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DGAP-HV: GCI Industrie AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: GCI Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: GCI Industrie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GCI Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 26.06.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
16.05.2012 / 15:15 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   GCI Industrie AG 
 
   München 
 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
 
   GCI Industrie AG 
   (WKN 585518; ISIN DE0005855183) 
 
   München 
 
   am Dienstag, den 26. Juni 2012, 
   um 14:00 Uhr 
   im Convention Center, Rochusberg 6, 80333 München. 
 
   I. 
   Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           GCI Industrie AG und des gebilligten Konzernabschlusses, der 
           Lageberichte für die GCI Industrie AG und den Konzern zum 31. 
           Dezember 2011 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie 
           Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
           Die in diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können 
           im Internet unter www.gci-industrie.com unter dem Link 
           'Investor Relations/Hauptversammlung' sowie in den 
           Geschäftsräumen am Sitz der GCI Industrie AG, Brienner Straße 
           7, D-80333 München eingesehen werden. Sie werden jedem 
           Aktionär auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos in Kopie 
           zugesandt. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat 
           den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die 
           Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
           und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, 
           liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in 
           Höhe von EUR 537.419,99 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien 
             bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
             der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
             erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
             erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
             Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und 
             noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e 
             Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 
             10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
 
 
             Die Ermächtigung gilt für den Erwerb eigener Aktien bis zum 
             25. Juni 2017. Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft 
             am 23. Juli 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
             zur Verwendung eigener Aktien endet mit Beginn der 
             Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung. 
 
 
             Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig 
             oder in mehreren Schritten, zur Verfolgung auch 
             verschiedener Zwecke durch die Gesellschaft, ihre 
             Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung 
             durch Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
       b)    Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels 
             eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel 
               (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen 
               funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Wertpapierbörse Frankfurt/Main um nicht mehr als 10 % 
               überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
               gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
               Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               Mittelwert der Schlussauktionskurse im Xetra-Handel (oder 
               einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen 
               funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den drei letzten 
               Börsentagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots 
               um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 
               20 % unterschreiten. Ergeben sich nach der 
               Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche 
               Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot 
               angepasst werden. In diesem Fall wird auf den 
               Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der 
               Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
               Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen 
               des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
               Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, kann 
               das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen 
               werden, als die Annahme im Verhältnis der jeweils 
               angebotenen Aktien erfolgt. Eine bevorrechtigte Annahme 
               geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
               angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann 
               vorgesehen werden. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             oder früher erteilter Ermächtigungen erworbenen eigenen 
             Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
             insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: 
 
 
         (1)   Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. 
 
 
         (2)   Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der 
               Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
               stehen oder standen, sowie Organmitgliedern von mit der 
               Gesellschaft verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten 
               beziehungsweise übertragen werden, wobei das Arbeits- 
               beziehungsweise Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots 
               oder der Zusage bestehen muss. 
 
 
         (3)   Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
               Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
               oder Aktien, angeboten und auf diese übertragen werden. 
 
 
         (4)   Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               gegen Barzahlung an einzelne Aktionäre oder Dritte 
               veräußert werden, wenn der Preis den Börsenpreis zum 
               Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
         (5)   Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
               Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
               Aktien aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft 
               oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen 
               Wandel-/ Optionsschuldverschreibungen verwendet werden. 
 
 
 
 
           Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter lit. c) 
           Ziff. (4) und (5) verwendeten Aktien, soweit sie in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: GCI Industrie AG: Bekanntmachung der -2-

entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
           (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht 
           wesentlich unter dem Börsenpreis) ausgegeben werden, 10 % des 
           Grundkapitals zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nicht 
           übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
           in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
           Satz 4 Aktiengesetz während der Wirksamkeit dieser 
           Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert 
           wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung 
           von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden 
           oder auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen 
           während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zu diesem 
           Zeitpunkt entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
           ausgegeben wurden. 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
             dieser oder früher erteilter Ermächtigungen erworbenen 
             eigenen Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
 
             Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder 
             Erwerbsrechten auf Aktien verwendet werden, die mit 
             Vorstandsmitgliedern der GCI Industrie AG im Rahmen der 
             Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden 
             beziehungsweise werden. Insbesondere können sie den 
             Mitgliedern des Vorstands der GCI Industrie AG vom 
             Aufsichtsrat zum Erwerb angeboten beziehungsweise übertragen 
             werden. Die Einzelheiten der Vergütung für die 
             Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. 
 
 
       e)    Die Ermächtigungen unter lit. c) und d) können 
             einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in 
             Teilen, auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung 
             der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften handelnde 
             Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
       f)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene 
             eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien 
             gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) Ziff. 
             (2) bis (5) und lit. d) verwendet werden. 
 
 
       g)    Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die 
             Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die 
             Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden 
             Betrag des Grundkapitals, über den Gegenwert, der für die 
             Aktien gezahlt wurde sowie über den Ausschluss des 
             Bezugsrechts unterrichten. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen; 
           Firmenänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der 
           Gesellschaft zu ändern und wie folgt zu beschließen: 
 
 
       a)    § 1 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Die Gesellschaft führt die Firma 
 
 
            MS Industrie AG' 
 
 
       b)    § 16 Abs. 9 der Satzung wird neu eingefügt: 
 
 
             'Der Vorstand wird ermächtigt, die Übermittlung der 
             Mitteilungen nach § 125 AktG und § 128 AktG auf den Weg der 
             elektronischen Kommunikation zu beschränken. Wenn der 
             Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, wird dies 
             in der Einladung mitgeteilt.' 
 
 
       c)    § 25 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 
             'Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
             Bundesanzeiger.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und 
           der MS Enterprise Group GmbH 
 
 
           Die Gesellschaft und die MS Enterprise Group GmbH 
           beabsichtigen, einen Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 
           1 S. 1 AktG analog abzuschließen. Der Gewinnabführungsvertrag 
           bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und 
           hat folgenden Inhalt: 
 
 
                          'Gewinnabführungsvertrag 
                           (Organschaftsvertrag) 
 
                                  zwischen 
 
                            der GCI Industrie AG 
      - vertreten durch die Vorstände Dr. Andreas Aufschnaiter und Dr. 
                               Albert Wahl - 
   Brienner Straße 7, 80333 München, eingetragen beim Amtsgericht München 
                              unter HRB 133497 
 
                                                              Organträger 
 
                                    und 
 
                        der MS Enterprise Group GmbH 
     - vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Andreas Aufschnaiter und 
                               Armin Distel - 
   Brienner Straße 7, 80333 München, eingetragen beim Amtsgericht München 
                              unter HRB 172403 
 
                                                        Organgesellschaft 
 
 
           wird folgender Gewinnabführungsvertrag (Organschaftsvertrag) 
           analog § 291 Abs. 1 S. 1 AktG abgeschlossen. 
 
 
          § 1 Gewinnabführung 
 
 
       1)    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist 
             - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
             nach Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende 
             Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der gemäß § 
             300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist und 
             den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. In 
             jedem Fall darf die Gewinnabführung den in § 301 AktG in 
             seiner jeweiligen Fassung genannten Betrag nicht 
             überschreiten. Soweit § 300 AktG im GmbH-Recht nicht analog 
             anwendbar ist, entfällt die vorstehende Beschränkung. 
 
 
       2)    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
             Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses 
             Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen 
             nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen 
             des Organträgers nach § 272 Abs. 2 Nr.4 HGB) sind auf 
             Verlangen des Organträgers und zum Ausgleich eines 
             Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die 
             Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien 
             Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und 
             Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), die vor 
             Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
       3)    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den Gewinn des im Zeitpunkt der Eintragung 
             dieses Vertrages in das Handelsregister der 
             Organgesellschaft laufenden Geschäftsjahres. Die 
             Vertragsteile gehen davon aus, dass die Eintragung des 
             Unternehmensvertrages in das Handelsregister im Laufe des 
             Kalenderjahres 2012 erfolgen wird. Für den Fall, dass die 
             Eintragung des Unternehmensvertrages nach dem 31.12.2012 
             erfolgen sollte, so verlängert sich die Zeit der 
             Unkündbarkeit dieses Vertrages um so viele Jahre, dass seit 
             dem Zeitpunkt der Eintragung des Unternehmensvertrages 
             mindestens fünf volle Kalenderjahre vergangen sind. 
 
 
       4)    Monatliche Abschlagszahlungen auf die 
             Gewinnabführung verstoßen nicht gegen das Gebot der 
             Vollabführung, wenn sie unter dem Vorbehalt eines 
             ausreichenden Jahresbilanzgewinns stehen. Überschießende 
             Abschlagszahlungen auf die Gewinnabführung sind als 
             verzinsliche Darlehensgewährung zu behandeln. 
 
 
 
          § 2 Verlustübernahme 
 
 
           Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der 
           Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag, erstmals 
           für das im Zeitpunkt der Eintragung des Unternehmensvertrages 
           in das Handelsregister laufende Geschäftsjahr auszugleichen, 
           soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien 
           Rücklagen Beträge entnommen werden, die während der 
           Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 Abs. 1 
           AktG betreffend die Pflicht zum Ausgleich jedes sonst 
           entstehenden Jahresfehlbetrages, § 302 Abs. 3 AktG betreffend 
           die Verzichtsmöglichkeit auf den Ausgleich frühestens drei 
           Jahre, nachdem die Eintragung der Beendigung des Vertrages in 
           das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, und § 302 Abs. 4 
           AktG betreffend die Verjährung gelten entsprechend. 
 
 
           Sofern jemals § 302 Abs. 2 AktG Bedeutung erlangen sollte, 
           sind auch dessen Vorgaben zu beachten und gelten entsprechend. 

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May 16, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: GCI Industrie AG: Bekanntmachung der -3-

Soweit Änderungen an den Regelungen der 
           Verlustübernahmebestimmungen des § 302 AktG in Zukunft 
           eintreten, so gilt der gesamte § 302 AktG seinem ganzen 
           Inhalte nach in seiner jeweils gültigen Fassung. 
 
 
          § 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       1)    Dieser Vertrag wird unter der aufschiebenden 
             Bedingung abgeschlossen, dass die Gesellschafter des 
             Organträgers (Hauptversammlung) und der Organgesellschaft 
             ihre Zustimmung erteilen. 
 
 
       2)    Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam. 
             Die Verpflichtung zur Abführung des gesamten Gewinns bzw. 
             zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrages 
             beginnt im Innenverhältnis mit dem Beginn des 
             Wirtschaftsjahres in dem die Eintragung erfolgt, also 
             rückwirkend für das Jahr der Eintragung des 
             Unternehmensvertrages in das Handelsregister der 
             Organgesellschaft. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Er kann erstmals zum Ende eines Geschäftsjahres 
             der Organgesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zu 
             einem Zeitpunkt gekündigt werden, der mindestens fünf Jahre 
             nach dem Beginn des Geschäftsjahres liegt, für das er 
             erstmals gemäß diesem Vertrag gilt. Der Unternehmensvertrag 
             gilt also unkündbar mindestens bis zum 31.12.2016. Er 
             verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er 
             nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem 
             Vertragspartner gekündigt wird. 
 
 
       3)    Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von einer 
             formwechselnden oder übertragenden Umwandlung des 
             Organträgers oder der Organgesellschaft nach den 
             Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder des 
             Umwandlungssteuergesetzes nicht berührt. Dies gilt nicht, 
             falls die Organgesellschaft in oder auf eine Rechtsform 
             umgewandelt wird, die nach zwingenden gesetzlichen 
             Vorschriften nicht als beherrschtes Unternehmen Partei eines 
             Vertrages im Sinne der §§ 291 ff AktG sein kann. 
 
 
       4)    Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung 
             aus wichtigem Grund berechtigt, wenn 
 
 
         -     der Organträger nicht mehr mehrheitlich an der 
               Organgesellschaft beteiligt ist; 
 
 
         -     der Organträger nach den Vorschriften des 
               Umwandlungsgesetzes oder des Umwandlungssteuergesetzes 
               übertragend umgewandelt wird. 
 
 
 
             Die in den vorstehenden zwei Spiegelstrichen aufgeführten 
             wichtigen Gründe sind nur dann als wichtiger Grund 
             anzuerkennen, wenn auch nach Maßstab des Gesetzes, 
             insbesondere des Steuerrechts im konkreten Einzelfall ein 
             wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt. 
 
 
       5)    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages 
             nichtig oder unwirksam sein oder werden, so verpflichten 
             sich die Parteien, die nichtigen oder unwirksamen 
             Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die 
             denen mit den nichtigen oder unwirksamen beabsichtigten 
             rechtlichen oder wirtschaftlichen Zwecken möglichst 
             nahekommen. 
 
 
       6)    Wenn der Unternehmensvertrag endet, hat der 
             Organträger den Gläubigern der Organgesellschaft 
             entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
          § 4 Sicherung außenstehender Gesellschafter 
 
 
           Hinsichtlich des Ausgleichs für außenstehende Gesellschafter 
           wird auf die 100%ige Beteiligung des Organträgers an der 
           Organgesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des 
           Gewinnabführungsvertrags verwiesen.' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
           genannten Gewinnabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft 
           und der MS Enterprise Group GmbH zuzustimmen. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und 
           der Elektromotorenwerk Grünhain GmbH 
 
 
           Die Gesellschaft und die Elektromotorenwerk Grünhain GmbH 
           beabsichtigen einen Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 
           S. 1 AktG analog abzuschließen. Der Gewinnabführungsvertrag 
           bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und 
           hat folgenden Inhalt: 
 
 
                          'Gewinnabführungsvertrag 
                           (Organschaftsvertrag) 
 
                                  zwischen 
 
                            der GCI Industrie AG 
      - vertreten durch die Vorstände Dr. Andreas Aufschnaiter und Dr. 
                               Albert Wahl - 
   Brienner Straße 7, 80333 München, eingetragen beim Amtsgericht München 
                              unter HRB 133497 
 
                                                              Organträger 
 
                                    und 
 
                    der Elektromotorenwerk Grünhain GmbH 
          - vertreten durch den Geschäftsführer Volkmar Rauchfuß - 
   Bahnhofstr. 12, 08344 Grünhain-Beierfeld, eingetragen beim Amtsgericht 
                          Chemnitz unter HRB 26125 
 
                                                        Organgesellschaft 
 
 
           wird folgender Gewinnabführungsvertrag (Organschaftsvertrag) 
           analog § 291 Abs. 1 S. 1 AktG abgeschlossen. 
 
 
          § 1 Gewinnabführung 
 
 
       1)    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist 
             - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
             nach Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende 
             Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der gemäß § 
             300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist und 
             den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. In 
             jedem Fall darf die Gewinnabführung den in § 301 AktG in 
             seiner jeweiligen Fassung genannten Betrag nicht 
             überschreiten. Soweit § 300 AktG im GmbH-Recht nicht analog 
             anwendbar ist, entfällt die vorstehende Beschränkung. 
 
 
       2)    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
             Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses 
             Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen 
             nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen 
             des Organträgers nach § 272 Abs. 2 Nr.4 HGB), sind auf 
             Verlangen des Organträgers und zum Ausgleich eines 
             Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die 
             Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien 
             Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und 
             Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), die vor 
             Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
       3)    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den Gewinn des im Zeitpunkt der Eintragung 
             dieses Vertrages in das Handelsregister der 
             Organgesellschaft laufenden Geschäftsjahres. Die 
             Vertragsteile gehen davon aus, dass die Eintragung des 
             Unternehmensvertrages in das Handelsregister im Laufe des 
             Kalenderjahres 2012 erfolgen wird. Für den Fall, dass die 
             Eintragung des Unternehmensvertrages nach dem 31.12.2012 
             erfolgen sollte, so verlängert sich die Zeit der 
             Unkündbarkeit dieses Vertrages um so viele Jahre, dass seit 
             dem Zeitpunkt der Eintragung des Unternehmensvertrages 
             mindestens fünf volle Kalenderjahre vergangen sind. 
 
 
       4)    Monatliche Abschlagszahlungen auf die 
             Gewinnabführung verstoßen nicht gegen das Gebot der 
             Vollabführung, wenn sie unter dem Vorbehalt eines 
             ausreichenden Jahresbilanzgewinns stehen. Überschießende 
             Abschlagszahlungen auf die Gewinnabführung sind als 
             verzinsliche Darlehensgewährung zu behandeln. 
 
 
 
          § 2 Verlustübernahme 
 
 
           Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der 
           Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag, erstmals 
           für das im Zeitpunkt der Eintragung des Unternehmensvertrages 
           in das Handelsregister laufende Geschäftsjahr auszugleichen, 
           soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien 
           Rücklagen Beträge entnommen werden, die während der 

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May 16, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: GCI Industrie AG: Bekanntmachung der -4-

Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 Abs. 1 
           AktG betreffend die Pflicht zum Ausgleich jedes sonst 
           entstehenden Jahresfehlbetrages, § 302 Abs. 3 AktG betreffend 
           die Verzichtsmöglichkeit auf den Ausgleich frühestens drei 
           Jahre, nachdem die Eintragung der Beendigung des Vertrages in 
           das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, und § 302 Abs. 4 
           AktG betreffend die Verjährung gelten entsprechend. 
 
 
           Sofern jemals § 302 Abs. 2 AktG Bedeutung erlangen sollte, 
           sind auch dessen Vorgaben zu beachten und gelten entsprechend. 
           Soweit Änderungen an den Regelungen der 
           Verlustübernahmebestimmungen des § 302 AktG in Zukunft 
           eintreten, so gilt der gesamte § 302 AktG seinem ganzen 
           Inhalte nach in seiner jeweils gültigen Fassung. 
 
 
          § 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       1)    Dieser Vertrag wird unter der aufschiebenden 
             Bedingung abgeschlossen, dass die Gesellschafter des 
             Organträgers (Hauptversammlung) und der Organgesellschaft 
             ihre Zustimmung erteilen. 
 
 
       2)    Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam. 
             Die Verpflichtung zur Abführung des gesamten Gewinns bzw. 
             zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrages 
             beginnt im Innenverhältnis mit dem Beginn des 
             Wirtschaftsjahres in dem die Eintragung erfolgt, also 
             rückwirkend für das Jahr der Eintragung des 
             Unternehmensvertrages in das Handelsregister der 
             Organgesellschaft. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Er kann erstmals zum Ende eines Geschäftsjahres 
             der Organgesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zu 
             einem Zeitpunkt gekündigt werden, der mindestens fünf Jahre 
             nach dem Beginn des Geschäftsjahres liegt, für das er 
             erstmals gemäß diesem Vertrag gilt. Der Unternehmensvertrag 
             gilt also unkündbar mindestens bis zum 31.12.2016. Er 
             verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er 
             nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem 
             Vertragspartner gekündigt wird. 
 
 
       3)    Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von einer 
             formwechselnden oder übertragenden Umwandlung des 
             Organträgers oder der Organgesellschaft nach den 
             Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder des 
             Umwandlungssteuergesetzes nicht berührt. Dies gilt nicht, 
             falls die Organgesellschaft in oder auf eine Rechtsform 
             umgewandelt wird, die nach zwingenden gesetzlichen 
             Vorschriften nicht als beherrschtes Unternehmen Partei eines 
             Vertrages im Sinne der §§ 291 ff AktG sein kann. 
 
 
       4)    Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung 
             aus wichtigem Grund berechtigt, wenn 
 
 
         -     der Organträger nicht mehr mehrheitlich an der 
               Organgesellschaft beteiligt ist; 
 
 
         -     der Organträger nach den Vorschriften des 
               Umwandlungsgesetzes oder des Umwandlungssteuergesetzes 
               übertragend umgewandelt wird. 
 
 
 
             Die in den vorstehenden zwei Spiegelstrichen aufgeführten 
             wichtigen Gründe sind nur dann als wichtiger Grund 
             anzuerkennen, wenn auch nach Maßstab des Gesetzes, 
             insbesondere des Steuerrechts im konkreten Einzelfall ein 
             wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt. 
 
 
       5)    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages 
             nichtig oder unwirksam sein oder werden, so verpflichten 
             sich die Parteien, die nichtigen oder unwirksamen 
             Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die 
             denen mit den nichtigen oder unwirksamen beabsichtigten 
             rechtlichen oder wirtschaftlichen Zwecken möglichst 
             nahekommen. 
 
 
       6)    Wenn der Unternehmensvertrag endet, hat der 
             Organträger den Gläubigern der Organgesellschaft 
             entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
          § 4 Sicherung außenstehender Gesellschafter 
 
 
           Hinsichtlich des Ausgleichs für außenstehende Gesellschafter 
           wird auf die 100%ige Beteiligung des Organträgers an der 
           Organgesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des 
           Gewinnabführungsvertrags verwiesen.' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
           genannten Gewinnabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft 
           und der Elektromotorenwerk Grünhain GmbH zuzustimmen. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Vergütung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit wie folgt eine Vergütung zu 
           gewähren: 
 
 
       a)    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
             jährlich eine feste Vergütung in Höhe von 15.000 EUR pro 
             Mitglied, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
             1,5-fache dieses Betrags. 
 
 
       b)    Ferner erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
             eine variable Vergütung, welche sich wie folgt berechnet: 
 
 
             Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich eine am 
             Unternehmenserfolg orientierte Vergütung ('variable 
             Vergütung') in Form einer Ergebnisbeteiligung in Höhe von 
             0,2 % des Konzernjahresüberschusses nach Ertragssteuern der 
             GCI Industrie Gruppe. Der Konzernjahresüberschuss nach 
             Ertragssteuern bestimmt sich nach dem durch den 
             Abschlussprüfer geprüften und vom Aufsichtsrat gebilligten 
             Konzernabschluss für das betreffende Geschäftsjahr. Die 
             variable Vergütung wird jeweils am Tag nach der ordentlichen 
             Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die Entlastung 
             des Aufsichtsrats für das jeweilige Geschäftsjahr 
             entscheidet, fällig. Die variable Vergütung beträgt je 
             Aufsichtsratsmitglied jährlich maximal 10.000 EUR, für den 
             Vorsitzenden des Aufsichtsrats maximal das 1,5-fache dieses 
             Betrags. 
 
 
       c)    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner 
             eine aufwandsbezogene Vergütung in Höhe von 1,00 EUR je im 
             Zusammenhang mit ihrer Aufsichtsratstätigkeit gefahrenen 
             Kilometer. 
 
 
       d)    Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während 
             eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört 
             haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung (feste und 
             variable Vergütung). Der unterjährige Ein- oder Austritt 
             eines Aufsichtsratsmitglieds hat darüber hinaus weder 
             Auswirkungen auf die Berechnung der variablen Vergütung noch 
             auf die Fälligkeit der Vergütung. 
 
 
       e)    Dieser Beschluss gilt für Aufsichtsratsbezüge ab 
             dem Geschäftsjahr 2011 und hebt mit Eintritt seiner 
             Wirksamkeit die zuvor gefassten Beschlüsse auf. 
 
 
 
           Die hier zu Buchstabe a) bis d) festgesetzte 
           geschäftsjährliche Vergütung gilt zugleich als 
           Grundsatzbeschluss auch für folgende Geschäftsjahre, und zwar 
           solange, bis die Hauptversammlung eine Änderung beschließt. 
 
 
   II. 
   Berichte an die Hauptversammlung 
 
   Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der 
   Verwendung eigener Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 6 
 
   Der Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft zu 
   ermächtigen, bis zum 25. Juni 2017 eigene Aktien im Umfang von bis zu 
   10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung 
   vom 23. Juli 2010 soll damit aufgehoben bzw. erneuert und erweitert 
   werden, um die Voraussetzungen für den Erwerb eigener Aktien und die 
   Verwendungsmöglichkeiten erworbener eigener Aktien zu erweitern. 
 
   Mit dieser Ermächtigung soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, 
   im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis 
   zur Höhe von insgesamt 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der 
   Gesellschaft erwerben zu können. Die von der Gesellschaft erworbenen 
   eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches 
   Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen 
   Möglichkeiten wird der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre 
   gewahrt. 
 
   Dabei soll die Gesellschaft neben einem Erwerb über die Börse eigene 
   Aktien auch durch ein öffentliches Kaufangebot erwerben können. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
   geben, eigene Aktien zu erwerben, um sie Dritten im Rahmen des 
   Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen 
   anbieten zu können. 
 

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May 16, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

Diese Ermächtigung soll der Gesellschaft den nötigen 
   Handlungsspielraum bieten, um ohne Beanspruchung der Börse im Rahmen 
   ihrer Unternehmensstrategie schnell, flexibel und kostengünstig zu 
   reagieren und in geeigneten Einzelfällen bei dem Erwerb von 
   Unternehmen, von Beteiligungen an bzw. Teilen von solchen Unternehmen 
   oder bei Zusammenschlüssen eigene Aktien ganz oder teilweise als 
   Gegenleistung verwenden zu können. 
 
   Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien in den vorgenannten Fällen 
   kann sich gegenüber der Zahlung von Geld als die günstigere - weil 
   liquiditätsschonende - Finanzierungsform für die Gesellschaft erweisen 
   und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. Im Wettbewerb um 
   attraktive Akquisitionen können sich daher Vorteile ergeben, wenn als 
   Gegenleistung Aktien der Gesellschaft angeboten werden können. Das 
   Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
 
   Vorgenannte Akquisitionen erfordern in der Regel rasche 
   Entscheidungen, so dass die Beschlussfassung der Hauptversammlung bei 
   einer sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeit zu viel Zeit in Anspruch 
   nähme. Der Gesellschaft steht darüber hinaus das Genehmigte Kapital 
   für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran zur Verfügung. 
   Die Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung trifft der 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei er sich allein vom 
   Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt. 
 
   Außerdem soll die Gesellschaft in der Lage sein, Aktien an 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen 
   sowie an Organmitglieder von mit ihr verbundenen Unternehmen 
   auszugeben. Die Ausgabe von Aktien an diese Personengruppe fördert 
   deren Integration in das Unternehmen und die Übernahme von 
   Mitverantwortung. Damit liegt die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter 
   und Führungskräfte im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
   Auch insoweit ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   erforderlich. 
 
   Die Übertragung eigener Aktien anstelle der Inanspruchnahme eventuell 
   ebenfalls zur Verfügung stehenden genehmigten Kapitals kann eine 
   wirtschaftlich sinnvolle Alternative sein, da sie den mit einer 
   Kapitalerhöhung und der Zulassung neuer Aktien verbundenen Aufwand 
   sowie den sonst eintretenden Verwässerungseffekt vermeidet. 
 
   Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, 
   auch Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft als variablen 
   Vergütungsbestandteil anstelle oder neben einer Barzahlung (Bonus) 
   ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Durch die 
   Gewährung von aktienbasierten Instrumenten an Vorstandsmitglieder wird 
   ein Teil der Vergütung aufgeschoben und somit die Bindung an die 
   Gesellschaft erhöht, indem der Vorstand an einer nachhaltigen 
   Wertsteigerung des Unternehmens partizipiert. Es können variable 
   Vergütungsbestandteile geschaffen werden, die einen Anreiz für eine 
   langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung setzen. 
   Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom 
   Aufsichtsrat festgelegt. Auch insoweit ist ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. 
 
   Die aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien 
   soll die Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne 
   erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Die 
   Hauptversammlung überträgt dazu die Entscheidung über die Einziehung 
   dem Vorstand. 
 
   Erworbene eigene Aktien sollen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
   gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts an einzelne 
   Aktionäre oder Dritte veräußert werden können. Damit ist auch ein 
   außerbörslicher Verkauf von Aktien möglich. Voraussetzung einer 
   solchen Veräußerung ist, dass der erzielte Preis den Börsenpreis einer 
   Aktie zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet. Mit 
   dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, 
   wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung 
   des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse 
   der Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen 
   werden, institutionellen Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten 
   und/oder den Aktionärskreis zu erweitern. Die Möglichkeit der 
   Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien gegen Barleistung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dient dem Interesse der 
   Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei 
   Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird in die Lage 
   versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende 
   Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. 
 
   Den Interessen der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die 
   Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs 
   der Aktie gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Eingehung der 
   Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
 
   Es sollen nicht nur die Aktien verwendet werden können, die aufgrund 
   dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben werden. Die Ermächtigung soll 
   auch Aktien erfassen, die früher erworben wurden. Es ist vorteilhaft 
   und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher 
   Weise verwenden zu können wie die aufgrund dieses neuen 
   Ermächtigungsbeschlusses erworbenen. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass die Anzahl der 
   nach Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziff. (4) und (5) unter 
   erleichtertem Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 
   186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen eigenen Aktien zusammen 
   mit anderen eigenen Aktien, die in direkter oder entsprechender 
   Anwendung dieser Vorschrift während der Wirksamkeit der Ermächtigung 
   ausgegeben oder veräußert wurden, die Grenze von 10 % des 
   Grundkapitals zum Zeitpunkt der Verwendung der eigenen Aktien nicht 
   übersteigt. Anzurechnen sind auch Aktien, die aufgrund von bis zu 
   diesem Zeitpunkt ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
   Wandel-/Optionsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern 
   diese Schuldverschreibungen ihrerseits während der Wirksamkeit der in 
   Tagesordnungspunkt 6 enthaltenen Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 
   3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   wurden. 
 
   Der Vorstand wird die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG 
   über die Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts unterrichten. 
 
   Bericht des Vorstands über den Abschluss eines 
   Gewinnabführungsvertrages mit der MS Enterprise Group GmbH gemäß 
   Tagesordnungspunkt 8 
 
   Der Vorstand der GCI Industrie AG hat gemeinsam mit der 
   Geschäftsführung der MS Enterprise Group GmbH gemäß § 293a AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 8 der Tagesordnung 
   vorgeschlagene Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag erstattet. Der 
   Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Einleitung 
 
   Die MS Enterprise Group GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der 
   GCI Industrie AG. Gegenstand des Unternehmens der MS Enterprise Group 
   GmbH ist die Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland 
   sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. Derzeit ist die MS Enterprise 
   Group GmbH ausschließlich mit 94% der Geschäftsanteile an der 
   Maschinenfabrik Spaichingen GmbH beteiligt. 
 
   Vertragsinhalt 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
   Die MS Enterprise Group GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn, 
   d.h. den Betrag des anderenfalls ohne die Gewinnabführung entstehenden 
   Jahresüberschusses, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus 
   dem Vorjahr, um den Betrag, der gemäß § 300 AktG in die gesetzliche 
   Rücklage einzustellen ist und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
   ausschüttungsgesperrten Betrag, an die GCI Industrie AG abzuführen. In 
   jedem Fall darf die Gewinnabführung den in § 301 AktG in seiner 
   jeweiligen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. Soweit § 300 
   AktG im GmbH-Recht nicht analog anwendbar ist, entfällt die 
   vorstehende Beschränkung. Die MS Enterprise Group GmbH kann dabei mit 
   Zustimmung der GCI Industrie AG Beträge aus ihrem Jahresüberschuss in 
   andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
   zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   wirtschaftlich begründet ist; dies ist bei der Ermittlung des 
   abzuführenden ganzen Gewinns zu berücksichtigen. Während der Dauer des 
   Gewinnabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Nr. 
   3 HGB) sind - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der GCI 
   Industrie AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrags zu 
   verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus 
   der Auflösung von freien Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 
   Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), die vor 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:15 ET (13:15 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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