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DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 19.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
04.05.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ALBIS Leasing AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE0006569403 // WKN 656 940 
 
 
   Einberufung der 30. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Dienstag, 19. Juni 2012, 11:00 Uhr, 
 
   im 
   Novotel Hamburg Alster 
   Lübecker Straße 3 
   22087 Hamburg 
 
   stattfindenden 
 
   30. ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des 
           Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
           und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Hamburg, wird zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und 
             den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
       (b)   Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine 
             prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und 
             -lagebericht entscheidet, wird die BDO AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum Prüfer 
             für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
             und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 
             WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
             bestellt. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals und Schaffung von neuem genehmigten 
           Kapital und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die 
           Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       (1)   Das genehmigte Kapital in § 5 Abs. 3 der Satzung 
             wird aufgehoben. 
 
 
       (2)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31. Dezember 2016 
             durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien 
             gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen. Sofern den 
             Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die 
             Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
             S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der 
             Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, 
 
 
         (a)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (b)   bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
               sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (c)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
               unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die 
               neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder 
               insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses 
               genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch 
               insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien 
               bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung 
               der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen 
               etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 
               3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder 
               bei der Ausgabe von Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen; 
 
 
         (d)   um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu 
               begeben; sowie 
 
 
         (e)   um Inhabern von durch die Gesellschaft 
               auszugebenden Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzusetzen. 
 
 
       (3)   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des 
             § 5 Abs. 1 und 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
             Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
             die nur die Fassung betreffen. 
 
 
       (4)   § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
               31. Dezember 2016 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig 
               oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu 
               erhöhen. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt 
               wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder 
               einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder 
               Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten 
               werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug 
               anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
               jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über 
               den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
               entscheiden, 
 
 
           (a)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auszunehmen; 
 
 
           (b)   bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
                 sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
           (c)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
                 der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
                 bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
                 endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
                 wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
                 Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf 
                 die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital 
                 weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung 
                 dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals 
                 noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der 
                 Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der 
                 Ausnutzung der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger 
                 Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des 
                 Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der 
                 Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von 
                 Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit 
                 einzubeziehen; 
 
 
           (d)   um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
                 Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu 
                 begeben; sowie 
 
 
           (e)   um Inhabern von durch die Gesellschaft 
                 auszugebenden Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -2-

Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen 
                 würde. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 
           Abs. 4 S. 2 AktG 
 
 
           Zu Punkt 5 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der 
           Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 
           S. 2 AktG folgenden Bericht über den Ausschluss des 
           Bezugsrechts, welcher als Bestandteil dieser Einladung hiermit 
           wie folgt bekannt gemacht wird: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung unter TOP 
           5 vorgeschlagen, unter Aufhebung des bisher in § 5 Abs. 3 der 
           Satzung vorgesehenen, bis zum 31. Dezember 2012 befristeten 
           genehmigten Kapitals ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen 
           und den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31. Dezember 2016 durch 
           Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- 
           oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
           EUR 7.650.000,00 zu erhöhen. 
 
 
           Durch die vorgeschlagene Ermächtigung soll gewährleistet 
           werden, dass die Gesellschaft auch weiterhin über flexible 
           Handlungsmöglichkeiten verfügt, um im Interesse der Aktionäre 
           die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
           geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. Daneben soll 
           der Vorstand in die Lage versetzt werden, ganz oder teilweise 
           ohne Inanspruchnahme von Barmitteln insbesondere Unternehmen 
           oder Unternehmensbeteiligungen von Dritten gegen Ausgabe von 
           Aktien erwerben zu können. 
 
 
           Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die 
           Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, das auch dergestalt 
           als mittelbares Bezugsrecht eingeräumt werden kann, dass die 
           Aktien einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 
           oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
           zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Es wird jedoch vorgeschlagen, 
           den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
           entscheiden, 
 
 
       (a)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen. 
 
 
             Diese Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit, bei der 
             Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse 
             festzusetzen. Spitzenbeträge können entstehen, wenn infolge 
             des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung 
             nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre 
             verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im 
             Verhältnis zur Gesamtkapitalerhöhung von untergeordneter 
             Bedeutung. 
 
 
       (b)   bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
             Vermögensgegenständen. 
 
 
             Durch diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der 
             Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, in geeigneten 
             Fällen Sacheinlagen, insbesondere Unternehmen, 
             Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen oder 
             andere mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
             stehende Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der 
             Gesellschaft zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit ein 
             Instrument anhand gegeben, sich bietende 
             Akquisitionsmöglichkeiten mit flexiblen und 
             liquiditätsschonenden Finanzierungsinstrumenten und ohne 
             Beanspruchung der Kapitalmärkte zu realisieren. Die 
             Möglichkeit, rasch auf entsprechende Angebote oder sich 
             bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei 
             insbesondere auch dem Erhalt und der Steigerung der 
             Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Nutzung eines 
             genehmigten Kapitals zu diesem Zwecke setzt die Möglichkeit 
             zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Daher soll der Vorstand 
             entsprechend ermächtigt werden. 
 
 
       (c)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die 
             neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung des 
             genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch 
             insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien 
             bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung der 
             10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa 
             erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 
             AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der 
             Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit 
             einzubeziehen. 
 
 
             Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 
             Abs. 1 S. 1, 186 Abs. 3 S. 4 AktG dient dem Interesse der 
             Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen 
             Ausgabekurses bei der Ausgabe neuer Aktien gegen 
             Bareinlagen. Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt, 
             einen künftigen Finanzierungsbedarf auch kurzfristig unter 
             der Ausnutzung etwaiger günstiger Kapitalmarktbedingungen 
             zum Vorteil der Gesellschaft zu decken. 
 
 
             Das Volumen der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit der 
             Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 
             S. 4 AktG entspricht maximal 10 % des Grundkapitals der 
             Gesellschaft, wobei diese Grenze auch unter Berücksichtigung 
             anderer Ausübungen von Ermächtigungen zum 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
             einzuhalten ist. Dem Interesse der Aktionäre an einem 
             wertmäßigen Verwässerungsschutz wird dadurch Rechnung 
             getragen, dass der Ausgabepreis der Aktien den Börsenkurs 
             jeweils nicht wesentlich unterschreiten darf. 
 
 
       (d)   um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben. 
 
 
             Diese Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, das 
             genehmigte Kapital auch für die Ausgabe von 
             Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder 
             der mit ihr verbundenen Unternehmen zu nutzen. Wegen des 
             Adressatenkreises einer solchen Maßnahme ist in diesem Fall 
             ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. 
 
 
       (e)   um Inhabern von durch die Gesellschaft 
             auszugebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechts zustehen würde. 
 
 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten 
             von Inhabern von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen soll es ermöglichen, diese an 
             der Kapitalerhöhung in dem Maße teilnehmen zu lassen, in dem 
             sie berechtigt wären, hieran teilzunehmen, wenn sie aufgrund 
             ihrer Wandlungs- bzw. Optionsrechte Aktien bezogen hätten. 
             Hierdurch kann einer Verwässerung der Rechte der Inhaber von 
             Wandel- und Optionsschuldverschreibungen infolge der 
             Kapitalerhöhung entgegen gewirkt werden, ohne dass eine 
             Anpassung der jeweiligen Wandlungs- bzw. Optionspreise 
             erforderlich ist. 
 
 
 
           Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
           die Ausnutzung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und ein 
           eventueller Bezugsrechtsausschluss auch unter Abwägung des 
           Interesses der bisherigen Aktionäre im wohl verstandenen 
           Interesse der Gesellschaft liegt. Über jede Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals wird der Vorstand in den nächst folgenden 
           Hauptversammlungen berichten. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten 
           Kapitals 2008 und Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
           Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines neuen 
           bedingten Kapitals (2012) sowie über die Änderung der Satzung 
 
 

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May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -3-

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       (1)   Aufhebung des bedingten Kapitals 2008 und des 
             Ermächtigungsbeschlusses vom 7. Juli 2008 
 
 
             Das bedingte Kapital 2008 in § 5 Abs. 4 der Satzung und der 
             Ermächtigungsbeschluss vom 7. Juli 2008 zur Ausgabe von 
             Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen werden aufgehoben. 
 
 
       (2)   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
         (a)   Ermächtigungszeitraum und Nennbetrag 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2016 einmalig oder 
               mehrmals auf den Inhaber lautende 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen (im Folgenden gemeinsam 
               'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 
               EUR 50.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern der 
               Schuldverschreibungen können nach näherer Maßgabe der 
               Wandel- oder Optionsanleihebedingungen Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
               des Grundkapitals von bis zu EUR 7.650.000,00 eingeräumt 
               werden. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können ausschließlich in Euro 
               begeben werden. Die Emissionen werden in jeweils unter 
               sich gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende 
               Schuldverschreibungen eingeteilt. 
 
 
         (b)   Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu. Hierbei 
               können die Schuldverschreibungen auch von einem 
               Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 
               b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
               wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
 
           (i)   für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
 
           (ii)  soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien der 
                 Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu 
                 können, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
                 Optionsrechte zustehen würde; 
 
 
 
           (iii) sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten 
                 finanzmathematischen Methoden zu ermittelnden 
                 theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit 
                 Wandel- oder Optionsrechten nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
                 Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für 
                 Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten 
                 auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital, 
                 der weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden 
                 Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der 
                 Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
                 Optionsrechten bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei 
                 der Berechnung der 10%-Grenze sind aufgrund 
                 anderweitiger Ermächtigungen erfolgte Ausschlüsse des 
                 Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der 
                 Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von 
                 Aktien aus einem genehmigten Kapital) einzubeziehen. 
 
 
 
         (c)   Wandlungs- und Optionsrecht, Wandlungs- und 
               Optionspreis, Verwässerungsschutz 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen 
               nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf 
               den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
               umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
               Division des Nennbetrags durch den festgesetzten 
               Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann 
               auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner 
               kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. 
               Des Weiteren kann vorgesehen werden, Spitzen 
               zusammenzulegen und/oder in Geld auszugleichen. 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, 
               nach Maßgabe der Optionsbedingungen auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. 
 
 
               Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
               Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den 
               Nennbetrag der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung 
               (gegebenenfalls zuzüglich einer baren Zuzahlung) nicht 
               übersteigen. 
 
 
               Der Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine auf den Inhaber 
               lautende Stückaktie der Gesellschaft wird vom Vorstand in 
               Euro festgelegt. Er muss mindestens 80 % des 
               durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder eines vergleichbaren 
               Nachfolgesystems) in den 20 Börsentagen vor dem Tag der 
               Beschlussfassung des Vorstands über die Begebung der 
               Emission betragen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
               Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Wandlungs- oder 
               Optionspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel 
               nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen ermäßigt 
               werden, wenn die Gesellschaft während der Wandel- oder 
               Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
               Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- 
               oder Optionsanleihen begibt und den Inhabern von Wandel- 
               oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang 
               eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- 
               oder Optionsrechte zustehen würde. Die Bedingungen können 
               auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer 
               Verwässerung des Werts der Wandel- bzw. Optionsrechte 
               führen können, eine wertwahrende Anpassung des Wandels- 
               bzw. Optionspreises vorsehen. Eine Ermäßigung des 
               Wandlungs- oder Optionspreises kann auch durch eine 
               Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechtes 
               oder die Ermäßigung einer etwaigen Zuzahlung bewirkt 
               werden. 
 
 
         (d)   Ermächtigung zur Festlegung und Konkretisierung 
               der weiteren Anleihebedingungen 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
               Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
               Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 
               Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den 
               Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen. 
 
 
 
       (3)   Bedingtes Kapital 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             7.650.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 
             7.650.000 neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien 
             (bedingtes Kapital 2012). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
             der Gewährung von Rechten an Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der 
             Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 erteilten Ermächtigung 
             von der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2016 begeben 
             werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
             durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger dieser 
             Schuldverschreibungen von ihren Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten Gebrauch machen. Die Ausgabe der neuen Aktien 
             erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 jeweils festzulegenden 
             Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
 
       (4)   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von 
             § 5 Abs. 1 und 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 

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May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -4-

Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen 
             damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung 
             vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes 
             gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen nach 
             Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der 
             Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der 
             Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten. 
 
 
       (5)   Satzungsänderung 
 
 
             § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(4)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.650.000,00 
               durch Ausgabe von bis zu 7.650.000 neuer auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 
               2012). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
               von Rechten an Inhaber bzw. Gläubiger von 
               Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der 
               Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 erteilten Ermächtigung 
               von der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2016 begeben 
               werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
               durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von aufgrund 
               des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 19. 
               Juni 2012 ausgegebenen Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen von ihren Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen 
               jeweils von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
               durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten 
               entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, 
               mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
               der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
               festzusetzen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 186 
           Abs. 4 S. 2 AktG 
 
 
           Zu Punkt 6 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der 
           Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 
           S. 2 AktG folgenden Bericht über den Ausschluss des 
           Bezugsrechts, welcher als Bestandteil dieser Einladung hiermit 
           wie folgt bekannt gemacht wird: 
 
 
           Die zu Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des 
           Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           EUR 50.000.000,00 auszugeben und den Inhabern der 
           Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandel- oder 
           Optionsanleihebedingungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
           Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von bis zu EUR 7.650.000,00 einzuräumen sowie 
           die vorgeschlagene Schaffung des dazugehörigen bedingten 
           Kapitals von bis zu EUR 7.650.000,00 soll die Möglichkeiten 
           der ALBIS Leasing AG zur Finanzierung ihrer Aktivitäten 
           erweitern. Die Ermächtigung soll dem Vorstand mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger 
           Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der 
           Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung 
           eröffnen. Schuldverschreibungen ermöglichen die Finanzierung 
           durch Fremdkapital ohne die Inanspruchnahme von Sicherheiten 
           durch die Gesellschaft und erweitern daher auch anderweitige 
           Finanzierungsspielräume der Gesellschaft. Die 
           Schuldverschreibungen können ausschließlich in Euro begeben 
           werden. 
 
 
           Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss jeweils mindestens 
           80 % des zeitnah zur Ausgabe der Wandel- und/oder 
           Optionsanleihen ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch 
           die Möglichkeit eines Zuschlags wird die Voraussetzung dafür 
           geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw. 
           Optionsschuldverschreibungen den jeweiligen 
           Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung 
           tragen können. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht 
           auf die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen zu (§ 221 
           Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 Aktiengesetz). Um die Abwicklung zu 
           erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen an ein 
           Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 
           1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen mit der 
           Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen 
           entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen 
 
 
       (a)   für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben. 
 
 
             Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
             ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung 
             durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung der 
             Kapitalmaßnahme. 
 
 
       (b)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien der 
             Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu 
             können, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
             Optionsrechte zustehen würde. 
 
 
             Der Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber von 
             bereits ausgegebenen Wandlungs- und Optionsrechten hat den 
             Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
             zwischenzeitlich bereits ausgegebene Wandlungs- und 
             Optionsrechte nicht nach Maßgabe etwaiger 
             Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihebedingungen 
             ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer 
             Mittelzufluss ermöglicht wird; die Gesellschaft hat derzeit 
             keine Wandlungs- und Optionsrechte ausgegeben, es ist aber 
             denkbar, dass die Gesellschaft von der Ermächtigung während 
             ihrer Laufzeit zeitlich gestaffelt mehrfach Gebrauch machen 
             wird. 
 
 
       (c)   sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden zu ermittelnden theoretischen 
             Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
             Optionsrechten nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
             Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für 
             Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten auf 
             Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital, der 
             weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 
             10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen 
             mit Wandel- oder Optionsrechten bestehenden Grundkapitals 
             übersteigt. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze sind aufgrund 
             anderweitiger Ermächtigungen erfolgte Ausschlüsse des 
             Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der 
             Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Aktien 
             aus einem genehmigten Kapital) einzubeziehen. 
 
 
             Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend 
             §§ 186 Abs. 3 S. 4, Abs. 4 S. 2, 221 Abs. 4 AktG soll die 
             Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
             Markt- und Börsensituationen zu nutzen und dabei durch eine 
             marktnahe Preisfestsetzung eine möglichst günstige 
             Konditionengestaltung bei der Festlegung von Zinssatz, 
             Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Wandel- 
             und Optionsschuldverschreibungen zu erreichen. Eine 
             entsprechend vorteilhafte und marktnahe 
             Konditionengestaltung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts 
             nicht in vergleichbarem Maße möglich. Angesichts der häufig 
             zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht 
             auch unter Berücksichtigung der in § 186 Abs. 2 AktG 
             vorgesehenen Bekanntmachungsfristen für Ausgabebedingungen 
             ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
             Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
             Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
             führen kann. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen 
             der Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die 
             erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit 
             zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei 
             Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der 
             Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf Änderungen der 
             Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die 
             Gesellschaft ungünstigeren Eigenkapitalbeschaffung führen 
             kann. 
 
 

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May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

In sinngemäßer Anwendung der Regelung des § 186 Abs. 3 S. 4 
             AktG ist ein Bezugsrechtsausschluss auf der Grundlage 
             vorstehender Ermächtigung nur zulässig, sofern der 
             Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
             Methoden zu ermittelnden theoretischen Marktwert der 
             Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten nicht 
             wesentlich unterschreitet. Damit soll dem Schutzbedürfnis 
             der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres 
             Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Durch die 
             vorgesehene Regelung würde der rechnerische Marktwert eines 
             Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass der 
             Bezugsrechtsausschluss zu keiner nennenswerten Verwässerung 
             des Wertes der Aktien führt. Soweit es der Vorstand in der 
             jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat 
             einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Experten 
             bedienen. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der 
             Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies durch 
             einen Zukauf über den Markt erreichen. 
 
 
             Die in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG vorgesehene Grenze für 
             Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach 
             dem vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschluss einzuhalten, und 
             zwar unter Berücksichtigung auch etwaiger aufgrund 
             anderweitiger Ermächtigungen erfolgter Ausschlüsse des 
             Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der 
             Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Aktien 
             aus einem genehmigten Kapital). 
 
 
 
           Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, die mit den 
           Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechte zu bedienen, soweit die Schuldverschreibungen 
           ausgegeben wurden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur 
           Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und zur Bestellung eines 
           Ersatzmitglieds des Aufsichtsrats (§ 9 Abs. 2 der Satzung) 
 
 
           Die Bestellung eines Ersatzmitglieds des Aufsichtsrats kann 
           durch die Satzung einer Gesellschaft weder angeordnet noch 
           ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung von 
           Wertungswidersprüchen soll die Satzung der Gesellschaft 
           entsprechend angepasst werden. Zudem soll der Hauptversammlung 
           eine größere Flexibilität bei der Bestellung der Amtsdauer der 
           Aufsichtsratsmitglieder eingeräumt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           § 9 Abs. 2 der Satzung wird insgesamt somit wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
       '(2)  Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit 
             bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über 
             ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
             der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung keine 
             kürzere Amtszeit bestimmt. Das Geschäftsjahr, in dem die 
             Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl des 
             Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen 
             Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des 
             ausgeschiedenen Mitglieds.' 
 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 15.327.552 und ist in 15.327.552 
   Inhaberstückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der 
   Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 
   15.327.552 beträgt. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens 6 
   Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 12. Juni 2012 
   (letzter Anmeldetag), bei 
 
   ALBIS Leasing AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   General Meetings 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
   Fax: +49 69 12012 86045 
   E-Mail: wp.hv@xchanging.com 
 
   in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   angemeldet haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, also auf Dienstag, den 29. Mai 2012, 
   0:00 Uhr, beziehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis 
   des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das 
   depotführende Institut ist ausreichend. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
   im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
   den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden 
   gebeten, ihr depotführendes Institut möglichst frühzeitig zu 
   benachrichtigen. Das depotführende Institut schickt die Anmeldung und 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes in der erforderlichen Form an die 
   Anmeldestelle, welche die Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   ausstellt. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre können sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts durch einen 
   Bevollmächtigten ihrer Wahl, auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Vereinigung von Aktionären, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, 
   dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bei der 
   Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
   oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder 
   Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden 
   gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
   rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
   Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht gem. § 30a Abs. 1 Nr. 5 
   WpHG befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den 
   Aktionären nach der beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
   zugeschickt wird und wird darüber hinaus von der Einberufung an auf 
   der Internetseite der Gesellschaft zum Herunterladen zur Verfügung 
   gestellt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform 
   (§ 126b BGB). 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der 
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder 
   durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse 
   erfolgen: 
 
   ALBIS Leasing AG 
   Hauptversammlung 
   Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg 
   Fax: +49 40 808 100 109 
   E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de 
 
   Die Gesellschaft bittet die Aktionäre, die Bevollmächtigungen unter 
   Verwendung der den Eintrittskarten beigefügten Formulare aus 
   abwicklungstechnischen Gründen bis spätestens 18. Juni 2012, 24:00 Uhr 
   MEZ, an die oben genannte Adresse zu übersenden. 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens 500.000 
   Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft unter der 
   im nachfolgenden Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 19. 
   Mai 2012 (Samstag) zugegangen sein. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
   sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer 
   Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige 
   Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an 
   folgende Adresse zu richten: 
 
   ALBIS Leasing AG 
   Hauptversammlung 
   Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg 
   Fax: +49 40 808 100 109 
   E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Bis spätestens zum Ablauf des Montag, den 4. Juni 2012, bei dieser 
   Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im 

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May 04, 2012 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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