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DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2012 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.06.2012 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
14.05.2012 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   curasan AG 
 
   Kleinostheim 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453 
   ISIN: DE0005494538 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
 
   am Dienstag, den 26. Juni 2012, um 10.30 Uhr, 
   im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in 
   63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung: 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts der curasan AG zum 31. Dezember 2011 sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach 
           den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des 
           Aufsichtsrates. 
 
 
           Die genannten Unterlagen sind in der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machen und zu erläutern. Sie können im Internet 
           unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter der 
           Rubrik 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Der Aufsichtsrat 
           hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss am 29. März 2012 gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat 
           die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
           Beschlüsse zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Neuwahl des Aufsichtsrates 
 
 
           Die Amtszeit der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder endet mit 
           der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 
           2012. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gem. §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 AktG 
           i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung aus drei 
           Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die gem. § 101 Abs. 1 AktG 
           i.V.m. § 7 Abs. 2 der Satzung von der Hauptversammlung gewählt 
           werden. Die Amtszeit endet mit der Beendigung derjenigen 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
           Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
           mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl eine 
           kürzere Amtszeit bestimmen. Es ist vorgesehen, die Wahl gemäß 
           Ziffer 5.4.3 Satz 1 Deutscher Corporate Governance Kodex (in 
           der Fassung vom 26. Mai 2010) als Einzelwahl durchzuführen. 
           Die Hauptversammlung ist bei ihrer Beschlussfassung an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Zeit 
           bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, also 
           voraussichtlich das Geschäftsjahr 2016, beschließt, in den 
           Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       a.    Herrn Dr. Detlef Wilke 
             geschäftsführender Gesellschafter der Dr. Wilke & Partner 
             Biotech Consulting GmbH, Wennigsen, 
             wohnhaft in 30974 Wennigsen 
 
 
       b.    Herrn Richard F. Chambers 
             Unternehmensberater, 
             wohnhaft in 84178 Kröning 
 
 
       c.    Herrn Dr. Konstantin Rogalla 
             geschäftsführender Gesellschafter der Pflüger Schulz Rogalla 
             Unternehmensberatung GmbH, Hamburg, 
             wohnhaft in 22605 Hamburg 
 
 
 
           Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat ist Herr Richard F. 
           Chambers aufgrund seiner Ausbildung als 
           Diplom-Wirtschaftsingenieur, seiner früheren Tätigkeit als 
           Finanzvorstand der Wilex AG sowie seiner langjährigen 
           Tätigkeit als Investmentmanager und Corporate Finance Berater 
           als unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG 
           qualifiziert. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 Deutscher Corporate Governance Kodex 
           (in der Fassung vom 26. Mai 2010) wird darauf hingewiesen, 
           dass Herr Dr. Detlef Wilke für den Fall seiner Wahl als 
           Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird. 
 
 
           Informationen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrates vorgeschlagenen 
           Personen sind Mitglieder in folgenden anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       a.    Herr Dr. Detlef Wilke 
 
 
         -     keine 
 
 
 
       b.    Herr Richard F. Chambers 
 
 
         -     ProBioGen AG, Berlin (Aufsichtsrat) 
 
 
         -     Anwerina AG, Kreuzlingen/TG (Verwaltungsrat) 
 
 
 
       c.    Herr Dr. Konstantin Rogalla 
 
 
         -     Amerigo AG, Hamburg (Vorstand) 
 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss- und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 Hinrik J. 
           Schröder, Wirtschaftsprüfer, Bickenbach, zu wählen. Dies 
           umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische 
           Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2013 aufgestellt werden, soweit 
           die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
           beauftragt wird. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Anpassung der 
           Aufsichtsratsvergütung 
 
 
           Die Vergütung des Aufsichtsrats ist seit dem Börsengang der 
           Gesellschaft unverändert. Die Höhe des Sitzungsgeldes, das 
           neben der jährlichen Vergütung für jede Sitzung, an der das 
           Mitglied des Aufsichtsrats teilnimmt, zu zahlen ist, wird nach 
           Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat der gestiegenen 
           Verantwortung des Aufsichtsrats sowie dem deutlich höheren 
           Zeitaufwand der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht mehr 
           gerecht. Das Sitzungsgeld soll daher von bislang EURO 1.500 
           pro Sitzung auf EURO 2.000 pro Sitzung angemessen erhöht 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, Satz 3 
           des § 12 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
             'Das Sitzungsgeld beträgt EURO 2.000 pro Sitzung 
             für jedes anwesende Aufsichtsratsmitglied.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2012), Ermächtigung 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Der Vorstand ist aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung 
           vom 21. Juni 2007 gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung ermächtigt, 
           das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 20. Juni 
           2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrmals 
           um insgesamt bis zu Euro 3.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf 
           den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlage zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
           die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden (Genehmigtes 
           Kapital 2007). Das Genehmigte Kapital 2007 wird durch 
           Zeitablauf noch vor der diesjährigen ordentlichen 
           Hauptversammlung erlöschen. Um die Gesellschaft in die Lage zu 
           versetzen, auch künftig flexibel auf sich bietende 
           Finanzierungsmöglichkeiten oder Finanzierungsbedürfnisse 
           reagieren zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital 
           (Genehmigtes Kapital 2012) geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 
             und Ermächtigung des Aufsichtsrates zur korrespondierenden 
             Fassungsänderung der Satzung 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juni 
             2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt 3.387.500,00 durch Ausgabe 
             neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrates über den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden 
             (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder 
             nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über 
             das Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
             § 186 Absatz 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
             eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2012 auszuschließen, (a) um 
             Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (b) bei 
             Sachkapitalerhöhungen oder (c) wenn die Kapitalerhöhung 
             gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
             die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt 
             entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% 
             des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
             - falls dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der 
             Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht 
             übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 
             Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das 
             maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von während der Laufzeit des 
             Genehmigten Kapitals 2012 ausgegebenen oder auszugebenden 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten 
             mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
             Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen 
             Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2012 auf anderer 
             Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital 2012 oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2012 anzupassen. 
 
 
       b.    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juni 
             2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt 3.387.500,00 durch Ausgabe 
             neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrates über den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden 
             (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder 
             nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über 
             das Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
             § 186 Absatz 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
             eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2012 auszuschließen, 
 
 
             (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen, 
 
 
             (b) bei Sachkapitalerhöhungen oder 
 
 
             (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und 
             der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 
             des Grundkapitals insgesamt 10% des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
             Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
             Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
             nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das maximale Volumen dieser 
             Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
             während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2012 
             ausgegebenen oder auszugebenden Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
             Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
             Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen 
             Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2012 auf anderer 
             Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der 
             Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
             2012 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend 
             dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 
             2012 anzupassen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gemäß § 203 
           Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 
           der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2012), 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
           Satzungsänderung): 
 
 
           Das bisherige genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2007) 
           wird durch Zeitablauf noch vor der diesjährigen ordentlichen 
           Hauptversammlung erlöschen. Um die Gesellschaft in die Lage zu 
           versetzen, auch künftig flexibel auf sich bietende 
           Finanzierungsmöglichkeiten oder Finanzierungsbedürfnisse 
           reagieren zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital 
           (Genehmigtes Kapital 2012) geschaffen werden. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2012 soll es der Gesellschaft 
           insbesondere ermöglichen, Investitionen gegen Barleistung 
           und/oder Sachleistung zu finanzieren. Wie bei dem bisherigen 
           Genehmigten Kapital 2007 soll den Aktionären auch bei 
           Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2012 grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht gewährt werden. Um die technische Abwicklung 
           zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
           werden können, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder ein 
           Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Absatz 5 
           AktG). Darüber hinaus soll der Vorstand in bestimmten Fällen - 
           wie schon im Rahmen des bisherigen Genehmigten Kapitals 2007 - 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über einen 
           Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden: 
 
 
           So soll weiterhin bei Barkapitalerhöhungen ein 
           Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben 
           und die übrigen Anforderungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           erfüllt sind, insbesondere also (i) der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
           Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
           wesentlich unterschreitet und (ii) der auf die nach dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.