DJ DGAP-HV: aleo solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2012 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: aleo solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
aleo solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 20.06.2012 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
10.05.2012 / 15:11
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aleo solar Aktiengesellschaft
Prenzlau
- ISIN DE000A0JM634 -
WKN A0JM63
Einladung zur Hauptversammlung 2012
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft
am Mittwoch, den 20. Juni 2012, um 10:00 Uhr
in das Atlantic Hotel Airport, Flughafenallee 26, 28199 Bremen, ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
aleo solar AG zum 31. Dezember 2011, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts für
die aleo solar AG und den Konzern einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt, der
Jahresabschluss ist damit festgestellt; einer Feststellung des
Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung bedarf es deshalb nicht, so dass zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen ist.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2011 wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2011 wird
für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
4. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2012 sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012 sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahrs 2012 bestellt.'
5. Beschlussfassung über die Neuwahl eines
Aufsichtsratsmitglieds
Die Amtszeit des als Vertreter der Aktionäre gewählten
Aufsichtsratsmitglieds Dr. Wolfgang Malchow endete durch
Niederlegung des Mandats am 31. Dezember 2011. An seiner
Stelle hat das Amtsgericht Neuruppin Herrn Christoph Kübel für
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung 2012
bestellt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 der Satzung der Gesellschaft aus
sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Vertreter der
Aktionäre nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgenden
Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: Herrn
Christoph Kübel, Mitglied der Geschäftsführung und
Arbeitsdirektor der Robert Bosch GmbH, Steinheim an der Murr.
Das vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglied hat die nachfolgend
aufgeführten Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und in anderen vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Bosch Rexroth AG.
Die Bestellung erfolgt bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2016 beschließt.
6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur
Bereinigung der Satzungsregel über den Umschreibestopp
In § 17 Abs. 1 S. 2 der Satzung ist geregelt, dass bis zum
Abschluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im
Aktienregister stattfinden. Demgegenüber stellt § 17 Abs. 2 S.
2 der Satzung darauf ab, dass am gesamten Tag der
Hauptversammlung keine Umschreibungen stattfinden. § 17 Abs. 2
S. 2 der Satzung soll an § 17 Abs. 1 S. 2 der Satzung
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 17 Abs. 2 S. 2 der Satzung lautet nunmehr wie folgt:
'Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister finden am
Tag der Hauptversammlung bis zu deren Abschluss und in den
letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung nicht statt.'
II. Vorlagen
Ab der Einberufung der Hauptversammlung stehen im Internet
unter der Adresse
http://www.aleo-solar.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen
die nachfolgend genannten Unterlagen, die auch in der
Hauptversammlung der aleo solar AG ausliegen werden, zum Abruf
bereit:
* Der festgestellte Jahresabschluss nebst
Lagebericht der aleo solar AG zum 31. Dezember 2011,
* der gebilligte Konzernabschluss nebst
Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2011,
* der Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2011 und
* der erläuternde Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB.
III. Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts werden gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Satzung
diejenigen Aktionäre zugelassen, die am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister der aleo solar AG
eingetragen sind und die sich bis Mittwoch, den 13. Juni 2012,
24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft in deutscher oder
englischer Sprache in Textform angemeldet haben. Die Anmeldung
kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail unter folgender
Adresse erfolgen:
aleo solar AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0) 89 21 027 288
E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de
Auf elektronischem Weg ist darüber hinaus eine Anmeldung
online auf der Internetseite der Gesellschaft
(http://www.aleo-solar.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen)
möglich.
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene
Aktienbestand maßgebend. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 der Satzung
werden nach Ablauf der Anmeldefrist zur Hauptversammlung bis
zum Schluss der Hauptversammlung, d.h. in der Zeit vom 14.
Juni 2012, 00:00 Uhr (MESZ) bis einschließlich dem 20. Juni
2012 mit Abschluss der Hauptversammlung, keine Umschreibungen
im Aktienregister vorgenommen. Erwerber von Aktien, deren
Umschreibungsanträge nicht mit einem ausreichenden, die
Umschreibung ermöglichenden zeitlichen Vorlauf vor dem 14.
Juni 2012 bei der Gesellschaft eingehen, können daher
Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien in der
Hauptversammlung nicht ausüben. In diesen Fällen verbleiben
Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung bei dem im
Aktienregister eingetragenen Aktionär.
Über die Teilnahmeberechtigung und die Berechtigung zur
Ausübung des Stimmrechts werden den Aktionären oder deren
ordnungsgemäß ausgewiesenen Vertretern Eintrittskarten
ausgestellt und übersandt, die zur Teilnahme an der
Hauptversammlung berechtigen.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre
Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung
weiterhin frei verfügen.
IV. Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person, ausüben lassen
(§ 134 Abs. 3 S. 1 AktG). Auch in diesem Fall sind eine frist-
und formgerechte Anmeldung und darüber hinaus die Eintragung
im Aktienregister entsprechend dem vorstehenden Abschnitt
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May 10, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)
'III. Teilnahmebedingungen' erforderlich. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 S. 2 AktG).
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. §
125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht ist
gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem
Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre können hierfür das
Vollmachtsformular verwenden, welches sie nach ordnungsgemäßer
Anmeldung auf der Rückseite der Eintrittskarte erhalten. Auch
über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.aleo-solar.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen
ist ein Vollmachtsformular abrufbar. Für die Übermittlung des
Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per
E-Mail an die Gesellschaft können die Aktionäre die oben unter
Abschnitt 'III. Teilnahmebedingungen' angegebene
Anmeldeadresse verwenden. Das Gleiche gilt für die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft; ein
gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann der
Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an
der Einlasskontrolle vorweist. Auch der Widerruf einer bereits
erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden oder durch persönliches Erscheinen auf der
Hauptversammlung erfolgen.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen oder diesen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder
Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer
solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 135 AktG, und die von den vorgenannten Stellen
gemachten Vorgaben. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich
bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer
Aktionärsvereinigung oder einer gleichgestellten Person oder
Institution rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Nach dem Gesetz
muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten
Bevollmächtigten erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar
festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als zusätzlichen
Service ferner an, von der Gesellschaft benannte,
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten für die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen
der Textform (§ 126b BGB). Den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern sind bezüglich aller
abstimmungsrelevanten Tagesordnungspunkte Weisungen zu
erteilen. Die Vollmacht kann hinsichtlich der
Tagesordnungspunkte, zu denen keine Weisungen erteilt sind,
nicht ausgeübt werden mit der Folge, dass bei diesen
Abstimmungen mit Enthaltung gestimmt werden wird. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, für die
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und für die
Erteilung der Weisungen das entsprechende über die
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.aleo-solar.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen
abrufbare elektronische Formular zu verwenden. Aktionäre, die
hiervon keinen Gebrauch machen wollen, werden gebeten, die mit
der Einladung zur Hauptversammlung versandten Vollmachts- und
Weisungsformulare zu verwenden. Vollmachten und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind
dann per Post, per Telefax oder per E-Mail an die oben unter
Abschnitt 'III. Teilnahmebedingungen' angegebene
Anmeldeadresse zu senden. Gleiches gilt für die Änderung und
den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen.
V. Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126
Abs.1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Nachstehend unterrichten wir unsere Aktionäre über bestimmte
ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehende
Rechte. Ergänzende Erläuterungen dazu finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.aleo-solar.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen.
1. Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2
AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (entspricht EUR 651.520 oder 651.520 Aktien)
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (entspricht 500.000
Aktien) erreichen, können in gleicher Weise wie gemäß § 122
Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen sind an den Vorstand zu richten und müssen
dem Vorstand der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung, also spätestens am Sonntag, den 20. Mai 2012,
24:00 Uhr (MESZ) in schriftlicher Form unter folgender Adresse
zugegangen sein:
aleo solar AG
Hauptversammlung
Osterstraße 15
26122 Oldenburg
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie
seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung,
d.h. seit Dienstag, den 20. März 2012, 00:00 Uhr (MEZ),
hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über das Verlangen halten (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 122
Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG).
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger (bis
31. März 2012 elektronischer Bundesanzeiger) bekannt gemacht
und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.aleo-solar.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner
gemäß § 125 Abs. 1 S. 3 AktG zusammen mit der Einberufung
mitgeteilt.
2. Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen der
Verwaltung und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung
Gegenanträge mit Begründung gegen Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung zu stellen (§ 126 Abs. 1 AktG) oder selbst
Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern zu unterbreiten (§ 127 AktG). Gegenanträge
bzw. Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der
nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, daher spätestens am
Dienstag, den 5. Juni 2012, 24:00 Uhr (MESZ) zugegangen sind,
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich
über die Internetseite
http://www.aleo-solar.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 S. 3 AktG). Gegenanträge
nebst Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären sind
schriftlich, per Fax oder per E-Mail ausschließlich an
folgende Adresse zu übersenden:
aleo solar AG
Hauptversammlung
Osterstraße 15
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May 10, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)
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