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Dow Jones News
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DGAP-HV: Deufol Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Deufol Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2012 in Stadthalle Hofheim, Chinonplatz 4, 65719 Hofheim am Taunus mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Deufol Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Deufol Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.07.2012 in Stadthalle Hofheim, Chinonplatz 4, 
65719 Hofheim am Taunus mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
23.05.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Deufol Aktiengesellschaft 
 
   Hofheim am Taunus 
 
   - ISIN: DE 0005101505 - 
   - WKN: 510150 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der 
 
   am Mittwoch, dem 4. Juli 2012, um 10:00 Uhr 
 
 
   in der Stadthalle Hofheim, Chinonplatz 4, 65719 Hofheim am Taunus, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Deufol AG und den Konzern, des Berichts 
           des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 
           HGB für das Geschäftsjahr 2011 
           Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.deufol.com im Bereich 'Investor & Public Relations' unter 
           dem Punkt 'Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
           durch die Hauptversammlung entfällt daher. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2011 in Höhe von 9.410.859,78 EUR wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,03 EUR je      = 
   dividendenberechtigter Aktie                      1.313.209,65 
                                                     EUR 
 
   und Vortrag des Restbetrages auf neue Rechnung    = 
                                                     8.097.650,13 
                                                     EUR 
 
 
 
           Die vorstehende Dividendensumme und der vorstehende auf neue 
           Rechnung vorzutragende Restbetrag basieren auf der im 
           Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger dividendenberechtigten 
           Aktien in Höhe von 43.773.655. 
 
 
           Die Zahl der im Zeitpunkt der Einberufung 
           dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. 
           In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,03 
           EUR je dividendenberechtigter Aktie der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie 
           folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
           Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich 
           der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
           Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und 
           damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue 
           Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
       3.1   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Vorstands, Herrn Andreas Bargende, für das 
             Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung zu erteilen. 
 
 
       3.2   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Vorstands, Herrn Tammo Fey, für das 
             Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung zu erteilen. 
 
 
       3.3   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Vorstands, Herrn Detlef Hübner, für das 
             Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
       3.4   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Vorstands, Dr. Tillmann Blaschke, für den 
             Zeitraum ab dem 1. Juli 2011 für das Geschäftsjahr 2011 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
       4.1   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Georg Melzer, für das 
             Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung zu erteilen. 
 
 
       4.2   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Helmut Olivier, für das 
             Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
       4.3   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Prof. Dr. Wolfgang König, 
             für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
       4.4   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Wulf Matthias, für den 
             Zeitraum ab dem 24. November 2011 für das Geschäftsjahr 2011 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton 
           AG, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Umwandlung der Deufol AG 
           in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, wobei 
           gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den 
           Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste 
           Geschäftsjahr der Deufol SE (§ 7 des Umwandlungsplans) und den 
           Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder des ersten 
           Verwaltungsrates der Deufol SE (§ 9 Abs. 3 der Satzung der 
           Deufol SE, die den zur Beschlussfassung vorgelegten 
           Umwandlungsplan als Anlage beigefügt ist) unterbreitet: 
 
 
           Dem Umwandlungsplan vom 16. Mai 2012 (UR-Nr. 82/2012-J der 
           Notarin Nicole Junghänel, mit dem Amtssitz in Hofheim/Taunus) 
           über die Umwandlung der Deufol Aktiengesellschaft in eine 
           Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird 
           zugestimmt. Die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte 
           Satzung der Deufol SE wird genehmigt. Der Umwandlungsplan und 
           die Satzung der Deufol SE haben den folgenden Wortlaut: 
 
 
       Umwandlungsplan über die formwechselnde Umwandlung der Deufol 
   Aktiengesellschaft, Hofheim am Taunus, in die Rechtsform der Societas 
                               Europaea (SE) 
 
                                 Präambel 
 
 
           Die Deufol Aktiengesellschaft ('Deufol AG' oder 'Gesellschaft') 
           ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in 
           Hofheim am Taunus (Wallau), Deutschland. Sie ist im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 
           46331 eingetragen. Die Geschäftsadresse der Deufol AG lautet: 
           Johannes-Gutenberg-Straße 5, 65719 Hofheim am Taunus, 
           Deutschland. Die Deufol AG ist die Obergesellschaft des Deufol 
           Konzerns ('Deufol Konzern') und hält direkt bzw. indirekt die 
           Anteile an den zum Deufol Konzern gehörenden Gesellschaften. 
           Das Grundkapital der Deufol AG beträgt zum heutigen Datum 
           43.773.655,00 EUR und ist eingeteilt in 43.773.655 Stückaktien 
           ohne Nennbetrag. Der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital 
           der Deufol AG beträgt 1 EUR je Aktie. Gemäß § 6 Absatz 1 der 
           Satzung der Deufol AG handelt es sich bei den Aktien um 
           Inhaberaktien. 
           Die Deufol AG soll gemäß Artikel 2 Abs. 4 in Verbindung mit 
           Artikel 37 der Verordnung (EG) Nummer 2157 aus 2001 des Rates 
           vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
           (SE) ('SE-VO') in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
           Europaea, SE) mit der Firma Deufol SE' formwechselnd 
           umgewandelt werden. Darüber hinaus kommt das Gesetz zur 
           Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 2157/2001 des Rates vom 
           08.10.2001 über das Statut der europäischen Gesellschaft (SE) 
           vom 22.12.2004 ('SEAG') in der Fassung vom 30.06.2009 zur 
           Anwendung. Die Rechtsform der SE ist eine auf europäischem 
           Recht gründende supernationale Rechtsform für 
           Aktiengesellschaften. 
           Der Deufol Konzern ist ein internationales Unternehmen mit 
           einem klaren europäischen Fokus. Die der Hauptversammlung der 
           Deufol AG vorgeschlagene Umwandlung in die Rechtsform der 
           europäischen Gesellschaft ist Ausdruck der zunehmenden 
           Internationalität des Deufol Konzerns. Durch die Umwandlung 
           der Rechtsform und die Einführung des 'one-board-System' soll 
           die Gesellschaft internationale Gepflogenheiten im nahezu 
           gesamten europäischen und angelsächsisch geprägten Ausland, in 
           dem das System des deutschen Aktienrechts fremd ist, angepasst 
           werden. Zudem soll die Wahrnehmung des Deufol Konzerns als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Deufol Aktiengesellschaft: -2-

länderübergreifend agierender internationaler und moderner 
           Konzern mit einheitlicher Leitung geprägt werden. Durch die 
           gleichzeitige Umstellung der Inhaberaktien auf Namensaktien 
           soll außerdem eine größere Transparenz der Aktionärsstruktur 
           hergestellt werden. Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre 
           Hauptverwaltung in Deutschland beibehalten. 
           Der Vorstand der Deufol AG stellt daher den folgenden 
           Umwandlungsplan auf: 
 
 
          § 1    Umwandlung der Deufol AG in die Deufol SE 
 
             Die Deufol AG wird gemäß Artikel 2 Abs. 4 in 
             Verbindung mit Artikel 37 SE-VO in eine europäische 
             Gesellschaft (Societas Europaea, SE) formwechselnd 
             umgewandelt. 
             Die Deufol AG hat zahlreiche Tochtergesellschaften, die dem 
             Recht anderer Mitgliedsstaaten unterliegen, unter anderem 
             die Deufol België N.V. mit Sitz in Tienen, Belgien, 
             gegründet am 10.12.1998, die unter der Registernummer 
             0464.886.257 beim Rechtspersonenregister Leuven, Belgien 
             eingetragen ist. Die Deufol AG hat damit seit mehr als zwei 
             Jahren eine Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen 
             Mitgliedsstaates unterliegt. Die Voraussetzung gemäß Artikel 
             2 Abs. 4 SE-VO für eine Umwandlung der Deufol AG in die 
             Deufol SE ist damit erfüllt. Die formwechselnde Umwandlung 
             der Deufol AG in eine SE hat weder die Auflösung der Deufol 
             AG noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur 
             Folge. Eine Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung 
             der Identität des Rechtsträgers nicht statt. Die Deufol AG 
             besteht in der Rechtsform der SE weiter. Die Beteiligung der 
             Aktionäre an der Gesellschaft besteht unverändert fort. 
 
 
 
 
          § 2    Wirksamwerden der Umwandlung 
 
 
             Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung im 
             Handelsregister wirksam ('Umwandlungszeitpunkt'). 
 
 
 
          § 3    Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der Deufol SE 
 
 
 
 
         3.1   Die Firma der SE lautet 'Deufol SE'. 
 
 
         3.2   Der Sitz der Deufol SE ist Hofheim am Taunus 
               (Wallau), Deutschland. Dort befindet sich auch ihre 
               Hauptverwaltung. 
 
 
         3.3   Der Gegenstand des Unternehmens ist die 
               Verwaltung bestehender und noch zu erwerbender 
               Beteiligungen sowie die Tätigkeit als geschäftsleitende 
               Holdinggesellschaft, insbesondere für Logistik, IT sowie 
               Consulting-Unternehmen. 
 
 
         3.4   Die Deufol SE erhält die als Anlage beigefügte 
               Satzung. Die Satzung der Deufol SE ist Bestandteil dieses 
               Umwandlungsplanes. 
 
 
         3.5   Das gesamte Grundkapital der Deufol AG in der 
               zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeitige Höhe 
               43.773.655,00 EUR) und in der zu diesem Zeitpunkt 
               bestehenden Einteilung in auf den Namen lautende 
               Stückaktien ohne Nennbetrag (derzeitige Stückzahl 
               43.773.655) wird zum Grundkapital der Deufol SE. Die 
               Personen und Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt 
               Aktionäre der Deufol AG sind, werden Aktionäre der Deufol 
               SE. Sie werden in dem selben Umfang und mit der selben 
               Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der Deufol SE 
               beteiligt, wie sie es unmittelbar vor Wirksamwerden der 
               Umwandlung am Grundkapital der Deufol AG waren. Der 
               rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital 
               (derzeit 1,00 EUR) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar 
               vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht. Nach § 6 Absatz 
               1 der Satzung der Deufol SE wird es sich bei den Aktien 
               nicht mehr um Inhaberaktien, sondern um Namensaktien 
               handeln. 
 
 
         3.6   Zum Umwandlungszeitpunkt entsprechen 
 
 
           (i)   die Grundkapitalziffer mit der Einteilung in 
                 Stückaktien gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung der Deufol SE 
                 der Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien 
                 gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung der Deufol AG, 
 
 
           (ii)  das bedingte Kapital gemäß § 5 Absatz 4 und 5 
                 der Satzung der Deufol SE dem bedingten Kapital gemäß § 
                 5 Absatz 4 und 5 der Satzung der Deufol AG und 
 
 
           (iii) das dreifach genehmigte Kapital gemäß § 5 
                 Absatz 3 der Satzung der Deufol SE dem nicht 
                 abgelaufenen genehmigten Kapital gemäß § 5 Absatz 3 der 
                 Satzung der Deufol AG. 
 
 
 
               Der Aufsichtsrat der Deufol AG wird ermächtigt und 
               angewiesen, etwaige sich ergebende Änderungen der Fassung 
               der beigefügten SE-Satzung vor Eintragung der 
               formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister 
               vorzunehmen. 
 
 
         3.7   Die Aktionäre, die der Umwandlung 
               widersprechen, erhalten kein Angebot auf Barabfindung, da 
               dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. 
 
 
 
 
          § 4    Organe der Gesellschaft, Geschäftsführung der Direktoren 
 
 
 
 
         4.1   Die Organe der Deufol SE sind gemäß § 7 Absatz 
               2 der Satzung der Deufol SE der Verwaltungsrat und die 
               Hauptversammlung. 
 
 
         4.2   Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung der Deufol SE 
               besteht der Verwaltungsrat aus mindestens drei 
               Mitgliedern. Die für die Wahl des Verwaltungsrates 
               vorgeschlagenen Personen ergeben sich aus § 9 Abs. 3 der 
               in Anlage beigefügten Satzung. Die Bestellung des ersten 
               Verwaltungsrates erfolgt für einen Zeitraum bis zur 
               Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
               für das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft beschließt 
               und endet in jedem Fall spätestens drei Jahre nach der 
               Bestellung. 
 
 
         4.3   Der Verwaltungsrat bestellt gemäß § 14 Absatz 1 
               der Satzung der Deufol SE die geschäftsführenden 
               Direktoren der Gesellschaft sowie deren Stellvertreter und 
               ernennt den bzw. die Chief Executive Officers. Die 
               geschäftsführenden Direktoren führen gemäß § 14 Absatz 3 
               der Satzung der Deufol SE die Geschäfte der Gesellschaft 
               nach Maßgabe des geltenden Rechts, dieser Satzung, der 
               Geschäftsordnung für die Geschäftsführenden Direktoren und 
               den Weisungen des Verwaltungsrats. 
 
 
 
 
          § 5    Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer 
 
 
 
 
         5.1   Zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer 
               im Deufol Konzern AG ist das Verhandlungsverfahren zu 
               durchlaufen, welches das SE-Beteiligungsgesetz ('SEBG') 
               hierfür vorsieht. Das SEBG setzt die europäische 
               Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur 
               Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft 
               hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer in das 
               deutsche Recht um. Es sieht Verhandlungen zwischen der 
               Unternehmensleitung der Gründungsgesellschaft - hier: der 
               Deufol AG - und dem besonderen Verhandlungsgremium ('BVG') 
               vor. 
               Das BVG setzt sich im Fall einer SE-Gründung durch 
               Umwandlung aus Vertretern der Arbeitnehmer sowohl der an 
               der Umwandlung unmittelbar beteiligten Gesellschaft - hier 
               der Deufol AG - als auch ihrer Tochtergesellschaften und 
               Betriebe zusammen, soweit deren Arbeitnehmer in einem 
               Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens 
               über den Europäischen Wirtschaftsraum ('Mitgliedstaat') 
               beschäftigt sind. Einzubeziehen sind diejenigen 
               Tochtergesellschaften und Betriebe (von 
               Tochtergesellschaften), welche von der Deufol AG 
               unmittelbar oder mittelbar beherrscht werden. Eine 
               Beherrschung ist nach Maßgabe der Definition in der 
               Richtlinie 94/95 EG über die Europäischen Betriebsräte 
               festzustellen, die auch im Europäische Betriebsräte-Gesetz 
               ('EBRG') ausformuliert ist. Die Deufol AG beherrscht 
               unmittelbar oder mittelbar Tochtergesellschaften in 
               Belgien, Italien, Österreich, Slowakei und Tschechien 
               (Deufol AG und ihre unmittelbaren oder mittelbaren 
               Tochtergesellschaften werden nachfolgend auch 
               zusammenfassend 'Deufol-Konzern' genannt). 
               Die Anzahl der auf die einzelnen Mitgliedstaaten 
               entfallenden Sitze im BVG richtet sich gemäß den 
               Bestimmungen des SEBG nach der Anzahl der im jeweiligen 
               Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer. Zur 
               Zusammensetzung des BVG des Deufol-Konzerns siehe 
               nachfolgend Ziffer 5.4. 
 
 
         5.2   Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der 

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May 23, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der 
               Arbeitnehmer in der SE. Wenn keine solche Vereinbarung 
               abgeschlossen werden sollte, kommt die vom SEBG 
               vorgesehene gesetzliche Auffangregelung zur Anwendung 
               (siehe nachfolgend Ziffer 5.7). 
               Der Umfang und der Inhalt der Beteiligungsrechte der 
               Arbeitnehmer ist in § 2 SEBG wie folgt definiert: 
               Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet jedes Verfahren - 
               einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und 
               Mitbestimmung -, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer 
               auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss 
               nehmen können (§ 2 Absatz 8 SEBG). 
               Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeitnehmern und 
               ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung, Anhörung, 
               Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung zustehen. 
               Hierzu kann auch die Wahrnehmung dieser Rechte in den 
               Konzernunternehmen der SE gehören (§ 2 Absatz 9 SEBG). 
               Unterrichtung bezeichnet die Unterrichtung des 
               SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch 
               die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE 
               selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen 
               ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen 
               oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf 
               der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. 
               Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung sind so zu 
               wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu 
               erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und 
               gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE 
               vorzubereiten (§ 2 Absatz 10 SEBG). 
               Anhörung bezeichnet die Einrichtung eines Dialogs und 
               eines Meinungsaustauschs zwischen dem SE-Betriebsrat oder 
               anderer Arbeitnehmervertreter und der Leitung der SE oder 
               einer anderen zuständigen mit eigenen 
               Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene. 
               Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem 
               SE-Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten 
               Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten 
               Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rahmen 
               des Entscheidungsprozesses innerhalb der SE berücksichtigt 
               werden kann (§ 2 Absatz 11 SEBG). 
               Nach § 2 Absatz 12 SEBG bedeutet Mitbestimmung die 
               Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten 
               einer Gesellschaft durch 
 
 
           (i)   die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der 
                 Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der 
                 Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder 
 
 
           (ii)  die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung 
                 eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder 
                 Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder 
                 abzulehnen. 
 
 
 
         5.3   Die Einleitung des Verfahrens zur Regelung der 
               Arbeitnehmerbeteiligung in der Deufol SE hat nach den 
               Vorschriften des SEBG zu erfolgen. Diese schreiben vor, 
               dass die Leitung der an der Umwandlung beteiligten 
               Gesellschaft - hier: der Vorstand der Deufol AG - im 
               ersten Schritt die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertretungen 
               über die beabsichtigte Umwandlung informiert und zur 
               Bildung des BVG auffordert. 
               Die Information der Arbeitnehmervertretungen bzw. der 
               Arbeitnehmer erstreckt sich gemäß § 4 SEBG auf (i) die 
               Identität und Struktur der an der Umwandlung beteiligten 
               Gesellschaft - hier also der Deufol AG - sowie der von der 
               Umwandlung betroffenen Tochtergesellschaften und 
               betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die 
               Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und 
               Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die 
               Zahl der zum Zeitpunkt der Information in diesen 
               Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten 
               Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl 
               der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, und 
               (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt der 
               Information Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser 
               Gesellschaften zustehen. 
               Der Vorstand der Deufol AG wird die 
               Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer in Deutschland 
               sowie in den Mitgliedstaaten, in denen der Deufol-Konzern 
               Arbeitnehmer beschäftigt (dies sind: Belgien, Tschechien, 
               Slowakei, Österreich und Italien) mit Schreiben, welche 
               unverzüglich nach dem Tage der Offenlegung des 
               Umwandlungsplanes versendet bzw. an den betriebsüblichen 
               Stellen ausgehangen werden, über die beabsichtigte 
               Umwandlung der Deufol AG in die Rechtsform der SE 
               informieren und zur Bildung des BVG auffordern. 
 
 
         5.4   Bildung und Zusammensetzung des BVG richteten 
               sich vorliegend nach § 5 Abs. 1 SEBG. 
               Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer 
               der beteiligten Gesellschaften - hier: der Deufol AG -, 
               ihrer betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen 
               Betriebe sind danach Mitglieder für das BVG zu wählen oder 
               zu bestellen. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat 
               beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl 
               der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer 
               der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen 
               Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder einen 
               Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem 
               Mitgliedstaat in das BVG zu wählen und zu bestellen. 
               Ausgehend von den Arbeitnehmerzahlen der Gesellschaften 
               des Deufol-Konzerns in den Mitgliedstaaten der 
               Europäischen Union (einschließlich Deutschland) wird sich 
               folgende Sitzverteilung im BVG ergeben: 
 
 
  Land               Anzahl der    Anteil an       Sitze im BVG 
                     Arbeitnehmer  Gesamtzahl der 
                                   Arbeitnehmer 
                                   (gerundet) 
 
  Deutschland        1566          69,69 %         7 
 
  Belgien            400           17,80 %         2 
 
  Italien            59            2,63 %          1 
 
  Österreich         24            1,07 %          - 
 
  Tschechien         162           7,21 %          1 
 
  Slowakei           36            1,60 %          1 
 
  Gesamt (6 Länder)  2.247         100 %           12 
 
 
               Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des BVG aus den 
               einzelnen Mitgliedstaaten richtet sich nach den jeweiligen 
               nationalen Vorschriften (für Deutschland siehe unten 
               Ziffer 5.5). 
               Soweit es in einzelnen Ländern zur Bestellung bzw. Wahl 
               der BVG-Mitglieder durch die zuständigen Gremien bzw. 
               Arbeitnehmer nicht kommen sollte, werden solche Länder im 
               BVG nicht repräsentiert sein. 
               Österreich wird aufgrund entgegenstehender nationaler 
               Vorschriften voraussichtlich kein Mitglied in das BVG 
               entsenden. Dies deshalb, weil die aus Österreich zu 
               entsendenden Mitglieder in das BVG aus dem Kreis der 
               Betriebsratsmitglieder ernannt werden. Ein Betriebsrat 
               existiert bei der dortigen Deufol Austria GmbH aber 
               aktuell nicht. Soweit sich dort ein Betriebsrat 
               konstituieren sollte, ist die Entsendung eines Mitgliedes 
               in das BVG möglich. In diesem Fall würde das BVG aus 13 
               Mitgliedern bestehen. 
 
 
         5.5   Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SEBG werden die 
               Mitglieder des BVG, die auf die in Deutschland 
               beschäftigten Arbeitnehmer der an der Gründung der SE 
               beteiligten Gesellschaften, betroffenen 
               Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe entfallen, 
               von einem Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl 
               gewählt. Das Wahlgremium vertritt dabei nach § 8 Abs. 2 
               Satz 2 SEBG auch solche Arbeitnehmer, die in ihren 
               Betrieben oder Unternehmen keinen Betriebsrat gewählt 
               haben. 
               Die Zusammensetzung des Wahlgremiums richtet sich danach, 
               welche Arbeitnehmervertretungen bei der 
               Gründungsgesellschaft, einer betroffenen 
               Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb 
               vorhanden sind. Dabei sollen die Arbeitnehmervertretungen, 
               die auf der jeweils höchsten Ebene der Betriebsräte 
               vorhanden sind, die Aufgabe der Wahl übernehmen. Ist aus 
               dem Inland nur eine Unternehmensgruppe an der SE-Gründung 
               beteiligt, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des 

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May 23, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.