DJ DGAP-HV: CANCOM AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: CANCOM AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
CANCOM AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
21.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
10.05.2012 / 15:14
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CANCOM AG
München
- ISIN DE0005419105 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, den 21. Juni 2012, 11 Uhr,
im hbw Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5 in 80333
München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG:
TOP 1:Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011, des gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das
Geschäftsjahr 2011, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu
den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB bzw. § 315 Abs. 4 HGB, sowie
des Berichts des Aufsichtsrats
(Die vorgenannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am
Sitz der Gesellschaft, Ridlerstraße 37, 80339 München, und im
Internet unter http://www.cancom.de/hauptversammlung/
eingesehen werden.)
TOP 2:Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns
aus dem Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für
das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 11.235.102,96 wie folgt
zu verwenden:
a) zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR EUR
0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie 3.117.225,30
b) zur Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen EUR
8.117.877,66
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und
für die Gewinnrücklagen sind die 10.390.751 zur Zeit des
Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat
vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011
dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Die
Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
TOP 3:Beschluss über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses
Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen.
TOP 4:Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses
Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen.
TOP 5:Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
S & P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Augsburg (Amtsgericht Augsburg, HRB 17817)
zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu
bestellen.
TOP 6:Beschlussfassung über Satzungsänderungen:
1. Bekanntmachungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen aufgrund gesetzlicher
Änderung vor, die folgende Änderung in § 3 der Satzung der
Gesellschaft zu beschließen:
'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im
Bundesanzeiger veröffentlicht, sofern nicht aufgrund
handelsrechtlicher oder börsenrechtlicher
Durchführungsvorschriften auch die Veröffentlichung in anderen
Mitteilungsblättern oder Medien zwingend vorgeschrieben ist.'
2. Vergütung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden
Änderungen von § 10 Abs. (1) und (2) der Satzung der
Gesellschaft zu beschließen, § 10 Abs. (2) Satz 2 a. F. wird
dabei gestrichen:
'(1)
1Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche
Vergütung, die von der Hauptversammlung bewilligt wird und
solange gültig bleibt, bis die Hauptversammlung eine Änderung
beschließt. 2Besteht die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder
einem Ausschuss nicht ein ganzes Geschäftsjahr, erhält das
jeweilige Mitglied die Vergütung zeitanteilig; dabei erfolgt
eine Aufrundung auf volle Monate.
3Neben der festen Vergütung erhalten die Mitglieder des
Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld, welches von der
Hauptversammlung bewilligt wird und solange gültig bleibt, bis
die Hauptversammlung eine Änderung beschließt.
4Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter und
die Vorsitzenden von Ausschüssen können angemessene
Erhöhungsbeträge erhalten, welche von der Hauptversammlung
bewilligt werden und solange gültig bleiben, bis die
Hauptversammlung eine Änderung beschließt.
(2)
1Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern die mit der
Wahrnehmung ihres Amtes unmittelbar verbundenen Aufwendungen.
2Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit
die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die
Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen
und dieses Recht ausüben.
3 Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse
der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O Versicherung)
einbezogen, soweit eine solche Versicherung besteht. Die
Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.'
TOP 7:Beschluss über die Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist seit zehn Jahren
unverändert und vor allem auch aufgrund der inzwischen
erreichten Größe der Unternehmen der Gesellschaft nicht mehr
angemessen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor
über die Vergütung des Aufsichtsrats gemäß § 10 der Satzung
wie folgt zu beschließen:
1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
erstmals für das Geschäftsjahr 2012 eine feste jährliche
Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00.
2. Erstmals für das Geschäftsjahr 2012 erhält der
stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das
Zweifache, der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Vierfache
der festen jährlichen Vergütung.
3. Das Sitzungsgeld des Aufsichtsrats beträgt ab
Beschlussfassung der Hauptversammlung je Mitglied EUR
1.000,00 und für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR
2.000,00.
TOP 8:Beschlussfassung über die Neuwahl der
Aufsichtsratsmitglieder
Mit dem Ablauf der Hauptversammlung vom 21. Juni 2012 endet
gemäß § 8 Abs. (2) und Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft
die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrates.
Durch Neuwahl ist der Aufsichtsrat zu bestimmen. Die
Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 96 Abs.
1, § 101 Abs. 1 des AktG in Verbindung mit § 8 (1) Satz 1 der
Satzung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs
Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Wahl erfolgt nach § 8 (2) der Satzung der Gesellschaft für
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
beschließt.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt unter Beachtung der am 07. Dezember
2010 von ihm verabschiedeten Zielvorgabe unter Beachtung der
Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex für die
Besetzung des Aufsichtsrats und der Bestimmung des § 100 Abs.
5 AktG vor, folgende Personen entsprechend der Satzung für
eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) Herrn Walter von Szczytnicki, selbständiger
Unternehmensberater, 85614 Kirchseeon,
(Aufsichtsrat der AL-KO KOBER AG)
b) Herrn Stefan Kober, Kaufmann, Vorstand der AL-KO
KOBER AG, 89343 Jettingen-Scheppach,
Beirat folgender Konzerngesellschaften der AL-KO Kober AG:
- AL-KO GINGE A/S Brønderslev (Dänemark)
- Kovil Oy, Savolinna (Finnland)
- AL-KO Record S.A., Abadiano (Spanien)
c) Frau Regina Weinmann, Dipl.-Kauffrau,
Geschäftsführerin der WFO Vermögensverwaltung GmbH, 86482
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 10, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)
DJ DGAP-HV: CANCOM AG: Bekanntmachung der -2-
Aystetten,
(Aufsichtsrats- oder vergleichbare Beiratsmandate werden z.
Zt. nicht wahrgenommen)
d) Frau Petra Neureither, Dipl.-Volkswirtin,
Geschäftsführerin der PEN GmbH, 69121 Heidelberg,
(Aufsichtsrats- oder vergleichbare Beiratsmandate werden z.
Zt. nicht wahrgenommen)
e) Herr Prof. Dr. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Arun
Chaudhuri, hauptamtlicher Professor an der FOM, München und
selbständiger Unternehmensberater, 85540 Haar,
(Aufsichtsrats- oder vergleichbare Beiratsmandate werden z.
Zt. nicht wahrgenommen)
f) Herr Walter Krejci, Unternehmensberater,
Geschäftsführer der AURIGA Corporate Finance GmbH, 82031
Grünwald,
(Aufsichtsrats- oder vergleichbare Beiratsmandate werden z.
Zt. nicht wahrgenommen)
Die vorgeschlagenen Kandidaten gehören bis auf Herrn Prof. Dr.
Dipl.-Ing. Arun Chaudhuri bereits dem bisherigen Aufsichtsrat
an. Weitere Angaben zur Person und Eignung der Kandidaten
finden sich unter
http://www.cancom.de/hauptversammlung/
Gemäß Ziffer 5.4.3. Satz 3 des Deutschen Governance Kodex wird
darauf hingewiesen, dass im Falle einer Wahl von Herrn Walter
von Szczytnicki vorgesehen ist, ihn als Kandidaten für den
Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Herr von Szczytnicki hat
mitgeteilt, dass er für den Fall seiner Wiederwahl auch bereit
sein wird, das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden zu
übernehmen.
BERICHTE, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE
Erläuterung zu Punkt TOP 1 der Tagesordnung
§ 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung den festgestellten
Jahresabschluss, den Lagebericht, einen vom Aufsichtsrat gebilligten
Einzelabschluss und den vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss
und den Konzernlagebericht entgegennimmt. Eine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung der CANCOM AG ist im Hinblick auf diese
Unterlagen nicht erforderlich. Der Jahresabschluss der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2011 wurde vom Aufsichtsrat in der Sitzung vom
20. März 2012 gebilligt und damit festgestellt. Ein Sonderfall nach §
173 AktG, wonach die Feststellung des Jahresabschlusses der
Hauptversammlung überlassen wird, wenn der Vorstand und der
Aufsichtsrat dies beschließen, liegt nicht vor.
Auch im Hinblick auf den Bericht des Aufsichtsrats bedarf es keines
Beschlusses der Hauptversammlung, § 171 Abs. 2 AktG.
Hinweis zu Punkt TOP 5 der Tagesordnung
Da ein Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats nicht besteht, liegt eine
entsprechende Empfehlung eines Ausschusses, auf welchen der
Wahlvorschlag zu stützen wäre (§ 124 Abs. 3 Satz 2 AktG), nicht vor.
Hinweis zu Punkt TOP 6 der Tagesordnung
6.1. Die vorgeschlagene Satzungsänderung zu § 3 (Bekanntmachung)
beruht auf dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung
und Bekanntmachungen vom 22.12.2011 (BGBl I S. 3044; Nr. 71) und hat
nur redaktionellen Charakter zur Anpassung des Satzungswortlautes. Sie
wird notwendig, da dem Aufsichtsrat keine allgemeine Befugnis zur
Fassungsänderung der Satzung nach § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG eingeräumt
ist.
6.2. Die vorgeschlagene Satzungsänderung zu § 10 (Vergütung des
Aufsichtsrats) stellt eine nun klarer gefasste Verweisung an die
Hauptversammlung zur Vergütungsbewilligung ohne die bisherige
Festlegung einer Mindestvergütung dar. Die geänderte Satzung soll
künftig im Wortlaut deutlicher zwischen der Vergütung mit einer festen
Jahresvergütung und Sitzungsgeld einerseits sowie dem reinen
Auslagenersatz andererseits unterscheiden. Der in der Satzung heute
festgeschriebene Mindestbetrag entfällt, da eine
Vergütungsherabsetzung durch einfache Mehrheitsentscheidung der
Hauptversammlung durch eine Satzungsbestimmung nicht eingeschränkt
werden kann. Der Satzungsvorschlag enthält ausdrücklich die
Möglichkeit der Festlegung einer erhöhten Vergütung für
Aufsichtsratsmitglieder, die zusätzliche Tätigkeiten im Organ
übernehmen, welche aufgrund des wesentlich höheren Arbeitsaufwandes
und der zusätzlichen Verantwortung üblicherweise auch entsprechend
höher vergütet werden.
Die Satzungsänderung enthält wie in der bisherigen Fassung
ausdrücklich keine variable Vergütungskomponente für den Aufsichtsrat,
welche sich an dem auf die Aktionäre entfallenden Jahresergebnis
orientiert. Eine solche ist in den meisten börsennotierten
Gesellschaften heute zwar üblich und vom aktuellen Wortlaut des
Deutschen Corporate Governance Kodex gefordert. Auf eine solche
erfolgsabhängige Vergütung des Aufsichtsrats soll aber auch weiterhin
verzichtet werden, weil aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat allein
eine fixe Vergütung die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats wirklich voll
gewährleistet. Dieser Satzungsvorschlag trägt auch der aktuellen
Entwicklung in der Corporate Governance Diskussion Rechnung, denn die
von der Regierungskommission am 01.02.2012 vorgeschlagene Neufassung
der Ziffer 5.4.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex sieht vor,
dass dem Aufsichtsrat zur Stärkung der Unabhängigkeit allein eine fixe
Vergütung gewährt wird und auf eine variable Vergütung verzichtet
werden kann.
Die Änderung der Vorschrift zur Auslagenerstattung wurde hinsichtlich
der D&O Versicherung an die Praxis der Gesellschaft angepasst.
Hinweis zu Punkt TOP 7 der Tagesordnung
Nachdem die Vergütung des Aufsichtsrats seit nunmehr zehn Jahren
unverändert geblieben ist und heute nicht mehr den vor allem durch das
Wachstum der Gesellschaft wesentlich gestiegenen Tätigkeits- und
Haftungsanforderungen an die jeweiligen Mandatsträger entspricht, ist
die Hauptversammlung veranlasst, die Jahresvergütung und das
Sitzungsgeld für den Aufsichtsrat durch einen Bewilligungsbeschluss
neu festzulegen. Dabei sind Zuschläge für den wesentlich höheren
Tätigkeitsaufwand bei dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinem
Stellvertreter zu berücksichtigen. Die Höhe der vorgeschlagenen
Vergütung ist im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit und die
Verantwortung der einzelnen Organmitglieder auch im Vergleich zu den
Aufsichtsratsvergütungen bei vergleichbaren Unternehmen durchaus
angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen in welchem Umfange außerhalb
der Sitzungen das Organ seine Kontrollfunktion gegenüber der
Unternehmensführung über den laufenden Kontakt des Vorsitzenden mit
dem Vorstand nachhaltig ausübt.
ANGABEN NACH § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Punkt TOP 8 der Tagesordnung
Unter dem Tagesordnungspunkt 8 soll eine Neuwahl zum Aufsichtsrat
durchgeführt werden. Zu den dort vorgeschlagenen Personen sind die
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG über eine Mitgliedschaft in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien in Wirtschaftsunternehmen bei den
Personalien bereits aufgeführt.
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die
Gesellschaft 10.390.751 Inhaberaktien ausgegeben, die jeweils eine
Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 10.390.751 Stück.
TEILNAHMEBERECHTIGUNG
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 12 (1) der Satzung der CANCOM AG nur diejenigen Aktionäre
der Gesellschaft berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des
siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Anmeldetag) in
Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet
haben und dabei ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Der
Nachweis der Berechtigung der Teilnahme erfolgt durch eine in Textform
(§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das
depotführende Institut erstellte Bescheinigung über den Anteilsbesitz,
die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag) zu beziehen hat und der Gesellschaft bis zum Ablauf
des Anmeldetages zugehen muss.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen somit der Gesellschaft bis zum
Donnerstag, den 14. Juni 2012, 24:00 Uhr, bei der nachfolgend
genannten Stelle unter der angegebenen Adresse zugehen:
CANCOM AG,
c/o Landesbank Baden-Württemberg,
4027 H Hauptversammlungen,
Am Hauptbahnhof 2,
70173 Stuttgart
Fax +49 (0) 711 127 79264,
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf Donnerstag, den 31. Mai
2012, 0:00 Uhr, zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 10, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)
DJ DGAP-HV: CANCOM AG: Bekanntmachung der -3-
Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag erstmals Anteilsbesitz erwerben, sind nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom bisherigen, teilnahmeberechtigten Inhaber bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. VOLLMACHT UND VERTRETUNG Die Aktionäre, deren Anmeldung bis zum Donnerstag, den 14. Juni 2012, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft ordnungsgemäß eingegangen ist, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder auch eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Vollmachtserteilungen durch in der Hauptversammlung anwesende Aktionäre an anwesende Mitaktionäre sind ebenfalls möglich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen i. S. v. § 135 Abs. 8 AktG genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie rechtzeitig, falls Sie ein Kreditinstitut oder eine gleichgestellte Einrichtung bevollmächtigen wollen, die Form der Vollmacht mit dem zu bevollmächtigenden Institut, der Einrichtung etc. ab. Aktionäre, welche einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Formular zur Vollmachtserteilung und zur Unterbevollmächtigung steht auch auf der Webseite der Gesellschaft zum Herunterladen zur Verfügung: http://www.cancom.de/hauptversammlung/ Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Nachweis elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft ir@cancom.de übermittelt werden. Als besonderen Service bieten wir unseren fristgerecht angemeldeten Aktionären auch wieder an, dass sie sich durch einen Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieses Stimmrecht kann nur weisungsgebunden ausgeübt werden. Dieser Vertreter ist nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit ihm eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Die Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter können fristgerecht angemeldete Aktionäre in Textform an die nachfolgend genannte Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft erteilen, ggf. dorthin in Textform widerrufen oder ändern. Diese Vollmachts- und Weisungserteilung oder Änderungen außerhalb der Hauptversammlung sind nur bis einschließlich Dienstag, den 19. Juni 2012, 16:00 Uhr, (Eingang maßgeblich), möglich. CANCOM AG, c/o ITTEB GmbH & Co. KG, Vogelanger 25, 86937 Scheuring, Fax +49 (0) 8195 99 89 664 E-Mail: cancom2012@itteb.de ANTRÄGE AUF ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG unter Nachweis der Voraussetzung des § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen und der Nachweis müssen in Schriftform oder in elektronischer Form (§ 126 Abs. 3, § 126 a BGB) an den Vorstand der Gesellschaft CANCOM AG, Vorstand, Messerschmittstraße 20, 89343 Jettingen-Scheppach, E-Mail: ir@cancom.de gerichtet werden und müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Montag, den 21. Mai 2012, 24:00 Uhr, zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.cancom.de/hauptversammlung/ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung (§ 126 Abs. 1 AktG) sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (§ 127 AktG) und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu übersenden. Gegenvorschläge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Gegenvorschläge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an: CANCOM AG, Abteilung Investor Relations, Frau Beate Rosenfeld, Messerschmittstraße 20, 89343 Jettingen-Scheppach, oder Fax +49 (0) 8225 996 4 1015, oder E-Mail: ir@cancom.de Anders adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt! Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, welche rechtzeitig gemäß § 126 Abs. 1 AktG, d. h. bis Mittwoch, den 06. Juni 2012, 24:00 Uhr, unter der genannten Adresse eingegangen sind, werden unverzüglich nach Eingang mit dem Namen des Aktionärs und seiner Begründung im Internet unter http://www.cancom.de/hauptversammlung/ veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung des Gegenantrags nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt (§ 126 Abs. 2 Satz 2 AktG). Wahlvorschläge brauchen gem. § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung grundsätzlich nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt oder unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt unberührt. AUSKUNFTSRECHT Nach § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie die Informationen nach § 124 a AktG sind über die Internetadresse http://www.cancom.de/hauptversammlung/ zugänglich. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 werden außerdem auch während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme ausliegen. München, im Mai 2012 Der Vorstand =-------------------------------------------------------------------- 10.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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May 10, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)
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Börsen: Auslandsbörse(n) Berlin, Düsseldorf, Frankfurt,
Hamburg, München, Stuttgart, Xetra
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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169234 10.05.2012
(END) Dow Jones Newswires
May 10, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)
© 2012 Dow Jones News
