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DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2012 in Fürstenfeldbruck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 21.06.2012 in Fürstenfeldbruck mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
15.05.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
 
   Sulzemoos, Landkreis Dachau 
 
   WKN A0BVU9 
   ISIN DE000A0BVU93 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Donnerstag, den 21. Juni 2012, 11:00 Uhr 
   Veranstaltungsforum Fürstenfeld 
   Stadtsaal, 
   Fürstenfeld 12 
   82256 Fürstenfeldbruck 
 
   Tagesordnung 
 
   Tagesordnungspunkt I 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2011, der Lageberichte für 
   die Phoenix Solar Aktiengesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2011, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 
   4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt 
   hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht 
   das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die 
   Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung vor. 
 
   Tagesordnungspunkt II 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt III 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt IV 
   Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der 
   Aufsichtsrat vor, 
 
   PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2012 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
   2012 und des Zwischenlageberichts 2012 zu bestellen. 
 
   Tagesordnungspunkt V 
   Beschlussfassung über eine Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung 
 
   Nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat 
   aus sechs Mitgliedern. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen 
   Entwicklung ist in den nächsten Jahren mit einem eher geringeren 
   Geschäftsvolumen und aufgrund dessen mit einer geringeren Komplexität 
   der Überwachungsaufgabe zu rechnen. Die Aufgaben des Aufsichtsrats 
   können daher zukünftig von drei Mitgliedern in gleicher Weise 
   bewerkstelligt werden. Eine Reduzierung der Zahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder erscheint auch vor dem Hintergrund der 
   andernfalls weiterhin anfallenden Kosten als sachgerecht. Der 
   Aufsichtsrat soll dementsprechend auf eine Größe von drei Mitgliedern 
   verkleinert werden. 
 
   Die Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. Klaus Höfle und Dr. Patrick 
   Schweisthal haben angekündigt, nach einer zustimmenden 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   ihre Aufsichtsratsmandate aufschiebend bedingt auf die Eintragung der 
   nachfolgend vorgeschlagenen Änderung von § 8 der Satzung der 
   Gesellschaft im Handelsregister niederzulegen. Das Aufsichtsratsmandat 
   von Dr. Torsten Hass endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt 
   neu gefasst: 
 
           '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
           Mitgliedern.' 
 
 
   Tagesordnungspunkt VI 
   Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder 
 
   Gemäß § 11 Satz 2 der Satzung wird die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung bewilligt und 
   festgesetzt. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung der 
   Gesellschaft im abgelaufenen Berichtszeitraum soll die Vergütung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats verringert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste 
   Vergütung in Höhe von 15.000,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt in 
   jeweils zwei gleichen Tranchen am 30. Juni und am 31. Dezember eines 
   jeden Jahres. 
 
   2. Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache und sein Stellvertreter 
   das Eineinhalbfache der Vergütung nach Ziffer 1. 
 
   3. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
   Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden 
   angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der vorstehend 
   genannten Vergütungen. 
 
   4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält darüber hinaus ein 
   Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für jede Sitzung des 
   Aufsichtsrats, an der das Mitglied teilgenommen hat. Die Auszahlung 
   erfolgt nach der jeweiligen Sitzung. 
 
   5. Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats ihre 
   Auslagen und die ihnen für ihre Aufsichtsratstätigkeit zur Last 
   fallende Umsatzsteuer. Sie stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
   Versicherungsschutz und dem Aufsichtsratsvorsitzenden technische 
   Unterstützung in einem für die Ausübung seiner Tätigkeit als 
   Aufsichtsratsvorsitzender angemessenen Umfang zur Verfügung. 
 
   6. Die neue Vergütungsregelung gilt mit Ablauf des Tages dieser 
   Hauptversammlung. 
 
   Tagesordnungspunkt VII 
   Beschlussfassung über eine Änderung von § 9 Abs. 3 der Satzung 
   (einschließlich Überschrift) 
 
   Nach § 9 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bedürfen die im Einzelnen 
   dort aufgelisteten Geschäfte und Maßnahmen der Zustimmung des 
   Aufsichtsrats. Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates sind ein 
   wichtiges Instrument der Überwachung des Vorstandes und werden vom 
   Aktiengesetz dementsprechend auch ausdrücklich gefordert. 
   Typischerweise werden diese bei börsennotierten Gesellschaften aber in 
   der Geschäftsordnung des Vorstands oder ad-hoc durch den Aufsichtsrat 
   im Einzelfall festgelegt. Die Festlegung von Zustimmungsvorbehalten in 
   der Geschäftsordnung des Vorstands ist auch in § 6 Abs. 2 der Satzung 
   der Gesellschaft ausdrücklich vorgesehen. Eine (zusätzliche) Regelung 
   in der Satzung - wie hier in § 9 Abs. 3 - ist hingegen nicht 
   erforderlich und hat zudem den Nachteil, dass sie im Bedarfsfall nur 
   durch einen satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung angepasst 
   werden kann. Dies kann sich bei einer börsennotierten Gesellschaft im 
   Einzelfall als aufwändig und unnötig kompliziert darstellen. Zum 
   Zwecke einer größtmöglichen Flexibilität sollen Zustimmungsvorbehalte 
   daher ausschließlich in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt 
   werden, soweit sie nicht ad-hoc durch den Aufsichtsrat zu erlassen 
   sind. Der Aufsichtsrat hat dadurch die Möglichkeit, auf die jeweiligen 
   Anforderungen kurzfristig zu reagieren. Die Corporate Governance der 
   Gesellschaft soll sich dadurch nicht ändern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   § 9 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen. 
 
   Die Überschrift zu § 9 der Satzung wird wie folgt neu gefasst 
 
   'Vorsitz, Aufgaben' 
 
   Tagesordnungspunkt VIII 
   Beschlussfassung über eine Wahl zum Aufsichtsrat 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2012 endet die Amtszeit 
   des Mitglieds des Aufsichtsrats Herr Oliver Gosemann. 
 
   Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung aus 
   sechs Mitgliedern. Sofern die Hauptversammlung dem Vorschlag des 
   Vorstands und des Aufsichtsrats unter Tagesordnungspunkt V zustimmt, 
   besteht der Aufsichtsrat gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung künftig aus 
   drei Mitgliedern. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats werden nach §§ 96 
   Absatz 1, 101 Absatz 1 Aktiengesetz von der Hauptversammlung gewählt. 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
   Herr Oliver Gosemann, Dipl.-Maschinenbauingenieur, Forst, wird mit 
   Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zum 
   Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2016 beschließt, erneut in den Aufsichtsrat gewählt. 
 
   Herr Oliver Gosemann ist Mitglied der folgenden gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräte oder vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien: 
 
   Mitglied des Aufsichtsrats der CPU Softwarehouse AG, Augsburg 
   (Stellvertretender Vorsitzender) 
 
   ******* 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Ausgelegte Unterlagen 
 
   Die nach § 124a Aktiengesetz zugänglich zu machenden Unterlagen sind 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft: -2-

alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.phoenixsolar-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2012.html 
   zugänglich. 
 
   Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hirschbergstraße 8, 85254 Sulzemoos, 
   sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die 
   Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 7.372.700 Stück; die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 7.372.700. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 14. 
   Juni 2012 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
   Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
   c/o Computershare Operations Centre 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
   Telefax: +49 - 89 - 30 90 37 46 75 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der 
   Berechtigung bedarf es eines in Textform in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellten Nachweises des depotführenden Instituts über den 
   Aktienbesitz. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
   dem Tag der Hauptversammlung, d.h. auf den 31. Mai 2012 (0:00 Uhr) 
   ('Nachweisstichtag'), zu beziehen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als 
   Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder partiellen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang 
   des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
   Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum 
   Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
   lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung 
   der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches 
   Gesetzbuch). Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Absatz 10 
   Aktiengesetz in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine Person im Sinne von § 135 Absatz 8 Aktiengesetz 
   bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils 
   bei diesen zu erfragen sind. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter müssen in Textform bevollmächtigt und angewiesen 
   werden und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Sie sind 
   verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den vom Aktionär 
   erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine 
   widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen 
   Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch während der 
   Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. 
 
   Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten und die 
   Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können an folgende 
   E-Mail-Adresse übersandt werden: 
 
   VollmachtPhoenixSolar2012@computershare.de 
 
   Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des 
   Aktienbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach 
   Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus. 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 
   Aktiengesetz 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (das entspricht 368.635 Stückaktien) oder den anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen (das entspricht 
   500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
   Zugangstermin ist also der 21. Mai 2012 (24:00 Uhr). Später 
   zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
   Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller 
   nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der 
   Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der 
   Aktien sind (§ 142 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Absatz 1 
   Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz). 
 
   Wir bitten, etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu 
   übermitteln: 
 
   Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
   Der Vorstand 
   Hirschbergstraße 8 
   85254 Sulzemoos 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 
   Aktiengesetz 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern 
   unterbreiten. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 
   14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 6. Juni 
   2012 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen 
   Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung 
   unverzüglich im Internet unter 
 
   http://www.phoenixsolar-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2012.html 
   zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich 
   gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind. 
 
   Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
   ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
   Investor Relations 
   z. Hd. Frau Jutta Stolp 
   Hirschbergstraße 8 
   85254 Sulzemoos 
   Fax: +49 - 8135 - 936 399 
   E-Mail: j.stolp@phoenixsolar.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz 
 
   Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und 
   der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Informationen auf der Internetseite 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen, Anträge von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den 
   Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 
   131 Absatz 1 Aktiengesetz sowie weitere Informationen im Zusammenhang 
   mit der Hauptversammlung, insbesondere die Informationen nach § 124a 
   AktG, stehen unter der Internetadresse 
 
   http://www.phoenixsolar-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2012.html 
   zur Verfügung. 
 
   Sulzemoos, im Mai 2012 
 
   Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
15.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
                Hirschbergstraße 8 
                85254 Sulzemoos 
                Deutschland 
Telefon:        +49 8135 938-000 
Fax:            +49 8135 938-099 
E-Mail:         kontakt@phoenixsolar.de 
Internet:       http://www.phoenixsolar.de 
ISIN:           DE000A0BVU93 
WKN:            A0BVU9 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Xetra, Frankfurt am Main (Prime 
                Standard), , München (M:access), Stuttgart, Berlin, 
                Düsseldorf, Hamburg, Hannover 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
170059 15.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 15, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.