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DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: PEH Wertpapier AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 22.06.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
11.05.2012 / 15:23 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PEH Wertpapier AG 
 
   61440 Oberursel 
 
   - WKN 620140 - 
   - ISIN DE0006201403 - 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 22. Juni 
   2012, 10:00 Uhr, im Japan Center, Taunustor Conference-Center, 
   Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts 
           und des Lageberichts der PEH Wertpapier AG für das 
           Geschäftsjahr 2011 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie 
           des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 
           und 5, 315 Abs. 4 HGB. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
           Aktiengesetz (AktG)) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
           festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 2.269.494,49 
           folgendermaßen zu verwenden: 
 
 
   Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer    1.331.312,25 
   Dividende von 0,75 EUR je dividendenberechtigter                 EUR 
   Stückaktie 
 
   Einstellung in Gewinnrücklage                               0,00 EUR 
 
   Gewinnvortrag                                             938.182,24 
                                                                    EUR 
 
   Bilanzgewinn                                            2.269.494,49 
                                                                    EUR 
 
 
           Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b 
           AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende 
           Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
           der Hauptversammlung gehaltenen 38.717 eigenen Aktien. Sollte 
           sich die Zahl der nicht dividendenberechtigten Aktien bis zum 
           Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei 
           unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter 
           Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           unterbreitet werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 wurde im Laufe der 
           Hauptversammlung am 24. Juni 2011 bis zur ordentlichen 
           Hauptversammlung 2012 zurückgestellt und soll nun zur 
           Abstimmung gestellt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 wurde im Laufe der 
           Hauptversammlung am 24. Juni 2011 bis zur ordentlichen 
           Hauptversammlung 2012 zurückgestellt und soll nun zur 
           Abstimmung gestellt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 zu erteilen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 zu 
           erteilen. 
 
 
     7.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2012 endet die 
           Amtszeit von Herrn Rudolf Locker, Herrn Gregor Langer und 
           Herrn Falk Strascheg als Mitglieder des Aufsichtsrats. Gemäß § 
           8 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 101 Abs. 1 AktG setzt sich der 
           Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die von den 
           Aktionären zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist nicht an 
           Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen bis zum Ende 
           der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2016 beschließt, im Wege der Einzelabstimmung in 
           den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
           a) Herrn Rudolf Locker, wohnhaft in Schmitten, 
           Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis 
 
 
           Herr Locker ist zum Zeitpunkt der Einberufung Mitglied in 
           folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
       -     btu beraterpartner Holding AG, 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Steuerberatungsgesellschaft, Oberursel (Vorsitzender) 
 
 
       -     Obema Beteiligungs- und Management AG, Oberursel 
             (Vorsitzender) 
 
 
 
           Er ist darüber hinaus zum Zeitpunkt der Einberufung Mitglied 
           in folgendem vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       -     PEH Wertpapier AG Österreich, Wien, Österreich 
             (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
 
 
           b) Herrn Gregor Langer, wohnhaft in Kelkheim, 
           Geschäftsführender Gesellschafter M2L Gesellschaft für 
           Finanzierungslösungen mbH, Kelkheim 
 
 
           Herr Langer ist zum Zeitpunkt der Einberufung kein Mitglied in 
           anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
 
           Er ist zum Zeitpunkt der Einberufung Mitglied in folgendem 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       -     PEH Wertpapier AG Österreich, Wien, Österreich 
             (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
 
           c) Herrn Professor Dr. Hermann Wagner, wohnhaft in Frankfurt 
           am Main, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis 
 
 
           Herr Professor Dr. Wagner ist zum Zeitpunkt der Einberufung 
           Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten: 
 
 
       -     btu beraterpartner Holding AG, 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Steuerberatungsgesellschaft, Oberursel (stellvertretender 
             Vorsitzender) 
 
 
       -     CBC Business Consultants AG, Frankfurt am Main 
             (Vorsitzender) 
 
 
 
           Er ist darüber hinaus zum Zeitpunkt der Einberufung Mitglied 
           in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       -     PEH Wertpapier Österreich, Wien, Österreich 
             (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
       -     Arminius Kapitalgesellschaft mbH, Frankfurt am 
             Main (Vorsitzender des Beirats) 
 
 
       -     Finance Trainer International Ges.m.b.H., Wien, 
             Österreich (Mitglied des Beirats) 
 
 
       -     Moody's Deutschland GmbH, Frankfurt am Main 
             (Mitglied des Beirats) 
 
 
 
           Nach Auffassung des Aufsichtsrats qualifizieren sich von den 
           Kandidaten für den Aufsichtsrat sowohl Herr Locker als auch 
           Herr Professor Dr. Wagner aufgrund ihrer langjährigen 
           beruflichen Praxis als unabhängige Finanzexperten im Sinne des 
           § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass Herr Locker aufgrund 
           seiner vielfältigen Erfahrungen und Kenntnisse als bisheriger 
           Aufsichtsratsvorsitzender unverändert der geeignete Kandidat 
           für den Vorsitz im Aufsichtsrat der Gesellschaft auch für die 
           kommende Amtszeit ist. Herr Locker hat für den Fall seiner 
           Wahl in den Aufsichtsrat bereits erklärt, für das Amt des 
           Aufsichtsratsvorsitzenden zu kandidieren. 
 
 
     8.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GBZ Revisions und Treuhand AG, 
           Kassel, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 21. Juni 2017 eigene 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -2-

Aktien bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls 
           dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben mit 
           der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
           erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
           Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und 
           noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung 
           darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in 
           eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder 
           in Teilbeträgen einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 
 
 
       a)    Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder 
             mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots erfolgen. 
 
 
             Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs für 
             die Aktien der Gesellschaft an der Wertpapierbörse Frankfurt 
             an den drei der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien 
             vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- 
             oder unterschreiten. 
 
 
             Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis 
             den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der 
             Gesellschaft an der Wertpapierbörse Frankfurt an den drei 
             der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangegangenen 
             Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot 
             das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene 
             Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im 
             Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
             bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück 
             zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär 
             kann vorgesehen werden. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder 
             ihre Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur 
             Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene 
             Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines 
             Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer 
             Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen 
             Barzahlung zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien 
             zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu 
             veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die 
             aufgrund von Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
             aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % 
             des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Betrag 
             niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene 
             Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines 
             Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer 
             Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Dritten gegen 
             Sachleistungen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen - auch im Rahmen von 
             Verschmelzungen oder anderen Umwandlungsvorgängen - 
             anzubieten. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Gemäß § 5 der Satzung war der Vorstand, befristet bis zum 21. 
           Mai 2010, zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt. 
           Der Vorstand soll nunmehr erneut zur Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts ermächtigt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 21. Juni 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt EUR 906.900,00 durch Ausgabe 
             von bis zu 906.900 neuen, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Der 
             Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der 
             Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich 
             ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach 
             Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 
             Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         aa)   wenn die Erhöhung des Grundkapitals durch 
               Bareinlagen erfolgt, der auf die neuen Aktien insgesamt 
               entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des 
               derzeitigen oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des 
               zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt 
               der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht 
               wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der neuen Aktien 
               darf zusammen mit Aktien, die aufgrund von sonstigen 
               Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
               aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien 
               nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt zu 
               keinem Zeitpunkt übersteigen; 
 
 
         bb)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
               erfolgt und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
               oder Beteiligungen dient; oder 
 
 
         cc)   soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
 
             Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen 
             zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, der 
             20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder 
             im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
             Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. 
             Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber hinaus auch 
             eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
             Kapital zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen. 
 
 
       b)    § 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
 
          '§ 5 Genehmigtes Kapital 
 
 
           1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 21. Juni 2017 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt EUR 906.900,00 durch Ausgabe von 

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May 11, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -3-

bis zu 906.900 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die 
           Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte 
           festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 
           Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren 
           Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 
           Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
           das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    wenn die Erhöhung des Grundkapitals durch 
             Bareinlagen erfolgt, der auf die neuen Aktien insgesamt 
             entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des 
             derzeitigen oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des 
             zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der 
             Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht 
             wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der neuen Aktien darf 
             zusammen mit Aktien, die aufgrund von sonstigen 
             Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
             aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien 
             nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt zu 
             keinem Zeitpunkt übersteigen; 
 
 
       b)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
             erfolgt und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
             oder Beteiligungen dient; oder 
 
 
       c)    soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
 
           3. Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen 
           zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, der 20 
           % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf 
           die vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber hinaus auch eigene 
           Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
           werden. 
 
 
           4. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
           Kapital zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           anzupassen.' 
 
 
     11.   Beschlussfassung über eine Änderung von § 13 Abs. 
           1 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) 
 
 
           Aufgrund des deutlich gestiegenen zeitlichen Aufwands der 
           Aufsichtsratstätigkeit resultierend aus der Ausweitung der 
           gesetzlichen Anforderungen und der Anforderungen der 
           Aufsichtsbehörden soll die Vergütung des Aufsichtsrats 
           erstmalig seit 1998 von EUR 12.500,00 auf EUR 20.000,00 
           angehoben werden. Gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung, der 
           unverändert bleiben soll, erhält der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats das Doppelte und der Stellvertreter das 
           Eineinhalbfache des in § 13 Abs. 1 der Satzung festgesetzten 
           Betrags. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           § 13 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           'Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner 
           Auslagen eine Vergütung von EUR 20.000,00.' 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 
 
           Zum Tagesordnungspunkt 9 erstattet der Vorstand 
           gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
           folgenden Bericht: 
 
 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es Aktiengesellschaften, 
           aufgrund einer höchstens 5 Jahre geltenden Ermächtigung der 
           Hauptversammlung eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des 
           Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien gemäß § 
           71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist zum Zweck des Handels mit eigenen 
           Aktien und zur kontinuierlichen Kurspflege unzulässig. Bei dem 
           Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung 
           der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren. Da der Erwerb der 
           Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot 
           erfolgen soll, wird diesem Grundsatz Rechnung getragen. 
 
 
           Übersteigt bei einem öffentlichen Kaufangebot die zum 
           festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft 
           nachgefragte Anzahl an Aktien, so soll es allerdings möglich 
           sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils 
           angebotenen Aktien erfolgt (Andienungsquoten). Dieser Erwerb 
           nach Andienungsquoten (statt nach Beteiligungsquoten) 
           ermöglicht es, das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich 
           vernünftigen Rahmen technisch abzuwickeln. Darüber hinaus soll 
           eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 
           Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
           Aktionär vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum 
           einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche 
           Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende 
           faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. 
           Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen 
           Abwicklung des Erwerbsverfahrens. 
 
 
           Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe 
           von 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser 
           Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft über 
           die Börse zu einem Preis zu erwerben, der den 
           durchschnittlichen Schlusskurs an der Wertpapierbörse 
           Frankfurt an den drei der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien 
           vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. 
           unterschreiten darf. 
 
 
           Bei einem öffentlichen Angebot zum Erwerb eigener Aktien darf 
           der Angebotspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie 
           an der Wertpapierbörse Frankfurt an den drei der 
           Veröffentlichung des Kaufangebots vorangegangenen Handelstagen 
           um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. 
 
 
           Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener 
           Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach 
           dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 7 und Nr. 8 AktG erworbenen 
           Aktien, die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, zu 
           keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
 
 
           Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der 
           Gesellschaft erworbenen Aktien entweder eingezogen werden - 
           hierdurch wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt 
           - oder aber durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre 
           oder über die Börse wieder veräußert werden. Aufgrund eines 
           öffentlichen Angebots an alle Aktionäre bzw. bei der 
           Veräußerung eigener Aktien über die Börse wird auch bei der 
           Veräußerung das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung 
           gewahrt. 
 
 
           Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
           AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung jedoch auch vor, 
           dass die Gesellschaft erworbene Aktien in anderer Weise als 
           über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußern 
           darf. Voraussetzung ist, dass die eigenen Aktien entsprechend 
           der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis 
           veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt 
           der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch 
           wird eine Verwässerung des Kurses der Aktien der Gesellschaft 
           weitestgehend vermieden. Die Möglichkeit einer Veräußerung in 

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May 11, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -4-

anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
           Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
           Aktionäre. So können beispielsweise Aktien an institutionelle 
           Anleger verkauft und damit zusätzliche in- und ausländische 
           Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird zudem in die 
           Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und 
           flexibel reagieren zu können und somit ihr Eigenkapital 
           flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anpassen 
           zu können. 
 
 
           Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der 
           Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage 
           der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           angemessen berücksichtigt. Die Ermächtigung beschränkt sich 
           höchstens auf 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls 
           dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
           Gesellschaft. Damit ist sichergestellt, dass die Gesamtzahl 
           der erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre ausgegeben werden können, insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt übersteigen 
           dürfen; dies entspricht den Erfordernissen des § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
 
 
           Die erworbenen eigenen Aktien dürfen gemäß des vorgeschlagenen 
           Beschlusses, wenn sie in anderer Weise als über die Börse oder 
           durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden sollen, 
           nur zu einem Preis veräußert werden, der den Schlusskurs der 
           Aktie der Gesellschaft im Zeitraum kurz vor der Veräußerung 
           nicht wesentlich unterschreitet. Den Aktionären entsteht, 
           soweit sie am Erhalt ihrer Beteiligungsquote interessiert 
           sind, damit kein Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl von 
           Aktien an der Börse hinzu erwerben können. Zudem sieht die 
           Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung der Aktien, die nicht 
           über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Angebots an 
           alle Aktionäre erfolgt, nur insoweit durchgeführt werden darf, 
           als die Anzahl der zu veräußernden eigenen Aktien zusammen mit 
           neuen Aktien, die aufgrund von Ermächtigungen zur 
           Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 
           Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze 
           von 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser 
           Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals insgesamt nicht 
           übersteigt. 
 
 
           Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die 
           erworbenen Aktien auch verwendet werden, um mit ihnen als 
           Gegenleistung Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu 
           erwerben. Damit soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
           werden können, die erworbenen Aktien als Gegenleistung für 
           eine Sacheinlage zu verwenden, wodurch die Gesellschaft in die 
           Lage versetzt wird, eigene Aktien als Akquisitionswährung 
           nutzen zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit geben, sich bietende 
           Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
           flexibel und kostengünstig ausnutzen zu können und hierbei die 
           Zahlung des Kaufpreises durch erworbene eigene Aktien bewirken 
           zu können. 
 
 
           Konkrete Pläne zur Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien gibt es derzeit nicht. Der Vorstand wird der 
           Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           Bericht erstatten. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 10 erstattet der Vorstand 
           gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht: 
 
 
           Der Finanzdienstleistungsmarkt befindet sich nach wie vor in 
           einem Anpassungs- und Verdrängungsprozess. Die regulatorischen 
           Vorgaben nehmen stetig zu. Der dadurch aufkommende 
           Konsolidierungsdruck in der Finanzbranche eröffnet zusätzliche 
           Wachstumsmöglichkeiten. Die Gesellschaft ist als Partner für 
           neue Beteiligungen oder Kooperationen sehr interessant. Um an 
           diesem Anpassungs- und Verdrängungsprozess aktiv teilnehmen zu 
           können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, weiteres 
           Eigenkapital am Kapitalmarkt aufnehmen und auch Aktien als 
           Gegenleistung für Akquisitionen von Unternehmen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen nutzen zu können, ohne hierbei 
           von dem jährlichen Zyklus der ordentlichen Hauptversammlungen 
           oder von den langen Einberufungsfristen (und den zusätzlichen 
           Kosten) außerordentlicher Hauptversammlungen eingeschränkt zu 
           werden. 
 
 
           Nach Tagesordnungspunkt 10 soll ein genehmigtes Kapital in 
           Höhe von bis zu EUR 906.900,00 durch Ausgabe von bis zu 
           906.900 auf den Inhaber lautenden Stückaktien geschaffen 
           werden (Genehmigtes Kapital 2012). Den Aktionären ist 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Zum Zwecke der 
           Erleichterung und Beschleunigung der Durchführung der 
           Kapitalerhöhung soll es der Gesellschaft ebenfalls ermöglicht 
           werden, die Aktien an ein Emissionsunternehmen oder ein 
           Emissionskonsortium auszugeben, welche verpflichtet werden, 
           die Aktien den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
           anzubieten. Diese Möglichkeit besteht aufgrund von § 186 Abs. 
           5 Satz 1 AktG, der vorsieht, dass die Aktien auch von einem 
           oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 
           53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
           Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum 
           Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten 
           Voraussetzungen auszuschließen. 
 
 
       a)    Der Ausschluss des Bezugsrechts bei 
             Barkapitalerhöhungen nach Tageordnungspunkt 10 a) aa) soll 
             die Gesellschaft in die Lage versetzen, neue Aktien in 
             begrenztem Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre börsenkursnah zur Gewinnung neuer Anlegerkreise 
             und zur größtmöglichen Stärkung des Eigenkapitals auszugeben 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Gesellschaft soll zudem in 
             die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige 
             Börsensituationen ausnutzen zu können, ohne zunächst die 
             Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen. 
             Bezugsrechtsemissionen sind wegen der Bezugsfrist in der 
             Durchführung langwieriger als Platzierungen ohne 
             Bezugsrechte. Zusätzlich können die bei 
             Bezugsrechtsemissionen teilweise üblichen Abschläge 
             vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können 
             daher bei Ausschluss des Bezugsrechts zeitnäher und in einem 
             größeren Maße gestärkt werden als bei einer 
             Bezugsrechtsemission. 
 
 
             Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ist entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf 
             10 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
             von EUR 1.813.800,00 oder - falls dieser Betrag niedriger 
             ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Diese 
             Grenze reduziert sich um den anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals, der auf etwaige gemäß Tagesordnungspunkt 9 
             der Hauptversammlung erworbene eigene Aktien entfällt, die 
             nicht über die Börse oder ein allgemeines öffentliches 
             Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Dadurch soll 
             vermieden werden, dass durch eine Kumulation der 
             Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss in den 
             verschiedenen Ermächtigungen des Vorstands zur Durchführung 
             von Kapitalmaßnahmen die Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             in Höhe von 10 % des Grundkapitals unterlaufen wird. Durch 
             diese Vorgaben wird im Einklang mit den gesetzlichen 
             Regelungen dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen 

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May 11, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -5-

Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
             Die Ermächtigungen haben ausschließlich den Zweck, der 
             Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, das in der konkreten 
             Situation jeweils - unter Beachtung der Interessen der 
             Aktionäre der Gesellschaft - am besten geeignete Instrument 
             nutzen zu können, ohne die für beispielsweise eine 
             Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen 
             Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. 
 
 
             Das Volumen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2012 
             gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht 10 % des derzeitigen 
             Grundkapitals oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des 
             zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals. Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG zum Ausdruck gebracht, dass eine Kapitalerhöhung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 % des 
             Grundkapitals nicht überschreitet, keine wesentliche 
             Verwässerung der Beteiligungsrechte der Aktionäre bedeutet. 
             Da der Ausgabepreis der ausgegebenen Aktien nicht wesentlich 
             unter dem Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum 
             Zeitpunkt der Platzierung festgelegt werden darf, werden 
             wirtschaftliche Nachteile und ein Einflussverlust für die 
             vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Denn 
             diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und 
             haben, soweit sie ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten 
             möchten, bei Ausübung der Ermächtigung grundsätzlich die 
             Gelegenheit, durch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft 
             über die Börse zu vergleichbaren Preisen ihre bisherigen 
             Beteiligungsquoten aufrechterhalten zu können. Auch wird 
             sich die Gesellschaft bei der Inanspruchnahme der 
             Ermächtigung um eine marktschonende Ausgabe der neuen Aktien 
             bemühen. Es ist daher sichergestellt, dass in 
             Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen bei 
             einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 unter 
             Ausschluss der Bezugsrechte angemessen gewahrt werden, 
             während der Gesellschaft erweitere Handlungsspielräume zur 
             Verfügung stehen. 
 
 
       b)    Der Bezugsrechtsausschluss nach 
             Tagesordnungspunkt 10 a) bb) soll den Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen gegen 
             Gewährung von Aktien ermöglichen. Aus Sicht der Gesellschaft 
             ist das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2012 ein 
             attraktives zusätzliches Instrument für den Erwerb von 
             Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen. Die 
             Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, in 
             geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, 
             sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung durch 
             Überlassung von Aktien der Gesellschaft schnell und flexibel 
             erwerben zu können, ohne die für beispielsweise eine 
             Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen 
             Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Die 
             Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von 
             Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen kann sich 
             gegenüber der Zahlung von Geld als die günstigere - weil 
             liquiditätsschonende - Finanzierungsform für die 
             Gesellschaft erweisen und liegt damit auch im Interesse der 
             Aktionäre. Auch ergibt sich hieraus kein Nachteil für die 
             Gesellschaft, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung 
             voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem 
             angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. 
 
 
             Darüber hinaus gibt es in der Praxis Fälle, in denen die 
             Anteilseigner attraktiver Erwerbsobjekte Aktien der 
             erwerbenden Gesellschaft als (Teil-)Gegenleistung für die 
             Veräußerung verlangen. Die vorgeschlagene Beschlussfassung 
             ermöglicht auch den Erwerb solcher Unternehmen bzw. 
             Beteiligungen an solchen Unternehmen. 
 
 
             Da eine Kapitalerhöhung durch eine Beschlussfassung der 
             Hauptversammlung bei einer sich abzeichnenden 
             Erwerbsmöglichkeit in der Regel kurzfristig nicht möglich 
             ist, ist die Schaffung eines genehmigten Kapitals 
             erforderlich, um sich bietende Erwerbsmöglichkeiten 
             kurzfristig wahrnehmen zu können. Der Vorstand wird etwaige 
             Erwerbsmöglichkeiten sorgfältig prüfen und das Bezugsrecht 
             der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen 
             Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen 
             Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. 
 
 
       c)    Die Eigenkapitalbedürfnisse der Gesellschaft 
             sowie die konkrete Kapitalmarktsituation im Zeitpunkt der 
             ganzen oder teilweisen Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
             können dazu führen, dass das Bezugsrecht nicht so gewählt 
             werden kann, dass auf jede alte Aktie eine oder mehrere neue 
             Aktien entfallen. In diesem Fall soll der Vorstand nach 
             Tagesordnungspunkt 10 a) cc) zur schnellen und 
             kosteneffizienten Durchführung der Kapitalerhöhung zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts auf diese aus dem 
             Bezugsverhältnis resultierenden Spitzenbeträge ermächtigt 
             werden. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der 
             Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand wird 
             sich trotzdem bemühen, Bezugsverhältnisse zu vermeiden, die 
             zu diesen so genannten freien Spitzenbeträgen führen. In 
             jedem Fall wird der Vorstand das Bezugsverhältnis so 
             festsetzen, dass die so genannten freien Spitzenbeträge 
             möglichst niedrig ausfallen. 
 
 
 
           Die in den vorstehenden Absätzen erläuterten Ermächtigungen 
           zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, der 20 
           % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf 
           die vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber hinaus auch eigene 
           Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
           werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass trotz Ausnutzung 
           der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss den Bedürfnissen 
           der Aktionäre im Hinblick auf den Verwässerungsschutz Rechnung 
           getragen wird. 
 
 
           Der Vorstand wird, bevor er von der Ermächtigung Gebrauch 
           macht, den jeweiligen Einzelfall sorgfältig prüfen und das 
           Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn die 
           entsprechende Maßnahme im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Konkrete Pläne 
           zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 gibt es derzeit 
           jedoch nicht. 
 
 
           Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung 
           der vorgeschlagenen Ermächtigung bezüglich des Genehmigten 
           Kapitals 2012 berichten. 
 
 
   Anzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 
           1.813.800 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede 
           Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen 
           beträgt somit 1.813.800. Die Gesellschaft hält 38.717 Stück 
           eigene Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen. 
 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
           die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre 
           Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der 
           Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
           Versammlung, spätestens also bis zum 15. Juni 2012 (24:00 
           Uhr), unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
 
           PEH Wertpapier AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           Prannerstraße 8 
           80333 München 
           Telefax: +49 89 30903 - 74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
           Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher 
           oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des 
           depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
           der Versammlung, also auf den Beginn des 1. Juni 2012 (0:00 
           Uhr) zu beziehen (Nachweisstichtag bzw. Record Date). 
 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
           Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
           entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
           Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
           Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
           Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
           Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach 
           dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die 
           ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können 
           somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die 
           sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, 
           sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach 
           dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 
           Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
           relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
           Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, 
           z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
           Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
           Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ausnahmen 
           vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, 
           Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen 
           oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 
           AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der 
           Form der Vollmachten an Kreditinstitute, 
           Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen 
           oder Institutionen mit diesen abzustimmen. 
 
 
           Für Bevollmächtigungen kann das Formular verwendet werden, das 
           den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen bzw. der 
           Eintrittskarte zugesandt wird. Ein Vollmachtsformular steht 
           auch im Internet unter 
           http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zum Download 
           zur Verfügung. 
 
 
           Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung können der Gesellschaft unter der folgenden 
           Anschrift übermittelt werden: 
 
 
           PEH Wertpapier AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           Prannerstraße 8 
           80333 München 
           Telefax: +49 89 30903 - 74675 
           E-Mail: peh-hv2012@computershare.de 
 
 
           Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine 
           ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
           erforderlich sind. 
 
 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft 
 
           Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, 
           sich von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft, die gegenüber 
           den Aktionären weisungsgebunden sind, vertreten zu lassen. 
           Hierbei gelten grundsätzlich die Ausführungen zum Verfahren 
           für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend. 
           Die weiteren Einzelheiten zur Vollmachts- und 
           Weisungserteilung können die Aktionäre den Unterlagen 
           entnehmen, die ihnen nach erfolgter Anmeldung übersandt 
           werden. 
 
 
   Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten 
           Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 
           Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
           Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
 
 
           Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an den 
           Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 
           Tage vor der Versammlung, also bis zum 22. Mai 2012 (24:00 
           Uhr), zugehen. 
 
 
   Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge 
 
           Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu 
           Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. 
 
 
           Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären 
           einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
           einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter 
           http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zugänglich 
           machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der 
           Versammlung, also bis zum 7. Juni 2012 (24:00 Uhr), der 
           Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen 
           Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
           Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte 
           Adresse übersandt hat. 
 
 
           PEH Wertpapier AG 
           Investor Relations 
           Adenauerallee 2 
           61440 Oberursel 
           Telefax: +49 6171 633110 
           E-Mail: hauptversammlung@peh.de 
 
 
           Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur 
           Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und des Abschlussprüfers 
           sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen. 
 
 
           Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im 
           Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags 
           nachzuweisen. 
 
 
   Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht 
 
           Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
           Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
           der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
           Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
           Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
           und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
           verbundenen Unternehmen. 
 
 
           Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden 
           Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung 
           Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen 
           möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. Diese 
           Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die 
           Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
 
   Rechte der Aktionäre: Weitergehende Erläuterungen 
 
           Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
           Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 
           AktG stehen auf der Internetseite unter 
           http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zur 
           Verfügung. 
 
 
   Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
           Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf 
           der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zugänglich: 
 
 
       -     der Inhalt dieser Einberufung, 
 
 
       -     eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, weil zu 
             diesem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst 
             wird, 
 
 
       -     weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
             Aktionäre, 
 
 
       -     die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
             Zeitpunkt der Einberufung, 
 
 
       -     die der Versammlung zugänglich zu machenden 
             Unterlagen, insbesondere die Berichte des Vorstands zu den 
             Tagesordnungspunkten 9 und 10 sowie jeweils für die 
             Geschäftsjahre 2010 und 2011 
 
 
         *     der Jahresabschluss der PEH Wertpapier AG, 
 
 
         *     der Konzernabschluss, 
 
 
         *     der Lagebericht, 
 
 
         *     der Konzernlagebericht, 
 
 
         *     der Bericht des Aufsichtsrats, 
 
 
         *     der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
               Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, und 
 
 
         *     der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung 
               des Bilanzgewinns 
 
 
 
       -     sowie ein Vollmachtsformular. 
 
 
 
   Oberursel, im Mai 2012 
 
   PEH Wertpapier AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
11.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    PEH Wertpapier AG 
                Adenauerallee 2 
                61440 Oberursel / Taunus 
                Deutschland 
Telefon:        +49 6171 6331-0 
Fax:            +49 6171 6331-10 
E-Mail:         info@peh.de 
Internet:       http://www.peh.de 
ISIN:           DE0006201403 
WKN:            620140 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.