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DGAP-HV: COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2012 in Erlangen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 26.06.2012 in Erlangen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
11.05.2012 / 15:26 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Computec Media AG 
 
   Fürth 
 
   - ISIN: DE0005441000 - 
 
 
   Einladung zu einer 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu einer ordentlichen Hauptversammlung der 
   Computec Media AG, Fürth, ein. 
 
   Sie findet statt am 
 
   Dienstag, den 26. Juni 2012, 
   um 11:00 Uhr, 
   in der Heinrich-Lades-Halle, Rathausplatz, 91052 Erlangen 
 
   A. 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
           Computec Media AG und den Computec Media Konzern, des Berichts 
           des Aufsichtsrats - jeweils für das Geschäftsjahr 2011 - sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 
           289 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuches 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat und damit eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung entfällt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Computec Media AG aus dem Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 
           3.026.412,03 wie folgt zu verwenden: 
 
 
       *     Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je 
             dividendenberechtigter Stückaktien (5.421.645 Stückaktien) 
             für das Geschäftsjahr 2011 = EUR 2.710.822,50 
 
 
       *     Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 0,00 
 
 
       *     Gewinnvortrag EUR 315.589,53 
 
 
 
           Aufgrund der vereinfachten Kapitalherabsetzung bei Computec 
           Media AG im Geschäftsjahr 2009 besteht aktuell gemäß § 233 
           Abs. 2 Satz 1 AktG eine Beschränkung für die Höhe der 
           Gewinnausschüttung. Die vorgeschlagene Gewinnausschüttung von 
           EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie überschreitet 
           diese Beschränkung und ist deshalb nur unter den 
           Voraussetzungen des § 233 Abs. 2 Satz 2 AktG zulässig. Eine 
           Ausschüttung der Dividende an die Aktionäre der Computec Media 
           AG kann deshalb insbesondere frühestens nach Ablauf der 
           Sechsmonatsfrist gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 AktG erfolgen. Die 
           Frist hat mit Bekanntmachung des Jahresabschlusses der 
           Computec Media AG für das Geschäftsjahr 2011 sowie der 
           gesonderten Bekanntmachung gemäß § 233 Abs. 2 AktG jeweils am 
           24. April 2012 begonnen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 die Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 die Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, BANSBACH SCHÜBEL BRÖSZTL & 
           PARTNER GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags mit der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
           Computec Media AG und der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH, Berlin 
           zuzustimmen. 
 
 
           Computec Media AG und Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH haben einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst mit 
           Zustimmung der Hauptversammlung der Computec Media AG wirksam. 
           Die Gesellschafterversammlung der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH 
           wird dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vor der 
           Hauptversammlung der Computec Media AG zustimmen. 
 
 
           Den wesentlichen Inhalt des Vertrags machen Vorstand und 
           Aufsichtsrat wie folgt bekannt: 
 
 
       *     Die Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH unterstellt die 
             Leitung ihrer Gesellschaft der Computec Media AG. Diese ist 
             demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Klaß & 
             Ihlenfeld Verlag GmbH hinsichtlich der Leitung ihres 
             Unternehmens Weisungen zu erteilen. Der Geschäftsführung der 
             Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH obliegt weiterhin die Führung 
             der Geschäfte und die Vertretung der Klaß & Ihlenfeld Verlag 
             GmbH. 
 
 
       *     Die Computec Media AG ist berechtigt, jederzeit 
             Einsicht in die Bücher und Bilanzen der Klaß & Ihlenfeld 
             Verlag GmbH zu nehmen. Die Geschäftsführung der Klaß & 
             Ihlenfeld Verlag GmbH ist verpflichtet Computec Media AG 
             über alle geschäftlichen Angelegenheiten Auskunft zu geben. 
 
 
       *     Die Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH ist 
             verpflichtet, ihren Gewinn an die Computec Media AG 
             abzuführen. Als Gewinn gilt grundsätzlich der ohne die 
             Gewinnabführung entstandene Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. Die 
             Gewinnabführung darf den in § 301 AktG genannten Betrag 
             nicht überschreiten. Die Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH kann 
             nur mit Zustimmung von Computec Media AG Beträge aus dem 
             Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
             einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete 
             andere Rücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen von 
             Computec Media AG - soweit gesetzlich zulässig - aufzulösen 
             und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder 
             als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und die 
             Gewinnvorträge und -rücklagen, die vor Inkrafttreten des 
             Vertrags gebildet wurden, dürfen weder als Gewinn an 
             Computec Media AG abgeführt noch zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages verwendet werden. Gleiches gilt für 
             Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten 
             des Vertrags gebildet wurden. 
 
 
       *     Der Jahresabschluss der Klaß & Ihlenfeld Verlag 
             GmbH ist vor seiner Feststellung der Computec Media AG zur 
             Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 
 
 
       *     Die Computec Media AG ist für die Dauer des 
             Vertrags verpflichtet, etwaige Verluste der Klaß & Ihlenfeld 
             Verlag GmbH entsprechend § 302 AktG zu übernehmen. 
 
 
       *     Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Computec Media AG sowie 
             der Gesellschafterversammlung der Klaß & Ihlenfeld Verlag 
             GmbH. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Klaß 
             & Ihlenfeld Verlag GmbH wirksam und gilt - mit Ausnahme des 
             Rechts zur Leitung der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH; 
             insbesondere dem Weisungsrecht - rückwirkend ab dem Beginn 
             des im Zeitpunkt der Eintragung des Vertrags im 
             Handelsregister der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH laufenden 
             Geschäftsjahres. Das Weisungsrecht gilt erst ab Eintragung 
             des Vertrags im Handelsregister der Klaß & Ihlenfeld Verlag 
             GmbH. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 
             Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
             Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres der Klaß & 
             Ihlenfeld Verlag GmbH, frühestens jedoch zum Ende des 
             Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen 
             Ablauf die durch den Vertrag zu begründende 
             körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft 
             ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2012 09:26 ET (13:26 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.