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DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2012 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.06.2012 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
14.05.2012 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   curasan AG 
 
   Kleinostheim 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453 
   ISIN: DE0005494538 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
 
   am Dienstag, den 26. Juni 2012, um 10.30 Uhr, 
   im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in 
   63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung: 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts der curasan AG zum 31. Dezember 2011 sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach 
           den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des 
           Aufsichtsrates. 
 
 
           Die genannten Unterlagen sind in der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machen und zu erläutern. Sie können im Internet 
           unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter der 
           Rubrik 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Der Aufsichtsrat 
           hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss am 29. März 2012 gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat 
           die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
           Beschlüsse zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Neuwahl des Aufsichtsrates 
 
 
           Die Amtszeit der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder endet mit 
           der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 
           2012. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gem. §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 AktG 
           i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung aus drei 
           Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die gem. § 101 Abs. 1 AktG 
           i.V.m. § 7 Abs. 2 der Satzung von der Hauptversammlung gewählt 
           werden. Die Amtszeit endet mit der Beendigung derjenigen 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
           Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
           mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl eine 
           kürzere Amtszeit bestimmen. Es ist vorgesehen, die Wahl gemäß 
           Ziffer 5.4.3 Satz 1 Deutscher Corporate Governance Kodex (in 
           der Fassung vom 26. Mai 2010) als Einzelwahl durchzuführen. 
           Die Hauptversammlung ist bei ihrer Beschlussfassung an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Zeit 
           bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, also 
           voraussichtlich das Geschäftsjahr 2016, beschließt, in den 
           Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       a.    Herrn Dr. Detlef Wilke 
             geschäftsführender Gesellschafter der Dr. Wilke & Partner 
             Biotech Consulting GmbH, Wennigsen, 
             wohnhaft in 30974 Wennigsen 
 
 
       b.    Herrn Richard F. Chambers 
             Unternehmensberater, 
             wohnhaft in 84178 Kröning 
 
 
       c.    Herrn Dr. Konstantin Rogalla 
             geschäftsführender Gesellschafter der Pflüger Schulz Rogalla 
             Unternehmensberatung GmbH, Hamburg, 
             wohnhaft in 22605 Hamburg 
 
 
 
           Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat ist Herr Richard F. 
           Chambers aufgrund seiner Ausbildung als 
           Diplom-Wirtschaftsingenieur, seiner früheren Tätigkeit als 
           Finanzvorstand der Wilex AG sowie seiner langjährigen 
           Tätigkeit als Investmentmanager und Corporate Finance Berater 
           als unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG 
           qualifiziert. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 Deutscher Corporate Governance Kodex 
           (in der Fassung vom 26. Mai 2010) wird darauf hingewiesen, 
           dass Herr Dr. Detlef Wilke für den Fall seiner Wahl als 
           Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird. 
 
 
           Informationen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrates vorgeschlagenen 
           Personen sind Mitglieder in folgenden anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       a.    Herr Dr. Detlef Wilke 
 
 
         -     keine 
 
 
 
       b.    Herr Richard F. Chambers 
 
 
         -     ProBioGen AG, Berlin (Aufsichtsrat) 
 
 
         -     Anwerina AG, Kreuzlingen/TG (Verwaltungsrat) 
 
 
 
       c.    Herr Dr. Konstantin Rogalla 
 
 
         -     Amerigo AG, Hamburg (Vorstand) 
 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss- und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 Hinrik J. 
           Schröder, Wirtschaftsprüfer, Bickenbach, zu wählen. Dies 
           umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische 
           Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2013 aufgestellt werden, soweit 
           die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
           beauftragt wird. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Anpassung der 
           Aufsichtsratsvergütung 
 
 
           Die Vergütung des Aufsichtsrats ist seit dem Börsengang der 
           Gesellschaft unverändert. Die Höhe des Sitzungsgeldes, das 
           neben der jährlichen Vergütung für jede Sitzung, an der das 
           Mitglied des Aufsichtsrats teilnimmt, zu zahlen ist, wird nach 
           Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat der gestiegenen 
           Verantwortung des Aufsichtsrats sowie dem deutlich höheren 
           Zeitaufwand der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht mehr 
           gerecht. Das Sitzungsgeld soll daher von bislang EURO 1.500 
           pro Sitzung auf EURO 2.000 pro Sitzung angemessen erhöht 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, Satz 3 
           des § 12 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
             'Das Sitzungsgeld beträgt EURO 2.000 pro Sitzung 
             für jedes anwesende Aufsichtsratsmitglied.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2012), Ermächtigung 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Der Vorstand ist aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung 
           vom 21. Juni 2007 gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung ermächtigt, 
           das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 20. Juni 
           2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrmals 
           um insgesamt bis zu Euro 3.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf 
           den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlage zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
           die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden (Genehmigtes 
           Kapital 2007). Das Genehmigte Kapital 2007 wird durch 
           Zeitablauf noch vor der diesjährigen ordentlichen 
           Hauptversammlung erlöschen. Um die Gesellschaft in die Lage zu 
           versetzen, auch künftig flexibel auf sich bietende 
           Finanzierungsmöglichkeiten oder Finanzierungsbedürfnisse 
           reagieren zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital 
           (Genehmigtes Kapital 2012) geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 
             und Ermächtigung des Aufsichtsrates zur korrespondierenden 
             Fassungsänderung der Satzung 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juni 
             2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt 3.387.500,00 durch Ausgabe 
             neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrates über den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden 
             (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -2-

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder 
             nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über 
             das Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
             § 186 Absatz 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
             eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2012 auszuschließen, (a) um 
             Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (b) bei 
             Sachkapitalerhöhungen oder (c) wenn die Kapitalerhöhung 
             gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
             die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt 
             entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% 
             des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
             - falls dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der 
             Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht 
             übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 
             Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das 
             maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von während der Laufzeit des 
             Genehmigten Kapitals 2012 ausgegebenen oder auszugebenden 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten 
             mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
             Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen 
             Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2012 auf anderer 
             Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital 2012 oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2012 anzupassen. 
 
 
       b.    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juni 
             2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt 3.387.500,00 durch Ausgabe 
             neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrates über den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden 
             (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder 
             nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über 
             das Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
             § 186 Absatz 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
             eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2012 auszuschließen, 
 
 
             (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen, 
 
 
             (b) bei Sachkapitalerhöhungen oder 
 
 
             (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und 
             der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 
             des Grundkapitals insgesamt 10% des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
             Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
             Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
             nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das maximale Volumen dieser 
             Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
             während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2012 
             ausgegebenen oder auszugebenden Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
             Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
             Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen 
             Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2012 auf anderer 
             Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der 
             Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
             2012 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend 
             dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 
             2012 anzupassen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gemäß § 203 
           Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 
           der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2012), 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
           Satzungsänderung): 
 
 
           Das bisherige genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2007) 
           wird durch Zeitablauf noch vor der diesjährigen ordentlichen 
           Hauptversammlung erlöschen. Um die Gesellschaft in die Lage zu 
           versetzen, auch künftig flexibel auf sich bietende 
           Finanzierungsmöglichkeiten oder Finanzierungsbedürfnisse 
           reagieren zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital 
           (Genehmigtes Kapital 2012) geschaffen werden. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2012 soll es der Gesellschaft 
           insbesondere ermöglichen, Investitionen gegen Barleistung 
           und/oder Sachleistung zu finanzieren. Wie bei dem bisherigen 
           Genehmigten Kapital 2007 soll den Aktionären auch bei 
           Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2012 grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht gewährt werden. Um die technische Abwicklung 
           zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
           werden können, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder ein 
           Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Absatz 5 
           AktG). Darüber hinaus soll der Vorstand in bestimmten Fällen - 
           wie schon im Rahmen des bisherigen Genehmigten Kapitals 2007 - 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über einen 
           Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden: 
 
 
           So soll weiterhin bei Barkapitalerhöhungen ein 
           Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben 
           und die übrigen Anforderungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           erfüllt sind, insbesondere also (i) der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
           Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
           wesentlich unterschreitet und (ii) der auf die nach dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden 

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May 14, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -3-

neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
           insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet - und zwar 
           weder des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. 
           Durch diese Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen 
           Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf 
           eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
           Jeder Aktionär behält aufgrund des börsennahen Ausgabekurses 
           der neuen Aktien und aufgrund der betragsmäßigen Begrenzung 
           der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die 
           zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen 
           Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu 
           erwerben. Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung 
           unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen höheren 
           Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu 
           erzielen. Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden, 
           unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die für 
           die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
           Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. 
           Auf das maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien 
           anzurechnen, die zur Bedienung von während der Laufzeit des 
           Genehmigten Kapitals 2012 ausgegebenen oder auszugebenden 
           Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten 
           mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
           auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
           Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien 
           der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieses 
           Genehmigten Kapitals 2012 auf anderer Grundlage unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
 
 
           Weiterhin soll dem Vorstand, wie bisher, die Möglichkeit 
           eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
           Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts durchzuführen, insbesondere um sich bietende 
           Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder anderen materiellen oder 
           immateriellen Gütern schnell und flexibel ausnutzen zu können, 
           und etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
           Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
           darstellen zu können. 
 
 
           Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss sind üblich. Der Vorstand wird in jedem 
           Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2012 im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
           Aktionäre ist. Der Vorstand wird jeweils die nächste 
           Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2012 unterrichten. 
 
 
     II.   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 6.775.000 und ist eingeteilt in 
   6.775.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Sämtliche ausgegebenen 
   Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Aktie gewährt in der 
   Hauptversammlung eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
   demnach 6.775.000 Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter 
   Beifügung des in § 123 Abs. 3 AktG bestimmten Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am 
   Dienstag, 19. Juni 2012, unter der nachstehenden Postanschrift, 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
           curasan AG 
           c/o Landesbank Baden-Württemberg 
           4027/H Hauptversammlungen 
           'Ordentliche Hauptversammlung der curasan AG' 
           Am Hauptbahnhof 2 
           70173 Stuttgart 
           Telefax: +49 (0) 711 12 77 92 64 
           E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 3 AktG ist durch das 
   depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) zu erstellen und hat 
   sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf 
   Dienstag, 5. Juni 2012, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen. Im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts aber 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die 
   Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten 
   Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
   Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
   bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung 
   und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende 
   Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf 
   es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den 
   Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
   kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber 
   dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt 
   werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die 
   Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
   erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer 
   und E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
           curasan AG 
           Frau Andrea Weidner 
           Lindigstr. 4 
           63801 Kleinostheim 
           Telefax: +49 (0) 6027 40 900-39 
           E-Mail: ir@curasan.de 
 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze 
   entsprechend. 
 
   Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular 
   und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das Formular 
   befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte. Es kann außerdem 
   im Internet unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter 
   der Rubrik 'Hauptversammlung' abgerufen oder bei Frau Andrea Weidner 
   unter der vorstehend genannten Adresse angefordert werden. Die 
   Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der 
   Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
   Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr wieder 
   an, sich durch einen Stimmrechtsvertreter der curasan AG vertreten zu 
   lassen, der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt. 
   Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den 
   Aktionär. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Ihm müssen daher neben der Vollmacht 

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May 14, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen 
   Gegenständen der Tagesordnung wird er das Stimmrecht nicht ausüben. 
   Zur Ausübung anderer Aktionärsrechte, wie etwa dem Stellen von Fragen 
   oder Anträgen oder der Abgabe von Erklärungen, steht der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht zur Verfügung. Auch an 
   einer Abstimmung über Gegenanträge, die nicht lediglich auf eine 
   Ablehnung des Beschlussvorschlags der Verwaltung gerichtet sind, oder 
   über nicht in der Einberufung angekündigte Beschlussgegenstände kann 
   der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht teilnehmen. Er wird 
   sich in diesen Fällen der Stimme enthalten. Aktionäre, die dem 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen 
   wollen, werden gebeten, hierzu das mit der Eintrittskarte übersandte 
   Vollmachtsformular zu verwenden. Das Formular kann außerdem im 
   Internet unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter 
   der Rubrik 'Hauptversammlung' abgerufen oder bei Frau Andrea Weidner 
   unter der vorstehend genannten Adresse angefordert werden. Vollmacht 
   und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der 
   Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen 
   Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum Montag, 25. Juni 
   2012, 10:30 Uhr, zugehen. 
 
   Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch 
   im Internet unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter 
   der Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
   Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG 
 
   Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (das entspricht EUR 338.750 bzw. 338.750 Stückaktien) 
   erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 
   spätestens Samstag, 26. Mai 2012, unter folgender Postanschrift 
   zugehen: 
 
           curasan AG 
           Vorstand 
           Lindigstr. 4 
           63801 Kleinostheim 
 
 
   Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 
   Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor 
   dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der erforderlichen Zahl Aktien 
   sind. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des 
   Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich, per Telefax 
   oder per E-Mail an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zu richten: 
 
           curasan AG 
           Herrn Dr. Erwin Amashaufer 
           Kennwort HV 2012 GG 
           Lindigstr. 4 
           63801 Kleinostheim 
           Telefax: +49 (0) 6027 40 900-39 
           E-Mail: ir@curasan.de 
 
 
   Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den 
   Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten der 
   Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung 
   und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' 
   unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich, wenn der Gegenantrag 
   mit Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 
   Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Montag, 
   11. Juni 2012 zugegangen ist. Unter bestimmten Umständen muss ein 
   fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. 
   Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das 
   Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem 
   gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
   würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich 
   falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. 
   Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn 
   sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge 
   zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung 
   an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab 
   zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im Übrigen während der 
   Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die 
   vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung 
   sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet 
   werden muss und der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht 
   zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten 
   Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG). 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von dem 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten Umständen 
   darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere 
   insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
   kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
   verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen 
   oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft 
   strafbar machen würde. 
 
   § 15 Abs. 2 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das Frage- 
   und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
   Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 
   Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auch im Internet unter 
   www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' abrufbar. 
 
   Informationen nach § 124a AktG 
 
   Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen 
   finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung'. 
 
   Wir würden uns freuen, Sie auf der diesjährigen Hauptversammlung 
   begrüßen zu dürfen. 
 
   Kleinostheim, im Mai 2012 
 
   curasan AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
14.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    curasan AG 
                Lindigstraße 4 
                63801 Kleinostheim 
                Deutschland 
Telefon:        +49 6027 40900-0 
Fax:            +49 6027 40900-39 
E-Mail:         ir@curasan.de 
Internet:       http://www.curasan.de 
ISIN:           DE0005494538 
WKN:            549453 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
169735 14.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 14, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.