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DGAP-HV: MBB Industries AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: MBB Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MBB Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MBB Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 18.06.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
09.05.2012 / 15:23 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MBB Industries AG 
 
   Berlin 
 
   Wertpapierkennnummer: A0ETBQ 
   ISIN: DE000A0ETBQ4 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 18. Juni 2012 in Berlin 
 
   Die MBB Industries AG mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre Aktionäre 
   zu der am Montag, den 18. Juni 2012, um 10:00 Uhr in der Industrie- 
   und Handelskammer zu Berlin, Ludwig-Erhard-Haus, Fasanenstraße 85, 
   10623 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2011, des zusammengefassten Lageberichts 
   für die MBB Industries AG und den Konzern sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 26. März 2012 gebilligt; damit 
   ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
   diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
   Geschäftsjahres 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zur Verfügung stehenden 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 16.864.911,42 wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
  a)  Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,44 je    EUR   2.840.551,56 
      Stückaktie mit voller Gewinnanteilberechtigung 
      für das Geschäftsjahr 2011 
 
  b)  Vortrag auf neue Rechnung                       EUR  14.024.359,86 
 
 
   Die Dividende ist am 19. Juni 2012 fällig. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen. 
 
   5. Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Verhülsdonk & Partner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, 
   Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. 
 
   6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   durch die Gesellschaft 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Gesellschaft wird unter Aufhebung des entsprechenden Beschlusses 
   zu TOP 7 der Hauptversammlung vom 30. Juni 2010 ermächtigt, gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG ab dem 1. Juli 2012 bis zum 29. Juni 2017 eigene 
   Aktien zu erwerben und zu verkaufen, und zwar bis zur Höhe von 10 % 
   des Grundkapitals. Auf diesen Betrag wird der rechnerische Anteil am 
   Grundkapital von Aktien angerechnet, die ab dem 1. Juli 2012 bei der 
   Ausnutzung genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder seither von 
   Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen bezogen werden können, soweit bei deren 
   Begebung das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
   Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, bei teilweiser Ausübung 
   auch mehrmals bis zur Erreichung der Höchstgrenze, für einen oder 
   mehrere Zwecke ausgeübt werden. Sie darf nicht zu dem Zweck des 
   Handelns mit eigenen Anteilen ausgeübt werden. 
 
   Der Erwerb hat über die Börse zu erfolgen. Der Kaufpreis für eine 
   Aktie darf den durch die Eröffnungsauktion im Xetra-Handel (oder einem 
   das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystems an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse) ermittelten Kurs der Aktie der 
   Gesellschaft an dem Erwerbstag um nicht mehr als 10 % über- oder 
   unterschreiten. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die 
   aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien, ganz oder 
   teilweise, Dritten im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen und/oder 
   Unternehmensbeteiligungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre auf diese eigenen Aktien anzubieten und/oder die erworbenen 
   Aktien ohne Fassung eines gesonderten Hauptversammlungsbeschlusses 
   ganz oder teilweise einzuziehen. Der Preis, zu dem die Aktien an 
   Dritte abgegeben werden, darf den Durchschnittswert, der durch die 
   Mittagsauktion im Xetra-Handel (oder einem das Xetra-System 
   ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystems an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse) ermittelten Kurse der Aktie der Gesellschaft, an den 
   drei dem Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb vorausgehenden 
   Börsentagen um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung 
 
   Mit der im Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung wird der 
   Vorstand unter Aufhebung des entsprechenden, teilweise ausgenutzten 
   Beschlusses zu TOP 7 der Hauptversammlung vom 30. Juni 2010 erneut bis 
   zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze in die Lage versetzt, eigene 
   Aktien der MBB Industries AG über die Börse bis zu insgesamt 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft im Interesse der Aktionäre 
   und der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerbspreis hat sich an dem 
   aktuellen Börsenkurs zu orientieren; hierfür wird eine Grenze von +/- 
   10 % des am Erwerbstag in der Eröffnungsauktion festgestellten Kurses 
   im Xetra-Handel vorgeschlagen. Der Erwerb kann zu jedem gesetzlich 
   zulässigen Zweck erfolgen. Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit 
   eigenen Aktien ist jedoch ausgeschlossen. Die auf diesem Wege von der 
   Gesellschaft erworbenen Aktien können zunächst sowohl über die Börse 
   als auch mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Angebots wieder veräußert werden. Hierdurch werden alle Aktionäre bei 
   dem Wiederbezug der Aktien gleich behandelt. Unabhängig hiervon 
   besteht auch die Möglichkeit, den Aktionären in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Aktiengesetz (AktG) ein Bezugsrecht auf die wieder 
   zu veräußernden Aktien zuzuteilen. Auf den Ermächtigungsbetrag ist im 
   Übrigen der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die bei 
   zukünftiger Ausnutzung genehmigten Kapitals ohne 
   Bezugsrechtseinräumung ausgegeben oder aufgrund von zukünftig 
   begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bezogen werden 
   können oder müssen, soweit die Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen ohne Einräumung eines Bezugsrechts der 
   Aktionäre ausgegeben werden. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass 
   die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalmaßnahmen 
   im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt auf den Höchstbetrag 
   von 10 % des Grundkapitals beschränkt ist. 
 
   Daneben soll die Möglichkeit geschaffen werden, die eigenen Aktien 
   ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Auch hierbei 
   werden alle Aktionäre wirtschaftlich gleich behandelt. 
 
   Schließlich wird durch den Beschluss dem Vorstand die Ermächtigung 
   eingeräumt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien dazu 
   zu verwenden, diese als Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmensakquisitionen anbieten zu können. Diese von 
   Unternehmensverkäufern zunehmend nachgefragte Form der Gegenleistung 
   ermöglicht es der MBB Industries AG, attraktive und 
   wettbewerbsgerechte Angebote bei dem Erwerb von Unternehmen und 
   Unternehmensbeteiligungen zu machen. Durch den Ermächtigungsbeschluss 
   wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, zu gegebener Zeit flexibel 
   und zeitnah reagieren zu können, was bei einer Befassung der 
   Hauptversammlung mit dem jeweiligen Akquisitionsprojekt nicht 
   erreichbar wäre; gleichfalls muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen sein. Vorteile sieht der Vorstand hierbei in der 
   Bereitstellung einer attraktiven Akquisitionsfinanzierung, um die 
   Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft nachhaltig positiv 
   beeinflussen zu können. Den Interessen der Aktionäre wird durch die 
   Festsetzung einer Preisspanne von +/- 5 % des durchschnittlichen 
   Börsenkurses der drei vorangegangenen Handelstage Rechnung getragen. 
 
   Der Gesellschaft steht neben der Akquisitionsfinanzierung mittels 
   eigener Aktien auch noch das genehmigte Kapital zur Verfügung. Die 
   Entscheidung über die jeweilige Art der Aktienbeschaffung wird der 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats anhand der Interessen der 
   Aktionäre und der Gesellschaft jeweils im Einzelfall treffen. 
 
   II. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   1. Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   auf der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich spätestens bis zum Ablauf des 11. Juni 2012, 24:00 Uhr (MESZ) vor 
   der Versammlung unter der nachstehenden Adresse 
 
 
 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:24 ET (13:24 GMT)

DJ DGAP-HV: MBB Industries AG: Bekanntmachung der -2-

MBB Industries AG 
     c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
     oder per E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
   angemeldet und gegenüber der Gesellschaft unter dieser Adresse (oder 
   per Telefax oder per E-Mail) den von ihrem depotführenden Institut 
   erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages 
   (Nachweisstichtag) vor der Versammlung (28. Mai 2012, 00:00 Uhr 
   (MESZ)) Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und 
   müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
   Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und 
   Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz des 
   jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder 
   teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
   bleibt möglich, d. h., der Nachweisstichtag führt zu keiner 
   Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat 
   keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach 
   dem Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein 
   Stimmrecht, und Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien 
   besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft 
   werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. 
 
   Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die 
   Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den 
   Anteilsbesitz bei der Gesellschaft werden den Aktionären die 
   Eintrittskarten mit dem Vollmachts- und Weisungsformular für die 
   Hauptversammlung übersandt. 
 
   2. Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und der 
   fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorhergehenden 
   Bestimmungen erforderlich. Wenn die Vollmacht weder einem 
   Kreditinstitut oder einer Vereinigung von Aktionären oder einem 
   anderen, diesen nach § 135 Abs. 9 AktG oder § 135 Abs. 12 AktG in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten, Vollmachtnehmer 
   erteilt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur 
   Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die 
   Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es befindet sich auf der 
   Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung, welche 
   ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt wird. Dieses Formular 
   kann auch kostenfrei unter der oben genannten Anschrift angefordert 
   werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.mbbindustries.com/hv zum Download bereit. 
 
   Für die Form einer Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer 
   Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 
   9 oder § 135 Abs. 12 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, gelten die 
   gesetzlichen Bestimmungen; bitte erfragen Sie in einem solchen Fall 
   die Einzelheiten der Bevollmächtigung bei den genannten 
   Vollmachtnehmern. 
 
   Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am Tag der Hauptversammlung 
   bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten erfolgen oder 
   durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse: 
 
 
 
 
 
     MBB Industries AG 
     c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
     oder per E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft bis auf einen Bevollmächtigten alle anderen zurückweisen. 
 
   Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, einen von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist in 
   Textform zu erteilen und muss Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts enthalten. Der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne 
   Weisungserteilung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die 
   Stimmrechte nicht vertreten werden. 
 
   Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu 
   eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Das Vollmachts- und 
   Weisungsformular ist der Eintrittskarte zur Hauptversammlung beigelegt 
   und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.mbbindustries.com/hv zum Download bereit. 
 
   Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreter müssen in Textform, möglichst bis zum 15. Juni 
   2012, bei der folgenden Adresse eingehen: 
 
 
 
 
 
     MBB Industries AG 
     c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
     oder per E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
   Erhalten die Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen 
   Vollmacht und Weisungen, wird die zeitlich zuletzt zugegangene 
   ordnungsgemäß erteilte Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als 
   verbindlich erachtet. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten 
   werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung 
   nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht 
   eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom 
   Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich 
   der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die 
   Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der 
   Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei 
   Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom 
   Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. 
   nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der 
   Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie 
   zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. 
 
   3. Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (dies entspricht 330.000 Aktien) oder den anteiligen 
   Betrag von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand 
   der MBB Industries AG zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen 
   muss der Gesellschaft spätestens bis zum 18. Mai 2012, 24:00 Uhr 
   (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: 
 
 
 
 
 
     MBB Industries AG 
     - Vorstand - 
     Joachimstaler Straße 34 
     10719 Berlin 
     oder per Telefax: +49 (0)30-84415333 
 
   Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
   mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also 
   mindestens seit dem 18. März 2012, 0:00 Uhr (MESZ)) Inhaber der Aktien 
   sind, vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 142 
   Abs. 2 Satz 2 AktG. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
   werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.mbbindustries.com/hv bekannt gemacht und den Aktionären 
   mitgeteilt. 
 
   4. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 ff. AktG sind 
   einschließlich Begründung und Nachweis der Aktionärseigenschaft bis 
   zum 3. Juni 2012, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich zu richten an: 
 
 
 
 
 
     MBB Industries AG 
     c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
     oder per E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von der 
   Veröffentlichung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags kann die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:24 ET (13:24 GMT)

Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen 
   absehen, z. B. wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
   satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine 
   Veröffentlichung von Wahlvorschlägen kann darüber hinaus unterbleiben, 
   wenn der Vorschlag nicht den Namen, Wohnort und ausgeübten Beruf des 
   Kandidaten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
   zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
   Zeichen umfasst. 
 
   Wir werden nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und 
   Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, 
   einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
   unverzüglich im Internet unter www.mbbindustries.com/hv 
   veröffentlichen. 
 
   Anträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung 
   übersandt werden, können nur wirksam in der Hauptversammlung selbst 
   gestellt werden. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Das Recht 
   eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge bzw. 
   Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an 
   die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. 
 
   5. Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
   Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt 
   sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der MBB 
   Industries AG zu mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage 
   des MBB-Industries-Konzerns und der in den Konzernabschluss der MBB 
   Industries AG einbezogenen Unternehmen. 
 
   6. Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter 
   www.mbbindustries.com/hv auf der Internetseite der Gesellschaft. 
 
   7. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft insgesamt EUR 6.600.000,00 und ist 
   eingeteilt in 6.600.000 Stückaktien. Jede Stückaktie mit Ausnahme 
   etwaiger eigener Aktien gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
   Stimmen beträgt also 6.600.000. Die Gesellschaft hält derzeit 144.201 
   Stück eigene Aktien, aus denen das Stimmrecht nicht ausgeübt werden 
   kann. 
 
   8. Ausliegende Unterlagen 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung werden die in TOP 1 
   erwähnten Unterlagen, der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands zu 
   TOP 2 sowie der Bericht zu TOP 6 den Aktionären im Internet unter 
   www.mbbindustries.com/hv zugänglich gemacht. Die Unterlagen werden 
   auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt. 
 
   9. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Informationen zur Hauptversammlung gemäß § 124a AktG sowie 
   weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich 
   unter www.mbbindustries.com/hv auf der Internetseite der Gesellschaft. 
 
   Berlin, im Mai 2012 
 
   MBB Industries AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
09.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    MBB Industries AG 
                Joachimstaler Straße 34 
                10719 Berlin 
                Deutschland 
E-Mail:         anfrage@mbbindustries.com 
Internet:       http://www.mbbindustries.com 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
168949 09.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 09, 2012 09:24 ET (13:24 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.