Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Explorer vor Durchbruch? 2 Kilometer Anomalie - trifft diese Aktie jetzt den Jackpot?
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
61 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -10-

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2012 in Filderstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Manz AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.06.2012 in Filderstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
09.05.2012 / 15:22 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Manz AG 
 
   Reutlingen 
 
   - ISIN DE000A0JQ5U3 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 
   Dienstag, den 19. Juni 2012, um 10:00 Uhr ein. 
 
        Ort:    FILharmonie Filderstadt 
                Tübinger Straße 40 
                70794 Filderstadt 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, der 
           Lageberichte für die Manz AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2011 einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind nach den gesetzlichen 
           Bestimmungen der Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
           können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der 
           Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
           Link 'Hauptversammlung 2012' abgerufen werden. Die Unterlagen 
           können auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Manz AG, 
           Steigäckerstraße 5, 72768 Reutlingen, eingesehen werden. Auf 
           Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
           Abschrift dieser Unterlagen erteilt. 
 
 
           Der Vorstand wird seine Vorlagen, der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats in der 
           Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben in der 
           Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, hierzu Fragen zu stellen. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BEST AUDIT GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Reutlingen, zum 
           Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns sowie zum 
           Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des im 
           Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
           Zwischenlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu 
           Gewinnabführungsverträgen mit der Manz Tübingen GmbH, der Manz 
           Coating GmbH und der Manz CIGS Technology GmbH 
 
 
           Die Manz AG hat am 24. April 2012 jeweils einen 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Manz Tübingen GmbH mit dem 
           Sitz in Tübingen, der Manz Coating GmbH mit dem Sitz in 
           Reutlingen und der Manz CIGS Technology GmbH mit dem Sitz in 
           Schwäbisch Hall geschlossen. Die Gesellschafterversammlungen 
           der Manz Tübingen GmbH, der Manz Coating GmbH und der Manz 
           CIGS Technology GmbH haben den Gewinnabführungsverträgen 
           bereits zugestimmt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Dem Gewinnabführungsvertrag vom 24. April 2012 
             zwischen der Manz AG und der Manz Tübingen GmbH wird 
             zugestimmt. 
 
 
       b)    Dem Gewinnabführungsvertrag vom 24. April 2012 
             zwischen der Manz AG und der Manz Coating GmbH wird 
             zugestimmt. 
 
 
       c)    Dem Gewinnabführungsvertrag vom 24. April 2012 
             zwischen der Manz AG und der Manz CIGS Technology GmbH wird 
             zugestimmt. 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, über die Zustimmung zu jedem 
           Gewinnabführungsvertrag jeweils gesondert abzustimmen. 
 
 
           Die Gewinnabführungsverträge zwischen der Manz AG (nachfolgend 
           'Muttergesellschaft') sowie der Manz Tübingen GmbH, der Manz 
           Coating GmbH und der Manz CIGS Technology GmbH (nachfolgend 
           jeweils 'Tochtergesellschaft') haben jeweils den folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren 
             ganzen Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen. Die 
             Gewinnabführung darf jedoch den Höchstbetrag der 
             Gewinnabführung gemäß § 301 AktG in seiner jeweils geltenden 
             Fassung nicht überschreiten. 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Muttergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
             in die Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) einstellen, als 
             dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       *     Während der Dauer des Vertrags gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind auf Verlangen 
             der Muttergesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen, 
             soweit sie nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
             verwenden sind. Ein Gewinnvortrag und Beträge aus der 
             Auflösung von Rücklagen, die vor Beginn des Vertrags 
             gebildet wurden, sowie Beträge aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum 
             Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden. 
 
 
       *     Die Muttergesellschaft ist verpflichtet, jeden 
             während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag bei der Tochtergesellschaft auszugleichen, 
             soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den 
             anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB Beträge 
             entnommen werden, die während der Dauer des Vertrags in sie 
             eingestellt worden sind. § 302 AktG in seiner jeweils 
             geltenden Fassung gilt in seiner Gesamtheit auch im Übrigen 
             entsprechend. 
 
 
       *     Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns und auf 
             Ausgleich des sonst entstehenden Jahresfehlbetrags entstehen 
             und werden fällig mit Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der 
             Tochtergesellschaft und sind ab diesem Zeitpunkt mit 4 % im 
             Jahr zu verzinsen. 
 
 
       *     Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft sowie 
             der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
             Tochtergesellschaft und wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam. 
 
 
       *     Der Vertrag beginnt rückwirkend zum 1. Januar 
             2012 und hat eine feste Laufzeit (Vertragsmindestlaufzeit) 
             bis zum 31. Dezember 2016 bzw. - sofern dieser Zeitpunkt 
             später liegt - bis zu dem Zeitpunkt, in dem die durch den 
             Vertrag begründete ertragsteuerliche Organschaft ihre 
             steuerliche Mindestlaufzeit erreicht hat. Danach verlängert 
             sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, es sei denn, dass er 
             von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende der 
             Vertragsmindestlaufzeit gekündigt worden ist. Nach der 
             Vertragsmindestlaufzeit kann der Vertrag von jeder 
             Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
             drei Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der 
             Tochtergesellschaft gekündigt werden. 
 
 
       *     Das Recht zur Kündigung des Vertrags ohne 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines 
             wichtigen Grundes bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund 
             liegt insbesondere vor bei Verschmelzung, Spaltung oder 
             Liquidation einer der beiden Vertragsparteien sowie bei 
             Verlust der Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte der 
             Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft. 
 
 
 
           Die Manz AG ist alleinige Gesellschafterin der Manz Tübingen 
           GmbH, der Manz Coating GmbH sowie der Manz CIGS Technology 
           GmbH. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Gesellschafter gemäß § 304, § 305 AktG sind daher nicht zu 
           gewähren. Eine Prüfung der Gewinnabführungsverträge durch 
           Vertragsprüfer ist ebenfalls nicht erforderlich. 
 
 
           Die nachstehenden Unterlagen sind nach den gesetzlichen 
           Bestimmungen der Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
           können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der 
           Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
           Link 'Hauptversammlung 2012' abgerufen werden. Die Unterlagen 
           können auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Manz AG, 
           Steigäckerstraße 5, 72768 Reutlingen, eingesehen werden. Auf 
           Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
           Abschrift der Unterlagen erteilt. 
 
 
       *     Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Manz AG 
             und der Manz Tübingen GmbH vom 24. April 2012, 
 
 
       *     der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Manz AG 
             und der Manz Coating GmbH vom 24. April 2012, 
 
 
       *     der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Manz AG 
             und der Manz CIGS Technology GmbH vom 24. April 2012, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse der Manz AG (vormals: Manz 
             Automation AG) zum 31. Dezember 2009, zum 31. Dezember 2010 
             und zum 31. Dezember 2011 sowie die Lageberichte der Manz AG 
             für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011, 
 
 
       *     die Konzernabschlüsse der Manz AG (vormals: Manz 
             Automation AG) zum 31. Dezember 2009, zum 31. Dezember 2010 
             und zum 31. Dezember 2011 sowie die Konzernlageberichte der 
             Manz AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse der Manz Tübingen GmbH 
             (vormals: Manz Automation Tübingen GmbH) zum 31. Dezember 
             2009, zum 31. Dezember 2010 und zum 31. Dezember 2011 sowie 
             die Lageberichte der Manz Tübingen GmbH für die 
             Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse der Manz Coating GmbH 
             (vormals: Manz Dünnschichttechnologie GmbH) zum 31. Dezember 
             2009, zum 31. Dezember 2010 und zum 31. Dezember 2011, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse der Manz CIGS Technology 
             GmbH (vormals: CIS Technology GmbH und Würth Elektronik 
             Research GmbH) zum 31. Dezember 2009, zum 31. Dezember 2010 
             und zum 31. Dezember 2011, 
 
 
       *     der gemeinsame Bericht des Vorstands der Manz AG 
             und der Geschäftsführung der Manz Tübingen GmbH über den 
             Gewinnabführungsvertrag, 
 
 
       *     der gemeinsame Bericht des Vorstands der Manz AG 
             und der Geschäftsführung der Manz Coating GmbH über den 
             Gewinnabführungsvertrag, 
 
 
       *     der gemeinsame Bericht des Vorstands der Manz AG 
             und der Geschäftsführung der Manz CIGS Technology GmbH über 
             den Gewinnabführungsvertrag. 
 
 
 
           Die Manz Coating GmbH und die Manz CIGS Technology GmbH waren 
           in den Geschäftsjahren 2009, 2010 und 2011 kleine 
           Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Absatz 1 HGB und 
           haben daher gemäß § 264 Absatz 1 Satz 4 HGB für diese 
           Geschäftsjahre keine Lageberichte erstellt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und 
           Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer 
           Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan 
           mit Matching-Komponente (Manz Performance Share Plan 2012) und 
           die Schaffung eines bedingten Kapitals IV sowie die Änderung 
           der Satzung 
 
 
           Der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2011 
           beschlossene Manz Performance Share Plan 2011 ist durch die 
           Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
           insbesondere an die Mitglieder der Geschäftsführungen von 
           verbundenen Unternehmen der Gesellschaft sowie an 
           Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und 
           Führungskräfte von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft 
           unterhalb der Geschäftsführungen weitgehend ausgeschöpft 
           worden. Es soll daher ein neuer Manz Performance Share Plan 
           2012 beschlossen werden, der hinsichtlich der Ausgestaltung 
           und der Ausübbarkeit dem Manz Performance Share Plan 2011 
           entspricht. Dem entsprechend soll auch neues bedingtes Kapital 
           IV geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der Ermächtigung zur Gewährung von 
             Bezugsrechten nach dem Manz Performance Share Plan 2011 
 
 
             Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2011 
             unter Punkt 10 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung 
             zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands 
             und Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer 
             Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan 
             mit Matching-Komponente (Manz Performance Share Plan 2011) 
             wird aufgehoben, soweit auf der Grundlage dieser 
             Ermächtigung noch keine Bezugsrechte ausgegeben worden sind. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten zur 
             Durchführung eines Performance Share Plan mit 
             Matching-Komponente (Manz Performance Share Plan 2012) 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2017 
             einschließlich ('Ermächtigungszeitraum') mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals insgesamt bis zu 27.000 
             Bezugsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 108.000 auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft an die 
             Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen 
             der Gesellschaft sowie an Führungskräfte der Gesellschaft 
             unterhalb des Vorstands und Führungskräfte verbundener 
             Unternehmen, jeweils im In- und Ausland, zu gewähren. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2017 
             einschließlich einmalig oder mehrmals insgesamt bis zu 
             37.000 Bezugsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 148.000 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft an 
             Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Soweit Bezugsrechte aufgrund Kündigung des Dienst- oder 
             Anstellungsverhältnisses zu der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten verbundenen Unternehmen oder aufgrund des 
             Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens aus dem 
             Manz-Konzern innerhalb des Ermächtigungszeitraums verfallen, 
             darf eine entsprechende Anzahl von Bezugsrechten zusätzlich 
             ausgegeben werden. 
 
 
             Die Gewährung, Ausgestaltung und Ausübung der Bezugsrechte 
             erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
 
 
         (1)   Bezugsberechtigte und Aufteilung der 
               Bezugsrechte 
 
 
               Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder 
               des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1), die Mitglieder 
               der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen der 
               Gesellschaft (Gruppe 2) sowie Führungskräfte der 
               Gesellschaft unterhalb des Vorstands und Führungskräfte 
               von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft unterhalb der 
               Geschäftsführungen (Gruppe 3), jeweils im In- und Ausland. 
 
 
               Es werden insgesamt für alle Gruppen zusammen während des 
               Ermächtigungszeitraums höchstens 64.000 Bezugsrechte zum 
               Bezug von insgesamt bis zu 256.000 auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben, die 
               sich wie folgt auf die einzelnen Gruppen der 
               Bezugsberechtigten aufteilen: 
 
 
           *     Die Mitglieder der Gruppe 1 erhalten 
                 insgesamt bis zu 37.000 Bezugsrechte, d.h. höchstens 
                 rund 58 % der Bezugsrechte; 
 
 
           *     die Mitglieder der Gruppe 2 erhalten 
                 insgesamt bis zu 15.000 Bezugsrechte, d.h. höchstens 
                 rund 23 % der Bezugsrechte; 
 
 
           *     die Mitglieder der Gruppe 3 erhalten 
                 insgesamt bis zu 12.000 Bezugsrechte, d.h. höchstens 
                 rund 19 % der Bezugsrechte. 
 
 
 
               Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und 
               Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands, 
               die zugleich Mitglieder von Geschäftsführungen von 
               verbundenen Unternehmen sind, erhalten Bezugsrechte 
               ausschließlich in dem Umfang, der für die Mitglieder der 
               Gruppe 1 bzw. 2 vorgesehen ist. Sollten Bezugsberechtigte 
               sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 angehören, 
               erhalten sie Bezugsrechte ausschließlich in dem Umfang, 
               der für die Mitglieder der Gruppe 1 vorgesehen ist. Die 
               Bezugsberechtigten innerhalb der einzelnen Gruppen und die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Anzahl der diesen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte 
               können über die Laufzeit des Performance Share Plan 
               variieren und werden durch den Vorstand mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats und - soweit Mitglieder des Vorstands 
               betroffen sind - durch den Aufsichtsrat festgelegt. 
 
 
         (2)   Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume) 
 
 
               Die Bezugsrechte können innerhalb des 
               Ermächtigungszeitraums nach einem einmal oder wiederholt 
               aufzulegenden Programm ein- oder mehrmals im Jahr in 
               sogenannten Tranchen ausgegeben werden. Soweit 
               Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands gewährt werden, 
               werden die Regelungen durch den Aufsichtsrat, im Übrigen 
               durch den Vorstand festgelegt. 
 
 
               Die erste Tranche (Tranche 2012) darf im Zeitraum von der 
               Eintragung des zur Beschlussfassung gestellten bedingten 
               Kapitals IV bis zum Ablauf von drei Monaten nach 
               Eintragung des bedingten Kapitals IV im Handelsregister 
               ausgegeben werden. Die weiteren Tranchen dürfen jeweils 
               binnen eines Zeitraums von drei Monaten nach der 
               ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft eines jeden 
               Jahres ausgegeben werden. 
 
 
         (3)   Wartezeit für die Ausübung der Bezugsrechte 
 
 
               Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf der Wartezeit 
               ausgeübt werden. Die Wartezeit einer Tranche von 
               Bezugsrechten endet mit Ablauf des vierten Kalenderjahres 
               nach dem Ausgabetag, wobei das Kalenderjahr, in dem die 
               Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt, nicht mitgerechnet wird. 
               Als Ausgabetag gilt der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft 
               den Bezugsberechtigten das Angebot über die Bezugsrechte 
               macht, ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs oder der 
               Annahme des Angebots. Im Angebot kann ein späterer 
               Zeitpunkt als Ausgabetag bestimmt werden. 
 
 
         (4)   Laufzeit der Bezugsrechte 
 
 
               Die Laufzeit der Bezugsrechte endet jeweils drei Monate 
               nach der ordentlichen Hauptversammlung des achten 
               Kalenderjahres nach dem Ausgabetag, wobei das 
               Kalenderjahr, in dem die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt, 
               nicht mitgerechnet wird, ('letztes Jahr der Laufzeit'), 
               spätestens jedoch am 15. Dezember des letzten Jahres der 
               Laufzeit. 
 
 
               Bezugsrechte, die bis zum Ende der Laufzeit nicht ausgeübt 
               werden oder ausgeübt werden konnten, verfallen ersatz- und 
               entschädigungslos. 
 
 
         (5)   Ausübungszeiträume; einheitliche Ausübung von 
               Bezugsrechten 
 
 
               Die Bezugsrechte dürfen nach Ablauf der Wartefrist während 
               der Laufzeit der jeweiligen Tranche nur jeweils innerhalb 
               eines jährlichen Ausübungszeitraums ausgeübt werden. Die 
               Ausübungszeiträume beginnen jeweils mit Ablauf der 
               ordentlichen Hauptversammlung eines jeden Jahres während 
               der Laufzeit der Bezugsrechte und enden jeweils drei 
               Monate nach Ablauf dieser jeweiligen Hauptversammlung, 
               spätestens jedoch am 15. Dezember desselben 
               Kalenderjahres. 
 
 
               Die Bezugsberechtigten müssen die Beschränkungen beachten, 
               die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem 
               Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), folgen. Die 
               Gesellschaft kann innerhalb des so bestimmten 
               Ausübungszeitraums bestimmte Zeiträume für die Ausübung 
               sperren oder den Ausübungszeitraum angemessen anpassen und 
               gegebenenfalls im Rahmen der Laufzeit verschieben, sofern 
               und soweit dies zum Schutz der Gesellschaft und/oder der 
               Aktionäre und/oder des Kapitalmarktes aus Sicht der 
               Gesellschaft erforderlich ist. Eine Anpassung des 
               Ausübungszeitraums bleibt für die Ermittlung des 
               Erfolgsziels unberücksichtigt. 
 
 
               Sämtliche in einer Tranche an einen Bezugsberechtigten 
               ausgegebenen Bezugsrechte können von dem 
               Bezugsberechtigten nur gleichzeitig ausgeübt werden. 
 
 
         (6)   Ausübungspreis (Ausgabebetrag) 
 
 
               Der infolge der Ausübung der Bezugsrechte für den Erwerb 
               einer Aktie zu zahlende Preis ('Ausübungspreis') 
               entspricht dem jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen 
               geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Absatz 1 AktG), derzeit Euro 
               1,00. 
 
 
         (7)   Erfolgsziel und Erfolgsfaktoren 
 
 
               Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, wenn und soweit 
               das jeweilige Erfolgsziel erreicht wurde. 
 
 
               Das Erfolgsziel für jede einzelne Tranche der Bezugsrechte 
               besteht in der nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
               ermittelten EBIT-Marge (Betriebsergebnis (EBIT) im 
               Verhältnis zum Umsatz). 
 
 
               Maßgeblich für die Ermittlung, ob und inwieweit das 
               Erfolgsziel erreicht ist, ist jeweils der Mittelwert der 
               EBIT-Margen, die den geprüften und gebilligten 
               Konzernjahresabschlüssen des Manz-Konzerns nach IFRS für 
               das Geschäftsjahr, in dem die Wartezeit endet, sowie für 
               die drei vorangehenden Geschäftsjahre zu entnehmen sind 
               ('Relevante EBIT-Marge'). 
 
 
               Innerhalb des Erfolgsziels gibt es ein 'Mindestziel', ein 
               'Standardziel' und ein 'Stretch-Ziel'. Das Mindestziel 
               muss erreicht werden, damit die Bezugsrechte ausübbar 
               werden. Das Mindestziel besteht in einer Relevanten 
               EBIT-Marge von 5 %. Das Standardziel besteht in einer 
               Relevanten EBIT-Marge von 10 %. Das Stretch-Ziel besteht 
               in einer Relevanten EBIT-Marge von 15 %. 
 
 
               Entspricht die Relevante EBIT-Marge dem Standardziel, 
               berechtigt jedes Bezugsrecht zum Bezug einer Stückaktie 
               der Gesellschaft. Wird das Standardziel unterschritten, 
               vermindert sich die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
               Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten aus der 
               jeweiligen Tranche berechtigen, nach Maßgabe der folgenden 
               Bestimmungen. Wird das Standardziel überschritten, erhöht 
               sich die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
               Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten aus der 
               jeweiligen Tranche berechtigen, nach Maßgabe der folgenden 
               Bestimmungen: 
 
 
           (a)   Ist die Relevante EBIT-Marge geringer als das 
                 Mindestziel, sind die Bezugsrechte aus der jeweiligen 
                 Tranche nicht ausübbar. 
 
 
           (b)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als das Mindestziel aber kleiner als 6 %, ist bei 
                 der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,5 
                 anzuwenden. 
 
 
           (c)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 6 % aber kleiner als 7 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,6 
                 anzuwenden. 
 
 
           (d)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 7 % aber kleiner als 8 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,7 
                 anzuwenden. 
 
 
           (e)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 8 % aber kleiner als 9 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,8 
                 anzuwenden. 
 
 
           (f)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 9 % aber kleiner als 10 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,9 
                 anzuwenden. 
 
 
           (g)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 10 % aber kleiner als 11 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,0 
                 anzuwenden. 
 
 
           (h)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 11 % aber kleiner als 12 %, ist bei der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,1 
                 anzuwenden. 
 
 
           (i)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 12 % aber kleiner als 13 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,2 
                 anzuwenden. 
 
 
           (j)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 13 % aber kleiner als 14 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,4 
                 anzuwenden. 
 
 
           (k)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als 14 % aber kleiner als 15 %, ist bei der 
                 Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
                 Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der 
                 jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,65 
                 anzuwenden. 
 
 
           (l)   Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder 
                 größer als das Stretch-Ziel, ist bei der Berechnung der 
                 Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des 
                 jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche 
                 berechtigen, der Erfolgsfaktor 2,0 anzuwenden. 
 
 
 
         (8)   Treuefaktoren (Matching-Komponente) 
 
 
               Die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte 
               berechtigen, hängt nicht nur von einer 
               Performancekomponente (Erfolgsziel), sondern auch von 
               einer Treuekomponente ab. Die Anzahl der Aktien, zu deren 
               Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten 
               aus der jeweiligen Tranche berechtigen, erhöht sich mit 
               zunehmender Haltedauer der Bezugsrechte nach Maßgabe der 
               folgenden Bestimmungen: 
 
 
           (a)   Übt der Bezugsberechtigte die Bezugsrechte so 
                 aus, dass die infolgedessen zu gewährenden Aktien 
                 innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ausgabe der 
                 Bezugsrechte an den Bezugsberechtigten auszugeben sind, 
                 ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren 
                 Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten 
                 der jeweiligen Tranche berechtigen, der Treuefaktor 1,00 
                 anzuwenden. 
 
 
           (b)   Übt der Bezugsberechtigte die Bezugsrechte so 
                 aus, dass die infolgedessen zu gewährenden Aktien 
                 innerhalb des sechsten Kalenderjahres nach Ausgabe der 
                 Bezugsrechte an den Bezugsberechtigten auszugeben sind, 
                 ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren 
                 Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten 
                 der jeweiligen Tranche berechtigen, der Treuefaktor 1,20 
                 anzuwenden. 
 
 
           (c)   Übt der Bezugsberechtigte die Bezugsrechte so 
                 aus, dass die infolgedessen zu gewährenden Aktien 
                 innerhalb des siebten Kalenderjahres nach Ausgabe der 
                 Bezugsrechte an den Bezugsberechtigten auszugeben sind, 
                 ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren 
                 Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten 
                 der jeweiligen Tranche berechtigen, der Treuefaktor 1,50 
                 anzuwenden. 
 
 
           (d)   Übt der Bezugsberechtigte die Bezugsrechte so 
                 aus, dass die infolgedessen zu gewährenden Aktien 
                 innerhalb des achten Kalenderjahres nach Ausgabe der 
                 Bezugsrechte an den Bezugsberechtigten auszugeben sind, 
                 ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren 
                 Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten 
                 der jeweiligen Tranche berechtigen, der Treuefaktor 2,00 
                 anzuwenden. 
 
 
 
               Das Kalenderjahr, in dem die Ausgabe der Bezugsrechte 
               erfolgt, wird bei der Berechnung der Haltedauer der 
               Bezugsrechte jeweils nicht mitgerechnet. 
 
 
         (9)   Ermittlung der auszugebenden Aktien je 
               Ausübungstranche 
 
 
               Die Anzahl der insgesamt auszugebenden Aktien richtet sich 
               nach der Anzahl der Bezugsrechte je Tranche, nach dem Grad 
               der Erreichung des Erfolgsziels und nach der Haltedauer 
               der Bezugsrechte der einzelnen Bezugsberechtigten. 
 
 
               Die Anzahl von Aktien, die nach einer ordnungsgemäßen 
               Ausübung einer Ausübungstranche von Bezugsrechten an den 
               jeweiligen Bezugsberechtigten auszugeben sind, wird wie 
               folgt ermittelt: 
 
 
               Die Anzahl der von dem jeweiligen Berechtigten ausgeübten 
               Bezugsrechte wird mit dem jeweils anwendbaren 
               Erfolgsfaktor, der sich nach dem Grad der Erreichung des 
               Erfolgsziels richtet, sowie mit dem jeweils anwendbaren 
               Treuefaktor, der sich nach der Haltedauer der Bezugsrechte 
               richtet, multipliziert. Die so ermittelte Zahl entspricht 
               der Anzahl der Aktien, die der Bezugsberechtigte aufgrund 
               der Ausübung der betroffenen Tranche gegen Zahlung des 
               Ausgabebetrags je Aktie erhält. Sich bei der Ermittlung 
               der Anzahl der auszugebenden Aktien gegebenenfalls 
               ergebende Bruchteile von Aktien werden nicht 
               berücksichtigt. Sie verfallen ersatz- und 
               entschädigungslos. 
 
 
         (10)  Begrenzung für den Fall außerordentlicher 
               Entwicklungen 
 
 
               Der Aufsichtsrat hat für den Fall außerordentlicher 
               Entwicklungen in den Planbedingungen eine Möglichkeit zur 
               Begrenzung der Ausübbarkeit der den Mitgliedern des 
               Vorstands zu gewährenden Bezugsrechte vorzusehen. Der 
               Vorstand hat auch für die Berechtigten der Gruppen 2 und 3 
               entsprechende Begrenzungsmöglichkeiten festzulegen. 
 
 
         (11)  Übertragbarkeit 
 
 
               Die Bezugsrechte sind höchstpersönlich. Sie sind - mit 
               Ausnahme des Erbfalls - nicht übertragbar, veräußerbar 
               oder verpfändbar. 
 
 
         (12)  Ersetzungsrechte der Gesellschaft 
 
 
               Die Gesellschaft kann Bezugsrechte durch Ausgabe von neuen 
               Stückaktien aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital 
               IV erfüllen. Ferner können die Planbedingungen vorsehen, 
               dass die Gesellschaft berechtigt ist, den Wert der bei 
               Ausübung von einzelnen oder sämtlichen Bezugsrechten 
               einzelner Tranchen auszugebenden Aktien abzüglich des 
               Ausübungspreises auszuzahlen oder anstelle neuer Aktien 
               solche Aktien, die aus dem eigenen Bestand stammen oder zu 
               diesem Zweck erworben werden, unter Wegfall der 
               Verpflichtung des Bezugsberechtigten zur Entrichtung des 
               Ausübungspreises, zu liefern. 
 
 
               Die Entscheidung, welche Alternative von der Gesellschaft 
               im Einzelfall gewählt wird, trifft der Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats und - soweit Mitglieder des 
               Vorstands betroffen sind - der Aufsichtsrat. 
 
 
         (13)  Ausübbarkeit in Sonderfällen 
 
 
               Die Planbedingungen können vorsehen, dass die Bezugsrechte 
               nicht mehr ausgeübt werden können, wenn der 
               Bezugsberechtigte im Zeitpunkt der Ausübung nicht mehr in 
               einem ungekündigten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der 
               Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen steht. 
               Können Bezugsrechte nach Maßgabe der vorstehenden Regelung 
               nicht mehr ausgeübt werden, so verfallen sie ersatz- und 
               entschädigungslos. Die Bestimmung über die Ermächtigung 
               zur erneuten Ausgabe von verfallenden Bezugsrechten bleibt 
               davon unberührt. 
 
 
               Für den Todesfall, das Ausscheiden des Bezugsberechtigten 
               aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie sonstige 
               Sonderfälle des Ausscheidens einschließlich des 
               Ausscheidens nachgeordneter verbundener Unternehmen, von 
               Betrieben oder Betriebsteilen aus dem Manz-Konzern sowie 
               für den Fall des Change of Control, des Abschlusses eines 
               Unternehmensvertrags oder des Delistings sowie zur 
               Erfüllung gesetzlicher Anforderungen können 
               Sonderregelungen, einschließlich der Verkürzung der 
               Wartezeit auf mindestens vier Jahre, getroffen werden. 
               Change of Control ist die Kenntnisnahme der Gesellschaft 
               vom Erwerb der Kontrolle gemäß oder analog 
               Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz über die 
               Gesellschaft durch einen Erwerber, der weder Tochter- noch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

Muttergesellschaft der Manz AG ist. 
 
 
         (14)  Verwässerungsschutz 
 
 
               Die Planbedingungen können ferner übliche 
               Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund derer der 
               wirtschaftliche Wert der Bezugsrechte entsprechend der 
               Regelung in § 216 Absatz 3 AktG im Wesentlichen gesichert 
               wird, insbesondere indem für die Ermittlung der Anzahl der 
               je Bezugsrecht auszugebenden Aktien ein etwaiger 
               Aktiensplit, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln 
               mit Ausgabe neuer Aktien oder andere Maßnahmen mit 
               vergleichbaren Effekten berücksichtigt werden. Der 
               Verwässerungsschutz erfolgt jeweils dadurch, dass die 
               Anzahl der Aktien, die je Bezugsrecht bezogen werden 
               können, entsprechend angepasst wird. Anrechte auf 
               Bruchteile von Aktien entstehen dadurch nur insoweit, wie 
               diese zusammen rechnerisch jeweils ganze Aktien ergeben. 
 
 
         (15)  Gewinnanteilsberechtigung 
 
 
               Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien stehen 
               hinsichtlich ihrer Gewinnanteilsberechtigung den bereits 
               ausgegebenen Aktien gleicher Gattung gleich. 
 
 
         (16)  Zusagen auf Gewährung von Bezugsrechten 
 
 
               Zusagen auf die Gewährung von Bezugsrechten in zukünftigen 
               Ausgabezeiträumen können während des 
               Ermächtigungszeitraums jederzeit gemacht werden. 
 
 
         (17)  Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
               Einzelheiten 
 
 
               Die weiteren Einzelheiten der Gewährung von Bezugsrechten 
               und für die Ausgabe der Aktien sowie die weiteren 
               Planbedingungen werden durch den Aufsichtsrat, soweit die 
               Mitglieder des Vorstands betroffen sind, im Übrigen durch 
               den Vorstand der Gesellschaft festgesetzt. 
 
 
               Zu den weiteren Regelungen gehören insbesondere die 
               Entscheidung über die einmalige oder wiederholte Auflage 
               von jährlichen Tranchen zur Ausnutzung des Performance 
               Share Plan sowie Bestimmungen über die Durchführung des 
               Performance Share Plan und der jährlichen Tranchen und das 
               Verfahren der Zuteilung und Ausübung der Bezugsrechte, die 
               Zuteilung von Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte, 
               die Festlegung des Ausgabetags innerhalb des jeweiligen 
               Ausgabezeitraums sowie Regelungen über die Behandlung von 
               Bezugsrechten in Sonderfällen, insbesondere im Falle des 
               Ausscheidens des Bezugsberechtigten aus dem Dienst- oder 
               Arbeitsverhältnis, im Todesfall, bei Ausscheiden eines 
               Unternehmens, eines Betriebs oder Betriebsteils aus dem 
               Manz-Konzern oder im Falle eines Change of Control, des 
               Abschlusses eines Unternehmensvertrags oder des Delistings 
               sowie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen. 
 
 
 
       c)    Schaffung eines bedingten Kapitals IV 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 
             256.000,00 durch Ausgabe von bis zu 256.000 auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital IV). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
             Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Mitglieder 
             des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der 
             Geschäftsführungen verbundener Unternehmen der Gesellschaft 
             sowie an Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des 
             Vorstands und Führungskräfte verbundener Unternehmen 
             unterhalb der Geschäftsführungen, jeweils im In- und 
             Ausland, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gewährt 
             werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem in der 
             vorstehenden Ermächtigung festgelegten Ausgabebetrag. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             Bezugsrechte ausgeübt werden und die Gesellschaft zur 
             Erfüllung der Bezugsrechte weder eigene Aktien noch einen 
             Barausgleich gewährt. Die neuen auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien stehen hinsichtlich ihrer Gewinnberechtigung den 
             bereits ausgegebenen Aktien gleicher Gattung gleich. Der 
             Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen 
             sind, der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzusetzen. 
 
 
       d)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 3 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt: 
 
 
         '(7)  Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
               Euro 256.000,00 durch Ausgabe von bis zu 256.000 auf den 
               Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
               Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
               Absicherung der Rechte der Inhaber von Bezugsrechten, die 
               aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 19. 
               Juni 2012 zu Tagesordnungspunkt 6 gewährt wurden. Die 
               Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem in dem 
               Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 19. Juni 
               2012 zu Tagesordnungspunkt 6 festgelegten Ausgabebetrag. 
               Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
               durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgeübt werden und die 
               Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte weder eigene 
               Aktien noch einen Barausgleich gewährt. Die neuen auf den 
               Inhaber lautenden Stückaktien stehen hinsichtlich ihrer 
               Gewinnberechtigung den bereits ausgegebenen Aktien 
               gleicher Gattung gleich. Der Vorstand und, soweit 
               Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat 
               sind ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten 
               Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.' 
 
 
 
       e)    Ermächtigung zur Änderung der Fassung der Satzung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Ausgabe von Bezugsaktien im 
             Rahmen dieser Ermächtigung und nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
           bedingten Kapitals II zur Gewährung von Bezugsrechten im 
           Rahmen des Manz Performance Share Plan 2008 sowie die Änderung 
           der Satzung 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juni 2008 
           beschlossene Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an 
           Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte der Gesellschaft 
           und ihrer Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance 
           Share Plan mit Matching-Komponente (Manz Performance Share 
           Plan 2008) ist durch Beschluss der ordentlichen 
           Hauptversammlung vom 28. Juni 2011 aufgehoben worden, soweit 
           auf der Grundlage dieser Ermächtigung noch keine Bezugsrechte 
           ausgegeben worden sind. Soweit die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Bezugsrechten nach dem Manz Performance Share Plan 2008 
           nicht ausgeschöpft worden ist und soweit Bezugsrechte nach 
           ihrer Ausgabe verfallen sind, wird das zur Absicherung der 
           Bezugsrechte geschaffene bedingte Kapital II nicht mehr 
           benötigt. Es soll daher entsprechend herabgesetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Herabsetzung des bedingten Kapitals II gemäß § 3 
             Absatz 5 der Satzung 
 
 
             Das bedingte Kapital II gemäß § 3 Absatz 5 der Satzung in 
             Höhe von Euro 72.000,00 wird auf Euro 19.500,00 
             herabgesetzt. 
 
 
       b)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 3 Absatz 5 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 
             19.500,00 durch Ausgabe von bis zu 19.500 auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 
             II).' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
           bedingten Kapitals III zur Gewährung von Bezugsrechten im 
           Rahmen des Manz Performance Share Plan 2011 sowie die Änderung 
           der Satzung 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2011 
           beschlossene Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an 
           Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte der Gesellschaft 
           und ihrer Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance 
           Share Plan mit Matching-Komponente (Manz Performance Share 
           Plan 2011) soll durch Beschluss unter Punkt 6 der Tagesordnung 
           dieser Hauptversammlung aufgehoben werden, soweit auf der 
           Grundlage dieser Ermächtigung noch keine Bezugsrechte 
           ausgegeben worden sind. Soweit die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Bezugsrechten nach dem Manz Performance Share Plan 2011 
           nicht ausgeschöpft worden ist und soweit Bezugsrechte nach 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

ihrer Ausgabe verfallen sind, wird das zur Absicherung der 
           Bezugsrechte geschaffene bedingte Kapital III nicht mehr 
           benötigt. Es soll daher entsprechend herabgesetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Herabsetzung des bedingten Kapitals III gemäß § 3 
             Absatz 6 der Satzung 
 
 
             Das bedingte Kapital III gemäß § 3 Absatz 6 der Satzung in 
             Höhe von Euro 120.000,00 wird auf Euro 56.000,00 
             herabgesetzt. 
 
 
       b)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 3 Absatz 6 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 
             56.000,00 durch Ausgabe von bis zu 56.000 auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 
             III).' 
 
 
       c)    Eintragung in das Handelsregister 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung von § 3 Absatz 6 
             Satz 1 der Satzung nur zur Eintragung in das Handelsregister 
             anzumelden, wenn gleichzeitig der Beschluss unter Punkt 6 
             der Tagesordnung dieser Hauptversammlung zur Eintragung in 
             das Handelsregister angemeldet wird oder die Eintragung 
             dieses Beschlusses in das Handelsregister bereits erfolgt 
             ist. 
 
 
 
   Berichte an die Hauptversammlung 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung betreffend die Ermächtigung zur Gewährung von 
   Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte der 
   Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften im Rahmen eines 
   Performance Share Plan mit Matching-Komponente (Manz Performance Share 
   Plan 2012) und die Schaffung eines bedingten Kapitals IV sowie die 
   Änderung der Satzung 
 
   Punkt 6 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Manz AG 
   am 19. Juni 2012 enthält den Vorschlag, den Vorstand und, soweit 
   Mitglieder des Vorstands betroffen sind, den Aufsichtsrat zu 
   ermächtigen, Bezugsrechte auf bis zu 256.000 Stückaktien der 
   Gesellschaft an die Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener 
   Unternehmen der Gesellschaft sowie an Führungskräfte der Gesellschaft 
   unterhalb des Vorstands und Führungskräfte verbundener Unternehmen 
   unterhalb der Geschäftsführungen sowie an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft zu gewähren. 
 
   Die Schaffung des bedingten Kapitals IV in Höhe von Euro 256.000,00, 
   entsprechend ca. 5,71 % des derzeitigen Grundkapitals der 
   Gesellschaft, soll bewirken, dass die Gesellschaft neue Stückaktien 
   ausgeben und diese dazu verwenden kann, sie Mitgliedern der 
   Geschäftsführungen verbundener Unternehmen der Gesellschaft, 
   Führungskräften der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und 
   Führungskräften verbundener Unternehmen unterhalb der 
   Geschäftsführungen sowie Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
   für den Fall der Ausübung der ihnen gewährten Bezugsrechte anzubieten. 
   Die neuen Aktien werden erst ausgegeben, wenn nach Maßgabe der in dem 
   Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Bedingungen Bezugsrechte an 
   Bezugsberechtigte ausgegeben werden und diese nach Ablauf der 
   Wartezeit ihre Bezugsrechte ausüben. Aufgrund der Zweckbindung des 
   bedingten Kapitals steht den Aktionären nach den Bestimmungen des 
   Aktiengesetzes kein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. 
 
   Die Ausgabe von Bezugsrechten zum Bezug von Aktien ist international 
   und in Deutschland seit geraumer Zeit ein wichtiger Bestandteil der 
   Vergütungspolitik von börsennotierten Gesellschaften. Bezugsrechte 
   schaffen die Möglichkeit, Führungskräften im In- und Ausland im 
   Vergleich zum Wettbewerb attraktive Vergütungsbedingungen zu bieten. 
 
   Eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts der Manz AG kann nur 
   durch eine dauerhafte Motivation der Führungskräfte der Gesellschaft 
   und der mit ihr verbundenen Unternehmen erreicht werden. Die Gewährung 
   von Bezugsrechten sichert und fördert diese Motivation, da mit 
   Bezugsrechten sowohl die Aktionäre als auch die Führungskräfte 
   gleichermaßen von der erreichten Unternehmenswertsteigerung 
   profitieren können. 
 
   Der Aufsichtsrat und der Vorstand haben auf der Grundlage des von der 
   Hauptversammlung vom 28. Juni 2011 beschlossenen Manz Performance 
   Share Plan 2011 im Jahr 2011 insgesamt 4.279 Bezugsrechte an 
   Mitglieder des Vorstands, 5.027 Bezugsrechte an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen verbundener Unternehmen der Gesellschaft sowie 
   4.950 Bezugsrechte an Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des 
   Vorstands und Führungskräfte verbundener Unternehmen unterhalb der 
   Geschäftsführungen ausgegeben. Damit ist das im Jahr 2011 geschaffene 
   Kontingent von 6.000 Bezugsrechten zur Ausgabe an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen verbundener Unternehmen der Gesellschaft sowie von 
   9.000 Bezugsrechten zur Ausgabe an Führungskräfte der Gesellschaft 
   unterhalb des Vorstands und Führungskräfte verbundener Unternehmen 
   unterhalb der Geschäftsführungen weitgehend ausgeschöpft worden. 
   Insbesondere reicht die Ermächtigung nicht mehr aus, um auch im Jahr 
   2012 in ausreichendem Umfang Bezugsrechte an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen verbundener Unternehmen ausgeben zu können. 
 
   Die Gewährung von Bezugsrechten ist nach Überzeugung von Vorstand und 
   Aufsichtsrat dringend erforderlich, damit die Unternehmen des 
   Manz-Konzerns auch künftig für hochqualifizierte Führungskräfte 
   besonders attraktiv bleiben. Ein solches, in hohem Maß 
   erfolgsabhängiges Vergütungssystem ist entscheidend für den 
   zukünftigen Erfolg der Gesellschaft. Mit der aktien- und 
   kennzahlenbasierten Vergütungskomponente wird die Ausrichtung der 
   Führungskräfte auf die Unternehmensstrategie gefördert und 
   unterstrichen, dass Führungskräfte der wirtschaftlichen Entwicklung 
   des Gesamtkonzerns verpflichtet sind. 
 
   Aufgrund der vorstehenden Erwägungen haben der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft einen Performance Share Plan (Manz 
   Performance Share Plan 2012) ausgearbeitet, der der Hauptversammlung 
   zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Der Manz Performance Share Plan 
   2012 entspricht hinsichtlich der Ausgestaltung und der Ausübbarkeit 
   dem Manz Performance Share Plan 2011. Er stellt ein auf Aktienoptionen 
   beruhendes, zweistufiges Incentive-Programm dar, das aufgrund des 
   geringeren Volumens im Vergleich zu herkömmlichen 
   Aktienoptionsprogrammen zu einer geringeren Verwässerung der 
   Beteiligung der Aktionäre an der Manz AG führt. 
 
   Durch die Gewährung der Bezugsrechte wird für die Führungskräfte ein 
   besonderer Leistungsanreiz geschaffen, dessen Maßstab die EBIT-Marge 
   (Betriebsergebnis im Verhältnis zum Umsatz) als Erfolgsziel ist. Da 
   die Bezugsberechtigten nach Ausübung der Bezugsrechte Anspruch auf 
   Ausgabe von Aktien der Gesellschaft haben, liegt der Leistungsanreiz 
   mittelbar auch in der Steigerung des sich im Börsenkurs der Manz-Aktie 
   zeigenden und zu steigernden Unternehmenswerts. Die kontinuierliche 
   Ausgabe von jährlichen Tranchen sowie die konkrete Ausgestaltung der 
   Bezugsrechte, insbesondere der Fristen und Stichtage, bewirkt eine 
   Ausrichtung des Manz Performance Share Plan auf eine nachhaltige 
   Unternehmensentwicklung. 
 
   Da die Anzahl der je Bezugsrecht auszugebenden Aktien auch von der 
   Haltedauer der Bezugsrechte durch den einzelnen Bezugsberechtigten 
   abhängt und - innerhalb der Laufzeit der Bezugsrechte und gewisser 
   Höchstgrenzen - umso höher wird, je länger die Bezugsrechte nach 
   Ablauf der Wartezeit nicht ausgeübt werden, bezweckt der Manz 
   Performance Share Plan auch eine längerfristige Bindung der 
   Bezugsberechtigten an die Gesellschaft und deren wirtschaftliche 
   Entwicklung. 
 
   Mit dem Manz Performance Share Plan sollen die bestehenden 
   Vergütungskomponenten der Bezugsberechtigten konsistent durch eine 
   variable Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage ergänzt werden 
   und insgesamt eine angemessene, wettbewerbsfähige Gesamtvergütung mit 
   unterschiedlichen Anreizwirkungen für die Mitglieder der 
   Geschäftsführungen und die sonstigen Führungskräfte der Gesellschaft 
   sowie ihrer verbundenen Unternehmen gesichert werden. Der Manz 
   Performance Share Plan 2012 ist daher auch ein wesentliches Element 
   des vom Aufsichtsrat im Jahr 2011 beschlossenen und im 
   Vergütungsbericht als Bestandteil des Corporate Governance Berichts 
   dargestellten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, das von 
   der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2011 unter Punkt 9 der 
   Tagesordnung gebilligt worden ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, die Möglichkeit zu 
   schaffen, bis zu 64.000 Bezugsrechte auf bis zu 256.000 neue 
   Stückaktien der Manz AG begeben zu können. Dieses Volumen ist 
   erforderlich, um den berechtigten Personengruppen künftig eine den 
   jeweiligen Markterfordernissen wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu 
   können. 
 
   Der Beschlussvorschlag enthält bereits eine Vielzahl von Einzelheiten, 
   so dass sich die nachstehenden Erläuterungen auf die wesentlichen 
   Aspekte beschränken. 
 
     (1)   Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1), die 
           Mitglieder der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen 
           der Gesellschaft (Gruppe 2) sowie Führungskräfte der 
           Gesellschaft unterhalb des Vorstands und Führungskräfte von 
           verbundenen Unternehmen der Gesellschaft unterhalb der 
           Geschäftsführungen (Gruppe 3). Die Einbeziehung verbundener 
           Unternehmen ist für die Gesellschaft und deren Aktionäre 
           vorteilhaft, da die Gesellschaft an den Erfolgen ihrer 
           Tochtergesellschaften und deren Geschäftsführern partizipiert. 
           Von den insgesamt 64.000 möglichen Bezugsrechten können bis zu 
           37.000 Bezugsrechte (rund 58 %) den Mitgliedern der Gruppe 1, 
           bis zu 15.000 Bezugsrechte (rund 23 %) den Mitgliedern der 
           Gruppe 2 und bis zu 12.000 Bezugsrechte (rund 19 %) den 
           Mitgliedern der Gruppe 3 gewährt werden. 
 
 
     (2)   Die Bezugsrechte können bis zum 31. Mai 2017 
           einschließlich nach einem einmal oder wiederholt aufzulegenden 
           Programm ein- oder mehrmals im Jahr in sogenannten Tranchen an 
           die Bezugsberechtigten ausgegeben werden, und zwar die erste 
           Tranche im Zeitraum von der Eintragung des bedingten Kapitals 
           IV bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintragung des 
           bedingten Kapitals IV im Handelsregister und die weiteren 
           Tranchen jeweils binnen eines Zeitraums von drei Monaten nach 
           der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft eines jeden 
           Jahres ('Ausgabezeiträume'). 
 
 
     (3)   Die Bezugsrechte können erstmals nach einer 
           Wartezeit ausgeübt werden, die jeweils mit Ablauf des vierten 
           Kalenderjahres nach der Ausgabe der entsprechenden 
           Bezugsrechte endet, wobei das Kalenderjahr nicht mitgezählt 
           wird, in dem die betreffenden Bezugsrechte ausgegeben worden 
           sind. Mit dieser Wartezeit trägt die Ermächtigung der 
           Bestimmung des § 193 Absatz 2 Nr. 4 AktG Rechnung, die eine 
           Wartezeit von mindestens vier Jahren verlangt. 
 
 
     (4)   Die Laufzeit der Bezugsrechte endet jeweils drei 
           Monate nach der ordentlichen Hauptversammlung des achten 
           Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr des Ausgabetags der 
           Bezugsrechte folgt, spätestens jedoch am 15. Dezember des 
           letzten Jahres der Laufzeit. Die bis zum Ende der Laufzeit 
           nicht ausgeübten Bezugsrechte verfallen ohne Entschädigung. 
 
 
     (5)   Die Ausübung der Bezugsrechte ist auf jährliche 
           Zeiträume von längstens drei Monaten nach der ordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft beschränkt. Da nach der 
           ordentlichen Hauptversammlung in der Regel sämtliche 
           Marktteilnehmer über aktuelle Informationen über die Lage des 
           Unternehmens verfügen, soll hierdurch Insidergeschäften 
           vorgebeugt werden. Unabhängig hiervon sind die 
           Bezugsberechtigten verpflichtet, gesetzliche Einschränkungen 
           für die Ausübung von Bezugsrechten und den Handel mit 
           Bezugsaktien, insbesondere nach dem Insiderrecht des 
           Wertpapierhandelsgesetzes, zu befolgen. 
 
 
     (6)   Der infolge der Ausübung der Bezugsrechte für den 
           Erwerb einer Aktie zu zahlende Preis ('Ausübungspreis') 
           entspricht dem jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen 
           geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Absatz 1 AktG), derzeit Euro 
           1,00. 
 
 
           Eine Besonderheit des vorgeschlagenen Manz Performance Share 
           Plan ist, dass die auszugebenden Aktien im Ergebnis wie eine 
           leistungsorientierte Tantieme verwendet werden. Je nach dem 
           Grad des Erreichens des Erfolgsziels sowie der Haltedauer der 
           Bezugsrechte erhalten die Teilnehmer daher eine bestimmte 
           Anzahl von Aktien, ohne dass sie dafür eine weitere 
           Gegenleistung (bis auf den Ausübungspreis in Höhe des 
           gesetzlich vorgeschriebenen geringsten Ausgabebetrags von Euro 
           1,00) erbringen müssen. Eine solche 'Aktientantieme' 
           unterscheidet sich wirtschaftlich und wertmäßig kaum von der 
           Auszahlung einer solchen Tantieme in bar. 
 
 
           Üben Inhaber von Aktienoptionen eines herkömmlichen 
           Aktienoptionsprogramms ihre Aktienoptionen aus, fließt ihnen 
           typischerweise je Aktie bloß ein Wert in Höhe des 
           Unterschiedsbetrags zwischen dem Ausübungspreis (regelmäßig 
           ungefähr in Höhe des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Gewährung 
           der Aktienoptionen) und dem Börsenkurs im Zeitpunkt der 
           Ausgabe der Aktien zu. Beim vorgeschlagenen Manz Performance 
           Share Plan erhält der Bezugsberechtigte hingegen mit jeder 
           einzelnen Aktie - bis auf den gesetzlich vorgeschriebenen 
           geringsten Ausgabebetrag - deren vollen Wert. Dies bedeutet 
           aber nicht, dass die Bezugsberechtigten im Ergebnis besser 
           gestellt werden als bei einem herkömmlichen 
           Aktienoptionsprogramm, denn die höhere Gewinnmarge für die 
           Bezugsberechtigten ist bei dem Gesamtvolumen der höchstens 
           auszugebenden Aktien berücksichtigt, das entsprechend 
           niedriger ist. Ferner wird diese höhere Gewinnmarge bei der 
           Gewährung von Bezugsrechten an die einzelnen 
           Bezugsberechtigten berücksichtigt. Dem Konzept einer 
           Aktientantieme käme man sogar am nächsten, wenn die Aktien bei 
           Erreichen des Erfolgszieles ohne jede Gegenleistung ausgegeben 
           würden. Die Festlegung eines Ausübungspreises in Höhe des 
           geringsten Ausgabebetrags von derzeit Euro 1,00 ist 
           aktienrechtlich jedoch zwingend geboten, da eine Ausgabe neuer 
           Aktien unter pari nicht zulässig wäre (§ 9 Absatz 1 i.V.m. § 8 
           Absatz 3 Satz 3 AktG). 
 
 
           Dass zur Durchführung des Performance Share Plan wesentlich 
           weniger Aktien als zur Durchführung eines herkömmlichen 
           Aktienoptionsplans erforderlich sind, hat für die Gesellschaft 
           und ihre Aktionäre Vorteile. Zum einen verringert sich die bei 
           der Ausgabe von neuen Aktien aus bedingtem Kapital 
           zwangsläufig eintretende quotale Verwässerung der Beteiligung 
           der Aktionäre im Vergleich zu einem wertgleichen herkömmlichen 
           Aktienoptionsprogramm. Anders als bei herkömmlichen 
           Aktienoptionsprogrammen sind die Bezugsberechtigten ferner 
           aufgrund des äußerst geringen Ausübungspreises kaum oder gar 
           nicht gezwungen, Aktien unmittelbar nach ihrem Bezug wieder 
           über die Börse zu veräußern, um einen gegebenenfalls relativ 
           hohen Ausübungspreis im Vergleich zu einem gegebenenfalls nur 
           geringen Wertvorteil je ausgegebener Aktie zu finanzieren. 
           Dies kann bei herkömmlichen Programmen zu einem Kursdruck auf 
           die Aktie führen und eröffnet so anderen Marktteilnehmern die 
           Möglichkeit, auf außergewöhnliche Kursbewegungen zu 
           spekulieren. 
 
 
     (7)   Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, wenn und 
           soweit das jeweilige Erfolgsziel erreicht wurde. Das 
           Erfolgsziel für jede einzelne Tranche besteht in dem 
           Mittelwert der EBIT-Margen (Betriebsergebnis (EBIT) im 
           Verhältnis zum Umsatz), die den geprüften und gebilligten 
           Konzernjahresabschlüssen des Manz-Konzerns nach IFRS für das 
           Geschäftsjahr, in dem die Wartezeit endet, sowie für die drei 
           vorangehenden Geschäftsjahre zu entnehmen sind. Die 
           Bezugsrechte sind nur dann ausübbar, wenn eine 
           durchschnittliche EBIT-Marge von mindestens 5 % (Mindestziel) 
           erreicht wird. Wird das Mindestziel erreicht oder übertroffen, 
           ist bei der Berechnung der Anzahl der auf ein Bezugsrecht 
           auszugebenden Aktien ein Erfolgsfaktor anwendbar, der sich 
           nach der in dem Beschlussvorschlag näher aufgeführten 
           Staffelung richtet. Die Staffelung des Erfolgsfaktors reicht 
           von dem Faktor 0,5 bei Erreichung des Mindestziels über den 
           Faktor 1,0 bei Erreichung einer durchschnittlichen EBIT-Marge 
           von 10 % (Standard-Ziel) bis zu dem Faktor 2,0 bei einer 
           durchschnittlichen EBIT-Marge von mindestens 15 % 
           (Stretch-Ziel). 
 
 
           Der Performance Share Plan steht insofern im Einklang mit der 
           Bestimmung des § 87 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 AktG, nach der 
           variable Vergütungsbestandteile eine mehrjährige 
           Bemessungsgrundlage haben sollen. Damit ist nach der 
           Gesetzesbegründung gemeint, dass nicht lediglich die 
           Auszahlung der variablen Vergütung hinausgeschoben werden 
           darf. Vielmehr muss der variable Vergütungsbestandteil auch an 
           negativen Entwicklungen im gesamten Bemessungszeitraum 
           teilnehmen. Hintergrund ist der Gedanke, dass die 
           Ausgestaltung der variablen Vergütung keinen Anreiz geben 
           soll, sogenannte Strohfeuereffekte zu erzielen oder riskante 
           Geschäfte zu tätigen. Diesen gesetzlichen Anforderungen an 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

eine Ausrichtung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung 
           trägt der Manz Performance Share Plan dadurch Rechnung, dass 
           sich der Erfolgsfaktor nach den EBIT-Margen der 
           Konzernabschlüsse der vier Geschäftsjahre nach der Ausgabe der 
           Bezugsrechte bemisst. Die Führungskräfte sollen hierdurch dazu 
           motiviert werden, ihre Handlungen an dem Ziel einer 
           nachhaltigen positiven Entwicklung der EBIT-Marge 
           auszurichten. Dies wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass 
           jährlich eine neue Tranche von Bezugsrechten an die 
           Bezugsberechtigten ausgegeben wird, die die Ausrichtung auf 
           die künftigen EBIT-Margen laufend perpetuiert. 
 
 
     (8)   Die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die 
           Bezugsrechte berechtigen, hängt ferner von einer 
           Treuekomponente ab, d.h. die Anzahl der bei Ausübung der 
           Bezugsrechte zu gewährenden Aktien erhöht sich mit zunehmender 
           Haltedauer der Bezugsrechte durch den jeweiligen Berechtigten 
           nach Ablauf der Wartezeit. Dies entspricht wirtschaftlich 
           einer Prämie für eine längere Haltedauer von Bezugsaktien. 
           Auch diese sogenannte Matching-Komponente unterscheidet den 
           Manz Performance Share Plan von herkömmlichen 
           Aktienoptionsprogrammen. Hierdurch soll ein weiterer 
           Leistungsanreiz gegeben werden, den sich im Kurs der 
           Manz-Aktie zeigenden und zu steigernden Unternehmenswert zu 
           erhöhen. 
 
 
           Die Treuekomponente wird in dem Manz Performance Share Plan 
           dadurch umgesetzt, dass bei der Berechnung der Anzahl der 
           Aktien, die je Bezugsrecht zu gewähren sind, ein Treuefaktor 
           angewendet wird. Dieser reicht von dem Faktor 1,0 bei Ausübung 
           innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ausgabe der 
           Bezugsrechte bis höchstens zum Faktor 2,0 bei Ausübung 
           innerhalb des achten Kalenderjahres nach Ausgabe der 
           entsprechenden Bezugsrechte. 
 
 
     (9)   Die Anzahl von Aktien, die nach einer 
           ordnungsgemäßen Ausübung einer Ausübungstranche von 
           Bezugsrechten an den jeweiligen Bezugsberechtigten auszugeben 
           sind, werden wie folgt ermittelt: 
 
 
           Die Anzahl der von dem jeweiligen Berechtigten ausgeübten 
           Bezugsrechte wird mit dem jeweils anwendbaren Erfolgsfaktor, 
           der sich nach dem Grad der Erreichung des Erfolgsziels 
           richtet, sowie mit dem jeweils anwendbaren Treuefaktor, der 
           sich nach der Haltedauer der Bezugsrechte richtet, 
           multipliziert. Die so ermittelte Zahl entspricht der Anzahl 
           der Aktien, die der Bezugsberechtigte aufgrund der Ausübung 
           der betroffenen Tranche gegen Zahlung des Ausgabebetrags je 
           Aktie erhält. Ein Bezugsrecht berechtigt somit - bei Anwendung 
           des maximalen Erfolgsfaktors 2,0 und des maximalen 
           Treuefaktors 2,0 - höchstens zum Bezug von vier Aktien. 
 
 
           Sich bei der Ermittlung der Anzahl der auszugebenden Aktien 
           gegebenenfalls ergebende Bruchteile von Aktien werden nicht 
           berücksichtigt. Sie verfallen entschädigungslos. 
 
 
     (10)  In Übereinstimmung mit § 87 Absatz 1 Satz 3 
           Halbsatz 2 AktG bestimmt die Ermächtigung, dass der 
           Aufsichtsrat in den Planbedingungen für den Fall 
           außerordentlicher Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit 
           für die Ausübbarkeit der den Mitgliedern des Vorstands 
           gewährten Bezugsrechte vorzusehen hat. Solche 
           Begrenzungsmöglichkeiten hat auch der Vorstand für die 
           Führungskräfte der Gruppen 2 und 3 in den jeweiligen 
           Planbedingungen festzulegen. 
 
 
           Eine Begrenzung der Zuflüsse aus der variablen Vergütung kann 
           erforderlich sein, um die von § 87 Absatz 1 Satz 1 AktG 
           geforderte Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen. 
           Anlässe hierfür können sich durch außerordentliche 
           Entwicklungen ergeben, die zu sogenannten 'Windfall-Profits' 
           führen. Hierzu zählt der Gesetzgeber etwa 
           Unternehmensübernahmen, Veräußerungen von Unternehmensteilen, 
           Hebung stiller Reserven und externe Einflüsse. Ferner kommt 
           hierfür etwa ein außergewöhnlich hoher Anstieg des 
           Aktienkurses aufgrund einer allgemeinen Börsenhausse in 
           Betracht. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand soll ein Freiraum für die konkrete 
           Ausgestaltung der Begrenzungsmöglichkeiten eingeräumt werden. 
           Derartige Klauseln sehen in der Regel eine schuldrechtliche 
           Verpflichtung vor, auf Verlangen des Aufsichtsrats bzw. des 
           Vorstands einen solchen Anteil an Bezugsrechten nicht 
           auszuüben, der erforderlich ist, um die Angemessenheit der 
           Vergütung wieder herzustellen. 
 
 
     (11)  Die Bezugsrechte sind - mit Ausnahme des Erbfalls - 
           nicht übertragbar, veräußerbar oder verpfändbar. Diese 
           Veräußerungsverbote sollen vermeiden, dass die bezweckte 
           Ausrichtung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung durch 
           eine vorzeitige Verwertung von Bezugsrechten konterkariert 
           werden. 
 
 
     (12)  Von der Einzahlung des geringsten Ausgabebetrags in 
           Höhe von Euro 1,00 je Bezugsaktie kann für den Fall abgesehen 
           werden, dass die Gesellschaft von den Ersetzungsrechten 
           Gebrauch macht und anstelle von neuen Aktien aus dem bedingten 
           Kapital eigene Aktien verwendet oder die Bezugsrechte in bar 
           bedient. 
 
 
           Die Verwendung von eigenen Aktien setzt deren vorherigen 
           Erwerb voraus, zu der die Gesellschaft zuletzt durch Beschluss 
           der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juni 2010 unter 
           Punkt 8 der Tagesordnung für den Zeitraum bis zum 21. Juni 
           2015 ermächtigt worden ist. Dieser Beschluss sieht auch die 
           Ermächtigung zur Verwendung der erworbenen eigenen Aktien zur 
           Bedienung von Bezugsrechten vor, die im Rahmen des Manz 
           Performance Share Plan 2008 ausgegeben wurden. Die weiteren 
           Einzelheiten dieser Ermächtigungen ergeben sich aus dem 
           betreffenden Beschluss der Hauptversammlung 2010 und dem 
           zugehörigen Bericht des Vorstands über den insoweit 
           erforderlichen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Ein 
           Beschlussvorschlag für eine entsprechende Ermächtigung von 
           eigenen Aktien zur Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund 
           des Manz Performance Share Plan 2012 ausgegeben werden, soll 
           zu gegebener Zeit der Hauptversammlung zur Beschlussfassung 
           vorgelegt werden. 
 
 
           Ob die Nutzung der Ersetzungsrechte durch Verwendung eigener 
           Aktien oder durch Barzahlung im Einzelfall im Interesse der 
           Gesellschaft liegt, entscheidet der Vorstand bzw. der 
           Aufsichtsrat, soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen 
           sind, die sich dabei vom Interesse der Aktionäre und der Manz 
           AG leiten lassen. 
 
 
     (13)  Entsprechend dem Ziel einer verstärkten Bindung an 
           das Unternehmen können die Planbedingungen vorsehen, dass die 
           Bezugsrechte nicht mehr ausgeübt werden können, wenn der 
           Bezugsberechtigte im Zeitpunkt der Ausübung nicht mehr in 
           einem ungekündigten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen steht. 
           Verfallene Bezugsrechte können - mit neu beginnenden 
           Laufzeiten und Wartefristen - erneut ausgegeben werden. 
 
 
     (14)  Die Planbedingungen können ferner übliche 
           Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund derer der 
           wirtschaftliche Wert der Bezugsrechte entsprechend der 
           Regelung in § 216 Absatz 3 AktG im Wesentlichen gesichert 
           wird. 
 
 
     (15)  Die Festlegung der weiteren Einzelheiten und 
           Bedingungen des Manz Performance Share Plan soll dem Vorstand 
           und, soweit Mitglieder des Vorstands Bezugsrechte erhalten 
           sollen, dem Aufsichtsrat obliegen. Die Regelungsbereiche sind 
           in dem Beschlussvorschlag exemplarisch aufgeführt. Da die 
           Hauptversammlung nur die Eckpunkte des Manz Performance Share 
           Plan festzulegen hat, kann dem Vorstand und dem Aufsichtsrat 
           insofern ein Freiraum zur Regelung der weiteren Einzelheiten 
           nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen gewährt werden. 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass der der 
   Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagene Manz Performance 
   Share Plan 2012 insgesamt besonders geeignet ist, qualifizierte 
   Führungskräfte an den Manz-Konzern zu binden, sie zu motivieren und 
   neue qualifizierte Führungskräfte zu gewinnen. Durch die Kopplung der 
   Vergütung der Führungskräfte an die EBIT-Marge des Manz-Konzerns und 
   die Manz-Aktie soll eine dauerhafte und langfristige Steigerung des 
   Unternehmenswerts sichergestellt werden. Der Manz Performance Share 
   Plan 2012 liegt daher gleichermaßen im Interesse der Gesellschaft wie 
   ihrer Aktionäre. 
 
   Mitteilungen und Informationen an die Aktionäre 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -9-

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre der Gesellschaft 
   berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der 
   Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der für die Gesellschaft 
   empfangsberechtigten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse bis zum Dienstag, 
   den 12. Juni 2012, bis 24:00 Uhr zugehen: 
 
           Manz AG 
           c/o Landesbank Baden-Württemberg 
           Abteilung 4027 H 
           Am Hauptbahnhof 2 
           70173 Stuttgart 
           Telefax: +49 (0) 711 127-79256 
           E-Mail: hv-anmeldung@lbbw.de 
 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch einen in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache von dem depotführenden Institut 
   erstellten besonderen Nachweis zu erfolgen, der sich auf den Beginn 
   des 29. Mai 2012 ('Nachweisstichtag') bezieht. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis 
   des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts richtet sich 
   nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Veräußerungen und Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
   gegenüber der Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der oben 
   genannten Adresse Sorge zu tragen. 
 
   Verfahren für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts berechtigt sind und nicht selbst an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht 
   unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, 
   auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, 
   ausüben lassen. 
 
   Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine 
   andere nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person, 
   ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 
   oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätiges Unternehmen 
   bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht der Textform 
   (§ 126b BGB). Dasselbe gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft und einen eventuellen Widerruf der 
   Vollmacht. 
 
   Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der 
   Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
   dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der 
   Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch in Textform unter der 
   nachstehend genannten Anschrift, fernschriftlich unter der nachstehend 
   genannten Telefax-Nummer oder per E-Mail unter der nachstehend 
   genannten E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
           Manz AG 
           'Hauptversammlung 2012' 
           Steigäckerstraße 5 
           72768 Reutlingen 
           Telefax: +49 (0) 7121 9000-99 
           E-Mail: hv@manz.com 
 
 
   Die vorstehend genannten Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, 
   wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen soll oder wenn der Widerruf einer erteilten 
   Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erklärt werden soll. 
 
   Für die Erteilung und den Nachweis einer Vollmacht kann das von der 
   Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular verwendet 
   werden. Das Vollmachtsformular befindet sich auf der Rückseite der 
   Eintrittskarten, die den Aktionären nach Eingang der Anmeldung und des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes übersandt werden. Ein Formular für 
   die Erteilung einer Vollmacht kann auch auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor 
   Relations' unter dem Link 'Hauptversammlung 2012' abgerufen oder unter 
   der vorstehend genannten Postanschrift, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. 
 
   Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, 
   anderen nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten 
   Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung 
   des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, oder 
   Finanzdienstleistungsinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 
   53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen ist von 
   diesen nachprüfbar festzuhalten und unterliegt im Übrigen den 
   gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG. Insbesondere genügt zum 
   Nachweis ihrer Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft die 
   Vorlegung des von dem depotführenden Institut erstellten besonderen 
   Nachweises. Die genannten Institutionen und Personen können zum 
   Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung zusätzliche Anforderungen 
   vorsehen. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. Dabei bitten wir zu beachten, dass die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu 
   denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen die 
   Aktionäre Weisung erteilen, und dass sie weder im Vorfeld noch während 
   der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen 
   können. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu 
   eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. 
 
   Die Vollmachten nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter können bis zum Freitag, den 15. Juni 2012, bis 
   24:00 Uhr (Eingang) in Textform unter der nachstehend genannten 
   Anschrift, fernschriftlich unter der nachstehend genannten 
   Telefax-Nummer oder per E-Mail unter der nachstehend genannten 
   E-Mail-Adresse an die nachstehend für die Gesellschaft 
   empfangsberechtigte Stelle übermittelt werden: 
 
           Manz AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           Prannerstraße 8 
           80333 München 
           Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   Für die Vollmachts- und Weisungserteilung kann das von der 
   Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachts- und Weisungsformular 
   verwendet werden. Das Vollmachts- und Weisungsformular befindet sich 
   auf der Rückseite der Eintrittskarten, die den Aktionären nach Eingang 
   der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes übersandt 
   werden. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beläuft sich die 
   Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 4.480.054 Stückaktien, die 
   4.480.054 Stimmen gewähren. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
 
   Aktionäre der Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten 
   Teil des Grundkapitals (dies entspricht 224.003 Aktien der 
   Gesellschaft) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (dies 
   entspricht 500.000 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können gemäß § 
   122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der 
   Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich an den 
   Vorstand der Manz AG zu richten und müssen der Gesellschaft spätestens 
   bis zum Samstag, den 19. Mai 2012, bis 24:00 Uhr zugehen. 
 
   Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sind an die folgende Adresse 
   der Gesellschaft zu richten: 
 
           Vorstand der 
           Manz AG 
           'Hauptversammlung 2012' 
           Steigäckerstraße 5 
           72768 Reutlingen 
 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft 
   Inhaber der Aktien sind. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
   außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor 
   Relations' unter dem Link 'Hauptversammlung 2012' zugänglich gemacht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Absatz 1, § 127 AktG 
 
   Aktionäre der Gesellschaft können der Gesellschaft nach § 126 Absatz 1 
   AktG Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
   zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie nach § 127 AktG 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern übersenden. 
 
   Gegenanträge nach § 126 Absatz 1 AktG müssen mit einer Begründung 
   versehen sein. Wahlvorschläge nach § 127 AktG brauchen nicht begründet 
   zu werden. Der Vorstand braucht einen Vorschlag zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern auch dann nicht 
   zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht deren Namen, ausgeübten 
   Beruf und Wohnort enthält. Der Vorstand braucht einen Vorschlag zur 
   Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern ferner dann nicht zugänglich zu 
   machen, wenn ihm keine Angaben zur Mitgliedschaft der Kandidaten in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge sind an die folgende Adresse der 
   Gesellschaft zu richten: 
 
           Manz AG 
           'Hauptversammlung 2012' 
           Steigäckerstraße 5 
           72768 Reutlingen 
           Telefax: +49 (0) 7121 9000-99 
           E-Mail: hv@manz.com 
 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären der Gesellschaft, 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor 
   Relations' unter dem Link 'Hauptversammlung 2012' nur zugänglich 
   gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum Montag, den 4. Juni 2012, 
   bis 24:00 Uhr zugehen. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Aktionäre der Gesellschaft können in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   nach § 131 Absatz 1 AktG Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns 
   und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
   131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung 
   der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet 
   ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
   Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft 
   außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem 
   anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu 
   geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung nicht erforderlich ist. 
 
   Das Auskunftsrecht der Aktionäre kann in der Hauptversammlung ausgeübt 
   werden. Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann das Frage- und 
   Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und 
   insbesondere den zeitlichen Rahmen der Versammlung, der Aussprache zu 
   den einzelnen Verhandlungsgegenständen sowie des einzelnen Frage- und 
   Redebeitrags angemessen festsetzen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre 
   nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG 
   können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
   www.manz.com im Bereich 'Investor Relations' unter dem Link 
   'Hauptversammlung 2012' abgerufen werden. 
 
   Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG, insbesondere 
   die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, können 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.manz.com 
   im Bereich 'Investor Relations' unter dem Link 'Hauptversammlung 2012' 
   abgerufen werden. 
 
   Reutlingen, im Mai 2012 
 
   Manz AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
09.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Manz AG 
                Steigaeckerstrasse 5 
                72768 Reutlingen 
                Deutschland 
E-Mail:         pallard@manz.de 
Internet:       http://www.manz.com 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
168951 09.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.