DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 19.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
04.05.2012 / 15:11
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ALBIS Leasing AG
Hamburg
ISIN DE0006569403 // WKN 656 940
Einberufung der 30. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Dienstag, 19. Juni 2012, 11:00 Uhr,
im
Novotel Hamburg Alster
Lübecker Straße 3
22087 Hamburg
stattfindenden
30. ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu
erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
(a) Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, wird zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und
den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 bestellt.
(b) Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine
prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und
-lagebericht entscheidet, wird die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum Prüfer
für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2
WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
bestellt.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des
genehmigten Kapitals und Schaffung von neuem genehmigten
Kapital und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die
Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
(1) Das genehmigte Kapital in § 5 Abs. 3 der Satzung
wird aufgehoben.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31. Dezember 2016
durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien
gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um
insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen. Sofern den
Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die
Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1
S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der
Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden,
(a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen;
(b) bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder
sonstigen Vermögensgegenständen;
(c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die
neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder
insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses
genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch
insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien
bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung
der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen
etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 186 Abs.
3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder
bei der Ausgabe von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen;
(d) um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu
begeben; sowie
(e) um Inhabern von durch die Gesellschaft
auszugebenden Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen
würde.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzusetzen.
(3) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des
§ 5 Abs. 1 und 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen damit in
Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen,
die nur die Fassung betreffen.
(4) § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
31. Dezember 2016 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber
lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu
erhöhen. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt
wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder
Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten
werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über
den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu
entscheiden,
(a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen;
(b) bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder
sonstigen Vermögensgegenständen;
(c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht
wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf
die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital
weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung
dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals
noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der
Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der
Ausnutzung der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger
Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des
Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der
Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit
einzubeziehen;
(d) um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu
begeben; sowie
(e) um Inhabern von durch die Gesellschaft
auszugebenden Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)
DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -2-
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen
würde.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.'
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186
Abs. 4 S. 2 AktG
Zu Punkt 5 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der
Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4
S. 2 AktG folgenden Bericht über den Ausschluss des
Bezugsrechts, welcher als Bestandteil dieser Einladung hiermit
wie folgt bekannt gemacht wird:
Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung unter TOP
5 vorgeschlagen, unter Aufhebung des bisher in § 5 Abs. 3 der
Satzung vorgesehenen, bis zum 31. Dezember 2012 befristeten
genehmigten Kapitals ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen
und den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31. Dezember 2016 durch
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar-
oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu
EUR 7.650.000,00 zu erhöhen.
Durch die vorgeschlagene Ermächtigung soll gewährleistet
werden, dass die Gesellschaft auch weiterhin über flexible
Handlungsmöglichkeiten verfügt, um im Interesse der Aktionäre
die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den
geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. Daneben soll
der Vorstand in die Lage versetzt werden, ganz oder teilweise
ohne Inanspruchnahme von Barmitteln insbesondere Unternehmen
oder Unternehmensbeteiligungen von Dritten gegen Ausgabe von
Aktien erwerben zu können.
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die
Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, das auch dergestalt
als mittelbares Bezugsrecht eingeräumt werden kann, dass die
Aktien einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1
oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen
zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Es wird jedoch vorgeschlagen,
den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu
entscheiden,
(a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen.
Diese Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit, bei der
Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse
festzusetzen. Spitzenbeträge können entstehen, wenn infolge
des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung
nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre
verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im
Verhältnis zur Gesamtkapitalerhöhung von untergeordneter
Bedeutung.
(b) bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen
Vermögensgegenständen.
Durch diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der
Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, in geeigneten
Fällen Sacheinlagen, insbesondere Unternehmen,
Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen oder
andere mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang
stehende Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der
Gesellschaft zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit ein
Instrument anhand gegeben, sich bietende
Akquisitionsmöglichkeiten mit flexiblen und
liquiditätsschonenden Finanzierungsinstrumenten und ohne
Beanspruchung der Kapitalmärkte zu realisieren. Die
Möglichkeit, rasch auf entsprechende Angebote oder sich
bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei
insbesondere auch dem Erhalt und der Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Nutzung eines
genehmigten Kapitals zu diesem Zwecke setzt die Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Daher soll der Vorstand
entsprechend ermächtigt werden.
(c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die
neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder
insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung des
genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch
insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien
bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung der
10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa
erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4
AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der
Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit
einzubeziehen.
Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203
Abs. 1 S. 1, 186 Abs. 3 S. 4 AktG dient dem Interesse der
Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen
Ausgabekurses bei der Ausgabe neuer Aktien gegen
Bareinlagen. Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt,
einen künftigen Finanzierungsbedarf auch kurzfristig unter
der Ausnutzung etwaiger günstiger Kapitalmarktbedingungen
zum Vorteil der Gesellschaft zu decken.
Das Volumen der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit der
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3
S. 4 AktG entspricht maximal 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft, wobei diese Grenze auch unter Berücksichtigung
anderer Ausübungen von Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
einzuhalten ist. Dem Interesse der Aktionäre an einem
wertmäßigen Verwässerungsschutz wird dadurch Rechnung
getragen, dass der Ausgabepreis der Aktien den Börsenkurs
jeweils nicht wesentlich unterschreiten darf.
(d) um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben.
Diese Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, das
genehmigte Kapital auch für die Ausgabe von
Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder
der mit ihr verbundenen Unternehmen zu nutzen. Wegen des
Adressatenkreises einer solchen Maßnahme ist in diesem Fall
ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich.
(e) um Inhabern von durch die Gesellschaft
auszugebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw.
Optionsrechts zustehen würde.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten
von Inhabern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen soll es ermöglichen, diese an
der Kapitalerhöhung in dem Maße teilnehmen zu lassen, in dem
sie berechtigt wären, hieran teilzunehmen, wenn sie aufgrund
ihrer Wandlungs- bzw. Optionsrechte Aktien bezogen hätten.
Hierdurch kann einer Verwässerung der Rechte der Inhaber von
Wandel- und Optionsschuldverschreibungen infolge der
Kapitalerhöhung entgegen gewirkt werden, ohne dass eine
Anpassung der jeweiligen Wandlungs- bzw. Optionspreise
erforderlich ist.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob
die Ausnutzung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und ein
eventueller Bezugsrechtsausschluss auch unter Abwägung des
Interesses der bisherigen Aktionäre im wohl verstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt. Über jede Ausnutzung des
genehmigten Kapitals wird der Vorstand in den nächst folgenden
Hauptversammlungen berichten.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten
Kapitals 2008 und Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und
Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des
Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines neuen
bedingten Kapitals (2012) sowie über die Änderung der Satzung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)
DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -3-
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
(1) Aufhebung des bedingten Kapitals 2008 und des
Ermächtigungsbeschlusses vom 7. Juli 2008
Das bedingte Kapital 2008 in § 5 Abs. 4 der Satzung und der
Ermächtigungsbeschluss vom 7. Juli 2008 zur Ausgabe von
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen werden aufgehoben.
(2) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen
(a) Ermächtigungszeitraum und Nennbetrag
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2016 einmalig oder
mehrmals auf den Inhaber lautende
Wandelschuldverschreibungen und/oder
Optionsschuldverschreibungen (im Folgenden gemeinsam
'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu
EUR 50.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern der
Schuldverschreibungen können nach näherer Maßgabe der
Wandel- oder Optionsanleihebedingungen Wandlungs- bzw.
Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von bis zu EUR 7.650.000,00 eingeräumt
werden.
Die Schuldverschreibungen können ausschließlich in Euro
begeben werden. Die Emissionen werden in jeweils unter
sich gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende
Schuldverschreibungen eingeteilt.
(b) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu. Hierbei
können die Schuldverschreibungen auch von einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53
b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand
wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
(i) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben;
(ii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern
von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien der
Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu
können, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder
Optionsrechte zustehen würde;
(iii) sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden zu ermittelnden
theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit
Wandel- oder Optionsrechten nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für
Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten
auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital,
der weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der
Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Wandel- oder
Optionsrechten bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei
der Berechnung der 10%-Grenze sind aufgrund
anderweitiger Ermächtigungen erfolgte Ausschlüsse des
Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der
Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von
Aktien aus einem genehmigten Kapital) einzubeziehen.
(c) Wandlungs- und Optionsrecht, Wandlungs- und
Optionspreis, Verwässerungsschutz
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
erhalten die Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen
nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der
Division des Nennbetrags durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann
auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner
kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden.
Des Weiteren kann vorgesehen werden, Spitzen
zusammenzulegen und/oder in Geld auszugleichen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen,
nach Maßgabe der Optionsbedingungen auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je
Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den
Nennbetrag der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung
(gegebenenfalls zuzüglich einer baren Zuzahlung) nicht
übersteigen.
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine auf den Inhaber
lautende Stückaktie der Gesellschaft wird vom Vorstand in
Euro festgelegt. Er muss mindestens 80 % des
durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder eines vergleichbaren
Nachfolgesystems) in den 20 Börsentagen vor dem Tag der
Beschlussfassung des Vorstands über die Begebung der
Emission betragen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Wandlungs- oder
Optionspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel
nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen ermäßigt
werden, wenn die Gesellschaft während der Wandel- oder
Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre
Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel-
oder Optionsanleihen begibt und den Inhabern von Wandel-
oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang
eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel-
oder Optionsrechte zustehen würde. Die Bedingungen können
auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer
Verwässerung des Werts der Wandel- bzw. Optionsrechte
führen können, eine wertwahrende Anpassung des Wandels-
bzw. Optionspreises vorsehen. Eine Ermäßigung des
Wandlungs- oder Optionspreises kann auch durch eine
Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechtes
oder die Ermäßigung einer etwaigen Zuzahlung bewirkt
werden.
(d) Ermächtigung zur Festlegung und Konkretisierung
der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und
Ausstattung der Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz,
Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw.
Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den
Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen.
(3) Bedingtes Kapital
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR
7.650.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu
7.650.000 neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien
(bedingtes Kapital 2012). Die bedingte Kapitalerhöhung dient
der Gewährung von Rechten an Inhaber bzw. Gläubiger von
Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der
Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 erteilten Ermächtigung
von der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2016 begeben
werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger dieser
Schuldverschreibungen von ihren Wandlungs- bzw.
Optionsrechten Gebrauch machen. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 jeweils festzulegenden
Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von
Wandlungs- bzw. Optionsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.
(4) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von
§ 5 Abs. 1 und 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)
DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -4-
Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen
damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung
vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes
gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen nach
Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der
Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der
Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten.
(5) Satzungsänderung
§ 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.650.000,00
durch Ausgabe von bis zu 7.650.000 neuer auf den Inhaber
lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital
2012). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung
von Rechten an Inhaber bzw. Gläubiger von
Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der
Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 erteilten Ermächtigung
von der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2016 begeben
werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von aufgrund
des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 19.
Juni 2012 ausgegebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen von ihren Wandlungs- bzw.
Optionsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen
jeweils von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten
entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.'
Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 186
Abs. 4 S. 2 AktG
Zu Punkt 6 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der
Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4
S. 2 AktG folgenden Bericht über den Ausschluss des
Bezugsrechts, welcher als Bestandteil dieser Einladung hiermit
wie folgt bekannt gemacht wird:
Die zu Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des
Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu
EUR 50.000.000,00 auszugeben und den Inhabern der
Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandel- oder
Optionsanleihebedingungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf
Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von bis zu EUR 7.650.000,00 einzuräumen sowie
die vorgeschlagene Schaffung des dazugehörigen bedingten
Kapitals von bis zu EUR 7.650.000,00 soll die Möglichkeiten
der ALBIS Leasing AG zur Finanzierung ihrer Aktivitäten
erweitern. Die Ermächtigung soll dem Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger
Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der
Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung
eröffnen. Schuldverschreibungen ermöglichen die Finanzierung
durch Fremdkapital ohne die Inanspruchnahme von Sicherheiten
durch die Gesellschaft und erweitern daher auch anderweitige
Finanzierungsspielräume der Gesellschaft. Die
Schuldverschreibungen können ausschließlich in Euro begeben
werden.
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss jeweils mindestens
80 % des zeitnah zur Ausgabe der Wandel- und/oder
Optionsanleihen ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch
die Möglichkeit eines Zuschlags wird die Voraussetzung dafür
geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung
tragen können.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
auf die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen zu (§ 221
Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 Aktiengesetz). Um die Abwicklung zu
erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden,
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen an ein
Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs.
1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen mit der
Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen
(a) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben.
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung
durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung der
Kapitalmaßnahme.
(b) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von
Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien der
Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu
können, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder
Optionsrechte zustehen würde.
Der Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber von
bereits ausgegebenen Wandlungs- und Optionsrechten hat den
Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für
zwischenzeitlich bereits ausgegebene Wandlungs- und
Optionsrechte nicht nach Maßgabe etwaiger
Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihebedingungen
ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer
Mittelzufluss ermöglicht wird; die Gesellschaft hat derzeit
keine Wandlungs- und Optionsrechte ausgegeben, es ist aber
denkbar, dass die Gesellschaft von der Ermächtigung während
ihrer Laufzeit zeitlich gestaffelt mehrfach Gebrauch machen
wird.
(c) sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden zu ermittelnden theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandel- oder
Optionsrechten nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für
Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten auf
Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital, der
weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch insgesamt
10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen
mit Wandel- oder Optionsrechten bestehenden Grundkapitals
übersteigt. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze sind aufgrund
anderweitiger Ermächtigungen erfolgte Ausschlüsse des
Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der
Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Aktien
aus einem genehmigten Kapital) einzubeziehen.
Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend
§§ 186 Abs. 3 S. 4, Abs. 4 S. 2, 221 Abs. 4 AktG soll die
Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige
Markt- und Börsensituationen zu nutzen und dabei durch eine
marktnahe Preisfestsetzung eine möglichst günstige
Konditionengestaltung bei der Festlegung von Zinssatz,
Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Wandel-
und Optionsschuldverschreibungen zu erreichen. Eine
entsprechend vorteilhafte und marktnahe
Konditionengestaltung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts
nicht in vergleichbarem Maße möglich. Angesichts der häufig
zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht
auch unter Berücksichtigung der in § 186 Abs. 2 AktG
vorgesehenen Bekanntmachungsfristen für Ausgabebedingungen
ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der
Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen
führen kann. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen
der Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die
erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit
zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei
Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der
Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf Änderungen der
Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die
Gesellschaft ungünstigeren Eigenkapitalbeschaffung führen
kann.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)
In sinngemäßer Anwendung der Regelung des § 186 Abs. 3 S. 4
AktG ist ein Bezugsrechtsausschluss auf der Grundlage
vorstehender Ermächtigung nur zulässig, sofern der
Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden zu ermittelnden theoretischen Marktwert der
Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten nicht
wesentlich unterschreitet. Damit soll dem Schutzbedürfnis
der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Durch die
vorgesehene Regelung würde der rechnerische Marktwert eines
Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass der
Bezugsrechtsausschluss zu keiner nennenswerten Verwässerung
des Wertes der Aktien führt. Soweit es der Vorstand in der
jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat
einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Experten
bedienen. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der
Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies durch
einen Zukauf über den Markt erreichen.
Die in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG vorgesehene Grenze für
Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach
dem vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschluss einzuhalten, und
zwar unter Berücksichtigung auch etwaiger aufgrund
anderweitiger Ermächtigungen erfolgter Ausschlüsse des
Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der
Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Aktien
aus einem genehmigten Kapital).
Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, die mit den
Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- und/oder
Optionsrechte zu bedienen, soweit die Schuldverschreibungen
ausgegeben wurden.
7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und zur Bestellung eines
Ersatzmitglieds des Aufsichtsrats (§ 9 Abs. 2 der Satzung)
Die Bestellung eines Ersatzmitglieds des Aufsichtsrats kann
durch die Satzung einer Gesellschaft weder angeordnet noch
ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen soll die Satzung der Gesellschaft
entsprechend angepasst werden. Zudem soll der Hauptversammlung
eine größere Flexibilität bei der Bestellung der Amtsdauer der
Aufsichtsratsmitglieder eingeräumt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 9 Abs. 2 der Satzung wird insgesamt somit wie folgt neu
gefasst:
'(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über
ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung keine
kürzere Amtszeit bestimmt. Das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl des
Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen
Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds.'
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 15.327.552 und ist in 15.327.552
Inhaberstückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte
15.327.552 beträgt.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens 6
Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 12. Juni 2012
(letzter Anmeldetag), bei
ALBIS Leasing AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 69 12012 86045
E-Mail: wp.hv@xchanging.com
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
angemeldet haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, also auf Dienstag, den 29. Mai 2012,
0:00 Uhr, beziehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das
depotführende Institut ist ausreichend. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden
gebeten, ihr depotführendes Institut möglichst frühzeitig zu
benachrichtigen. Das depotführende Institut schickt die Anmeldung und
den Nachweis des Anteilsbesitzes in der erforderlichen Form an die
Anmeldestelle, welche die Eintrittskarten für die Hauptversammlung
ausstellt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts durch einen
Bevollmächtigten ihrer Wahl, auch durch ein Kreditinstitut oder eine
Vereinigung von Aktionären, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin,
dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bei der
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder
Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht gem. § 30a Abs. 1 Nr. 5
WpHG befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den
Aktionären nach der beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird und wird darüber hinaus von der Einberufung an auf
der Internetseite der Gesellschaft zum Herunterladen zur Verfügung
gestellt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB).
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse
erfolgen:
ALBIS Leasing AG
Hauptversammlung
Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg
Fax: +49 40 808 100 109
E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de
Die Gesellschaft bittet die Aktionäre, die Bevollmächtigungen unter
Verwendung der den Eintrittskarten beigefügten Formulare aus
abwicklungstechnischen Gründen bis spätestens 18. Juni 2012, 24:00 Uhr
MEZ, an die oben genannte Adresse zu übersenden.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR
500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens 500.000
Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft unter der
im nachfolgenden Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 19.
Mai 2012 (Samstag) zugegangen sein.
Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer
Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige
Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an
folgende Adresse zu richten:
ALBIS Leasing AG
Hauptversammlung
Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg
Fax: +49 40 808 100 109
E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Bis spätestens zum Ablauf des Montag, den 4. Juni 2012, bei dieser
Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im
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