen sind deshalb mit Ablauf der Laufzeit am 28. 
           September 2011 entschädigungslos erloschen. Weitere 
           Aktienoptionen haben Vorstand und Aufsichtsrat unter dem 
           Aktienoptionsprogramm 2006 nicht ausgegeben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
           Das bedingte Kapital 2006/I und der bisherige § 4 Abs. 4 der 
           Satzung werden aufgehoben. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen 
 
 
           Zum 1. April 2012 ist der gedruckte Bundesanzeiger eingestellt 
           worden. Seit dem 1. April 2012 wird der elektronische 
           Bundesanzeiger unter dem Namen 'Bundesanzeiger' weitergeführt. 
           Daran soll die Satzung angepasst werden. Außerdem enthält die 
           Satzung bislang keine Regeln zu Art und Form von 
           Aktienurkunden. Diese sollen eingefügt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       (1)   § 3 Satz 1 der Satzung (Bekanntmachungen und 
             Informationen) wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
             Bundesanzeiger.' 
 
 
       (2)   § 4 Abs. 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des 
             Grundkapitals) wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Die Gesellschaft ist berechtigt, Sammelurkunden über 
             mehrere Aktien auszustellen. Ein Anspruch des Aktionärs auf 
             Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Die Form der 
             Aktienurkunden und von Gewinnanteils- und 
             Erneuerungsscheinen bestimmt der Vorstand.' 
 
 
       (3)   Die Abfolge der Absätze in § 4 der Satzung (Höhe 
             und Einteilung des Grundkapitals) wird wie folgt gefasst: 
 
 
         (a)   Abs. 3 in der Fassung des Beschlusses zu TOP 7 
               wird zu Abs. 5. 
 
 
         (b)   Abs. 5 wird zu Abs. 3. 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts zu 
           Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2, § 203 Abs. 
           2 Satz 2 AktG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung in Punkt 
           6 der Tagesordnung vorgeschlagen, das bestehende genehmigte 
           Kapital aufzuheben und die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals in Höhe von EUR 5.921.385,- zu beschließen. 
 
 
           Im Falle der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das 
           Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden: 
 
 
       (a)   Der Ausschluss des Bezugsrechts zur Verwertung 
             von Spitzenbeträgen ist eine Maßnahme, die aus technischen 
             Gründen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, insbesondere 
             zur Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses, 
             erforderlich und angemessen ist. Der Ausschluss des 
             Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert die Abwicklung 
             der Zuteilung von Bezugsrechten und deren Ausübung. 
 
 
       (b)   Darüber hinaus soll das Bezugsrecht auch 
             ausgeschlossen werden können, um die neuen Aktien zum Zwecke 
             des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen oder von Forderungen gegen die 
             Gesellschaft auszugeben. Hierdurch hat die Gesellschaft die 
             Möglichkeit, in geeigneten Einzelfällen Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmen bzw. Unternehmensteile gegen 
             Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Damit 
             erhält die Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, um 
             etwa eine Expansion oder Komplettierung ihres 
             Tätigkeitsgebiets ohne eine Belastung ihrer Liquidität 
             durchzuführen. Darüber hinaus verlangen Eigentümer 
             interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die 
             Veräußerung erfahrungsgemäß oftmals nicht Geld, sondern 
             Aktien. Im Wettbewerb um attraktive Beteiligungen können 
             sich daher Vorteile ergeben, wenn einem Verkäufer als 
             Gegenleistung neue Aktien der Gesellschaft angeboten werden 
             können. Weil eine Ausgabe von Aktien bei sich abzeichnenden 
             Akquisitionsmöglichkeiten mit regelmäßig komplexen 
             Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der potenziellen 
             Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg 
             über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien unter Schaffung 
             des genehmigten Kapitals erforderlich. 
 
 
             Die Ermächtigung erstreckt sich sowohl auf den Erwerb von 
             Beteiligungen im Rahmen sog. Share Deals, d.h. durch den 
             Erwerb von Gesellschaftsanteilen, als auch auf den Erwerb im 
             Rahmen sog. Asset Deals, d.h. die Übernahme eines 
             Unternehmens oder Unternehmensteils durch den Erwerb der sie 
             bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
             Vertragspositionen und ähnlichem. Basis für die Bewertung 
             wird stets ein Bewertungsgutachten eines neutralen 
             Wirtschaftsprüfers bzw. einer neutralen 

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May 04, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. 
 
 
             Die vorstehenden Erwägungen gelten für den Ausschluss des 
             Bezugsrechts im Fall des Erwerbs von Forderungen gegen die 
             Gesellschaft entsprechend. So kann die Gesellschaft 
             beispielsweise ursprünglich in bar geschuldete Kaufpreise 
             oder Darlehensverbindlichkeiten mit Zustimmung der anderen 
             Vertragspartei ohne eine Belastung ihrer Liquidität in 
             Aktien bezahlen. Basis für die Bewertung wird auch in diesem 
             Fall stets ein Bewertungsgutachten eines neutralen 
             Wirtschaftsprüfers bzw. einer neutralen 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. 
 
 
             Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
             der Einsatz dieses Instruments notwendig ist und der Wert 
             der neuen Aktien in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu 
             erwerbenden Sacheinlage steht, bevor er die Zustimmung des 
             Aufsichtsrats zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
             einholt. 
 
 
       (c)   Schließlich sieht die Beschlussvorlage die 
             Ermächtigung vor, bei Ausgabe der neuen Aktien gegen 
             Bareinlage einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG vorzunehmen. Diese Ermächtigung bezieht sich nur 
             auf maximal 10 % des Grundkapitals. Diese 10 %-Grenze darf 
             insgesamt nur einmal ausgenutzt werden. Das bedeutet, dass, 
             wenn und soweit die Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zur Entscheidung des Vorstands über deren 
             Ausnutzung von gleichzeitig bestehenden Ermächtigungen zum 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, z.B. 
             im Zusammenhang mit der Wiederveräußerung eigener Aktien 
             oder der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gebrauch 
             macht, sich die Anzahl der Aktien, die bei einer 
             Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter 
             Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden können, entsprechend reduziert. 
 
 
             Das Gesetz erlaubt zudem einen Bezugsrechtsausschluss nach § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur dann, wenn der Ausgabepreis den 
             Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht 
             wesentlich unterschreitet. Ein Abschlag von 3 % bis 5 % vom 
             aktuellen Börsenkurs wird regelmäßig als nicht wesentlich 
             angesehen. Der Abschlag soll in jedem Fall so gering wie 
             möglich gehalten werden. Vorstand und Aufsichtsrat halten 
             die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG für notwendig, um die sich in der Zukunft 
             bietenden Möglichkeiten des Kapitalmarkts schnell und 
             flexibel ausnutzen zu können, ohne die für eine 
             Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen Schritte und 
             gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Durch die Ausgabe 
             der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden auch 
             die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn diese müssen keine 
             nennenswerten Kursverluste befürchten und können ggf. zur 
             Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche 
             Aktienzukäufe zu vergleichbaren Preisen über die Börse 
             vornehmen. 
 
 
 
   Teilnahmebestimmungen 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung EUR 11.842.770 und ist in 
           11.842.770 Stück teilnahme- und stimmberechtigte Aktien 
           (Stückaktien) eingeteilt. Im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung entfallen davon 85.050 Stück auf eigene 
           Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der 
           Gesellschaft ihren Anteilsbesitz durch einen in Textform 
           erstellten besonderen Nachweis eines zur Verwahrung von 
           Wertpapieren in Deutschland zugelassenen Instituts ('Nachweis 
           des Anteilsbesitzes') nachgewiesen haben. Der Nachweis des 
           Anteilsbesitzes muss in deutscher Sprache verfasst sein, hat 
           sich auf den Beginn des 24. Mai 2012 (00:00 Uhr MESZ) zu 
           beziehen ('Nachweisstichtag') und muss der Gesellschaft bis 
           spätestens am 7. Juni 2012 unter der folgenden Adresse 
           zugehen: 
 
 
           Odeon Film AG 
           c/o DZ Bank AG 
           vertreten durch dwp bank 
           WASHO 
           Einsteinring 9 
           85609 Dornach 
           E-Mail: hv- eintrittskarten@dwpbank.de 
           Telefax: + 49 (0)69 5099 1110 
 
 
           Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die 
           Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
           Nachweisstichtag erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und 
           Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem 
           Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
           Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des 
           Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, das 
           heißt der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. 
           Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss 
           auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf 
           das Stimmrecht oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach 
           dem Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein 
           Stimmrecht, und Personen, die zum Nachweisstichtag keine 
           Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär 
           der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch 
           stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht 
           bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
 
           Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
           Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
           Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
           Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
           frühzeitig für die Übersendung des Nachweises des 
           Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der oben genannten 
           Adresse Sorge zu tragen. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch 
           Bevollmächtigte 
 
 
           Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte 
           ausüben lassen. Auch dann ist eine fristgerechte Übersendung 
           des Nachweises des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein 
           Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der 
           Eintrittskarte. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der 
           Gesellschaft auch elektronisch per E-Mail an die Adresse 
           'hv2012@odeonfilm.de' übermittelt werden. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und sonstige 
           in § 135 Abs. 8 AktG aufgeführte Personen können zum Verfahren 
           für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen 
           vorsehen. 
 
 
           Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft 
           benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres 
           Stimmrechts bevollmächtigen. Den Stimmrechtsvertretern müssen 
           dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des 
           Stimmrechts zu den Punkten der Tagesordnung erteilt werden. 
           Sie können das Stimmrecht nur zu denjenigen 
           Tagesordnungspunkten ausüben, zu denen sie von den Aktionären 
           Weisungen erhalten haben. Die Stimmrechtsvertreter können die 
           Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Auch im Fall 
           einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Übersendung des 
           Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
           Bestimmungen erforderlich. Die Vollmacht und die Weisungen an 
           die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen 
           spätestens mit Ablauf des 12. Juni 2012 unter der Adresse 
           Odeon Film AG, HV-Organisation, Hofmannstraße 25-27, 81379 
           München oder per E-Mail unter der Adresse 
           'hv2012@odeonfilm.de' oder per Fax unter +49 (0)89 - 64958 - 
           103 eingegangen sein. 
 
 
           Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den ihnen 
           übersandten Unterlagen entnehmen. 
 
 
     4.    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
           einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am 
           Grundkapital von EUR 500.000,- erreichen, können verlangen, 

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May 04, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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