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DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -3-

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2012 in Berlin mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
11.05.2012 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   Berlin 
 
   Wertpapierkennnummer: A0Z23G 
   ISIN: DE000A0Z23G6 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
   ordentlichen Hauptversammlung 2012 
   der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 10963 Berlin, 
   am Freitag, den 22. Juni 2012, 10.00 Uhr ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und 
           Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichtes des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> 
   Hauptversammlung eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag 
   des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 
   22. Juni 2012 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Ein 
   Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz 
   (AktG) bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der DEAG Deutsche Entertainment 
           Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 3.765.452,74 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je         EUR      495.534,72 
   dividendenberechtigter Stückaktie (bei 
   12.388.368 dividendenberechtigten Aktien) 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                            EUR    3.269.918,02 
 
   ________________________________________________- 
   ________________________________________________- 
   _____ 
 
   Bilanzgewinn                                         EUR    3.765.452,74 
 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der gehaltenen eigenen 
   Aktien verändern. In diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Gewinnvorschlag 
   unterbreiten, wobei die Höhe der Dividende je Stückaktie unverändert 
   bleibt. Die Dividende ist am 25. Juni 2012 zur Zahlung fällig. 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
     5.    Beschlussfassung über die Neuwahl des 
           Aufsichtsrats 
 
 
   Die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 beschließt. Der Aufsichtsrat 
   schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Personen für die Zeit bis 
   zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen: 
 
     5.1   Herrn Wolf-D. Gramatke, wohnhaft in Hamburg, 
           Geschäftsführer von Great-Minds Consultants Entertainment, 
           Media, e-business GmbH, Hamburg. Herr Wolf-D. Gramatke ist 
           Mitglied in folgenden weiteren Aufsichtsräten und 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
 
 
         -     Stellvertretender Vorsitzender des 
               Aufsichtsrats der Pixelpark AG, Berlin 
 
 
         -     Stellvertretender Vorsitzender des 
               Aufsichtsrats der Senator Entertainment AG, Berlin 
 
 
         -     Vorsitzender des Aufsichtsrats der DEAG 
               Classics AG, Berlin 
 
 
 
 
     5.2   Frau Christine Novakovic, wohnhaft in Feusisberg 
           (Schweiz), Head Corporate & Institutional Clients UBS AG, 
           Zürich (Schweiz). Frau Christine Novakovic ist Mitglied in 
           folgenden weiteren Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
 
 
         -     Mitglied im Verwaltungsrat der UBS Card Center 
               AG, Glattbrugg (Schweiz) 
 
 
         -     Mitglied des Board of Directors, Earth Council 
               Geneva, Zug (Schweiz) 
 
 
 
 
     5.3   Herrn Christian Angermayer, wohnhaft Frankfurt am 
           Main, Geschäftsführer (CEO) der Angermayer, Brumm & Lange 
           Unternehmensgruppe GmbH, Frankfurt am Main. Herr Christian 
           Angermayer ist Mitglied in folgenden weiteren Aufsichtsräten 
           und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
 
 
         -     Vorsitzender des Aufsichtsrats der ADC African 
               Development Corporation GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main 
 
 
         -     Stellvertretender Vorsitzender des 
               Aufsichtsrats der Altira AG, Frankfurt am Main 
 
 
         -     Mitglied des Aufsichtsrats der Aragon AG, 
               Wiesbaden 
 
 
         -     Vorsitzender des Aufsichtsrats der Film House 
               Germany AG, Frankfurt am Main 
 
 
         -     Mitglied des Aufsichtsrats der Silvia Quandt & 
               Cie. AG, Frankfurt am Main 
 
 
 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der 
   Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG i. V. m. § 8 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen. 
 
   Gemäß § 5.4.3 Corporate Governance Kodex wird unverbindlich 
   mitgeteilt, dass in der, der Hauptversammlung folgenden, 
   konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats, Herr Wolf-D. Gramatke 
   erneut für den Vorsitz des Aufsichtsrats kandidieren will. 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 
   12.388.983 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie 
   gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt 
   daher 12.388.983. 
 
   Aus eigenen Aktien steht der DEAG Deutsche Entertainment 
   Aktiengesellschaft kein Stimmrecht zu. Die DEAG Deutsche Entertainment 
   Aktiengesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 615 eigene 
   Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 
   beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 12.388.368. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres 
   Aktienbesitzes, ausgestellt durch ein depotführendes Institut, in 
   deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei 
   nachfolgend bezeichneter Anmeldestelle angemeldet haben: 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 80637 München Fax-Nr.: (+49) (0)89 21027 289 
   E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
   Die Anmeldung hat der oben bezeichneten Anmeldestelle der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft mindestens sechs Tage vor 
   dem Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und 
   der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen sind, d. h. 
   spätestens bis zum Ablauf des 15. Juni 2012, zuzugehen. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sich der Nachweis des 
   Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   (sog. Nachweisstichtag), d. h. den 1. Juni 2012, 0.00 Uhr, zu beziehen 
   und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) 
   zu erbringen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -2-

ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
   gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
   von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen lassen. 
 
   Die Aktionäre erhalten für die erfolgte Anmeldung unter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes eine Eintrittskarte. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte 
 
   Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht und 
   ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch einen 
   Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder durch eine 
   Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung 
   anwesende oder vertretene Aktionäre an anwesende Mitaktionäre oder 
   anwesende Aktionärsvertreter oder die Stimmrechtsvertreter der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft sind ebenfalls möglich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der DEAG Deutsche Entertainment 
   Aktiengesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei der 
   Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären 
   oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen können Besonderheiten zu beachten 
   sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
   Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine 
   Vereinigung von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 
   135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen 
   bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab. 
 
   Auf der Rückseite der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch 
   Anforderung bei der oben unter Teilnahmebedingungen genannten 
   Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft, 
   erhalten die Aktionäre auch ein Formular zur Bevollmächtigung Dritter. 
   Ein Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte steht 
   auch unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung zur 
   Verfügung. 
 
   Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorlage des 
   Vollmachtsnachweises bei der Einlasskontrolle am Tag der 
   Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises 
   der Bevollmächtigung und/oder der Vollmacht selbst per Post, Telefax 
   oder E-Mail an die oben unter Teilnahmebedingungen genannte Anschrift, 
   Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse. Auch der Widerruf einer bereits 
   erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen 
   unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden oder durch 
   persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen. Der 
   Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten 
   Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär den 
   Nachweis an der Ausgangskontrolle vorweist. 
 
   Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment 
   Aktiengesellschaft 
 
   Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft möchte den 
   teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären die persönliche 
   Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. Die teilnahme- und stimmberechtigten Aktionäre, die 
   den von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen 
   hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen 
   Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung 
   möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Die 
   Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend 
   den ihnen erteilten ausdrücklichen Weisungen zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten ausüben. 
 
   Mit der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch Anforderung 
   bei oben unter Teilnahmebedingungen genannten Anmeldestelle der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft erhalten die Aktionäre ein 
   Formular zur Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft und von Weisungen an diese zu den Punkten der 
   Tagesordnung. Vollmacht und Weisungen an die von der DEAG Deutsche 
   Entertainment Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können 
   im Wege der Textform (§ 126b BGB) per Post, Telefax oder E-Mail an die 
   oben unter Teilnahmebedingungen genannte Anschrift, Telefaxnummer bzw. 
   E-Mail-Adresse erteilt werden. 
 
   Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft wird die 
   Vollmachtserklärung für die Dauer von drei Jahren nachprüfbar 
   festhalten. Soweit von der DEAG Deutsche Entertainment 
   Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
   werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht 
   ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. 
 
   Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit 
   der Eintrittskarte zugesandt. Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht 
   und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht auch 
   unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung zur 
   Verfügung. 
 
   Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 
   1 AktG 
   Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 
   1 und 127 AktG 
 
   Aktionäre können der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung machen sowie Wahlvorschläge 
   übersenden. Anfragen, Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 
   127 AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind 
   ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift bzw. Adresse zu 
   richten: 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   z. Hd. Herrn Daniel Rothammer 
   Potsdamer Str. 58 
   10785 Berlin 
   Fax-Nr.: (+49) (0)30 81075 619 
   E-Mail: hauptversammlung@deag.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
   Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des 7. Juni 2012 (24.00 
   Uhr) unter der angegebenen Adresse eingehen, werden vorbehaltlich § 
   126 Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der 
   Begründung allen Aktionären im Internet unter www.deag.de -> Investor 
   Relations -> Hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht. 
   Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
   genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine 
   Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 
   AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines 
   Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt 
   mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines 
   Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern 
   sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß §§ 122 Abs. 2 i.V.m. 124 
   Abs. 1 Satz 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand 
   der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gerichtet werden 
   und muss der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft bis 
   spätestens zum Ablauf des 22. Mai 2012 (24.00 Uhr) zugehen. Bitte 
   richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   z. Hd. Herrn Daniel Rothammer 
   Potsdamer Str. 58 
   10785 Berlin 
 
   Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
   Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen den zwanzigsten Teil 
   des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
   erreichen, zu unterzeichnen. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller 
   haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 142 Abs. 2 
   Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor 
   dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit dem 22. März 2012, 
   Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
   des Vorstandes über das Ergänzungsverlangen halten. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gibt, soweit sie zur 
   sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
   ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
   und geschäftlichen Beziehungen der DEAG Deutsche Entertainment 
   Aktiengesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
   grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter 
   bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen, darf 
   der Vorstand die Auskunft verweigern, z. B. soweit es die Erteilung 
   der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet 
   ist, der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft oder einem 
   verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte 
   nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG, finden sich 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor 
   Relations -> Hauptversammlung. 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen, Anträge und Vorschläge von Aktionären sowie weitere 
   Informationen nach § 124a AktG sind ab dem Tag dieser Einberufung auf 
   der Internetseite der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung zugänglich 
   und können auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der 
   Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden 
   in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
   Mitteilungsversand nach § 125 AktG 
 
   Gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Anspruch des 
   Aktionärs auf Übermittlung der Mitteilung nach § 125 AktG auf die Form 
   der elektronischen Übermittlung beschränkt. Sofern ein Kreditinstitut 
   die Mitteilungen nach § 125 AktG nicht elektronisch an die Aktionäre 
   übermitteln kann, hat der Vorstand beschlossen, die Mitteilungen auch 
   in herkömmlicher gedruckter Papierform übermitteln zu lassen. 
 
   Berlin, im Mai 2012 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
11.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
                Potsdamer Straße 58 
                10785 Berlin 
                Deutschland 
E-Mail:         info@deag.de 
Internet:       http://www.deag.de 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
169494 11.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 11, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.