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DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: TAG Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 14.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
04.05.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   TAG Immobilien AG 
 
   Hamburg 
 
 
   ISIN DE0008303504 / WKN 830350 
   ISIN DE000A1MMA03 / WKN A1MMA0 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, dem 14. Juni 
   2012, um 11.00 Uhr im Haus der Patriotischen Gesellschaft, Trostbrücke 
   6, 20457 Hamburg, stattfindenden 129. ordentlichen Hauptversammlung 
   ein. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2011, 
           der Lageberichte für die TAG Immobilien AG und den Konzern, 
           des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns 2011 sowie des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss am 
           23. April 2012 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
           damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns 2011 stimmen die Aktionäre 
           unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, 
           die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das 
           Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch 
           die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung 
           durch die Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn zum 
           31. Dezember 2011 in Höhe von EUR 47.574.074,28 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR    EUR    19.113.782,20 
   0,20 für jede der 95.568.911 
   dividendenberechtigten Stückaktie: 
 
   Vortrag auf neue Rechnung:                      EUR    28.460.292,08 
 
   Bilanzgewinn:                                   EUR    47.574.074,28 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende ist für den 15. Juni 2012 
           vorgesehen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
 
 
       a)    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen; 
 
 
       b)    zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
             Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
             Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
             Geschäftsjahres 2012 zu wählen. 
 
 
 
     6.    Wahl eines Mitglieds zum Aufsichtsrat 
 
 
           Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind die §§ 96 Abs. 
           1, 101 Abs. 1 AktG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des 
           Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
           Aufsichtsrat (vormals BetrVG 1952) maßgebend. Gemäß § 7 Abs. 1 
           der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern, 
           von denen vier von den Aktionären und zwei von den 
           Arbeitnehmern nach den §§ 4 ff. Drittelbeteiligungsgesetz 
           gewählt werden. 
 
 
           Das von den Aktionären gewählte Mitglied des Aufsichtsrats, 
           Herr Rolf Hauschildt, hat angekündigt, sein 
           Aufsichtsratsmandat zum Ende der am 14. Juni 2012 
           stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
           aus Altersgründen niederlegen zu wollen. Daher hat die 
           Hauptversammlung ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, für die 
           Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2012 
           endende Geschäftsjahr beschließt, als weiteren Vertreter der 
           Aktionäre 
 
 
           Frau Bettina Stark, Generalbevollmächtigte der Deutschen 
           Kreditbank Aktiengesellschaft, wohnhaft in Berlin 
 
 
           in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Frau Bettina Stark nimmt folgende Mitgliedschaften in anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
           in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr: 
 
 
       -     keine 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung von § 2 der 
           Satzung (Unternehmensgegenstand) 
 
 
           Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Mai 2010 haben die 
           Gesellschaft sowie die Kraftverkehr Tegernsee-Immobilien 
           Gesellschaft mit beschränkter Haftung ('KVT') einem Investor 
           ein bis zum 31. Dezember 2012 befristetes, unwiderrufliches 
           Angebot unterbreitet, einen Anteilsabtretungsvertrag sowie 
           einen Grundstücksveräußerungsvertrag zu schließen (das 
           'Notarielle Angebot'). Kaufgegenstand sind zum einen die 
           Beteiligung der Gesellschaft an der Tegernsee-Bahn 
           Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und zum anderen 
           verschiedene im Eigentum der Gesellschaft bzw. der KVT 
           stehende Grundstücke. Der Investor hat das Angebot bislang 
           noch nicht angenommen. Die Gesellschaft geht jedoch davon aus, 
           dass der Investor das Angebot zum Abschluss der Verträge 
           annehmen wird. 
 
 
           Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ist der 
           Gegenstand ihres Unternehmens auch der Bau und Betrieb von 
           Eisenbahnen und die Errichtung, der Erwerb, die Pachtung, die 
           Verpachtung und der Betrieb von Verkehrsunternehmen aller Art. 
           Dieser Unternehmensgegenstand soll, wenn der Investor das 
           Angebot zum Abschluss der vorstehend genannten Verträge 
           angenommen hat und diese durchgeführt wurden, nicht weiter 
           verfolgt werden. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft 
           in § 2 Abs. 1 der Satzung soll daher vorbehaltlich der Annahme 
           des Notariellen Angebots und der Durchführung der vorstehend 
           genannten Verträge angepasst werden. Bei dieser Gelegenheit 
           soll der verbleibende Unternehmensgegenstand zur Klarstellung 
           zugleich insbesondere dahingehend präzisiert werden, dass 
           neben dem Erwerb von Immobilien und Beteiligungen auch deren 
           Veräußerung zulässig ist. 
 
 
           Einen entsprechenden Beschluss hatte bereits die ordentliche 
           Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. August 2011 gefasst. 
           Die entsprechende Satzungsänderung ist allerdings nicht durch 
           Anmeldung und Eintragung im Handelsregister wirksam geworden, 
           weil das Notarielle Angebot bislang nicht angenommen wurde. 
           Der Beschluss der letzten ordentlichen Hauptversammlung soll 
           daher nunmehr wiederholt und damit bestätigt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             '(1) Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb, die 
             Veräußerung und die Verwaltung von in- und ausländischen 
             Immobilien, der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung 
             von Beteiligungen einschließlich der Beteiligung an 
             Immobilienfonds sowie die Vornahme aller sonstigen hiermit 
             zusammenhängenden Geschäfte.' 
 
 
       b)    Der Vorstand wird angewiesen, den vorstehenden 
             Beschluss gemäß lit. a) erst nach Annahme des Notariellen 
             Angebots vom 4. Mai 2010 und der Durchführung der dadurch 
             geschlossenen Verträge zur Eintragung in das Handelsregister 
             anzumelden. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2012/I, über die Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 7. April 2011 war der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           6. April 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
           von Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt 
           höchstens um einen Betrag von bis zu EUR 25.000.000,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 25.000.000 Stückaktien zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2011/I). 
 
 
           Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 26. August 2011 war der 
           Vorstand darüber hinaus ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 25. August 2016 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe von Stammaktien ohne Nennbetrag 
           (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder 
           mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 
           7.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 7.000.000 neuen auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2011/II). 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen wurden im Hinblick auf das 
           Genehmigte Kapital 2011/I durch Beschluss des Vorstands vom 
           26. Juli 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 28. Juli 
           2011 sowie durch Beschluss vom 17. November 2011 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats vom 17. November 2011, durch 
           Beschluss des Vorstands vom 25. Oktober 2011/9. Januar 2012 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 27. Oktober 2011/9. 
           Januar 2012 und schließlich - im Hinblick auf das Genehmigte 
           Kapital 2011/I und das Genehmigte Kapital 2011/II durch 
           Beschluss des Vorstands vom 28. Februar 2012 mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats vom 28. Februar 2012 ausgenutzt. Damit 
           wurden die Genehmigten Kapitalien 2011/I und 2011/II 
           vollständig ausgenutzt. 
 
 
           Aufgrund der vollständigen Ausnutzung der am 7. April 2011 
           beschlossenen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2011/I) und 
           der am 26. August 2011 beschlossenen Ermächtigung (Genehmigtes 
           Kapital 2011/II) soll ein neues Genehmigtes Kapital 2012/I in 
           Höhe von EUR 40.000.000,00 geschaffen werden, um den Vorstand 
           auch künftig in die Lage zu versetzen, genehmigtes Kapital in 
           dem erforderlichen Umfang zur Stärkung der Eigenmittel der 
           Gesellschaft zu nutzen oder sich am Markt bietende 
           Akquisitionschancen zu ergreifen und hierbei sowohl eine 
           Barkapitalerhöhung als auch den Weg einer Sachkapitalerhöhung 
           zu wählen. Der Umfang des erbetenen Genehmigten Kapitals 
           2012/I beträgt damit rund 41 % des gegenwärtigen 
           Grundkapitals. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 13. Juni 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder 
             mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 
             40.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 40.000.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). 
 
 
             Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
             anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (b)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
               und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
               ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde; 
 
 
         (c)   um in geeigneten Einzelfällen Immobilien, 
               Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
               Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben 
               (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage); 
 
 
         (d)   soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen 
               Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am 
               Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
               auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 
               zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn 
               vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
               unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die 
               Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist 
               ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung 
               von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden, auszugeben sind. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Absätzen (a) bis (d) ausgeschlossen wird, darf 
             sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
             der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert 
             des Grundkapitals nicht übersteigen. 
 
 
             Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
             entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             genehmigten Kapital anzupassen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 8 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 
             4 Abs. 9 der Satzung; § 4 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt 
             neu eingefügt: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 13. Juni 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder 
             mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 
             40.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 40.000.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). 
 
 
             Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
             anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (b)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
               und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
               ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde; 
 
 
         (c)   um in geeigneten Einzelfällen Immobilien, 
               Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
               Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben 
               (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage); 
 
 
         (d)   soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen 
               Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.