DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: SURTECO SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
22.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
11.05.2012 / 15:25
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SURTECO SE
Buttenwiesen-Pfaffenhofen
ISIN: DE0005176903
WKN: 517690
Einladung zur Hauptversammlung 2012
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Freitag, dem 22. Juni 2012, um 11.00 Uhr im
Sheraton München Arabellapark Hotel
Arabellastraße 5
81925 München
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. TAGESORDNUNG:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die
SURTECO SE und den Konzern einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie der Erklärung zur
Unternehmensführung gemäß § 289a HGB mit dem Corporate
Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2011, des Vorschlags
für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des
Aufsichtsrats
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen,
da eine Beschlussfassung gesetzlich nicht erforderlich ist und
der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und
den Konzernabschluss gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahrs 2011 in Höhe von Euro (EUR) 6.282.319,81 wie
folgt zu verwenden:
- Zahlung einer Dividende von EUR 4.983.984,90. Auf
die ausgegebenen 11.075.522 Aktien entfällt eine Dividende
von EUR 0,45 je Stückaktie entsprechend einer rechnerischen
Beteiligung am Grundkapital von jeweils EUR 1,00.
- Einstellung in die Gewinnrücklagen EUR
1.200.000,00.
- Vortrag auf neue Rechnung EUR 98.334,91.
Die Dividende ist am 25. Juni 2012 zahlbar.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahlen zum Aufsichtsrat
Herr Karl Becker hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum
Ablauf des 12. September 2011 niedergelegt. Das Amtsgericht
Augsburg hat am 16. September 2011 auf Antrag des Vorstands
der Gesellschaft den Aufsichtsrat gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2
AktG ergänzt und Herrn Markus Kloepfer, Diplom-Ingenieur,
Essen, zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Markus Kloepfer,
Diplom-Ingenieur, Essen, nunmehr durch die Hauptversammlung
zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung des Mitglieds des Aufsichtsrats für das
vierte Geschäftsjahr nach Beginn seiner Amtszeit beschließt.
Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet.
Herr Kloepfer verfügt über folgende weitere Mitgliedschaften
in anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Aufsichtsratsmitglied der Klöpfer & Königer GmbH &
Co. KG, Garching
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE), Amtsblatt EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, Seite 1
(nachfolgend auch 'SE-Verordnung' genannt) in Verbindung mit §
95 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG) und § 8 Absatz (1) der
Satzung. Danach besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern,
die von der Hauptversammlung gewählt werden, soweit sich nicht
aus der Vereinbarung nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
über die Arbeitnehmerbeteiligung etwas anderes ergibt.
Aufgrund der Vereinbarung vom 13. Februar 2007 nach dem SEBG
werden drei Mitglieder des Aufsichtsrats von Betriebsräten des
SURTECO-Konzerns nach näherer Maßgabe der Vereinbarung als
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt. Die
Hauptversammlung hat demgemäß die Möglichkeit, insgesamt sechs
Mitglieder des Aufsichtsrats als Anteilseignervertreter zu
wählen.
Die Gesellschaft unterliegt weder dem Mitbestimmungsgesetz
1976, noch dem Drittelbeteiligungsgesetz oder anderen
Mitbestimmungsgesetzen. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des
Aufsichtsrats nicht gebunden.
6. Beschlussfassung über die Vergütungsregelung für
Mitglieder in Ausschüssen des Aufsichtsrats sowie Änderung von
§ 12 der Satzung
Die Satzung der SURTECO SE sieht für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats bisher keine zusätzliche
Vergütung vor. Nach Ziffer 5.4.6 des Deutschen Corporate
Governance Kodex sollen jedoch auch der Vorsitz und die
Mitgliedschaft in den Ausschüssen des Aufsichtsrates bei der
Festsetzung der Vergütung berücksichtigt werden. Die Satzungen
der meisten, im S-DAX vertretenen Gesellschaften sehen heute
eine gesonderte Vergütung für Mitglieder der Ausschüsse vor.
Der Prüfungsausschuss ist bei der SURTECO SE in erheblichem
Umfang in die Vorbereitung und Feststellung des
Jahresabschlusses eingebunden. Dies ist für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses mit einem zeitlichen Mehraufwand
verbunden, der mit der regulären Aufsichtsratsvergütung allein
nicht in allen Fällen angemessen erfasst wird. Aus diesem
Grund wird vorgeschlagen, den Mitgliedern des
Prüfungsausschusses eine zusätzliche Vergütung von insgesamt
EUR 40.000,00 pro Jahr einzuräumen, über deren Aufteilung an
die einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses der
Aufsichtsrat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der
mit der Tätigkeit im Prüfungsausschuss verbundenen zeitlichen
Inanspruchnahme beschließt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, wie folgt zu
beschließen:
a) § 12 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz
(3) ergänzt:
'(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten
über die in Absatz (1) und (2) genannte Vergütung hinaus
eine weitere Vergütung in Höhe von insgesamt 40.000,00 EUR
jährlich. Über die Aufteilung dieser weiteren Vergütung
entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des
Prüfungsausschusses nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung der jeweils mit der Tätigkeit der
Mitglieder des Prüfungsausschusses verbundenen zeitlichen
Inanspruchnahme.'
Der bisherige Absatz (3) von § 12 wird dadurch zu Absatz
(4), und der bisherige Absatz (4) von § 12 wird dadurch zu
Absatz (5).
b) Die in § 12 Absatz 3 der Satzung festgesetzte,
zusätzliche Vergütung für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses wird erstmals für das Geschäftsjahr 2012
gezahlt.
7. Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für
die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum
Prüfer für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen
Hauptversammlung 2013 aufgestellt werden, soweit die
prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte
beauftragt wird.
II. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2012 09:25 ET (13:25 GMT)
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft nominal EUR 11.075.522,00. Es
ist eingeteilt in 11.075.522 Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je
Stückaktie. Sämtliche Stückaktien sind Stammaktien. Jede
Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit
insgesamt 11.075.522 Stimmen.
2. Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts;
Nachweisstichtag
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des
15. Juni 2012 in Textform in deutscher oder englischer Sprache
bei nachstehender Adresse angemeldet haben:
SURTECO SE
c/o Commerzbank AG
GS-MO 4.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Telefax +49 (0) 69/136 26351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Die Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Dazu ist bis zum Ablauf des 15. Juni 2012 ein in Textform in
deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende
Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz
beizubringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 1.
Juni 2012 (Nachweisstichtag) beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben daher
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen
Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom
Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Der Aktionär kann seine Stimmrechte auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung oder andere Person seiner Wahl ausüben
lassen. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der
Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen,
sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der
depotführenden Bank eingehen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Übermittlung der
Vollmacht und einen Widerruf der Vollmacht steht den
Aktionären folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur
Verfügung: SURTECO SE, Johan-Viktor-Bausch-Straße 2, 86647
Buttenwiesen-Pfaffenhofen, E-Mail: s.gruettner@surteco.com.
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere der in § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten
Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll,
besteht ein Textformerfordernis kraft Gesetzes nicht. Wir
weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu
bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere
Form der Vollmacht verlangen können, weil sie gemäß § 135 Abs.
1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8
oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen
bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen
über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von
der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu
bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen
möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung
möglichst frühzeitig bei der depotführenden Bank eingehen. Dem
Stimmrechtsvertreter müssen Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Auch zur
Erteilung dieser Vollmacht kann das auf der Eintrittskarte
abgedruckte Formular verwendet werden. Außerdem steht den
Aktionären für die Übermittlung einer solchen Vollmacht und
deren Widerruf folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur
Verfügung: SURTECO SE, Johan-Viktor-Bausch-Straße 2, 86647
Buttenwiesen-Pfaffenhofen, Fax +49 (0) 8274/9988-505, E-Mail:
s.gruettner@surteco.com.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
4. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen
einer Minderheit gemäß Artikeln 53 und 56 der SE-Verordnung, §
50 Abs. 2 des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) und § 122 Abs. 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am
Grundkapital entsprechend 500.000 Stückaktien erreichen,
können gemäß Artikeln 53, 56 SE-Verordnung in Verbindung mit §
50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Die gewünschten Tagesordnungspunkte müssen
(gegebenenfalls in Form eines oder mehrerer
Beschlussgegenstände) so präzisiert werden, dass der Vorstand
diese nach den Anforderungen des § 124 AktG bekannt machen
kann. Ein Nachweis, dass der Aktionär die Aktien mindestens
drei Monate vor dem Antrag erworben hat und hält (§§ 122 Abs.
1 und 2 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG) ist nicht
erforderlich, weil die SE-Verordnung als höherrangiges Recht
eine solche Vorgabe nicht enthält.
Ergänzungsanträge nebst Begründung oder Beschlussvorlagen
müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 22. Mai
2012 unter SURTECO SE, Johan-Viktor-Bausch-Straße 2, 86647
Buttenwiesen-Pfaffenhofen, Fax +49 (0) 8274/9988-505,
E-Mail: s.gruettner@surteco.com, zugegangen sein.
Soweit die rechtzeitig eingegangenen Ergänzungsanträge
bekanntmachungspflichtig sind, werden sie unverzüglich nach
Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und europaweit verbreitet, auf der Internetseite der
Gesellschaft (www.surteco.com über den Link 'Investor
Relations' und den Link 'Hauptversammlung') zugänglich gemacht
und den Aktionären zusammen mit der Einberufung der
Hauptversammlung nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher
Weise bekannt gemacht.
5. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß
Artikel 53 SE-Verordnung und §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und § 126 Abs. 1 AktG können
Anträge von Aktionären bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 7. Juni 2012,
ausschließlich an folgende Adresse übersandt werden: SURTECO
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2012 09:25 ET (13:25 GMT)
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