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DGAP-HV: MISTRAL Media AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: MISTRAL Media AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2012 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MISTRAL Media AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MISTRAL Media AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 25.06.2012 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
16.05.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MISTRAL Media AG 
 
   Köln 
 
   ISIN: DE000A1PHC13/WKN: A1PHC1 
   ISIN: DE000A1PHC21/WKN: A1PHC2 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der 
   am Montag, 25. Juni 2012, um 9.00 Uhr 
   im 
   Restaurant Königstuhl 
   Königstuhl 2 in 69117 Heidelberg 
 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
           Mistral Media AG und den Konzern, jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2010, sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 
           4 HGB für das Geschäftsjahr 2010 sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
           2010 und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010 in 
           seiner Sitzung am 21. Dezember 2011 gebilligt. Mit der 
           Billigung des Jahresabschlusses ist dieser festgestellt. Der 
           festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte 
           Konzernabschluss sind nach den gesetzlichen Bestimmungen der 
           Hauptversammlung zur Entgegennahme vorzulegen. Die genannten 
           Unterlagen werden in der Hauptversammlung erläutert. Eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung findet hierzu nach den 
           gesetzlichen Bestimmungen nicht statt. 
 
 
     2.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
           Mistral Media AG und den Konzern, jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2011, sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 
           4 HGB für das Geschäftsjahr 2011 sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
           2011 und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2011 in 
           seiner Sitzung am 26. April 2012 gebilligt. Mit der Billigung 
           des Jahresabschlusses ist dieser festgestellt. Der 
           festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte 
           Konzernabschluss sind nach den gesetzlichen Bestimmungen der 
           Hauptversammlung zur Entgegennahme vorzulegen. Die genannten 
           Unterlagen werden in der Hauptversammlung erläutert. Eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung findet hierzu nach den 
           gesetzlichen Bestimmungen nicht statt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes im Geschäftsjahr 2010 für diesen Zeitraum keine 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2010 für diesen Zeitraum keine 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes Stephan Brühl und Dirk Röthig für 
           das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands Stephan Brühl und Dirk Röthig keine Entlastung für 
           ihre Tätigkeit als Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 
           2011 zu erteilen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds 
           des Vorstandes Thomas Schäfers für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Thomas 
           Schäfers für seine Tätigkeit als Vorstand der Gesellschaft im 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats Udo Treichel, Dr. Hans Ulrich 
           Abshagen, Jörg Steuer und Thomas M. Weise für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats Udo Treichel, Dr. Hans Ulrich Abshagen, Jörg 
           Steuer und Thomas M. Weise für das Geschäftsjahr 2011 keine 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats Rainer Allhenn, Ralph Bieneck, 
           Matthias Frost, Sascha Magsamen, Heinz Matthies, Burkhard 
           Schäfer und Marco Stillich für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats Rainer Allhenn, Ralph Bieneck, Matthias Frost, 
           Sascha Magsamen, Heinz Matthies, Burkhard Schäfer und Marco 
           Stillich für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     9.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, für das am 31. 
           Dezember 2012 endende Geschäftsjahr 2012 als Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer zu bestellen. 
 
 
     10.   Beschlussfassung zur Sitzverlegung 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: 
           § 1 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt geändert: 
           '(2) Sitz der Gesellschaft ist Ladenburg.' 
 
 
     11.   Beschlussfassung zur Verkleinerung des 
           Aufsichtsrats und damit verbundene Satzungsänderung (Änderung 
           von § 8 Satz 1 der Satzung) 
 
 
           Von den nach dieser Hauptversammlung amtierenden sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern haben die drei Mitglieder Heinz 
           Matthies, Sascha Magsamen und Ralph Bieneck erklärt, dass sie 
           mit Eintragung der Satzungsänderung zurücktreten. Der 
           Aufsichtsrat setzt sich danach, sofern die Beschlussfassungen 
           gemäß den von Vorstand und Aufsichtsrat gemachten Vorschlägen 
           gefasst werden, aus den drei Mitgliedern Burkhard Schäfer, Eva 
           Katheder und Dr. Martin Flick zusammen. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: 
           § 8 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert: 
           'Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.' 
 
 
     12.   Beschlussfassung zur Einführung eines Genehmigten 
           Kapitals und entsprechende Satzungsänderung (Einfügung eines 
           neuen § 4 Abs. 5) 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Folgender neuer Absatz soll als § 4 Absatz 5 der Satzung 
           hinzugefügt werden: 
 
 
           '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2017 das Grundkapital der 
           Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu 
           insgesamt 1.257.000,00 Euro (in Worten: 
           einemillionzweihundertsiebenundfünfzigtausend Euro) durch 
           Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind ab dem 
           Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, 
           gewinnberechtigt. Grundsätzlich ist den Aktionären ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
           einem vom Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, 
           das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    um Spitzenbeträge auszuschließen, 
 
 
       b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen wird, den Börsenkurs nicht wesentlich 
             unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
             unterschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
             Ausübung dieser Ermächtigung; auf die Grenze von 10% des 
             Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter 
             Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             veräußert wurden. Auf die Begrenzung auf 10% des 
             Grundkapitals ist deshalb auch die Veräußerung eigener 
             Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung auf Grund eines im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals 
             gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MISTRAL Media AG: Bekanntmachung der -2-

Bezugsrechtsausschluss erfolgt; 
 
 
       c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage(n) zum 
             Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen erfolgt; 
 
 
       d)    soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, 
             die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den 
             Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung von Kapitalerhöhungen des genehmigten Kapitals 
           festzulegen.' 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
           vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
           Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung 
           aus dem genehmigten Kapital anzupassen. 
 
 
     13.   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
           (oder einer Kombination dieser Instrumente) und zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und 
           entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       I.    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (oder einer Kombinationen dieser 
             Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
         a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
               Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (oder einer Kombinationen 
               dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2017 einmalig oder mehrmals 
             Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombinationen dieser 
             Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu 50.000.000,00 Euro auszugeben 
             und den Inhabern oder Gläubigern (zusammen 'Inhaber') der 
             jeweiligen, unter sich gleichberechtigten 
             Teilschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte für 
             auf den Namen lautende Aktien der Gesellschaft mit einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
             1.257.000,00 Euro nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. 
             Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der MISTRAL 
             Media AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der 
             die MISTRAL Media AG unmittelbar oder mittelbar zu 
             mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist. 
             Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats für die MISTRAL Media AG die Garantie für 
             die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern der 
             Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte für auf 
             den Inhaber lautende Aktien der MISTRAL Media AG zu gewähren 
             oder ihnen aufzuerlegen. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen sowie die Options- oder 
             Wandlungsrechte können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
             ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit 
             einer festen oder mit einer variablen Verzinsung 
             ausgestattet werden. Ferner kann die Verzinsung auch wie bei 
             einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise 
             von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein. 
 
 
         b)    Bezugsrechtsgewährung, Ausschluss des 
               Bezugsrechts 
 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
             kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, indem 
             die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder 
             einem Kreditinstitut nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
             gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
             Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der 
             MISTRAL Media AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der 
             die MISTRAL Media AG unmittelbar oder mittelbar zu 
             mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, 
             hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen 
             Bezugsrechts für die Aktionäre der MISTRAL Media AG nach 
             Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
             oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
             Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgegeben 
             werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach 
             anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
             ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit Options- 
             oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten 
             auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
             der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, 
             und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - 
             sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der 
             Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 
             %-Grenze werden 
 
 
         *     sowohl neue Aktien angerechnet, die unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 
               1 und 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
               Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
               oder -pflicht ausgegeben werden, 
 
 
         *     als auch solche eigenen Aktien, die unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 
               1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
               Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
               oder -pflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden. 
 
 
 
             Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
             Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten ausgegeben 
             werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
             Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt 
             auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet 
             sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
             begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren 
             und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
             Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
             aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
         c)    Options- und Wandlungsrecht 
 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien der MISTRAL Media AG berechtigen. Für 
             auf Euro lautende, durch die MISTRAL Media AG ausgegebene 
             Optionsanleihen können die Optionsbedingungen vorsehen, dass 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MISTRAL Media AG: Bekanntmachung der -3-

der Optionspreis auch durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
             Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich 
             Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
             diese Bruchteile, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug 
             ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber 
             das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer 
             Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der MISTRAL Media AG zu wandeln. Das 
             Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
             und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; 
             ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
             Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
             Spitzen festgesetzt werden. 
 
 
             § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind jeweils zu 
             beachten. 
 
 
         d)    Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende 
               Anpassung des Options- oder Wandlungspreises 
 
 
 
             Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die 
             Options- oder Wandlungsrechte gewähren, muss der jeweils 
             festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie - 
             mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungspflicht 
             vorgesehen ist - mindestens 80 % des nicht gewichteten 
             durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der MISTRAL 
             Media AG im elektronischen Handel der Frankfurter 
             Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem 
             an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der 
             Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen betragen oder - für den Fall der 
             Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des nicht 
             gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der 
             MISTRAL Media AG im elektronischen Handel der Frankfurter 
             Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem 
             in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis 
             einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der 
             endgültigen Festlegung der Konditionen der 
             Schuldverschreibungen gem. § 186 Abs. 2 AktG. § 9 Abs. 1 
             AktG bleibt unberührt. 
 
 
             Bei mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
             verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. 
             Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG im Falle der 
             wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten nach näherer Bestimmung der 
             Bedingungen der Schuldverschreibungen wertwahrend angepasst 
             werden, soweit die Anpassung nicht schon durch Gesetz 
             geregelt ist oder Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt 
             werden oder ein entsprechender Betrag in Geld geleistet 
             wird. 
 
 
         e)    Gewährung neuer oder bestehender Aktien, 
               Geldzahlung 
 
 
 
             Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht 
             der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung oder 
             Wandlung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern den 
             Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass die 
             Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in 
             neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus 
             genehmigtem Kapital, in bereits existierende Aktien der 
             Gesellschaft oder in Aktien einer börsennotierten anderen 
             Gesellschaft gewandelt werden können oder ein Optionsrecht 
             oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien 
             erfüllt werden kann. 
 
 
         f)    Options- oder Wandlungspflicht 
 
 
 
             Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
             Options- oder eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
             oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
             'Endfälligkeit') oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
             bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der 
             Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
             Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
             oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. 
             In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis für 
             eine Aktie dem nicht gewichteten durchschnittlichen 
             Schlusskurs der Aktien der MISTRAL Media AG im 
             elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder 
             in einem entsprechenden Nachfolgesystem während der 10 
             Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
             entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter d) 
             genannten Mindestpreises liegt. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 
             Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
         g)    Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
               Einzelheiten 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
             Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und 
             Stückelung sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum und eine 
             mögliche Variabilität des Umtauschverhältnisses zu bestimmen 
             oder im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Schuldverschreibung/en ausgebenden Konzerngesellschaft der 
             MISTRAL Media AG festzulegen. 
 
 
       II.   Schaffung eines Bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu 1.257.000,00 EUR durch 
             Ausgabe von bis zu 1.257.000 neuen, auf den Namen lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien an die Inhaber von Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser 
             Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') jeweils mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, die aufgrund 
             der von der Hauptversammlung vom 25. Juni 2012 beschlossenen 
             Ermächtigung bis zum 24. Juni 2017 von der MISTRAL Media AG 
             oder einer Konzerngesellschaft der MISTRAL Media AG im Sinne 
             von § 18 AktG, an der die MISTRAL Media AG unmittelbar oder 
             mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals 
             beteiligt ist, ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen 
             Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
             bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung 
             von Schuldverschreibungen und nur insoweit durchzuführen, 
             wie die Inhaber der Schuldverschreibungen von ihren 
             Options-, Wandel-, Genuss- oder anderen Rechten Gebrauch 
             machen oder zur Wandlung- oder Optionsausübung verpflichtete 
             Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung 
             erfüllen und das bedingte Kapital nach Maßgabe der 
             Schuldverschreibungsbedingungen benötigt wird. Die aufgrund 
             der Ausübung der Rechte der Schuldverschreibungsinhaber oder 
             der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht 
             ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       III.  Satzungsänderungen 
 
 
             In § 4 der Satzung wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt: 
 
 
             '(6) Das Grundkapital ist um bis zu 1.257.000,00 Euro (in 
             Worten: einemillionzweihundertsiebenundfünfzigtausend Euro), 
             eingeteilt in bis zu Stück 1.257.000 auf den Inhaber 
             lautende Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur 
             Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- 
             oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser 
             Instrumente), die von der MISTRAL Media AG oder einer 
             Konzerngesellschaft der MISTRAL Media AG im Sinne von § 18 

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May 16, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MISTRAL Media AG: Bekanntmachung der -4-

AktG, an der die MISTRAL Media AG unmittelbar oder mittelbar 
             zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt 
             ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 25. Juni 2012 
             beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert 
             werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch 
             machen oder, soweit sie zur Optionsausübung oder Wandlung 
             verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Optionsausübung 
             oder Wandlung erfüllen und soweit nicht andere 
             Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen 
             Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
             bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien 
             nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie aufgrund 
             der Ausübung der Rechte der Schuldverschreibungsinhaber oder 
             der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten 
             entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
             festzusetzen.' 
 
 
       IV.   Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 
             und 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der 
             Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
             Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
             die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
             der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser 
             Instrumente) nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im 
             Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals nach Ablauf 
             der Fristen für die Ausübung von Options- oder 
             Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- oder 
             Wandlungspflichten. 
 
 
 
     14.   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu anderen 
           Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien und zur Verwendung 
           solcher Aktien einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung 
           sowie der Ermächtigung zum Ausschluss von Andienungs- und 
           Bezugsrechten 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, 
 
 
       a)    eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu 
             erwerben. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht 
             zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals in Verfolgung eines oder mehrerer der 
             unter d) genannten Zwecke im Rahmen der vorgenannten 
             Beschränkung durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber 
             auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren 
             Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Auf die 
             erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
             Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder 
             ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die 
             Ermächtigung gilt bis zum 24. Juni 2017. 
 
 
       c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) 
             über die Börse (solange die Aktien an der Börse notiert 
             sind) oder (2) mittels eines an alle Aktionäre der 
             Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
             mittels an alle Aktionäre gerichteter öffentlicher Einladung 
             zur Abgabe von Verkaufsofferten. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
               Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse an den drei Börsentagen vor Eingehung der 
               Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 
               10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
               unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb über ein an sämtliche 
               Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes öffentliches 
               Erwerbsangebot oder mittels an sämtliche Aktionäre 
               gerichteter öffentlicher Einladung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten, darf der Gegenwert für den Erwerb der 
               Aktien je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) der MISTRAL 
               Media AG den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an 
               der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsentagen, 
               die der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des 
               Erwerbsangebots oder der Einladung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten vorangehen, nicht um mehr als 20 % über- 
               oder unterschreiten. Die Vorschriften des 
               Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) sind nur 
               dann und nur soweit zu beachten, wie dieses Gesetz auf 
               solche Erwerbe durch die Gesellschaft anwendbar ist. 
               Ergeben sich nach der Veröffentlichung des an alle 
               Aktionäre gerichteten Angebots nicht unerhebliche 
               Abweichungen des maßgeblichen Werts, so kann das Angebot 
               angepasst werden; dann ist anstelle des 
               Durchschnittskurses der entsprechende Kurs des letzten 
               Börsenhandelstags vor der Veröffentlichung der Anpassung 
               maßgeblich; der Erwerbspreis darf diesen Kurs nicht um 
               mehr als 20 % über- oder unterschreiten. Das Angebot kann 
               weitere Bedingungen und die Möglichkeit zur Präzisierung 
               des Kaufpreises oder der Kaufpreisspanne während der 
               Angebotsfrist oder der Frist, innerhalb derer Aktionäre 
               zur Abgabe von Verkaufsofferten eingeladen sind, vorsehen. 
               Wenn das Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines 
               Angebots - bei gleichen Bedingungen - überzeichnet wird, 
               muss die Annahme im Verhältnis der angebotenen Aktien 
               erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
               bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann 
               vorgesehen werden. Das öffentliche Angebot oder die 
               öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten kann 
               weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
 
       d)    Der Vorstand wird mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die 
             aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben 
             werden oder wurden, wie folgt zu verwenden: 
 
 
         aa)   Sie können eingezogen werden, ohne dass die 
               Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur 
               Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die 
               Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Aufsichtsrat 
               ist in diesem Fall ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung 
               anzupassen. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, 
               dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern 
               sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 
               8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist in diesem Fall 
               ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung 
               anzupassen. 
 
 
         bb)   Sie können Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
               Unternehmen oder Beteiligungen daran als 
               (Teil-)Gegenleistung angeboten und übertragen werden. 
 
 
         cc)   Sie können auch in anderer Weise als über die 
               Börse oder durch ein öffentliches Angebot, das sich an 
               alle Aktionäre richtet, veräußert werden, wenn die 
               erworbenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den 
               Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
               unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu 
               veräußernden Aktien, die aufgrund von Ermächtigungen zur 
               Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach 
               §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 
               die Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt nicht 
               übersteigen. 
 
 
         dd)   Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               auch zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten oder 
               Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder von 

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May 16, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MISTRAL Media AG: Bekanntmachung der -5-

abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
               stehenden Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen verwendet werden. 
 
 
 
       e)    Die Ermächtigungen unter vorstehend lit. d) aa) 
             bis dd) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, 
             umfassend oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen 
             eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
       f)    Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
             Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
             der vorstehenden Ermächtigung unter lit. d) bb) bis dd) 
             verwandt werden. Im Falle eines Angebots an alle Aktionäre 
             ist das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen. 
 
 
 
     15.   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien auch im Wege des außerbörslichen Rückerwerbs 
 
 
           Unter Tagesordnungspunkt 14 schlagen Aufsichtsrat und Vorstand 
           der Hauptversammlung eine Ermächtigung zum Erwerb eigener 
           Aktien vor. Danach soll die Gesellschaft ermächtigt werden, 
           eigene Aktien der Gesellschaft entweder über die Börse oder 
           durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches 
           Kaufangebot oder mittels an alle Aktionäre gerichteter 
           öffentlicher Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten zu 
           erwerben. Ergänzend zu diesen Erwerbsarten soll die 
           Gesellschaft auch in die Lage versetzt werden, eigene Aktien 
           außerbörslich im Rahmen von Unternehmensakquisitionen oder 
           durch außerbörsliche Paketerwerbe zu erwerben. Dadurch wird 
           das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, 
           nicht erhöht; es wird lediglich eine weitere 
           Handlungsalternative zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ein Erwerb eigener Aktien im Rahmen der unter 
             Tagesordnungspunkt 14 der Hauptversammlung vom 25. Juni 2012 
             zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
             eigener Aktien kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
             außerhalb der Börse erfolgen, 
 
 
         (1)   wenn der Erwerb im Rahmen des Erwerbs von oder 
               des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder des Erwerbs von 
               Beteiligungen an Unternehmen erfolgt, 
 
 
               oder 
 
 
         (2)   wenn es sich um einen Paketerwerb von 
               mindestens 1 % des Grundkapitals handelt und ein solcher 
               Erwerb einem Zweck dient, der im vorrangigen Interesse der 
               Gesellschaft liegt und der Paketerwerb geeignet und 
               erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen. Das ist 
               insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerb über die Börse 
               oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches 
               Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung 
               zur Abgabe eines solchen Angebots zur Erreichung dieses 
               Zwecks zu aufwendig, zu langwierig oder sonst - auch unter 
               Berücksichtigung der Aktionärsinteressen - 
               unverhältnismäßig wäre. 
 
 
 
             Eventuell bestehende Andienungsrechte anderer Aktionäre 
             werden insoweit ausgeschlossen, wie ein Erwerb unter 
             vorstehender Ermächtigung erfolgt. 
 
 
       b)    Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
             Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen 
             Schlusskurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             während der letzten zehn Börsentage vor dem Erwerb der 
             Aktien nicht überschreiten. Jedoch dürfen die Aktien in 
             diesem Fall auch für einen niedrigeren als den danach 
             maßgeblichen Betrag durch die Gesellschaft erworben werden. 
 
 
       c)    Soweit eigene Aktien gemäß diesem 
             Tagesordnungspunkt 15 erworben werden, sind diese Erwerbe 
             auf die Begrenzung des Erwerbs auf 10 % des zum Zeitpunkt 
             der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
             (Tagesordnungspunkt 14) unter Berücksichtigung der anderen 
             eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
             befinden, anzurechnen. Im Übrigen gelten alle anderen 
             Vorgaben der Ermächtigung wie unter Tagesordnungspunkt 14 
             der Hauptversammlung vorgeschlagen entsprechend, soweit 
             diese nicht ausschließlich für einen Erwerb eigener Aktien 
             über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot oder 
             mittels an alle Aktionäre gerichteter öffentlicher Einladung 
             zur Abgabe von Verkaufsofferten gemacht werden. Das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird 
             entsprechend lit. f) des Beschlussvorschlags zu 
             Tagesordnungspunkt 14 ausgeschlossen. 
 
 
       d)    Die Ermächtigung gilt bis zum 24. Juni 2017. 
 
 
       e)    Die Ermächtigung gemäß diesem Tagesordnungspunkt 
             15 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die 
             Hauptversammlung die Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 
             14 zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien beschließt. 
 
 
 
     16.   Aufsichtsratswahlen 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich ausschließlich aus Vertretern der 
           Anteilseigner zusammen. 
 
 
           Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Marco Stillich und 
           Matthias Frost sind aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Nach § 
           96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG sowie der gegenwärtigen Fassung 
           von § 8 Abs. 1 Satz 1 besteht der Aufsichtsrat aus sechs 
           Mitgliedern. Für diese zwei vakanten Positionen sind zwei neue 
           Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung zu wählen. 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
 
           'Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats werden gewählt: 
 
 
           Frau Eva Katheder, Frankfurt am Main, Bankkauffrau und 
           selbstständige Unternehmensberaterin, wird für die restliche 
           Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglied Marco 
           Stillich in den Aufsichtsrat gewählt. 
 
 
           Frau Katheder ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
       *     Meravest Capital Aktiengesellschaft (Vorsitzende) 
 
 
       *     Strawtec Group AG 
 
 
       *     Fidelitas Deutsche Industrie Holding AG 
 
 
 
           Herr Dr. Martin Flick, wohnhaft in Frankfurt am Main, 
           Rechtsanwalt, wird für die restliche Amtszeit des 
           ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglied Matthias Frost in den 
           Aufsichtsrat gewählt.' 
 
 
           Herr Dr. Martin Flick übt keine weiteren Mandate in 
           Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen aus. 
 
 
           Wie bereits unter TOP 11 angegeben, ist der Aufsichtsrat mit 
           Wirksamkeit dieses Wahlbeschlusses wieder auf sechs Mitglieder 
           komplettiert. Mit Eintragung der Satzungsänderung zu TOP 11 im 
           Handelsregister und Reduktion der Aufsichtsratsmitglieder auf 
           drei, scheiden die Aufsichtsratsmitglieder Heinz Mathies, 
           Sascha Magsamen und Ralph Bieneck aus dem Aufsichtsrat aus, so 
           dass der künftige Aufsichtsrat aus den Mitgliedern Eva 
           Katheder, Dr. Martin Flick und Dr. Burkhard Schäfer besteht. 
 
 
     17.   Beschlussfassung über die Bestätigung des 
           Beschlusses zu TOP 4 der ordentlichen Hauptversammlung der 
           Mistral Media AG vom 28.08.2009 zur Wahl der Deloitte & Touche 
           GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
           Abschlussprüfer und Konzern-Abschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2009. 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung der Mistral Media AG vom 
           28.08.2009 hat mehrheitlich die Deloitte & Touche GmbH zum 
           Abschlussprüfer und Konzern-Abschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2009 gewählt. Eine Aktionärin hat hiergegen 
           Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. 
 
 
           Das Landgericht Köln hat der Klage in erster Instanz (Az.: 91 
           O 162/09) mit der Begründung stattgegeben, die 
           Stimmrechtsvertretung sei in ihrer Form erschwert gewesen. 
 
 
           Auf die Berufung (Az.: 18 U 240/11) der Mistral Media AG hin, 
           steht eine Entscheidung des OLG Köln im Augenblick noch aus. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Mistral 
           Media AG vom 28.08.2009 zur Wahl der Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und Konzern-Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009', 
 
 
           wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt. 
 
 
     18.   Beschlussfassung über die Bestätigung des 
           Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Mistral 
           Media AG vom 28.08.2009 zu TOP 6 zur Wahl der 
           Aufsichtsratsmitglieder Rainer Allhenn und Rainer Nimtz. 
 
 

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May 16, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: MISTRAL Media AG: Bekanntmachung der -6-

Die ordentliche Hauptversammlung der Mistral Media AG vom 
           28.08.2009 hat zu TOP 6 beschlossen, Herr Rainer Allhenn, Bad 
           Neunkirchen-Seelscheid, selbstständiger Berater (zuvor 
           Geschäftsführer der digame.de GmbH, Köln), für den Rest der 
           Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Lord 
           William Dartmouth, d.h. für eine Amtszeit bis zur Beendigung 
           der Hauptversammlung die über die Entlastung 2010 beschließt, 
           und Herrn Rainer Nimtz, Köln, Unternehmensberater, als 
           Nachfolger für Herrn Stephan Knuser für den Rest der Amtszeit 
           von Herrn Knuser, der bis zur Beendigung der Hauptversammlung 
           die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt, 
           in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Eine Aktionärin hat auch gegen diesen Beschluss Anfechtungs- 
           und Nichtigkeitsklage vor dem Landgericht Köln (Az.: 91 O 
           162/09) erhoben. Das Landgericht Köln hat der Klage in erster 
           Instanz stattgegeben, mit der Begründung, die 
           Stimmrechtsvertretung sei in ihrer Form erschwert gewesen. Auf 
           die Berufung der Mistral AG hin ist eine Entscheidung des OLG 
           Köln (Az.: 18 U 240/11) derzeit noch nicht ergangen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
     'Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Mistral Media 
     AG vom 28.08.2009 
 
       a)    Herrn Rainer Allhenn, Bad 
             Neunkirchen-Seelscheid, selbstständiger Berater (zuvor 
             Geschäftsführer der digame.de GmbH, Köln), für den Rest der 
             Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Lord 
             William Dartmouth, d.h. für eine Amtszeit bis zur Beendigung 
             der Hauptversammlung die über die Entlastung für das 
             Geschäftsjahr 2010 beschließt, und 
 
 
       b)    Herrn Rainer Nimtz, Köln, Unternehmensberater, 
             als Nachfolger für Herrn Stephan Knuser für den Rest der 
             Amtszeit von Knuser bis zur Beendigung der Hauptversammlung 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 
             beschließt, 
 
 
             zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.' 
 
 
             wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt. 
 
 
 
           In der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28.08.2009 zu TOP 
           6 war angegeben, dass Herr Allhenn keine Mandate in gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
           Kontrollgremien anderer in- und ausländischer 
           Wirtschaftsunternehmen hat. Herr Nimtz übt ebenfalls keine 
           Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
           vergleichbaren Kontrollgremien anderer in- und ausländischer 
           Wirtschaftsunternehmen aus. 
 
 
           Weiterhin war angegeben, dass die Hauptversammlung an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden ist und der Aufsichtsrat sich 
           ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammensetzt. 
 
 
     II.   Berichte des Vorstands 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkten 3 und 5 
 
 
           Für das Geschäftsjahr 2010 ist vom Vorstand der MISTRAL Media 
           AG ein Jahresfehlbetrag von EUR 18.200.149,17 zu verantworten. 
           Des Weiteren hat der Vorstand im Geschäftsjahr 2010 eigene 
           Aktien zurückgekauft, wobei in der Folge der MISTRAL Media AG 
           in wenigen Monaten ein realisierter Verlust in Höhe von ca. 
           86% auf den gezahlten Kaufpreis entstanden ist. Für den 
           Rückkauf der eigenen Aktien lag keine Genehmigung durch die 
           Hauptversammlung vor. Der Rückkauf der eigenen Aktien erfolgte 
           somit nicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Überdies haben 
           die beiden Mitglieder des Vorstandes Stephan Brühl und Dirk 
           Röthig im Geschäftsjahr 2010 der von Stephan Brühl und Dirk 
           Röthig gehaltenen datamentum GmbH Darlehen ohne Zustimmung des 
           Aufsichtsrates gewährt. Diese Darlehensverbindlichkeiten 
           wurden bisher nicht vollständig zurückgeführt. Die Mitglieder 
           des Vorstands Stephan Brühl und Dirk Röthig haben auch 
           Altersvorsorgeverträge zu ihren Gunsten abgeschlossen, ohne 
           dass diese vertraglich durch den Aufsichtsrat genehmigt 
           wurden. Der Vorstand hat somit seine Pflichten nach § 92 AktG 
           verletzt. Es wird vorgeschlagen, den Vorstand nicht zu 
           entlasten. 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkten 4 und 7 
 
 
           Die Aufgabe des Aufsichtsrats ist im Wesentlichen die 
           Überwachung und Kontrolle des Vorstands für die Einhaltung der 
           gesetzlichen und kaufmännischen Anforderungen. Hierbei gelten 
           für den Aufsichtsrat nach § 116 AktG die Sorgfaltspflichten 
           und Verantwortlichkeiten des Vorstands sinngemäß. 
 
 
           Die Aufsichtsratsmitglieder, die im Geschäftsjahr 2010 
           Mitglieder des Aufsichtsrats waren sowie die Mitglieder Thomas 
           M. Weise, Jörg Steuer, Udo Treichel und Dr. Hans Ulrich 
           Abshagen haben ihre Überwachungs- und Kontrollfunktion nicht 
           ausgefüllt und somit ihre Pflichten nach § 116 AktG verletzt. 
           Es wird vorgeschlagen, diese vorgenannten 
           Aufsichtsratsmitglieder nicht zu entlasten. 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 12 
 
 
           Der Vorstand hat den nachfolgenden 
 
 
           schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 12 gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG 
 
 
           erstattet. 
 
 
           Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung an in den 
           Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht durch die 
           Aktionäre aus. Der Bericht wird auch auf der Hauptversammlung 
           zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird der 
           Bericht jedem Aktionär kostenlos unverzüglich übersandt. Der 
           Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der MISTRAL Media AG schlagen der 
           Hauptversammlung am 25. Juni 2012 die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals vor. Die gegenwärtig geltende Satzung 
           sieht kein genehmigtes Kapital vor. Um der Gesellschaft 
           kursschonende Möglichkeiten zu eröffnen, auf 
           Marktgegebenheiten zu reagieren und um sowohl Bar- als auch 
           Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll die Verwaltung der 
           Gesellschaft ermächtigt werden, das Grundkapital der 
           Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien zu erhöhen. 
 
 
           Insgesamt soll das Grundkapital um bis zu 1.257.000,00 Euro 
           einmalig oder mehrmalig gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
           die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
           erhöht werden können. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum 
           Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die Ermächtigung soll 
           auf die längste gesetzliche zulässige Frist von fünf Jahren 
           erteilt werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe 
           neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital soll die Gesellschaft 
           in die Lage versetzen, kurzfristig auf 
           Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Durch die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital im Rahmen des 
           Beschlussvorschlags ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
           zu erhöhen, soll der Vorstand außerdem in die Lage versetzt 
           werden, ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte Unternehmen, 
           Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen von 
           Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben oder sich mit 
           diesen zusammenzuschließen. 
 
 
           Der Beschlussvorschlag sieht außerdem eine Ermächtigung des 
           Vorstands vor, in eng umgrenzten Fällen das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
 
 
           Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           für Spitzenbeträge soll die Abwicklung der Aktienausgabe mit 
           einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. 
           Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im 
           Rahmen der Ermächtigung festzulegenden Emissionsvolumens und 
           dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn nicht alle neu 
           auszugebenden Aktien gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt 
           werden können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund ihres 
           Aktienbesitzes nicht ausschließlich volle Aktienstückzahlen 
           zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und 
           deren Wert je Aktionär sind in der Regel gering. Der Aufwand 
           für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss 
           für Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der 
           Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer 
           Aktienausgabe. 
 
 

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May 16, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

Nach der Ermächtigung soll der Vorstand weiterhin berechtigt 
           sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den 
           Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
           oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben wurden, 
           ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einräumen zu 
           können, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder 
           Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
           zustünde. Solche Schuldverschreibungen haben, sofern die 
           jeweiligen Bedingungen dies vorsehen, zur erleichterten 
           Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, der 
           vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden 
           Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt 
           werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so 
           gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die 
           Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz 
           ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient der 
           erleichterten Platzierung von Schuldverschreibungen und damit 
           den Interessen der Aktionäre an einer optimalen 
           Finanzstruktur. 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats außerdem ausgeschlossen werden können, wenn die 
           Aktien nach § 203 Abs. 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem 
           Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet und wenn der auf die ausgegebenen Aktien 
           insgesamt entfallende anteilige Betrag die in § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG festgelegte Grenze von 10% des Grundkapitals nicht 
           übersteigt. Die Ermächtigung setzt die Gesellschaft in die 
           Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und auf 
           diese Weise sich ergebende Marktchancen schnell und flexibel 
           zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr 
           schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, das 
           heißt ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Weder 
           im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
           Zeitpunkt ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 10% des 
           bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 10% sind 
           diejenigen Aktien anzurechnen, die unter 
           Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder mittelbarer 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert wurden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der 
           Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz 
           Rechnung getragen. Jeder Aktionär kann zur Aufrechterhaltung 
           seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen 
           Bedingungen am Markt erwerben, da die neuen Aktien nahe am 
           Börsenkurs ausgegeben werden. 
 
 
           Der Vorstand soll überdies ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Sachkapitalerhöhungen 
           auszuschließen. Hiermit soll der Vorstand in die Lage versetzt 
           werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen 
           Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
           Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft, 
           auch im Wege des Unternehmenszusammenschlusses, erwerben zu 
           können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit 
           erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und 
           erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende 
           Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zusammenschluss mit 
           Unternehmen reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus 
           Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, 
           sondern Aktien bereitzustellen. Um den Erwerb auch in diesen 
           Fällen durchführen zu können, muss die Gesellschaft 
           erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, kurzfristig ihr 
           Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu 
           erhöhen. Der Ausgabebetrag für die Aktien wird dabei vom 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter angemessener 
           Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der 
           Aktionäre festgelegt. Die kurzfristige Einberufung einer 
           außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über 
           eine Kapitalerhöhung kommt hierfür meist nicht in Betracht, da 
           zum einen mit der Einberufung und Abhaltung der 
           Hauptversammlung hohe Kosten verbunden sind, zum anderen 
           aufgrund der bestehenden Einberufungsfristen eine kurzfristige 
           Befassung der Hauptversammlung und Umsetzung eines Beschlusses 
           nicht möglich wäre. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren 
           Durchführung das Kapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht 
           werden soll, bestehen gegenwärtig nicht. Durch die Höhe des 
           vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapitals in Höhe von 50 % 
           des bestehenden Grundkapitals soll sichergestellt werden, dass 
           auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es 
           gegen Aktien, finanziert werden können. 
 
 
           Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das 
           Bezugsrecht auszuschließen, soweit ein geeigneter Dritter, der 
           nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien mit der 
           Verpflichtung übernimmt, sie den Aktionären so zum Bezug 
           anzubieten, wie diese ohne Ausschluss des Bezugsrechts 
           insoweit bezugsberechtigt wären. Dabei handelt es sich 
           lediglich formal um einen Ausschluss des Bezugsrechts, da 
           materiell sichergestellt ist, dass die Aktionäre ihr 
           gesetzliches Bezugsrecht ausüben können. Die Gesellschaft 
           erhält hierdurch die Möglichkeit, die Kapitalerhöhung 
           gegebenenfalls auch ohne die Einschaltung eines Kreditinstitut 
           oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
           oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
           Unternehmen in voller Höhe gegebenenfalls in anderen Märkten 
           sowie kostengünstiger zu platzieren. 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 13 (Bedingtes Kapital) 
 
 
           Der Vorstand hat den nachfolgenden 
 
 
           schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 13 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           erstattet. 
 
 
           Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung an in den 
           Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht durch die 
           Aktionäre aus. Der Bericht wird auch auf der Hauptversammlung 
           zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird der 
           Bericht jedem Aktionär kostenlos unverzüglich übersandt. Der 
           Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 13 vorgeschlagene Ermächtigung 
           zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten 
           oder Gewinnschuldverschreibungen (oder einer Kombination 
           dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu 50.000.000,00 EUR sowie zur 
           Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals in Höhe von bis 
           zu 1.257.000,00 EUR soll die MISTRAL Media AG in die Lage 
           versetzen, die Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit durch die 
           weiter unten beschriebenen Möglichkeiten zu erweitern, und es 
           dem Vorstand ermöglichen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           günstige Kapitalmarktbedingungen im Interesse der Gesellschaft 
           durch eine flexible und zeitnahe Finanzierung nutzen zu 
           können. 
 
 
           Den Aktionären steht gemäß § 221 Abs. 4 i. V. m. § 186 Abs. 1 
           AktG grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf 
           Schuldverschreibungen zu, die mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind. Die in der 
           Ermächtigung vorgesehene Möglichkeit, die 
           Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein diesen 
           nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehendes Unternehmen mit 
           der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
           Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 
           AktG), soll die Abwicklung vereinfachen. 
 
 
           Im Rahmen dieser allgemeinen Ermächtigung wird der Vorstand 
           auch ermächtigt, das gesetzliche Recht der Aktionäre zum Bezug 
           der Schuldverschreibungen auszuschließen. Hierfür sind nach 
           dem Beschlussvorschlag jedoch bestimmte Grenzen gesetzt. Zum 
           einen darf das Bezugsrecht der Aktionäre nur in begrenztem 
           Umfang und zum anderen in größerem Umfang nur unter bestimmten 
           engen Voraussetzungen ausgeschlossen werden. 
 
 
           Durch die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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