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DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2012 in Schöneck/Vogtland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: GK Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GK Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2012 in Schöneck/Vogtland mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
21.05.2012 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   GK SOFTWARE AG 
 
   Unternehmenssitz Schöneck 
 
   WKN 757142 
   ISIN DE 000 7 571 424 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
           Donnerstag, den 28. Juni 2012 
 
 
           um 14:00 Uhr im IFA Hotel, Hohe Reuth 5 (Raum 
           Aschberg) 
 
 
           in 08261 Schöneck 
 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der GK SOFTWARE AG ein. 
 
     I     Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts sowie des gebilligten Konzernabschlusses 
           (IFRS) und des Konzernlageberichts der GK SOFTWARE AG für das 
           Geschäftsjahr 2011 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über 
           das Geschäftsjahr 2011 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB). 
 
 
           Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des 
           Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung, neben seinem 
           erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, die nachfolgenden genannten Vorlagen 
           zugänglich: 
 
 
       *     den festgestellten Jahresabschluss der GK 
             SOFTWARE AG zum 31. Dezember 2011, 
 
 
       *     den Lagebericht, 
 
 
       *     den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 
             2011, 
 
 
       *     den Konzernlagebericht, 
 
 
       *     den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
 
 
       *     den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
             des Bilanzgewinns. 
 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
           http://investor.gk-software.com unter dem Menüpunkt 
           Hauptversammlung und in den Geschäftsräumen am Sitz der GK 
           SOFTWARE AG, Waldstraße 7, 08261 Schöneck, eingesehen werden. 
           Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner 
           werden die Unterlagen auf der Hauptversammlung zugänglich 
           sein. 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 
           Aktiengesetz am 16. April 2012 gebilligt und damit den 
           Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung 
           des Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
           Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 
           Aktiengesetz nicht erforderlich. Jahresabschluss, Lagebericht, 
           Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bericht des 
           Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie der erläuternde 
           Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB der Hauptversammlung zugänglich zu 
           machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer 
           Beschlussfassung bedarf. Der Vorstand wird die vorgelegten 
           Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
           Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
           Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der 
           Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter 
           Tagesordnungspunkt 2 gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           GK SOFTWARE AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2011 in Höhe 
           von EUR 5.305.398,04 wie folgt zu verwenden: 
 
 
  Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je  =  EUR    895.000,00 
  dividendenberechtigter Stückaktie für das 
  abgelaufene Geschäftsjahr 2011 
 
  Vortrag auf neue Rechnung                     =  EUR  4.410.398,04 
 
  Bilanzgewinn                                  =  EUR  5.305.398,04 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Vorstands 
 
 
           Der Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
           Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
           Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats 
           für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
           und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 sowie, 
           für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für 
           den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht für das 
           erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungs- und 
           Steuerberatungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dresden, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu 
           wählen. 
 
 
           Für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der 
           Zwischenlagebericht des Halbjahresfinanzberichts für das erste 
           Halbjahr des Geschäftsjahres 2012 einer prüferischen 
           Durchsicht unterzogen werden sollen, schlägt der Aufsichtsrat 
           vor, die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 
           Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Dresden, zum Abschlussprüfer für diese Durchsicht zu wählen. 
 
 
     6.    Genehmigtes Kapital 
 
 
           Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die 
           Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 15. Mai 2008 zu Punkt 12 der 
           damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das 
           Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 625.000 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital § 4b der Satzung), wurde im Umfang von 
           EUR 125.000 ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital beträgt damit 
           derzeit noch EUR 500.000. Die bestehende Ermächtigung wird am 
           14. Mai 2013 auslaufen. Die Ermächtigung soll, soweit sie noch 
           nicht ausgenutzt worden ist, aufgehoben und durch ein neues 
           Genehmigtes Kapital im Umfang von EUR 895.000 ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
     a.    Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 15. Mai 2008 zu Punkt 12 der 
           damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des 
           Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft bis zum 14. Mai 2013 um bis zu EUR 625.000 zu 
           erhöhen sowie das bestehende Genehmigte Kapital in § 4b der 
           Satzung, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 
           aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Aufhebung von der Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht 
           worden ist. 
 
 
     b.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Grundkapital bis zum 27. Juni 2017 durch einmalige oder 
           mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           nennwertloser Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um 
           bis zu insgesamt EUR 895.000 zu erhöhen. Dabei muss sich die 
           Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das 
           Grundkapital. 
 
 
           Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
           Unternehmen i. S. v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       (1)   soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen; 
 
 
       (2)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
             insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
             sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
             stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
       (3)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben 
             werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den Börsenpreis 
             der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
             börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
             des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind andere 
             Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
             Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen, oder Aktienoptionen 
             auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
             Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
 
           Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, 
           den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
           insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach 
           Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
     c.    Satzungsänderung in Anpassung an die Schaffung 
           eines neuen Genehmigten Kapitals 
 
 
           § 4b der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
           »Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. 
           Juni 2012 ermächtigt worden, bis zum 27. Juni 2017 das 
           Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige 
           oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 895.000 neuer, auf den 
           Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 895.000 zu 
           erhöhen. Dabei steht den Aktionären ein Bezugsrecht auf die 
           neuen Aktien zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand 
           ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       (1)   soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen; 
 
 
       (2)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
             insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
             sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
             stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
       (3)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
             ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den 
             Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
             bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
             unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
             des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind andere 
             Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
             Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Aktienoptionen 
             auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
             Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
 
           Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, 
           den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
           insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach 
           Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.« 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Vorstands gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 
           2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung 
           des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals auszuschließen, ist im 
           Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der Bericht 
           wird von der Einberufung an auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter http://investor.gk-software.com unter dem 
           Menüpunkt Hauptversammlung und in der ordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
 
             SCHRIFTLICHER BERICHT DES VORSTANDS ZU PUNKT 6. 
             DER TAGESORDNUNG GEM. §§ 203 ABS. 2 S. 2, 186 ABS. 4 SATZ 2 
             AKTG ÜBER DIE GRÜNDE FÜR DIE ERMÄCHTIGUNG DES VORSTANDS, DAS 
             BEZUGSRECHT DER AKTIONÄRE BEI DER AUSNUTZUNG DES GENEHMIGTEN 
             KAPITALS AUSZUSCHLIEßEN. 
 
 
             Aufgrund der Tatsache, dass die bestehende Ermächtigung, das 
             Grundkapital zu erhöhen, teilweise ausgenutzt ist und am 14. 
             Mai 2013 ausläuft, soll bereits jetzt ein neues Genehmigtes 
             Kapital geschaffen werden, um dem Vorstand auch langfristig 
             die Möglichkeit zu geben, flexibel auf die 
             Kapitalbedürfnisse der Gesellschaft zu reagieren. Vorstand 
             und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung zu 
             Punkt 6. der Tagesordnung vor, den Vorstand zu ermächtigen, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
             Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
             neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien 
             gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 895.000 zu 
             erhöhen. Die Ermächtigung ist bis zum 27. Juni 2017 
             befristet. Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten obliegt 
             dem Vorstand. 
 
 
             Das Genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, 
             sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen 
             Konditionen zu beschaffen. 
 
 
             Im Fall der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist den 
             Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das 
             Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals in 
             bestimmten Fällen ausgeschlossen werden: 
 
 
             Tagesordnungspunkt 6. b) (1) erlaubt den Ausschluss des 
             Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, soweit dies 
             erforderlich ist. Dies ist eine Maßnahme, die aus 
             technischen Gründen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, 
             insbesondere zur Herstellung eines praktikablen 
             Bezugsverhältnisses, erforderlich und angemessen ist. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert 
             die Abwicklung der Zuteilung von Bezugsrechten und deren 
             Ausübung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
             Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder 
             durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
             bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
             Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf 
             Spitzenbeträge gering. 
 
 
             Tagesordnungspunkt 6. b) (2) ermächtigt den Vorstand, das 
             Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
             sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere 
             zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
             Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
             Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Hierdurch wird der 
             Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, 
             um sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell, flexibel und 
             liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer 
             Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft 
             ausnutzen zu können. Häufig verlangen die Verkäufer 
             attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung Aktien des 
             Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche Erwerbschancen 
             nutzen kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.