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DGAP-HV: aleo solar Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: aleo solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2012 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: aleo solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
aleo solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.06.2012 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
10.05.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   aleo solar Aktiengesellschaft 
 
   Prenzlau 
 
   - ISIN DE000A0JM634 - 
   WKN A0JM63 
 
 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2012 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
 
   am Mittwoch, den 20. Juni 2012, um 10:00 Uhr 
 
   in das Atlantic Hotel Airport, Flughafenallee 26, 28199 Bremen, ein. 
 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           aleo solar AG zum 31. Dezember 2011, des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts für 
           die aleo solar AG und den Konzern einschließlich des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt, der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt; einer Feststellung des 
           Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung bedarf es deshalb nicht, so dass zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen ist. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2011 wird für 
           diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2011 wird 
           für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 sowie des Prüfers für die prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 sowie zum Prüfer für die prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr 
           des Geschäftsjahrs 2012 bestellt.' 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Neuwahl eines 
           Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Die Amtszeit des als Vertreter der Aktionäre gewählten 
           Aufsichtsratsmitglieds Dr. Wolfgang Malchow endete durch 
           Niederlegung des Mandats am 31. Dezember 2011. An seiner 
           Stelle hat das Amtsgericht Neuruppin Herrn Christoph Kübel für 
           die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung 2012 
           bestellt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 
           1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 der Satzung der Gesellschaft aus 
           sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
           zusammen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Vertreter der 
           Aktionäre nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgenden 
           Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: Herrn 
           Christoph Kübel, Mitglied der Geschäftsführung und 
           Arbeitsdirektor der Robert Bosch GmbH, Steinheim an der Murr. 
 
 
           Das vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglied hat die nachfolgend 
           aufgeführten Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten und in anderen vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
           Bosch Rexroth AG. 
 
 
           Die Bestellung erfolgt bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2016 beschließt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur 
           Bereinigung der Satzungsregel über den Umschreibestopp 
 
 
           In § 17 Abs. 1 S. 2 der Satzung ist geregelt, dass bis zum 
           Abschluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im 
           Aktienregister stattfinden. Demgegenüber stellt § 17 Abs. 2 S. 
           2 der Satzung darauf ab, dass am gesamten Tag der 
           Hauptversammlung keine Umschreibungen stattfinden. § 17 Abs. 2 
           S. 2 der Satzung soll an § 17 Abs. 1 S. 2 der Satzung 
           angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           § 17 Abs. 2 S. 2 der Satzung lautet nunmehr wie folgt: 
 
 
           'Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister finden am 
           Tag der Hauptversammlung bis zu deren Abschluss und in den 
           letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung nicht statt.' 
 
 
     II.   Vorlagen 
 
 
           Ab der Einberufung der Hauptversammlung stehen im Internet 
           unter der Adresse 
 
           http://www.aleo-solar.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen 
           die nachfolgend genannten Unterlagen, die auch in der 
           Hauptversammlung der aleo solar AG ausliegen werden, zum Abruf 
           bereit: 
 
 
       *     Der festgestellte Jahresabschluss nebst 
             Lagebericht der aleo solar AG zum 31. Dezember 2011, 
 
 
       *     der gebilligte Konzernabschluss nebst 
             Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2011, 
 
 
       *     der Bericht des Aufsichtsrats für das 
             Geschäftsjahr 2011 und 
 
 
       *     der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
             Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB. 
 
 
 
     III.  Teilnahmebedingungen 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts werden gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Satzung 
           diejenigen Aktionäre zugelassen, die am Tag der 
           Hauptversammlung im Aktienregister der aleo solar AG 
           eingetragen sind und die sich bis Mittwoch, den 13. Juni 2012, 
           24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft in deutscher oder 
           englischer Sprache in Textform angemeldet haben. Die Anmeldung 
           kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail unter folgender 
           Adresse erfolgen: 
 
 
             aleo solar AG 
             c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
             Landshuter Allee 10 
             80637 München 
             Telefax: +49 (0) 89 21 027 288 
             E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de 
 
 
 
           Auf elektronischem Weg ist darüber hinaus eine Anmeldung 
           online auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
           (http://www.aleo-solar.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen) 
           möglich. 
 
 
           Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag 
           der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene 
           Aktienbestand maßgebend. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 der Satzung 
           werden nach Ablauf der Anmeldefrist zur Hauptversammlung bis 
           zum Schluss der Hauptversammlung, d.h. in der Zeit vom 14. 
           Juni 2012, 00:00 Uhr (MESZ) bis einschließlich dem 20. Juni 
           2012 mit Abschluss der Hauptversammlung, keine Umschreibungen 
           im Aktienregister vorgenommen. Erwerber von Aktien, deren 
           Umschreibungsanträge nicht mit einem ausreichenden, die 
           Umschreibung ermöglichenden zeitlichen Vorlauf vor dem 14. 
           Juni 2012 bei der Gesellschaft eingehen, können daher 
           Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien in der 
           Hauptversammlung nicht ausüben. In diesen Fällen verbleiben 
           Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung bei dem im 
           Aktienregister eingetragenen Aktionär. 
 
 
           Über die Teilnahmeberechtigung und die Berechtigung zur 
           Ausübung des Stimmrechts werden den Aktionären oder deren 
           ordnungsgemäß ausgewiesenen Vertretern Eintrittskarten 
           ausgestellt und übersandt, die zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung berechtigen. 
 
 
           Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
           gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre 
           Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung 
           weiterhin frei verfügen. 
 
 
     IV.   Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine andere Person, ausüben lassen 
           (§ 134 Abs. 3 S. 1 AktG). Auch in diesem Fall sind eine frist- 
           und formgerechte Anmeldung und darüber hinaus die Eintragung 
           im Aktienregister entsprechend dem vorstehenden Abschnitt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

'III. Teilnahmebedingungen' erforderlich. Bevollmächtigt der 
           Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
           oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 S. 2 AktG). 
 
 
           Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 
           125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution 
           bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
           Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht ist 
           gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem 
           Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre können hierfür das 
           Vollmachtsformular verwenden, welches sie nach ordnungsgemäßer 
           Anmeldung auf der Rückseite der Eintrittskarte erhalten. Auch 
           über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://www.aleo-solar.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen 
           ist ein Vollmachtsformular abrufbar. Für die Übermittlung des 
           Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per 
           E-Mail an die Gesellschaft können die Aktionäre die oben unter 
           Abschnitt 'III. Teilnahmebedingungen' angegebene 
           Anmeldeadresse verwenden. Das Gleiche gilt für die Erteilung 
           der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft; ein 
           gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung 
           erübrigt sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann der 
           Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der 
           Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an 
           der Einlasskontrolle vorweist. Auch der Widerruf einer bereits 
           erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
           Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft 
           erklärt werden oder durch persönliches Erscheinen auf der 
           Hauptversammlung erfolgen. 
 
 
           Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
           Aktionärsvereinigungen oder diesen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 
           i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder 
           Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer 
           solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, 
           insbesondere § 135 AktG, und die von den vorgenannten Stellen 
           gemachten Vorgaben. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich 
           bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer 
           Aktionärsvereinigung oder einer gleichgestellten Person oder 
           Institution rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise 
           geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Nach dem Gesetz 
           muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten 
           Bevollmächtigten erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar 
           festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig 
           sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
           Erklärungen enthalten. 
 
 
           Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als zusätzlichen 
           Service ferner an, von der Gesellschaft benannte, 
           weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
           Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten für die 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen 
           der Textform (§ 126b BGB). Den von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertretern sind bezüglich aller 
           abstimmungsrelevanten Tagesordnungspunkte Weisungen zu 
           erteilen. Die Vollmacht kann hinsichtlich der 
           Tagesordnungspunkte, zu denen keine Weisungen erteilt sind, 
           nicht ausgeübt werden mit der Folge, dass bei diesen 
           Abstimmungen mit Enthaltung gestimmt werden wird. Die 
           Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
           abzustimmen. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, für die 
           Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und für die 
           Erteilung der Weisungen das entsprechende über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://www.aleo-solar.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen 
           abrufbare elektronische Formular zu verwenden. Aktionäre, die 
           hiervon keinen Gebrauch machen wollen, werden gebeten, die mit 
           der Einladung zur Hauptversammlung versandten Vollmachts- und 
           Weisungsformulare zu verwenden. Vollmachten und Weisungen an 
           die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
           dann per Post, per Telefax oder per E-Mail an die oben unter 
           Abschnitt 'III. Teilnahmebedingungen' angegebene 
           Anmeldeadresse zu senden. Gleiches gilt für die Änderung und 
           den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen. 
 
 
     V.    Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 
           Abs.1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           Nachstehend unterrichten wir unsere Aktionäre über bestimmte 
           ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehende 
           Rechte. Ergänzende Erläuterungen dazu finden sich auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://www.aleo-solar.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen. 
 
 
     1.    Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 
           AktG) 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals (entspricht EUR 651.520 oder 651.520 Aktien) 
           oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (entspricht 500.000 
           Aktien) erreichen, können in gleicher Weise wie gemäß § 122 
           Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
           gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
           muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
 
           Ergänzungsverlangen sind an den Vorstand zu richten und müssen 
           dem Vorstand der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
           Versammlung, also spätestens am Sonntag, den 20. Mai 2012, 
           24:00 Uhr (MESZ) in schriftlicher Form unter folgender Adresse 
           zugegangen sein: 
 
 
             aleo solar AG 
             Hauptversammlung 
             Osterstraße 15 
             26122 Oldenburg 
 
 
 
           Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
           berücksichtigt. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
           seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, 
           d.h. seit Dienstag, den 20. März 2012, 00:00 Uhr (MEZ), 
           hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind 
           und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
           über das Verlangen halten (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 122 
           Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). 
 
 
           Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
           unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger (bis 
           31. März 2012 elektronischer Bundesanzeiger) bekannt gemacht 
           und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur 
           Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
           werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
           Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://www.aleo-solar.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen 
           zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner 
           gemäß § 125 Abs. 1 S. 3 AktG zusammen mit der Einberufung 
           mitgeteilt. 
 
 
     2.    Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen der 
           Verwaltung und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG) 
 
 
           Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
           Gegenanträge mit Begründung gegen Vorschläge von Vorstand 
           und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
           Tagesordnung zu stellen (§ 126 Abs. 1 AktG) oder selbst 
           Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
           Abschlussprüfern zu unterbreiten (§ 127 AktG). Gegenanträge 
           bzw. Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der 
           nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der 
           Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
           Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, daher spätestens am 
           Dienstag, den 5. Juni 2012, 24:00 Uhr (MESZ) zugegangen sind, 
           werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung 
           und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich 
           über die Internetseite 
 
           http://www.aleo-solar.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen 
           zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 S. 3 AktG). Gegenanträge 
           nebst Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären sind 
           schriftlich, per Fax oder per E-Mail ausschließlich an 
           folgende Adresse zu übersenden: 
 
 
             aleo solar AG 
             Hauptversammlung 
             Osterstraße 15 

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May 10, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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