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DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: SURTECO SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
11.05.2012 / 15:25 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   SURTECO SE 
 
   Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
 
   ISIN: DE0005176903 
   WKN: 517690 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2012 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 22. Juni 2012, um 11.00 Uhr im 
 
   Sheraton München Arabellapark Hotel 
   Arabellastraße 5 
   81925 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    TAGESORDNUNG: 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
           SURTECO SE und den Konzern einschließlich des erläuternden 
           Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie der Erklärung zur 
           Unternehmensführung gemäß § 289a HGB mit dem Corporate 
           Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2011, des Vorschlags 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, 
           da eine Beschlussfassung gesetzlich nicht erforderlich ist und 
           der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und 
           den Konzernabschluss gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahrs 2011 in Höhe von Euro (EUR) 6.282.319,81 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
       -     Zahlung einer Dividende von EUR 4.983.984,90. Auf 
             die ausgegebenen 11.075.522 Aktien entfällt eine Dividende 
             von EUR 0,45 je Stückaktie entsprechend einer rechnerischen 
             Beteiligung am Grundkapital von jeweils EUR 1,00. 
 
 
       -     Einstellung in die Gewinnrücklagen EUR 
             1.200.000,00. 
 
 
       -     Vortrag auf neue Rechnung EUR 98.334,91. 
 
 
 
           Die Dividende ist am 25. Juni 2012 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Herr Karl Becker hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 
           Ablauf des 12. September 2011 niedergelegt. Das Amtsgericht 
           Augsburg hat am 16. September 2011 auf Antrag des Vorstands 
           der Gesellschaft den Aufsichtsrat gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 
           AktG ergänzt und Herrn Markus Kloepfer, Diplom-Ingenieur, 
           Essen, zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Markus Kloepfer, 
           Diplom-Ingenieur, Essen, nunmehr durch die Hauptversammlung 
           zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
 
           Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung des Mitglieds des Aufsichtsrats für das 
           vierte Geschäftsjahr nach Beginn seiner Amtszeit beschließt. 
           Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
           mitgerechnet. 
 
 
           Herr Kloepfer verfügt über folgende weitere Mitgliedschaften 
           in anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
          - Aufsichtsratsmitglied der Klöpfer & Königer GmbH & 
          Co. KG, Garching 
 
 
           Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach 
           Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
           Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
           (SE), Amtsblatt EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, Seite 1 
           (nachfolgend auch 'SE-Verordnung' genannt) in Verbindung mit § 
           95 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG) und § 8 Absatz (1) der 
           Satzung. Danach besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern, 
           die von der Hauptversammlung gewählt werden, soweit sich nicht 
           aus der Vereinbarung nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) 
           über die Arbeitnehmerbeteiligung etwas anderes ergibt. 
           Aufgrund der Vereinbarung vom 13. Februar 2007 nach dem SEBG 
           werden drei Mitglieder des Aufsichtsrats von Betriebsräten des 
           SURTECO-Konzerns nach näherer Maßgabe der Vereinbarung als 
           Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt. Die 
           Hauptversammlung hat demgemäß die Möglichkeit, insgesamt sechs 
           Mitglieder des Aufsichtsrats als Anteilseignervertreter zu 
           wählen. 
 
 
           Die Gesellschaft unterliegt weder dem Mitbestimmungsgesetz 
           1976, noch dem Drittelbeteiligungsgesetz oder anderen 
           Mitbestimmungsgesetzen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des 
           Aufsichtsrats nicht gebunden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Vergütungsregelung für 
           Mitglieder in Ausschüssen des Aufsichtsrats sowie Änderung von 
           § 12 der Satzung 
 
 
           Die Satzung der SURTECO SE sieht für die Mitglieder des 
           Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats bisher keine zusätzliche 
           Vergütung vor. Nach Ziffer 5.4.6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex sollen jedoch auch der Vorsitz und die 
           Mitgliedschaft in den Ausschüssen des Aufsichtsrates bei der 
           Festsetzung der Vergütung berücksichtigt werden. Die Satzungen 
           der meisten, im S-DAX vertretenen Gesellschaften sehen heute 
           eine gesonderte Vergütung für Mitglieder der Ausschüsse vor. 
           Der Prüfungsausschuss ist bei der SURTECO SE in erheblichem 
           Umfang in die Vorbereitung und Feststellung des 
           Jahresabschlusses eingebunden. Dies ist für die Mitglieder des 
           Prüfungsausschusses mit einem zeitlichen Mehraufwand 
           verbunden, der mit der regulären Aufsichtsratsvergütung allein 
           nicht in allen Fällen angemessen erfasst wird. Aus diesem 
           Grund wird vorgeschlagen, den Mitgliedern des 
           Prüfungsausschusses eine zusätzliche Vergütung von insgesamt 
           EUR 40.000,00 pro Jahr einzuräumen, über deren Aufteilung an 
           die einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses der 
           Aufsichtsrat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der 
           mit der Tätigkeit im Prüfungsausschuss verbundenen zeitlichen 
           Inanspruchnahme beschließt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    § 12 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 
             (3) ergänzt: 
 
 
         '(3)  Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten 
               über die in Absatz (1) und (2) genannte Vergütung hinaus 
               eine weitere Vergütung in Höhe von insgesamt 40.000,00 EUR 
               jährlich. Über die Aufteilung dieser weiteren Vergütung 
               entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des 
               Prüfungsausschusses nach billigem Ermessen unter 
               Berücksichtigung der jeweils mit der Tätigkeit der 
               Mitglieder des Prüfungsausschusses verbundenen zeitlichen 
               Inanspruchnahme.' 
 
 
 
             Der bisherige Absatz (3) von § 12 wird dadurch zu Absatz 
             (4), und der bisherige Absatz (4) von § 12 wird dadurch zu 
             Absatz (5). 
 
 
       b)    Die in § 12 Absatz 3 der Satzung festgesetzte, 
             zusätzliche Vergütung für die Mitglieder des 
             Prüfungsausschusses wird erstmals für das Geschäftsjahr 2012 
             gezahlt. 
 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für 
           die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum 
           Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen 
           Hauptversammlung 2013 aufgestellt werden, soweit die 
           prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
           beauftragt wird. 
 
 
     II.   WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG 
 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2012 09:25 ET (13:25 GMT)

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
           Grundkapital der Gesellschaft nominal EUR 11.075.522,00. Es 
           ist eingeteilt in 11.075.522 Stückaktien mit einem 
           rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je 
           Stückaktie. Sämtliche Stückaktien sind Stammaktien. Jede 
           Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit 
           insgesamt 11.075.522 Stimmen. 
 
 
     2.    Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts; 
           Nachweisstichtag 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 
           15. Juni 2012 in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
           bei nachstehender Adresse angemeldet haben: 
 
 
                          SURTECO SE 
                      c/o Commerzbank AG 
                 GS-MO 4.1.1 General Meetings 
                   60261 Frankfurt am Main 
                 Telefax +49 (0) 69/136 26351 
          E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
 
           Die Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
           Dazu ist bis zum Ablauf des 15. Juni 2012 ein in Textform in 
           deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende 
           Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz 
           beizubringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 1. 
           Juni 2012 (Nachweisstichtag) beziehen. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die 
           Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts 
           bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
           Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
           für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
           Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
           Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
           Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben daher 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
           und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
           die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
           danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen 
           Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom 
           Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
           lassen. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
           Der Aktionär kann seine Stimmrechte auch durch einen 
           Bevollmächtigten, z. B. die depotführende Bank, eine 
           Aktionärsvereinigung oder andere Person seiner Wahl ausüben 
           lassen. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der 
           Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Um den 
           rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, 
           sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der 
           depotführenden Bank eingehen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
           Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Übermittlung der 
           Vollmacht und einen Widerruf der Vollmacht steht den 
           Aktionären folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur 
           Verfügung: SURTECO SE, Johan-Viktor-Bausch-Straße 2, 86647 
           Buttenwiesen-Pfaffenhofen, E-Mail: s.gruettner@surteco.com. 
           Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
           andere der in § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten 
           Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, 
           besteht ein Textformerfordernis kraft Gesetzes nicht. Wir 
           weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
           bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere 
           Form der Vollmacht verlangen können, weil sie gemäß § 135 Abs. 
           1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
           Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, 
           eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 
           oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen 
           bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen 
           über eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
 
           Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von 
           der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
           Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
           bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
           möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
           Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
           Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung 
           möglichst frühzeitig bei der depotführenden Bank eingehen. Dem 
           Stimmrechtsvertreter müssen Weisungen für die Ausübung des 
           Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist 
           verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Erteilung der 
           Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
           gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Auch zur 
           Erteilung dieser Vollmacht kann das auf der Eintrittskarte 
           abgedruckte Formular verwendet werden. Außerdem steht den 
           Aktionären für die Übermittlung einer solchen Vollmacht und 
           deren Widerruf folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur 
           Verfügung: SURTECO SE, Johan-Viktor-Bausch-Straße 2, 86647 
           Buttenwiesen-Pfaffenhofen, Fax +49 (0) 8274/9988-505, E-Mail: 
           s.gruettner@surteco.com. 
 
 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
     4.    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
           einer Minderheit gemäß Artikeln 53 und 56 der SE-Verordnung, § 
           50 Abs. 2 des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) und § 122 Abs. 2 
           AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am 
           Grundkapital entsprechend 500.000 Stückaktien erreichen, 
           können gemäß Artikeln 53, 56 SE-Verordnung in Verbindung mit § 
           50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
           Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
           werden. Die gewünschten Tagesordnungspunkte müssen 
           (gegebenenfalls in Form eines oder mehrerer 
           Beschlussgegenstände) so präzisiert werden, dass der Vorstand 
           diese nach den Anforderungen des § 124 AktG bekannt machen 
           kann. Ein Nachweis, dass der Aktionär die Aktien mindestens 
           drei Monate vor dem Antrag erworben hat und hält (§§ 122 Abs. 
           1 und 2 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG) ist nicht 
           erforderlich, weil die SE-Verordnung als höherrangiges Recht 
           eine solche Vorgabe nicht enthält. 
 
 
           Ergänzungsanträge nebst Begründung oder Beschlussvorlagen 
           müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 22. Mai 
           2012 unter SURTECO SE, Johan-Viktor-Bausch-Straße 2, 86647 
           Buttenwiesen-Pfaffenhofen, Fax +49 (0) 8274/9988-505, 
           E-Mail: s.gruettner@surteco.com, zugegangen sein. 
 
 
           Soweit die rechtzeitig eingegangenen Ergänzungsanträge 
           bekanntmachungspflichtig sind, werden sie unverzüglich nach 
           Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
           gemacht und europaweit verbreitet, auf der Internetseite der 
           Gesellschaft (www.surteco.com über den Link 'Investor 
           Relations' und den Link 'Hauptversammlung') zugänglich gemacht 
           und den Aktionären zusammen mit der Einberufung der 
           Hauptversammlung nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
           Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher 
           Weise bekannt gemacht. 
 
 
     5.    Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
           Artikel 53 SE-Verordnung und §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
 
           Gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und § 126 Abs. 1 AktG können 
           Anträge von Aktionären bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der 
           Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 7. Juni 2012, 
           ausschließlich an folgende Adresse übersandt werden: SURTECO 

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May 11, 2012 09:25 ET (13:25 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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