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DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 28.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
18.05.2012 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
 
   Frankfurt am Main 
 
   WKN 500 800 
   ISIN DE0005008007 
 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen, 
   sehr geehrte Aktionäre, 
 
   wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, dem 28. 
   Juni 2012, um 10:00 Uhr, im Radisson Blu Hotel Hamburg, Marseiller 
   Strasse 2, 20355 Hamburg, ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernjahresabschlusses zum 31. Dezember 2011 
           sowie der Lageberichte für die ADLER Real Estate 
           Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2011 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
           Aktiengesetz) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernjahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist 
           damit festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in 
           Höhe von EUR 1.757.976,85 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Peter Pahlke und der 
           stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats Herr Andreas 
           Helwig haben jeweils ihr Mandat zum Ablauf dieser 
           Hauptversammlung niedergelegt und scheiden nach Ablauf dieser 
           Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat aus, so dass zwei 
           Vertreter der Anteilseigner neu zu wählen sind. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 und 101 
           AktG sowie § 10 Nr. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
           zusammen, die von den Aktionären in der Hauptversammlung zu 
           wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
           gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder 
           des Aufsichtsrates im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Dr. Dirk Hoffmann, Bankkaufmann und Jurist, gem. §§ 10 
           (3), 12 der Gesellschaftssatzung für die Zeit bis zum Ablauf 
           der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2014 beschließt, als Aufsichtsratmitglied in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Herr Dr. Hoffmann ist zum Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung Mitglied des Aufsichtsrates der Dexia 
           Kommunalbank Deutschland AG. Weitere Mitgliedschaften in 
           anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
           bestehen nicht. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, 
 
 
           Herrn Ralf Preyer, Betriebswirt und Unternehmensberater, gem. 
           §§ 10 (3), 12 der Gesellschaftssatzung für die Zeit bis zum 
           Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2012 beschließt, als Aufsichtsratmitglied in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. Herr Preyer ist zum Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung Mitglied des Aufsichtsrates 
           der PPP Land Investment AG, Wien/Österreich. Weitere 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 
           Abs. 1 Satz 5 AktG bestehen nicht. 
 
 
           Herr Dr. Hoffmann und Herr Preyer erklären sich im Falle ihrer 
           Wahl mit der Bestellung einverstanden. 
 
 
           Im Fall der Wahl der vorgeschlagenen Personen soll Herr Dr. 
           Dirk Hoffmann zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gewählt 
           werden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem 
           GmbH & Co. KG, Hamburg, als Abschluss- und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu 
           bestellen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie 
           Schaffung eines bedingten Kapitals II und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 26. Juni 2007 wurde der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           25. Juni 2012 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf 
           den Namen lautende Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           100.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens zehn Jahren zu 
           begeben und den Inhabern von Options- bzw. 
           Wandelschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf 
           bis zu insgesamt 6.500.000 neue, auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Options- 
           oder Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Diese Ermächtigung 
           wurde nicht ausgeübt und läuft am 25. Juni 2012 ab. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen nunmehr vor, die folgenden 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           Ermächtigung des Vorstands 
 
 
       a)    Ermächtigungszeitraum und Nennbetrag 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2017 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
             bis zu EUR 100.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 
             zehn Jahren zu begeben und den Inhabern von Options- bzw. 
             Wandelschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte 
             auf bis zu insgesamt 6.500.000 neue, auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe 
             der Options- oder Wandelanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
       b)    Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen zu. Die Options- 
             oder Wandelschuldverschreibungen können auch von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 AktG 
             gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Options- 
             oder Wandelschuldverschreibungen auszuschließen (1) für 
             Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, oder (2) soweit der Ausgabepreis der Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen den nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden zu ermittelnden theoretischen 
             Marktwert der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen 
             nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für gegen Barzahlung 
             ausgegebene Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen mit 
             Options- bzw. Wandlungsrechten und/oder Options- bzw. 
             Wandlungspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am 
             Grundkapital, der insgesamt 10% des Grundkapitals weder zum 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum 
             Zeitpunkt der Ausgabe der Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen übersteigt. Bei Ausnutzung der 
             10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             einzubeziehen. 
 
 
       c)    Umtauschverhältnis, Options- bzw. Wandlungspreis, 
             Verwässerungsschutz 
 
 

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May 18, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

Die Inhaber der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten das Recht oder sind, soweit die Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen dies vorsehen, verpflichtet, ihre 
             Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe der Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft 
             umzutauschen. Das Umtauschverhältnis für Wandelanleihen 
             ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer 
             Teilschuldverschreibung oder des unter dem Nennbetrag 
             liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung 
             durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
             Gesellschaft. Es kann auf ein Umtauschverhältnis mit voller 
             Zahl auf- oder abgerundet sowie gegebenenfalls eine in bar 
             zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Ferner kann 
             vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
             Geld ausgeglichen werden. Die Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen können vorsehen, dass das 
             Umtauschverhältnis bzw. der Options- bzw. Wandlungspreis 
             innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit 
             von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit 
             festgesetzt wird. Die Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
             können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der 
             Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen. 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Optionsausübung 
             bzw. Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
             Options- bzw. Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. 
             Die auszugebenden Aktien haben eine Dividendenberechtigung 
             für alle Geschäftsjahre, für die die Hauptversammlung noch 
             keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie der 
             Gesellschaft wird in Euro festgesetzt. Er muss bei einem 
             variablen Umtauschverhältnis bzw. Options- bzw. 
             Wandlungspreis mindestens 80% des mit dem Umsatz 
             gewichteten, durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder eines vergleichbaren 
             Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             fünf Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung des 
             Vorstands über die Ausgabe der Options- bzw. 
             Wandelschuldverschreibungen betragen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt 
             unberührt. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             den näheren Bestimmungen der Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen angepasst werden, wenn die 
             Gesellschaft während der Options- bzw. Wandlungsfrist unter 
             Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
             Grundkapital erhöht oder weitere Options- bzw. 
             Wandelanleihen begibt oder garantiert und den Inhabern der 
             Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen kein Bezugsrecht 
             in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung 
             des Wandlungsrechts zustehen würde. Die Bedingungen können 
             darüber hinaus für den Fall anderer Kapitalmaßnahmen oder 
             anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung 
             des Wertes der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft führen 
             können, eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte 
             vorsehen. Eine Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises 
             kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- 
             bzw. Wandlungsrechts bewirkt werden. 
 
 
       d)    Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, alle weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und der Ausstattung der Options- und 
             Wandelschuldverschreibungen und deren Bedingungen 
             festzulegen. 
 
 
 
           Satzungsänderungen 
 
 
           § 4 Abs. 4 der Satzung wird angepasst und erhält folgende 
           Fassung: 
 
 
           'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
           6.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.500.000 neuer auf den 
           Inhaber lautender Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
           Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich 
           der Gewährung von Aktien an Inhaber von Options- bzw. 
           Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 28. Juni 2012 bis zum 27. Juni 2017 
           begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach 
           Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihbedingungen auch der 
           Ausgabe von Aktien an Inhaber von Options- bzw. 
           Wandelschuldverschreibungen, die mit Options- bzw. 
           Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die 
           Inhaber der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen von 
           ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder die 
           zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichteten Inhaber von 
           Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur 
           Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen, sofern die Options- 
           bzw. Wandlungsrechte nicht durch Gewährung eigener Aktien 
           bedient werden oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
           eingesetzt werden. Die neuen Aktien sind ab Beginn des 
           Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gewinnberechtigt für alle 
           Geschäftsjahre, für die die Hauptversammlung noch keinen 
           Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat.' 
 
 
           Ermächtigung des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 
           der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von 
           Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im 
           Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die 
           nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt für den Fall 
           der Nichtausnutzung der vorstehenden Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf 
           des Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der 
           Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen 
           für die Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten. 
 
 
   BERICHT DES VORSTANDS 
 
   Bericht des Vorstands gem. §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG zu TOP 7, Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen 
 
   Die Gesellschaft soll die Möglichkeit haben, Eigenkapital auch durch 
   die Emission von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu 
   schaffen, und dadurch eine möglichst hohe Flexibilität in der 
   Refinanzierung erhalten. Insbesondere soll der Vorstand bei Eintritt 
   günstiger Kapitalmarktbedingungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
   der Lage sein, zeitnah eine im Interesse der Gesellschaft liegende 
   Finanzierung in Anspruch nehmen zu können. 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
   Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge und die Herstellung 
   eines praktikablen Bezugsverhältnisses. Dadurch wird die Abwicklung 
   des Bezugsrechts der Aktionäre erleichtert. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen werden entweder über die Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich an Dritte veräußert. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Preis ausgegeben 
   werden, der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, 
   auf günstige Marktkonditionen schnell und kurzfristig reagieren zu 
   können. Indem sie die Konditionen der Options- bzw. Wandelanleihen 
   marktnah festsetzen kann, kann die Gesellschaft bei Zinssatz, Options- 
   bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis für die Gesellschaft günstigere 
   Bedingungen festlegen. Bei Wahrung des Bezugsrechts wären Ausgabepreis 
   und wesentliche Bedingungen demgegenüber spätestens am drittletzten 
   Tag der Bezugsfrist zu veröffentlichen. Bis zum Fristende bestünde 
   dadurch ein zu Sicherheitsabschlägen führendes Marktrisiko. Während 
   der Dauer der Bezugsfrist könnte die Gesellschaft nicht auf 
   Veränderungen der Marktverhältnisse und insbesondere auf rückläufige 
   Aktienkurse reagieren, wodurch die Eigenkapitalbeschaffung erschwert 
   wäre. Zudem wäre infolge der Unsicherheit über das Bezugsverhalten die 
   Platzierung bei Dritten aufwändig, wenn nicht gar gefährdet. Für diese 
   Art des Bezugsrechtsausschlusses gilt gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 1, 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG die Grenze von 10% des Grundkapitals. Der 
   Beschlussvorschlag sieht die Einhaltung dieser Grenze vor, und zwar 
   ggf. auch unter Anrechnung von Aktien, die ebenfalls im Wege eines 
   solchen vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses aus dem bisherigen 

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May 18, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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