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DGAP-HV: Dresdner Factoring AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Dresdner Factoring AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2012 in Dresden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Dresdner Factoring AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Dresdner Factoring AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.06.2012 in Dresden mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
18.05.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Dresdner Factoring AG 
 
   Dresden 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: DFAG99 
   ISIN DE000DFAG997 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   der Dresdner Factoring AG am Mittwoch, den 27. Juni 2012, 11:00 Uhr, 
   in das Kulturrathaus Dresden, Königstraße 15, 01097 Dresden, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte des 
           Vorstands zur Gesellschaft und zum Konzern und des Berichts 
           des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2011 sowie ein 
           erläuternder Bericht des Vorstands nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 
           315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter 
           www.dresdner-factoring.de im Bereich Investor Relations, 
           Rubrik Hauptversammlung, eingesehen werden. 
 
 
           Zu diesem Tagesordnungspunkt wird kein Beschluss gefasst, da 
           Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss festgestellt 
           haben und der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt hat. 
           Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten 
           Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. Die genannten Unterlagen werden vom 
           Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, 
           vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
     Dresdner Factoring AG aus dem Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 
     988.471,91 wie folgt zu verwenden: 
 
   Bilanzgewinn                                    EUR    988.471,91 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,20 je    EUR    504.008,60 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   Einstellung in die Gewinnrücklagen              EUR    484.463,31 
 
   Gewinnvortrag                                   EUR          0,00 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 28. Juni 2012 ausbezahlt. 
 
 
           Die Dresdner Factoring AG hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
           279.957 eigene, nicht dividendenberechtigte Aktien. Sollte 
           sich dieser Bestand bis zum Tag der Hauptversammlung noch 
           ändern, so wird der Hauptversammlung ein entsprechend 
           angepasster Beschlusstext zur Verwendung des Bilanzgewinns 
           vorgelegt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem 
           GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2012 
           ablaufende Geschäftsjahr zu bestellen. Der Abschlussprüfer 
           nimmt auch die Prüfung oder prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2012 vor, soweit diese 
           erfolgen. 
 
 
     6.    Satzungsänderungen 
 
 
     6.1.  Beschlussfassung über den Ausschluss von § 27 a 
           Abs. 1 WpHG 
 
 
           Nach § 27 a Abs. 1 WpHG obliegen dem Inhaber wesentlicher 
           Beteiligungen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte 
           gesetzliche Mitteilungspflichten. Dazu gehört auch die Angabe 
           der Herkunft der für den Stimmrechtserwerb verwendeten Mittel. 
           Nach § 27 a Abs. 1 Satz 3 WpHG kann die Satzung vorsehen, dass 
           die Bestimmung des § 27 a Abs. 1 WpHG keine Anwendung findet. 
           Von dieser Möglichkeit macht die Gesellschaft Gebrauch. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, eine Ergänzung 
           des § 4 der Satzung der Gesellschaft um einen Absatz 4 zu 
           beschließen, der folgenden Wortlaut hat: 
 
 
           'Absatz 4 
 
 
           § 27 a Abs. 1 WpHG findet keine Anwendung.' 
 
 
     6.2.  Redaktionelle Anpassung der Satzung 
 
 
           Zum 1. April 2012 ist der gedruckte Bundesanzeiger eingestellt 
           worden. Seit dem 1. April 2012 wird der elektronische 
           Bundesanzeiger unter dem Namen 'Bundesanzeiger' weitergeführt. 
           Daran soll die Satzung angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
           § 3 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich 
           durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger für die 
           Bundesrepublik Deutschland.' 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
           2012/I sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis 
             spätestens zum 15. Juni 2015 um insgesamt bis zu EUR 
             1.400.000,00 zu erhöhen, wird hiermit im Hinblick auf die 
             Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012/I unter b) 
             bis d) mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
             neuen Genehmigten Kapitals 2012/I aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis spätestens zum 26. Juni 2017 das 
             Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen 
             um insgesamt bis zu EUR 1.400.000,00 durch Ausgabe von bis 
             zu 1.400.000 neuen, auf den Inhaber lautende 
             Nennbetragsaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im 
             Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2012/I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann 
             auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
             von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 
             AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären der Dresdner Factoring 
             AG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen; 
 
 
       -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012/I 
             anzupassen. 
 
 
       d)    § 5 der Satzung wird entsprechend den 
             vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis spätestens zum 26. Juni 2017 das 
             Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen 
             um insgesamt bis zu EUR 1.400.000,00 durch Ausgabe von bis 
             zu 1.400.000 neuen, auf den Inhaber lautende 
             Nennbetragsaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im 
             Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

2012/I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann 
             auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
             von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 
             AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären der Dresdner Factoring 
             AG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen; 
 
 
       -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012/I 
             anzupassen.' 
 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 
   2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet. Der 
   Bericht steht vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im 
   Internet unter www.dresdner-factoring.de im Bereich Investor 
   Relations, Rubrik Hauptversammlung, zum Download zur Verfügung. Der 
   Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals von insgesamt EUR 1.400.000,00 vor. 
   Es soll für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. 
 
   Die Satzung enthält in § 5 das Genehmigte Kapital 2010, das den 
   Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 
   1.400.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Nennbetragsaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage bis zum 15. Juni 
   2015 zu erhöhen. Von diesen Ermächtigungen ist bislang kein Gebrauch 
   gemacht worden. Um der Gesellschaft weiterhin kursschonende 
   Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu ermöglichen, soll der 
   Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch 
   die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien im 
   Nennwert von je EUR 1,00 über die bisherige Geltungsdauer hinaus zu 
   erhöhen. Die Ermächtigung sieht weiterhin vor, dass die neu 
   auszugebenden Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen dann auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 
   Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung 
   übernommen werden können, sie den Aktionären der Dresdner Factoring AG 
   zum Bezug anzubieten. Hierbei handelt es sich nicht um eine 
   Einschränkung des Bezugsrechts, da dem Aktionär mittelbar die gleichen 
   Bezugsrechte gewährt werden wie bei einem direkten Bezug. Aus 
   abwicklungstechnischen Gründen wird jedoch ein Kreditinstitut oder ein 
   nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestelltes Institut 
   zwischengeschaltet, das die Zeichnungswünsche der Aktionäre 
   entgegennimmt und nach Durchführung der Kapitalerhöhung die Aktien 
   gegen Zahlung des Bezugspreises an die bezugsberechtigten Aktionäre 
   liefert. 
 
   Dabei soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auch über einen Ausschluss des Bezugsrechts zu 
   entscheiden. Dies ist der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat. 
 
   Eine Kapitalerhöhung ist stets eine Satzungsänderung und betrifft 
   daher in besonderer Weise die Interessen der Aktionäre. Um einer 
   Verwässerung ihrer Beteiligung zu begegnen, gewährt § 186 AktG jedem 
   Aktionär ein gesetzliches Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
   Einlagen. Dieses gesetzliche Bezugsrecht kann nur unter den besonderen 
   Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 und 4 AktG ausgeschlossen werden. Für 
   den Ausschluss des Bezugsrechts beim Genehmigten Kapital regelt § 203 
   Abs. 2 AktG, die Ermächtigung könne vorsehen, dass der Vorstand über 
   den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet. Nach § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG, der für die Satzungsänderung gilt, hat der Vorstand der 
   Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den 
   teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen: 
 
   Der Vorstand wird sich bei der Frage, ob im Einzelfall ein 
   Bezugsrechtsausschluss teilweise oder insgesamt erfolgen soll, nur vom 
   Interesse der Gesellschaft und von den abwägungsrelevanten Interessen 
   der Aktionäre leiten lassen. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die 
   Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig, flexibel 
   und kostengünstig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren 
   zu können. Der Vorschlag hierzu liegt im Rahmen der gesetzlichen 
   Regelung; die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
   werden angemessen gewahrt. Dies geschieht auch über § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG, der den Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall an die 
   zusätzliche Voraussetzung knüpft, dass die kapitale Erhöhung gegen 
   Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Dem 
   Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird also durch die 
   Verpflichtung Rechnung getragen, die neuen Aktien so börsenkursnah wie 
   möglich zu platzieren. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom 
   Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre ist insoweit nicht ersichtlich. 
   Darüber hinaus wird sich der Vorstand bei einer Inanspruchnahme der 
   Ermächtigung um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien 
   besonders bemühen. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im Fall einer 
   Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aufrecht erhalten 
   möchten, haben aufgrund des liquiden Marktes für die Aktien der 
   Gesellschaft ohnehin die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von 
   Aktien auch über die Börse zu erwerben. 
 
   Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen unter 
   Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist zum Zwecke des etwaigen 
   Erwerbs von Beteiligungen an anderen Unternehmen geboten, für den ein 
   entsprechender Kapitalbedarf erforderlich sein kann. Das Genehmigte 
   Kapital gibt hier der Gesellschaft die Möglichkeit, in geeigneten 
   Einzelfällen Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen 
   gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Durch die 
   Möglichkeit, im Einzelfall den Erwerb einer entsprechenden Beteiligung 
   durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft an den Veräußerer zu 
   bezahlen, hat die Gesellschaft die Chance, eine Expansion und/oder 
   Komplettierung ihres Tätigkeitsgebiets ohne eine Belastung ihrer 
   Liquidität durchzuführen. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der 
   Einsatz dieses Instruments geeignet, notwendig, verhältnismäßig und 
   für die Aktionäre wirtschaftlich vertretbar ist. Erst danach wird er 
   sich um die Zustimmung des Aufsichtsrats bemühen. Die Einräumung der 
   Ermächtigung zu einer solchen Vorgehensweise erspart dann zugleich den 
   ansonsten entstehenden Zeit- und Kostenaufwand für die zusätzliche 
   Einberufung einer gesonderten Hauptversammlung zum Beschluss über 
   einen entsprechenden konkreten Fall. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht 
   ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre 
   Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der 
   Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der unten genannten Adresse 
   bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 20. Juni 2012 zugehen. 
 
   Dresdner Factoring AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Fax: +49 (0)89 21027 289 
   E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
   Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung 
   befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem 
   Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn (0:00 Uhr) des 6. 
   Juni 2012 zu beziehen (Nachweisstichtag). 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.