DJ DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2012 in Fürstenfeldbruck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 21.06.2012 in Fürstenfeldbruck mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.05.2012 / 15:10
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Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Sulzemoos, Landkreis Dachau
WKN A0BVU9
ISIN DE000A0BVU93
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Donnerstag, den 21. Juni 2012, 11:00 Uhr
Veranstaltungsforum Fürstenfeld
Stadtsaal,
Fürstenfeld 12
82256 Fürstenfeldbruck
Tagesordnung
Tagesordnungspunkt I
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2011, der Lageberichte für
die Phoenix Solar Aktiengesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2011, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz
4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2011
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der
Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt
hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen
Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht
das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die
Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung vor.
Tagesordnungspunkt II
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt III
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt IV
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der
Aufsichtsrat vor,
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2012 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
2012 und des Zwischenlageberichts 2012 zu bestellen.
Tagesordnungspunkt V
Beschlussfassung über eine Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung
Nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat
aus sechs Mitgliedern. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen
Entwicklung ist in den nächsten Jahren mit einem eher geringeren
Geschäftsvolumen und aufgrund dessen mit einer geringeren Komplexität
der Überwachungsaufgabe zu rechnen. Die Aufgaben des Aufsichtsrats
können daher zukünftig von drei Mitgliedern in gleicher Weise
bewerkstelligt werden. Eine Reduzierung der Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder erscheint auch vor dem Hintergrund der
andernfalls weiterhin anfallenden Kosten als sachgerecht. Der
Aufsichtsrat soll dementsprechend auf eine Größe von drei Mitgliedern
verkleinert werden.
Die Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. Klaus Höfle und Dr. Patrick
Schweisthal haben angekündigt, nach einer zustimmenden
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
ihre Aufsichtsratsmandate aufschiebend bedingt auf die Eintragung der
nachfolgend vorgeschlagenen Änderung von § 8 der Satzung der
Gesellschaft im Handelsregister niederzulegen. Das Aufsichtsratsmandat
von Dr. Torsten Hass endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt
neu gefasst:
'(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei
Mitgliedern.'
Tagesordnungspunkt VI
Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 11 Satz 2 der Satzung wird die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung bewilligt und
festgesetzt. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung der
Gesellschaft im abgelaufenen Berichtszeitraum soll die Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats verringert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste
Vergütung in Höhe von 15.000,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt in
jeweils zwei gleichen Tranchen am 30. Juni und am 31. Dezember eines
jeden Jahres.
2. Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache und sein Stellvertreter
das Eineinhalbfache der Vergütung nach Ziffer 1.
3. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden
angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der vorstehend
genannten Vergütungen.
4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält darüber hinaus ein
Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für jede Sitzung des
Aufsichtsrats, an der das Mitglied teilgenommen hat. Die Auszahlung
erfolgt nach der jeweiligen Sitzung.
5. Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats ihre
Auslagen und die ihnen für ihre Aufsichtsratstätigkeit zur Last
fallende Umsatzsteuer. Sie stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats
Versicherungsschutz und dem Aufsichtsratsvorsitzenden technische
Unterstützung in einem für die Ausübung seiner Tätigkeit als
Aufsichtsratsvorsitzender angemessenen Umfang zur Verfügung.
6. Die neue Vergütungsregelung gilt mit Ablauf des Tages dieser
Hauptversammlung.
Tagesordnungspunkt VII
Beschlussfassung über eine Änderung von § 9 Abs. 3 der Satzung
(einschließlich Überschrift)
Nach § 9 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bedürfen die im Einzelnen
dort aufgelisteten Geschäfte und Maßnahmen der Zustimmung des
Aufsichtsrats. Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates sind ein
wichtiges Instrument der Überwachung des Vorstandes und werden vom
Aktiengesetz dementsprechend auch ausdrücklich gefordert.
Typischerweise werden diese bei börsennotierten Gesellschaften aber in
der Geschäftsordnung des Vorstands oder ad-hoc durch den Aufsichtsrat
im Einzelfall festgelegt. Die Festlegung von Zustimmungsvorbehalten in
der Geschäftsordnung des Vorstands ist auch in § 6 Abs. 2 der Satzung
der Gesellschaft ausdrücklich vorgesehen. Eine (zusätzliche) Regelung
in der Satzung - wie hier in § 9 Abs. 3 - ist hingegen nicht
erforderlich und hat zudem den Nachteil, dass sie im Bedarfsfall nur
durch einen satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung angepasst
werden kann. Dies kann sich bei einer börsennotierten Gesellschaft im
Einzelfall als aufwändig und unnötig kompliziert darstellen. Zum
Zwecke einer größtmöglichen Flexibilität sollen Zustimmungsvorbehalte
daher ausschließlich in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt
werden, soweit sie nicht ad-hoc durch den Aufsichtsrat zu erlassen
sind. Der Aufsichtsrat hat dadurch die Möglichkeit, auf die jeweiligen
Anforderungen kurzfristig zu reagieren. Die Corporate Governance der
Gesellschaft soll sich dadurch nicht ändern.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 9 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.
Die Überschrift zu § 9 der Satzung wird wie folgt neu gefasst
'Vorsitz, Aufgaben'
Tagesordnungspunkt VIII
Beschlussfassung über eine Wahl zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2012 endet die Amtszeit
des Mitglieds des Aufsichtsrats Herr Oliver Gosemann.
Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung aus
sechs Mitgliedern. Sofern die Hauptversammlung dem Vorschlag des
Vorstands und des Aufsichtsrats unter Tagesordnungspunkt V zustimmt,
besteht der Aufsichtsrat gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung künftig aus
drei Mitgliedern. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats werden nach §§ 96
Absatz 1, 101 Absatz 1 Aktiengesetz von der Hauptversammlung gewählt.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Herr Oliver Gosemann, Dipl.-Maschinenbauingenieur, Forst, wird mit
Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zum
Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2016 beschließt, erneut in den Aufsichtsrat gewählt.
Herr Oliver Gosemann ist Mitglied der folgenden gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräte oder vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien:
Mitglied des Aufsichtsrats der CPU Softwarehouse AG, Augsburg
(Stellvertretender Vorsitzender)
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Weitere Angaben zur Einberufung
Ausgelegte Unterlagen
Die nach § 124a Aktiengesetz zugänglich zu machenden Unterlagen sind
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)
alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.phoenixsolar-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2012.html
zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hirschbergstraße 8, 85254 Sulzemoos,
sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die
Aktionäre aus.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die
Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 7.372.700 Stück; die
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 7.372.700.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 14.
Juni 2012 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter der Adresse
Phoenix Solar Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Centre
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 - 89 - 30 90 37 46 75
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der
Berechtigung bedarf es eines in Textform in deutscher oder englischer
Sprache erstellten Nachweises des depotführenden Instituts über den
Aktienbesitz. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
dem Tag der Hauptversammlung, d.h. auf den 31. Mai 2012 (0:00 Uhr)
('Nachweisstichtag'), zu beziehen.
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als
Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder partiellen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den
Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und
stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum
Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben
lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch). Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Absatz 10
Aktiengesetz in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung
oder eine Person im Sinne von § 135 Absatz 8 Aktiengesetz
bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils
bei diesen zu erfragen sind.
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter müssen in Textform bevollmächtigt und angewiesen
werden und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Sie sind
verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den vom Aktionär
erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine
widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen
Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch während der
Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten und die
Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können an folgende
E-Mail-Adresse übersandt werden:
VollmachtPhoenixSolar2012@computershare.de
Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des
Aktienbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach
Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.
Tagesordnungsergänzungsverlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2
Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (das entspricht 368.635 Stückaktien) oder den anteiligen
Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen (das entspricht
500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist also der 21. Mai 2012 (24:00 Uhr). Später
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller
nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der
Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der
Aktien sind (§ 142 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Absatz 1
Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz).
Wir bitten, etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu
übermitteln:
Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Hirschbergstraße 8
85254 Sulzemoos
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127
Aktiengesetz
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern
unterbreiten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens
14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 6. Juni
2012 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung
unverzüglich im Internet unter
http://www.phoenixsolar-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2012.html
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls dort veröffentlicht.
Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich
gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind
ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:
Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Investor Relations
z. Hd. Frau Jutta Stolp
Hirschbergstraße 8
85254 Sulzemoos
Fax: +49 - 8135 - 936 399
E-Mail: j.stolp@phoenixsolar.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Informationen auf der Internetseite
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen, Anträge von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den
Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und §
131 Absatz 1 Aktiengesetz sowie weitere Informationen im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung, insbesondere die Informationen nach § 124a
AktG, stehen unter der Internetadresse
http://www.phoenixsolar-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2012.html
zur Verfügung.
Sulzemoos, im Mai 2012
Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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15.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)
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