DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: PEH Wertpapier AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 22.06.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
11.05.2012 / 15:23
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PEH Wertpapier AG
61440 Oberursel
- WKN 620140 -
- ISIN DE0006201403 -
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 22. Juni
2012, 10:00 Uhr, im Japan Center, Taunustor Conference-Center,
Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Lageberichts der PEH Wertpapier AG für das
Geschäftsjahr 2011 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4
und 5, 315 Abs. 4 HGB.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173
Aktiengesetz (AktG)) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 2.269.494,49
folgendermaßen zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer 1.331.312,25
Dividende von 0,75 EUR je dividendenberechtigter EUR
Stückaktie
Einstellung in Gewinnrücklage 0,00 EUR
Gewinnvortrag 938.182,24
EUR
Bilanzgewinn 2.269.494,49
EUR
Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b
AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende
Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der
Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung gehaltenen 38.717 eigenen Aktien. Sollte
sich die Zahl der nicht dividendenberechtigten Aktien bis zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei
unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter
Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet werden.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 wurde im Laufe der
Hauptversammlung am 24. Juni 2011 bis zur ordentlichen
Hauptversammlung 2012 zurückgestellt und soll nun zur
Abstimmung gestellt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 wurde im Laufe der
Hauptversammlung am 24. Juni 2011 bis zur ordentlichen
Hauptversammlung 2012 zurückgestellt und soll nun zur
Abstimmung gestellt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 zu
erteilen.
5. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 zu erteilen.
6. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 zu
erteilen.
7. Wahl zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2012 endet die
Amtszeit von Herrn Rudolf Locker, Herrn Gregor Langer und
Herrn Falk Strascheg als Mitglieder des Aufsichtsrats. Gemäß §
8 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 101 Abs. 1 AktG setzt sich der
Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die von den
Aktionären zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist nicht an
Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen bis zum Ende
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2016 beschließt, im Wege der Einzelabstimmung in
den Aufsichtsrat zu wählen:
a) Herrn Rudolf Locker, wohnhaft in Schmitten,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis
Herr Locker ist zum Zeitpunkt der Einberufung Mitglied in
folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- btu beraterpartner Holding AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Oberursel (Vorsitzender)
- Obema Beteiligungs- und Management AG, Oberursel
(Vorsitzender)
Er ist darüber hinaus zum Zeitpunkt der Einberufung Mitglied
in folgendem vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen:
- PEH Wertpapier AG Österreich, Wien, Österreich
(Mitglied des Aufsichtsrats)
b) Herrn Gregor Langer, wohnhaft in Kelkheim,
Geschäftsführender Gesellschafter M2L Gesellschaft für
Finanzierungslösungen mbH, Kelkheim
Herr Langer ist zum Zeitpunkt der Einberufung kein Mitglied in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
Er ist zum Zeitpunkt der Einberufung Mitglied in folgendem
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium von
Wirtschaftsunternehmen:
- PEH Wertpapier AG Österreich, Wien, Österreich
(stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)
c) Herrn Professor Dr. Hermann Wagner, wohnhaft in Frankfurt
am Main, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis
Herr Professor Dr. Wagner ist zum Zeitpunkt der Einberufung
Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
- btu beraterpartner Holding AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Oberursel (stellvertretender
Vorsitzender)
- CBC Business Consultants AG, Frankfurt am Main
(Vorsitzender)
Er ist darüber hinaus zum Zeitpunkt der Einberufung Mitglied
in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- PEH Wertpapier Österreich, Wien, Österreich
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)
- Arminius Kapitalgesellschaft mbH, Frankfurt am
Main (Vorsitzender des Beirats)
- Finance Trainer International Ges.m.b.H., Wien,
Österreich (Mitglied des Beirats)
- Moody's Deutschland GmbH, Frankfurt am Main
(Mitglied des Beirats)
Nach Auffassung des Aufsichtsrats qualifizieren sich von den
Kandidaten für den Aufsichtsrat sowohl Herr Locker als auch
Herr Professor Dr. Wagner aufgrund ihrer langjährigen
beruflichen Praxis als unabhängige Finanzexperten im Sinne des
§ 100 Abs. 5 AktG.
Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass Herr Locker aufgrund
seiner vielfältigen Erfahrungen und Kenntnisse als bisheriger
Aufsichtsratsvorsitzender unverändert der geeignete Kandidat
für den Vorsitz im Aufsichtsrat der Gesellschaft auch für die
kommende Amtszeit ist. Herr Locker hat für den Fall seiner
Wahl in den Aufsichtsrat bereits erklärt, für das Amt des
Aufsichtsratsvorsitzenden zu kandidieren.
8. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GBZ Revisions und Treuhand AG,
Kassel, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
9. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 21. Juni 2017 eigene
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)
DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -2-
Aktien bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls
dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben mit
der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und
noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung
darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in
eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder
in Teilbeträgen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
a) Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erfolgen.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der
Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs für
die Aktien der Gesellschaft an der Wertpapierbörse Frankfurt
an den drei der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien
vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über-
oder unterschreiten.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis
den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der
Gesellschaft an der Wertpapierbörse Frankfurt an den drei
der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangegangenen
Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot
das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene
Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im
Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück
zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär
kann vorgesehen werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder
ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur
Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene
Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines
Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer
Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen
Barzahlung zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien
zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu
veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die
aufgrund von Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder
aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 %
des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Betrag
niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene
Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines
Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer
Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Dritten gegen
Sachleistungen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen - auch im Rahmen von
Verschmelzungen oder anderen Umwandlungsvorgängen -
anzubieten.
10. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
Gemäß § 5 der Satzung war der Vorstand, befristet bis zum 21.
Mai 2010, zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt.
Der Vorstand soll nunmehr erneut zur Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 21. Juni 2017 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 906.900,00 durch Ausgabe
von bis zu 906.900 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung
sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der
Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach
Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder
mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
aa) wenn die Erhöhung des Grundkapitals durch
Bareinlagen erfolgt, der auf die neuen Aktien insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des
derzeitigen oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt
der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht
wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der neuen Aktien
darf zusammen mit Aktien, die aufgrund von sonstigen
Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder
aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien
nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt zu
keinem Zeitpunkt übersteigen;
bb) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
erfolgt und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen dient; oder
cc) soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen
zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, der
20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im
Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt.
Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber hinaus auch
eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
b) § 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu
gefasst:
'§ 5 Genehmigtes Kapital
1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 21. Juni 2017 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 906.900,00 durch Ausgabe von
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)
DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -3-
bis zu 906.900 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die
Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte
festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
a) wenn die Erhöhung des Grundkapitals durch
Bareinlagen erfolgt, der auf die neuen Aktien insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des
derzeitigen oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht
wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der neuen Aktien darf
zusammen mit Aktien, die aufgrund von sonstigen
Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder
aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien
nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt zu
keinem Zeitpunkt übersteigen;
b) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
erfolgt und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen dient; oder
c) soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
3. Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen
zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, der 20
% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im
Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf
die vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber hinaus auch eigene
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden.
4. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.'
11. Beschlussfassung über eine Änderung von § 13 Abs.
1 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)
Aufgrund des deutlich gestiegenen zeitlichen Aufwands der
Aufsichtsratstätigkeit resultierend aus der Ausweitung der
gesetzlichen Anforderungen und der Anforderungen der
Aufsichtsbehörden soll die Vergütung des Aufsichtsrats
erstmalig seit 1998 von EUR 12.500,00 auf EUR 20.000,00
angehoben werden. Gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung, der
unverändert bleiben soll, erhält der Vorsitzende des
Aufsichtsrats das Doppelte und der Stellvertreter das
Eineinhalbfache des in § 13 Abs. 1 der Satzung festgesetzten
Betrags.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 13 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu
gefasst:
'Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner
Auslagen eine Vergütung von EUR 20.000,00.'
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9
Zum Tagesordnungspunkt 9 erstattet der Vorstand
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
folgenden Bericht:
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es Aktiengesellschaften,
aufgrund einer höchstens 5 Jahre geltenden Ermächtigung der
Hauptversammlung eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des
Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist zum Zweck des Handels mit eigenen
Aktien und zur kontinuierlichen Kurspflege unzulässig. Bei dem
Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung
der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren. Da der Erwerb der
Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot
erfolgen soll, wird diesem Grundsatz Rechnung getragen.
Übersteigt bei einem öffentlichen Kaufangebot die zum
festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft
nachgefragte Anzahl an Aktien, so soll es allerdings möglich
sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgt (Andienungsquoten). Dieser Erwerb
nach Andienungsquoten (statt nach Beteiligungsquoten)
ermöglicht es, das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich
vernünftigen Rahmen technisch abzuwickeln. Darüber hinaus soll
eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50
Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je
Aktionär vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum
einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche
Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende
faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden.
Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen
Abwicklung des Erwerbsverfahrens.
Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe
von 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser
Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft über
die Börse zu einem Preis zu erwerben, der den
durchschnittlichen Schlusskurs an der Wertpapierbörse
Frankfurt an den drei der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien
vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- bzw.
unterschreiten darf.
Bei einem öffentlichen Angebot zum Erwerb eigener Aktien darf
der Angebotspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie
an der Wertpapierbörse Frankfurt an den drei der
Veröffentlichung des Kaufangebots vorangegangenen Handelstagen
um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten.
Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener
Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach
dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 7 und Nr. 8 AktG erworbenen
Aktien, die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der
Gesellschaft erworbenen Aktien entweder eingezogen werden -
hierdurch wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt
- oder aber durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre
oder über die Börse wieder veräußert werden. Aufgrund eines
öffentlichen Angebots an alle Aktionäre bzw. bei der
Veräußerung eigener Aktien über die Börse wird auch bei der
Veräußerung das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung
gewahrt.
Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5
AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung jedoch auch vor,
dass die Gesellschaft erworbene Aktien in anderer Weise als
über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußern
darf. Voraussetzung ist, dass die eigenen Aktien entsprechend
der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch
wird eine Verwässerung des Kurses der Aktien der Gesellschaft
weitestgehend vermieden. Die Möglichkeit einer Veräußerung in
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)
DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -4-
anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre. So können beispielsweise Aktien an institutionelle
Anleger verkauft und damit zusätzliche in- und ausländische
Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird zudem in die
Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und
flexibel reagieren zu können und somit ihr Eigenkapital
flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anpassen
zu können.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der
Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage
der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
angemessen berücksichtigt. Die Ermächtigung beschränkt sich
höchstens auf 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls
dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der
Gesellschaft. Damit ist sichergestellt, dass die Gesamtzahl
der erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ausgegeben werden können, insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt übersteigen
dürfen; dies entspricht den Erfordernissen des § 71 Abs. 1 Nr.
8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen gemäß des vorgeschlagenen
Beschlusses, wenn sie in anderer Weise als über die Börse oder
durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden sollen,
nur zu einem Preis veräußert werden, der den Schlusskurs der
Aktie der Gesellschaft im Zeitraum kurz vor der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Den Aktionären entsteht,
soweit sie am Erhalt ihrer Beteiligungsquote interessiert
sind, damit kein Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl von
Aktien an der Börse hinzu erwerben können. Zudem sieht die
Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung der Aktien, die nicht
über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Angebots an
alle Aktionäre erfolgt, nur insoweit durchgeführt werden darf,
als die Anzahl der zu veräußernden eigenen Aktien zusammen mit
neuen Aktien, die aufgrund von Ermächtigungen zur
Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221
Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze
von 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser
Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals insgesamt nicht
übersteigt.
Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die
erworbenen Aktien auch verwendet werden, um mit ihnen als
Gegenleistung Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu
erwerben. Damit soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
werden können, die erworbenen Aktien als Gegenleistung für
eine Sacheinlage zu verwenden, wodurch die Gesellschaft in die
Lage versetzt wird, eigene Aktien als Akquisitionswährung
nutzen zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der
Gesellschaft die Möglichkeit geben, sich bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
flexibel und kostengünstig ausnutzen zu können und hierbei die
Zahlung des Kaufpreises durch erworbene eigene Aktien bewirken
zu können.
Konkrete Pläne zur Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gibt es derzeit nicht. Der Vorstand wird der
Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Bericht erstatten.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10
Zu Tagesordnungspunkt 10 erstattet der Vorstand
gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht:
Der Finanzdienstleistungsmarkt befindet sich nach wie vor in
einem Anpassungs- und Verdrängungsprozess. Die regulatorischen
Vorgaben nehmen stetig zu. Der dadurch aufkommende
Konsolidierungsdruck in der Finanzbranche eröffnet zusätzliche
Wachstumsmöglichkeiten. Die Gesellschaft ist als Partner für
neue Beteiligungen oder Kooperationen sehr interessant. Um an
diesem Anpassungs- und Verdrängungsprozess aktiv teilnehmen zu
können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, weiteres
Eigenkapital am Kapitalmarkt aufnehmen und auch Aktien als
Gegenleistung für Akquisitionen von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen nutzen zu können, ohne hierbei
von dem jährlichen Zyklus der ordentlichen Hauptversammlungen
oder von den langen Einberufungsfristen (und den zusätzlichen
Kosten) außerordentlicher Hauptversammlungen eingeschränkt zu
werden.
Nach Tagesordnungspunkt 10 soll ein genehmigtes Kapital in
Höhe von bis zu EUR 906.900,00 durch Ausgabe von bis zu
906.900 auf den Inhaber lautenden Stückaktien geschaffen
werden (Genehmigtes Kapital 2012). Den Aktionären ist
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Zum Zwecke der
Erleichterung und Beschleunigung der Durchführung der
Kapitalerhöhung soll es der Gesellschaft ebenfalls ermöglicht
werden, die Aktien an ein Emissionsunternehmen oder ein
Emissionskonsortium auszugeben, welche verpflichtet werden,
die Aktien den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug
anzubieten. Diese Möglichkeit besteht aufgrund von § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG, der vorsieht, dass die Aktien auch von einem
oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach §
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten
Voraussetzungen auszuschließen.
a) Der Ausschluss des Bezugsrechts bei
Barkapitalerhöhungen nach Tageordnungspunkt 10 a) aa) soll
die Gesellschaft in die Lage versetzen, neue Aktien in
begrenztem Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre börsenkursnah zur Gewinnung neuer Anlegerkreise
und zur größtmöglichen Stärkung des Eigenkapitals auszugeben
(§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Gesellschaft soll zudem in
die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige
Börsensituationen ausnutzen zu können, ohne zunächst die
Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.
Bezugsrechtsemissionen sind wegen der Bezugsfrist in der
Durchführung langwieriger als Platzierungen ohne
Bezugsrechte. Zusätzlich können die bei
Bezugsrechtsemissionen teilweise üblichen Abschläge
vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können
daher bei Ausschluss des Bezugsrechts zeitnäher und in einem
größeren Maße gestärkt werden als bei einer
Bezugsrechtsemission.
Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ist entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf
10 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
von EUR 1.813.800,00 oder - falls dieser Betrag niedriger
ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Diese
Grenze reduziert sich um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf etwaige gemäß Tagesordnungspunkt 9
der Hauptversammlung erworbene eigene Aktien entfällt, die
nicht über die Börse oder ein allgemeines öffentliches
Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Dadurch soll
vermieden werden, dass durch eine Kumulation der
Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss in den
verschiedenen Ermächtigungen des Vorstands zur Durchführung
von Kapitalmaßnahmen die Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
in Höhe von 10 % des Grundkapitals unterlaufen wird. Durch
diese Vorgaben wird im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen
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May 11, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)
DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -5-
Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen.
Die Ermächtigungen haben ausschließlich den Zweck, der
Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, das in der konkreten
Situation jeweils - unter Beachtung der Interessen der
Aktionäre der Gesellschaft - am besten geeignete Instrument
nutzen zu können, ohne die für beispielsweise eine
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen
Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen.
Das Volumen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2012
gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht 10 % des derzeitigen
Grundkapitals oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals. Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG zum Ausdruck gebracht, dass eine Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 % des
Grundkapitals nicht überschreitet, keine wesentliche
Verwässerung der Beteiligungsrechte der Aktionäre bedeutet.
Da der Ausgabepreis der ausgegebenen Aktien nicht wesentlich
unter dem Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Platzierung festgelegt werden darf, werden
wirtschaftliche Nachteile und ein Einflussverlust für die
vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Denn
diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und
haben, soweit sie ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten
möchten, bei Ausübung der Ermächtigung grundsätzlich die
Gelegenheit, durch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft
über die Börse zu vergleichbaren Preisen ihre bisherigen
Beteiligungsquoten aufrechterhalten zu können. Auch wird
sich die Gesellschaft bei der Inanspruchnahme der
Ermächtigung um eine marktschonende Ausgabe der neuen Aktien
bemühen. Es ist daher sichergestellt, dass in
Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen bei
einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 unter
Ausschluss der Bezugsrechte angemessen gewahrt werden,
während der Gesellschaft erweitere Handlungsspielräume zur
Verfügung stehen.
b) Der Bezugsrechtsausschluss nach
Tagesordnungspunkt 10 a) bb) soll den Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen gegen
Gewährung von Aktien ermöglichen. Aus Sicht der Gesellschaft
ist das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2012 ein
attraktives zusätzliches Instrument für den Erwerb von
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen. Die
Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, in
geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung,
sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung durch
Überlassung von Aktien der Gesellschaft schnell und flexibel
erwerben zu können, ohne die für beispielsweise eine
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen
Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Die
Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen kann sich
gegenüber der Zahlung von Geld als die günstigere - weil
liquiditätsschonende - Finanzierungsform für die
Gesellschaft erweisen und liegt damit auch im Interesse der
Aktionäre. Auch ergibt sich hieraus kein Nachteil für die
Gesellschaft, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung
voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht.
Darüber hinaus gibt es in der Praxis Fälle, in denen die
Anteilseigner attraktiver Erwerbsobjekte Aktien der
erwerbenden Gesellschaft als (Teil-)Gegenleistung für die
Veräußerung verlangen. Die vorgeschlagene Beschlussfassung
ermöglicht auch den Erwerb solcher Unternehmen bzw.
Beteiligungen an solchen Unternehmen.
Da eine Kapitalerhöhung durch eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung bei einer sich abzeichnenden
Erwerbsmöglichkeit in der Regel kurzfristig nicht möglich
ist, ist die Schaffung eines genehmigten Kapitals
erforderlich, um sich bietende Erwerbsmöglichkeiten
kurzfristig wahrnehmen zu können. Der Vorstand wird etwaige
Erwerbsmöglichkeiten sorgfältig prüfen und das Bezugsrecht
der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen
Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
c) Die Eigenkapitalbedürfnisse der Gesellschaft
sowie die konkrete Kapitalmarktsituation im Zeitpunkt der
ganzen oder teilweisen Ausnutzung des genehmigten Kapitals
können dazu führen, dass das Bezugsrecht nicht so gewählt
werden kann, dass auf jede alte Aktie eine oder mehrere neue
Aktien entfallen. In diesem Fall soll der Vorstand nach
Tagesordnungspunkt 10 a) cc) zur schnellen und
kosteneffizienten Durchführung der Kapitalerhöhung zum
Ausschluss des Bezugsrechts auf diese aus dem
Bezugsverhältnis resultierenden Spitzenbeträge ermächtigt
werden. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand wird
sich trotzdem bemühen, Bezugsverhältnisse zu vermeiden, die
zu diesen so genannten freien Spitzenbeträgen führen. In
jedem Fall wird der Vorstand das Bezugsverhältnis so
festsetzen, dass die so genannten freien Spitzenbeträge
möglichst niedrig ausfallen.
Die in den vorstehenden Absätzen erläuterten Ermächtigungen
zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, der 20
% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im
Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf
die vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber hinaus auch eigene
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass trotz Ausnutzung
der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss den Bedürfnissen
der Aktionäre im Hinblick auf den Verwässerungsschutz Rechnung
getragen wird.
Der Vorstand wird, bevor er von der Ermächtigung Gebrauch
macht, den jeweiligen Einzelfall sorgfältig prüfen und das
Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn die
entsprechende Maßnahme im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Konkrete Pläne
zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 gibt es derzeit
jedoch nicht.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung
der vorgeschlagenen Ermächtigung bezüglich des Genehmigten
Kapitals 2012 berichten.
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in
1.813.800 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen
beträgt somit 1.813.800. Die Gesellschaft hält 38.717 Stück
eigene Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der
Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der
Versammlung, spätestens also bis zum 15. Juni 2012 (24:00
Uhr), unter der folgenden Adresse zugehen:
PEH Wertpapier AG
c/o Computershare Operations Center
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 89 30903 - 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen.
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Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Versammlung, also auf den Beginn des 1. Juni 2012 (0:00
Uhr) zu beziehen (Nachweisstichtag bzw. Record Date).
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum
Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach
dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die
ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die
sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein
relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von
Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ausnahmen
vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen
oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5
AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der
Form der Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen
oder Institutionen mit diesen abzustimmen.
Für Bevollmächtigungen kann das Formular verwendet werden, das
den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen bzw. der
Eintrittskarte zugesandt wird. Ein Vollmachtsformular steht
auch im Internet unter
http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zum Download
zur Verfügung.
Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung können der Gesellschaft unter der folgenden
Anschrift übermittelt werden:
PEH Wertpapier AG
c/o Computershare Operations Center
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 89 30903 - 74675
E-Mail: peh-hv2012@computershare.de
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine
ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an,
sich von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft, die gegenüber
den Aktionären weisungsgebunden sind, vertreten zu lassen.
Hierbei gelten grundsätzlich die Ausführungen zum Verfahren
für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend.
Die weiteren Einzelheiten zur Vollmachts- und
Weisungserteilung können die Aktionäre den Unterlagen
entnehmen, die ihnen nach erfolgter Anmeldung übersandt
werden.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000
Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an den
Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Versammlung, also bis zum 22. Mai 2012 (24:00
Uhr), zugehen.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu
Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zugänglich
machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Versammlung, also bis zum 7. Juni 2012 (24:00 Uhr), der
Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte
Adresse übersandt hat.
PEH Wertpapier AG
Investor Relations
Adenauerallee 2
61440 Oberursel
Telefax: +49 6171 633110
E-Mail: hauptversammlung@peh.de
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und des Abschlussprüfers
sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags
nachzuweisen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden
Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung
Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen
möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. Diese
Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die
Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
Rechte der Aktionäre: Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1
AktG stehen auf der Internetseite unter
http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zur
Verfügung.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zugänglich:
- der Inhalt dieser Einberufung,
- eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, weil zu
diesem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst
wird,
- weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre,
- die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung,
- die der Versammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen, insbesondere die Berichte des Vorstands zu den
Tagesordnungspunkten 9 und 10 sowie jeweils für die
Geschäftsjahre 2010 und 2011
* der Jahresabschluss der PEH Wertpapier AG,
* der Konzernabschluss,
* der Lagebericht,
* der Konzernlagebericht,
* der Bericht des Aufsichtsrats,
* der erläuternde Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, und
* der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung
des Bilanzgewinns
- sowie ein Vollmachtsformular.
Oberursel, im Mai 2012
PEH Wertpapier AG
Der Vorstand
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11.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: PEH Wertpapier AG
Adenauerallee 2
61440 Oberursel / Taunus
Deutschland
Telefon: +49 6171 6331-0
Fax: +49 6171 6331-10
E-Mail: info@peh.de
Internet: http://www.peh.de
ISIN: DE0006201403
WKN: 620140
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May 11, 2012 09:23 ET (13:23 GMT)
