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DGAP-HV: CANCOM AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: CANCOM AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: CANCOM AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CANCOM AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
10.05.2012 / 15:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   CANCOM AG 
 
   München 
 
   - ISIN DE0005419105 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Donnerstag, den 21. Juni 2012, 11 Uhr, 
 
   im hbw Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5 in 80333 
   München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG: 
 
     TOP 1:Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011, des gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr 2011, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB bzw. § 315 Abs. 4 HGB, sowie 
           des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           (Die vorgenannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am 
           Sitz der Gesellschaft, Ridlerstraße 37, 80339 München, und im 
           Internet unter http://www.cancom.de/hauptversammlung/ 
           eingesehen werden.) 
 
 
     TOP 2:Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
           aus dem Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 11.235.102,96 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   a) zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR             EUR 
   0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie              3.117.225,30 
 
   b) zur Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen               EUR 
                                                          8.117.877,66 
 
 
           Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und 
           für die Gewinnrücklagen sind die 10.390.751 zur Zeit des 
           Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011 
           dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Die 
           Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
 
     TOP 3:Beschluss über die Entlastung des Vorstands für 
           das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
           Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     TOP 4:Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     TOP 5:Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
                S & P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
          mit Sitz in Augsburg (Amtsgericht Augsburg, HRB 17817) 
 
 
 
           zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und zum 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu 
           bestellen. 
 
 
     TOP 6:Beschlussfassung über Satzungsänderungen: 
 
 
           1. Bekanntmachungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen aufgrund gesetzlicher 
           Änderung vor, die folgende Änderung in § 3 der Satzung der 
           Gesellschaft zu beschließen: 
 
 
           'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im 
           Bundesanzeiger veröffentlicht, sofern nicht aufgrund 
           handelsrechtlicher oder börsenrechtlicher 
           Durchführungsvorschriften auch die Veröffentlichung in anderen 
           Mitteilungsblättern oder Medien zwingend vorgeschrieben ist.' 
 
 
           2. Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden 
           Änderungen von § 10 Abs. (1) und (2) der Satzung der 
           Gesellschaft zu beschließen, § 10 Abs. (2) Satz 2 a. F. wird 
           dabei gestrichen: 
 
 
           '(1) 
           1Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche 
           Vergütung, die von der Hauptversammlung bewilligt wird und 
           solange gültig bleibt, bis die Hauptversammlung eine Änderung 
           beschließt. 2Besteht die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder 
           einem Ausschuss nicht ein ganzes Geschäftsjahr, erhält das 
           jeweilige Mitglied die Vergütung zeitanteilig; dabei erfolgt 
           eine Aufrundung auf volle Monate. 
 
 
           3Neben der festen Vergütung erhalten die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld, welches von der 
           Hauptversammlung bewilligt wird und solange gültig bleibt, bis 
           die Hauptversammlung eine Änderung beschließt. 
 
 
           4Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter und 
           die Vorsitzenden von Ausschüssen können angemessene 
           Erhöhungsbeträge erhalten, welche von der Hauptversammlung 
           bewilligt werden und solange gültig bleiben, bis die 
           Hauptversammlung eine Änderung beschließt. 
 
 
           (2) 
           1Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern die mit der 
           Wahrnehmung ihres Amtes unmittelbar verbundenen Aufwendungen. 
 
 
           2Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit 
           die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die 
           Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen 
           und dieses Recht ausüben. 
 
 
           3 Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse 
           der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene 
           Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O Versicherung) 
           einbezogen, soweit eine solche Versicherung besteht. Die 
           Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.' 
 
 
     TOP 7:Beschluss über die Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
           Die Vergütung des Aufsichtsrats ist seit zehn Jahren 
           unverändert und vor allem auch aufgrund der inzwischen 
           erreichten Größe der Unternehmen der Gesellschaft nicht mehr 
           angemessen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor 
           über die Vergütung des Aufsichtsrats gemäß § 10 der Satzung 
           wie folgt zu beschließen: 
 
 
       1.    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
             erstmals für das Geschäftsjahr 2012 eine feste jährliche 
             Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00. 
 
 
       2.    Erstmals für das Geschäftsjahr 2012 erhält der 
             stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das 
             Zweifache, der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Vierfache 
             der festen jährlichen Vergütung. 
 
 
       3.    Das Sitzungsgeld des Aufsichtsrats beträgt ab 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung je Mitglied EUR 
             1.000,00 und für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 
             2.000,00. 
 
 
 
     TOP 8:Beschlussfassung über die Neuwahl der 
           Aufsichtsratsmitglieder 
 
 
           Mit dem Ablauf der Hauptversammlung vom 21. Juni 2012 endet 
           gemäß § 8 Abs. (2) und Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft 
           die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrates. 
 
 
           Durch Neuwahl ist der Aufsichtsrat zu bestimmen. Die 
           Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 96 Abs. 
           1, § 101 Abs. 1 des AktG in Verbindung mit § 8 (1) Satz 1 der 
           Satzung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs 
           Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Die Wahl erfolgt nach § 8 (2) der Satzung der Gesellschaft für 
           die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über 
           die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
           beschließt. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt unter Beachtung der am 07. Dezember 
           2010 von ihm verabschiedeten Zielvorgabe unter Beachtung der 
           Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex für die 
           Besetzung des Aufsichtsrats und der Bestimmung des § 100 Abs. 
           5 AktG vor, folgende Personen entsprechend der Satzung für 
           eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche 
           über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       a)    Herrn Walter von Szczytnicki, selbständiger 
             Unternehmensberater, 85614 Kirchseeon, 
             (Aufsichtsrat der AL-KO KOBER AG) 
 
 
       b)    Herrn Stefan Kober, Kaufmann, Vorstand der AL-KO 
             KOBER AG, 89343 Jettingen-Scheppach, 
             Beirat folgender Konzerngesellschaften der AL-KO Kober AG: 
             - AL-KO GINGE A/S Brønderslev (Dänemark) 
             - Kovil Oy, Savolinna (Finnland) 
             - AL-KO Record S.A., Abadiano (Spanien) 
 
 
       c)    Frau Regina Weinmann, Dipl.-Kauffrau, 
             Geschäftsführerin der WFO Vermögensverwaltung GmbH, 86482 

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May 10, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: CANCOM AG: Bekanntmachung der -2-

Aystetten, 
             (Aufsichtsrats- oder vergleichbare Beiratsmandate werden z. 
             Zt. nicht wahrgenommen) 
 
 
       d)    Frau Petra Neureither, Dipl.-Volkswirtin, 
             Geschäftsführerin der PEN GmbH, 69121 Heidelberg, 
             (Aufsichtsrats- oder vergleichbare Beiratsmandate werden z. 
             Zt. nicht wahrgenommen) 
 
 
       e)    Herr Prof. Dr. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Arun 
             Chaudhuri, hauptamtlicher Professor an der FOM, München und 
             selbständiger Unternehmensberater, 85540 Haar, 
             (Aufsichtsrats- oder vergleichbare Beiratsmandate werden z. 
             Zt. nicht wahrgenommen) 
 
 
       f)    Herr Walter Krejci, Unternehmensberater, 
             Geschäftsführer der AURIGA Corporate Finance GmbH, 82031 
             Grünwald, 
             (Aufsichtsrats- oder vergleichbare Beiratsmandate werden z. 
             Zt. nicht wahrgenommen) 
 
 
 
           Die vorgeschlagenen Kandidaten gehören bis auf Herrn Prof. Dr. 
           Dipl.-Ing. Arun Chaudhuri bereits dem bisherigen Aufsichtsrat 
           an. Weitere Angaben zur Person und Eignung der Kandidaten 
           finden sich unter 
 
 
          http://www.cancom.de/hauptversammlung/ 
 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3. Satz 3 des Deutschen Governance Kodex wird 
           darauf hingewiesen, dass im Falle einer Wahl von Herrn Walter 
           von Szczytnicki vorgesehen ist, ihn als Kandidaten für den 
           Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Herr von Szczytnicki hat 
           mitgeteilt, dass er für den Fall seiner Wiederwahl auch bereit 
           sein wird, das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden zu 
           übernehmen. 
 
 
   BERICHTE, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE 
 
   Erläuterung zu Punkt TOP 1 der Tagesordnung 
 
   § 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung den festgestellten 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, einen vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Einzelabschluss und den vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss 
   und den Konzernlagebericht entgegennimmt. Eine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung der CANCOM AG ist im Hinblick auf diese 
   Unterlagen nicht erforderlich. Der Jahresabschluss der Gesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2011 wurde vom Aufsichtsrat in der Sitzung vom 
   20. März 2012 gebilligt und damit festgestellt. Ein Sonderfall nach § 
   173 AktG, wonach die Feststellung des Jahresabschlusses der 
   Hauptversammlung überlassen wird, wenn der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat dies beschließen, liegt nicht vor. 
 
   Auch im Hinblick auf den Bericht des Aufsichtsrats bedarf es keines 
   Beschlusses der Hauptversammlung, § 171 Abs. 2 AktG. 
 
   Hinweis zu Punkt TOP 5 der Tagesordnung 
 
   Da ein Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats nicht besteht, liegt eine 
   entsprechende Empfehlung eines Ausschusses, auf welchen der 
   Wahlvorschlag zu stützen wäre (§ 124 Abs. 3 Satz 2 AktG), nicht vor. 
 
   Hinweis zu Punkt TOP 6 der Tagesordnung 
 
   6.1. Die vorgeschlagene Satzungsänderung zu § 3 (Bekanntmachung) 
   beruht auf dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung 
   und Bekanntmachungen vom 22.12.2011 (BGBl I S. 3044; Nr. 71) und hat 
   nur redaktionellen Charakter zur Anpassung des Satzungswortlautes. Sie 
   wird notwendig, da dem Aufsichtsrat keine allgemeine Befugnis zur 
   Fassungsänderung der Satzung nach § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG eingeräumt 
   ist. 
 
   6.2. Die vorgeschlagene Satzungsänderung zu § 10 (Vergütung des 
   Aufsichtsrats) stellt eine nun klarer gefasste Verweisung an die 
   Hauptversammlung zur Vergütungsbewilligung ohne die bisherige 
   Festlegung einer Mindestvergütung dar. Die geänderte Satzung soll 
   künftig im Wortlaut deutlicher zwischen der Vergütung mit einer festen 
   Jahresvergütung und Sitzungsgeld einerseits sowie dem reinen 
   Auslagenersatz andererseits unterscheiden. Der in der Satzung heute 
   festgeschriebene Mindestbetrag entfällt, da eine 
   Vergütungsherabsetzung durch einfache Mehrheitsentscheidung der 
   Hauptversammlung durch eine Satzungsbestimmung nicht eingeschränkt 
   werden kann. Der Satzungsvorschlag enthält ausdrücklich die 
   Möglichkeit der Festlegung einer erhöhten Vergütung für 
   Aufsichtsratsmitglieder, die zusätzliche Tätigkeiten im Organ 
   übernehmen, welche aufgrund des wesentlich höheren Arbeitsaufwandes 
   und der zusätzlichen Verantwortung üblicherweise auch entsprechend 
   höher vergütet werden. 
 
   Die Satzungsänderung enthält wie in der bisherigen Fassung 
   ausdrücklich keine variable Vergütungskomponente für den Aufsichtsrat, 
   welche sich an dem auf die Aktionäre entfallenden Jahresergebnis 
   orientiert. Eine solche ist in den meisten börsennotierten 
   Gesellschaften heute zwar üblich und vom aktuellen Wortlaut des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex gefordert. Auf eine solche 
   erfolgsabhängige Vergütung des Aufsichtsrats soll aber auch weiterhin 
   verzichtet werden, weil aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat allein 
   eine fixe Vergütung die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats wirklich voll 
   gewährleistet. Dieser Satzungsvorschlag trägt auch der aktuellen 
   Entwicklung in der Corporate Governance Diskussion Rechnung, denn die 
   von der Regierungskommission am 01.02.2012 vorgeschlagene Neufassung 
   der Ziffer 5.4.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex sieht vor, 
   dass dem Aufsichtsrat zur Stärkung der Unabhängigkeit allein eine fixe 
   Vergütung gewährt wird und auf eine variable Vergütung verzichtet 
   werden kann. 
 
   Die Änderung der Vorschrift zur Auslagenerstattung wurde hinsichtlich 
   der D&O Versicherung an die Praxis der Gesellschaft angepasst. 
 
   Hinweis zu Punkt TOP 7 der Tagesordnung 
 
   Nachdem die Vergütung des Aufsichtsrats seit nunmehr zehn Jahren 
   unverändert geblieben ist und heute nicht mehr den vor allem durch das 
   Wachstum der Gesellschaft wesentlich gestiegenen Tätigkeits- und 
   Haftungsanforderungen an die jeweiligen Mandatsträger entspricht, ist 
   die Hauptversammlung veranlasst, die Jahresvergütung und das 
   Sitzungsgeld für den Aufsichtsrat durch einen Bewilligungsbeschluss 
   neu festzulegen. Dabei sind Zuschläge für den wesentlich höheren 
   Tätigkeitsaufwand bei dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinem 
   Stellvertreter zu berücksichtigen. Die Höhe der vorgeschlagenen 
   Vergütung ist im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit und die 
   Verantwortung der einzelnen Organmitglieder auch im Vergleich zu den 
   Aufsichtsratsvergütungen bei vergleichbaren Unternehmen durchaus 
   angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen in welchem Umfange außerhalb 
   der Sitzungen das Organ seine Kontrollfunktion gegenüber der 
   Unternehmensführung über den laufenden Kontakt des Vorsitzenden mit 
   dem Vorstand nachhaltig ausübt. 
 
   ANGABEN NACH § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Punkt TOP 8 der Tagesordnung 
 
   Unter dem Tagesordnungspunkt 8 soll eine Neuwahl zum Aufsichtsrat 
   durchgeführt werden. Zu den dort vorgeschlagenen Personen sind die 
   Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG über eine Mitgliedschaft in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
   und ausländischen Kontrollgremien in Wirtschaftsunternehmen bei den 
   Personalien bereits aufgeführt. 
 
   TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die 
   Gesellschaft 10.390.751 Inhaberaktien ausgegeben, die jeweils eine 
   Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der 
   teilnahme- und stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 10.390.751 Stück. 
 
   TEILNAHMEBERECHTIGUNG 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 12 (1) der Satzung der CANCOM AG nur diejenigen Aktionäre 
   der Gesellschaft berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 
   siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Anmeldetag) in 
   Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet 
   haben und dabei ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Der 
   Nachweis der Berechtigung der Teilnahme erfolgt durch eine in Textform 
   (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das 
   depotführende Institut erstellte Bescheinigung über den Anteilsbesitz, 
   die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   (Nachweisstichtag) zu beziehen hat und der Gesellschaft bis zum Ablauf 
   des Anmeldetages zugehen muss. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen somit der Gesellschaft bis zum 
   Donnerstag, den 14. Juni 2012, 24:00 Uhr, bei der nachfolgend 
   genannten Stelle unter der angegebenen Adresse zugehen: 
 
   CANCOM AG, 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg, 
   4027 H Hauptversammlungen, 
   Am Hauptbahnhof 2, 
   70173 Stuttgart 
   Fax +49 (0) 711 127 79264, 
   E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf Donnerstag, den 31. Mai 
   2012, 0:00 Uhr, zu beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: CANCOM AG: Bekanntmachung der -3-

Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder 
   teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
   ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
   der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
   Veräußerungen von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Anteilsbesitz nach 
   dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag 
   erstmals Anteilsbesitz erwerben, sind nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich vom bisherigen, teilnahmeberechtigten 
   Inhaber bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   VOLLMACHT UND VERTRETUNG 
 
   Die Aktionäre, deren Anmeldung bis zum Donnerstag, den 14. Juni 2012, 
   24:00 Uhr, bei der Gesellschaft ordnungsgemäß eingegangen ist, können 
   ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder auch eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Vollmachtserteilungen durch in der Hauptversammlung anwesende 
   Aktionäre an anwesende Mitaktionäre sind ebenfalls möglich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute 
   oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie 
   Aktionärsvereinigungen oder Personen i. S. v. § 135 Abs. 8 AktG genügt 
   es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
   nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung 
   vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
   Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie rechtzeitig, falls Sie ein 
   Kreditinstitut oder eine gleichgestellte Einrichtung bevollmächtigen 
   wollen, die Form der Vollmacht mit dem zu bevollmächtigenden Institut, 
   der Einrichtung etc. ab. 
 
   Aktionäre, welche einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur 
   Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das die Gesellschaft 
   hierfür bereithält. Das Formular zur Vollmachtserteilung und zur 
   Unterbevollmächtigung steht auch auf der Webseite der Gesellschaft zum 
   Herunterladen zur Verfügung: 
 
   http://www.cancom.de/hauptversammlung/ 
 
 
   Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur 
   Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
   kann der Nachweis elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft 
   ir@cancom.de übermittelt werden. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren fristgerecht angemeldeten 
   Aktionären auch wieder an, dass sie sich durch einen Mitarbeiter der 
   Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieses 
   Stimmrecht kann nur weisungsgebunden ausgeübt werden. Dieser Vertreter 
   ist nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit ihm eine 
   ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. 
   Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Unterlagen, die den 
   Aktionären übersandt werden. 
 
   Die Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter können 
   fristgerecht angemeldete Aktionäre in Textform an die nachfolgend 
   genannte Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft 
   erteilen, ggf. dorthin in Textform widerrufen oder ändern. Diese 
   Vollmachts- und Weisungserteilung oder Änderungen außerhalb der 
   Hauptversammlung sind nur bis einschließlich Dienstag, den 19. Juni 
   2012, 16:00 Uhr, (Eingang maßgeblich), möglich. 
 
   CANCOM AG, 
   c/o ITTEB GmbH & Co. KG, 
   Vogelanger 25, 
   86937 Scheuring, 
   Fax +49 (0) 8195 99 89 664 
   E-Mail: cancom2012@itteb.de 
 
 
   ANTRÄGE AUF ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können gemäß § 122 Abs. 2 AktG unter Nachweis der Voraussetzung des § 
   142 Abs. 2 Satz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen und der 
   Nachweis müssen in Schriftform oder in elektronischer Form (§ 126 Abs. 
   3, § 126 a BGB) an den Vorstand der Gesellschaft 
 
   CANCOM AG, 
   Vorstand, 
   Messerschmittstraße 20, 
   89343 Jettingen-Scheppach, 
   E-Mail: ir@cancom.de 
 
 
   gerichtet werden und müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 
   Montag, den 21. Mai 2012, 24:00 Uhr, zugehen. Jedem neuen Gegenstand 
   muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Bekannt zu 
   machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
   bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach 
   Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
   Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
   werden kann, dass sie die Information in der gesamten europäischen 
   Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.cancom.de/hauptversammlung/ 
 
 
   bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge zu den 
   Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung (§ 126 Abs. 1 AktG) sowie Wahlvorschläge zur Wahl des 
   Abschlussprüfers (§ 127 AktG) und zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern zu übersenden. Gegenvorschläge müssen mit 
   einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge brauchen nicht 
   begründet zu werden. 
 
   Gegenvorschläge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an: 
 
   CANCOM AG, 
   Abteilung Investor Relations, 
   Frau Beate Rosenfeld, 
   Messerschmittstraße 20, 
   89343 Jettingen-Scheppach, 
   oder 
   Fax +49 (0) 8225 996 4 1015, 
   oder 
   E-Mail: ir@cancom.de 
 
 
   Anders adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt! 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, 
   welche rechtzeitig gemäß § 126 Abs. 1 AktG, d. h. bis Mittwoch, den 
   06. Juni 2012, 24:00 Uhr, unter der genannten Adresse eingegangen 
   sind, werden unverzüglich nach Eingang mit dem Namen des Aktionärs und 
   seiner Begründung im Internet unter 
 
   http://www.cancom.de/hauptversammlung/ 
 
 
   veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 
   unter dieser Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den 
   Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht 
   zu werden, die Begründung des Gegenantrags nicht, wenn sie insgesamt 
   mehr als 5.000 Zeichen beträgt (§ 126 Abs. 2 Satz 2 AktG). 
   Wahlvorschläge brauchen gem. § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 
   AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 
   wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, 
   in der Hauptversammlung grundsätzlich nur dann Beachtung finden, wenn 
   sie dort mündlich gestellt oder unterbreitet werden. Das Recht eines 
   jeden Aktionärs auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft 
   während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten 
   der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, 
   bleibt unberührt. 
 
   AUSKUNFTSRECHT 
 
   Nach § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter in 
   der Hauptversammlung verlangen, dass der Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen 
   Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind 
   in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
   Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. 
 
   Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 
   28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien 
   bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen. 
 
   UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN 
 
   Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie die 
   Informationen nach § 124 a AktG sind über die Internetadresse 
 
   http://www.cancom.de/hauptversammlung/ 
 
 
   zugänglich. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 werden außerdem 
   auch während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme 
   ausliegen. 
 
   München, im Mai 2012 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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10.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    CANCOM AG 
                Ridlerstraße 37 
                80339 München 
                Deutschland 
Telefon:        +49 8225 9961015 
Fax:            +49 8225 99641015 
E-Mail:         ir@cancom.de 
Internet:       http://www.cancom.de 
ISIN:           DE0005419105 
WKN:            541910 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, 
                Hamburg, München, Stuttgart, Xetra 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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169234 10.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 10, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.