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Dow Jones News
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DGAP-HV: Deufol Aktiengesellschaft: -9-

DJ DGAP-HV: Deufol Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2012 in Stadthalle Hofheim, Chinonplatz 4, 65719 Hofheim am Taunus mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Deufol Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Deufol Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.07.2012 in Stadthalle Hofheim, Chinonplatz 4, 
65719 Hofheim am Taunus mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
23.05.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Deufol Aktiengesellschaft 
 
   Hofheim am Taunus 
 
   - ISIN: DE 0005101505 - 
   - WKN: 510150 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der 
 
   am Mittwoch, dem 4. Juli 2012, um 10:00 Uhr 
 
 
   in der Stadthalle Hofheim, Chinonplatz 4, 65719 Hofheim am Taunus, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Deufol AG und den Konzern, des Berichts 
           des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 
           HGB für das Geschäftsjahr 2011 
           Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.deufol.com im Bereich 'Investor & Public Relations' unter 
           dem Punkt 'Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
           durch die Hauptversammlung entfällt daher. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2011 in Höhe von 9.410.859,78 EUR wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,03 EUR je      = 
   dividendenberechtigter Aktie                      1.313.209,65 
                                                     EUR 
 
   und Vortrag des Restbetrages auf neue Rechnung    = 
                                                     8.097.650,13 
                                                     EUR 
 
 
 
           Die vorstehende Dividendensumme und der vorstehende auf neue 
           Rechnung vorzutragende Restbetrag basieren auf der im 
           Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger dividendenberechtigten 
           Aktien in Höhe von 43.773.655. 
 
 
           Die Zahl der im Zeitpunkt der Einberufung 
           dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. 
           In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,03 
           EUR je dividendenberechtigter Aktie der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie 
           folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
           Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich 
           der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
           Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und 
           damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue 
           Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
       3.1   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Vorstands, Herrn Andreas Bargende, für das 
             Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung zu erteilen. 
 
 
       3.2   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Vorstands, Herrn Tammo Fey, für das 
             Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung zu erteilen. 
 
 
       3.3   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Vorstands, Herrn Detlef Hübner, für das 
             Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
       3.4   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Vorstands, Dr. Tillmann Blaschke, für den 
             Zeitraum ab dem 1. Juli 2011 für das Geschäftsjahr 2011 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
       4.1   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Georg Melzer, für das 
             Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung zu erteilen. 
 
 
       4.2   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Helmut Olivier, für das 
             Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
       4.3   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Prof. Dr. Wolfgang König, 
             für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
       4.4   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
             Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Wulf Matthias, für den 
             Zeitraum ab dem 24. November 2011 für das Geschäftsjahr 2011 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton 
           AG, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Umwandlung der Deufol AG 
           in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, wobei 
           gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den 
           Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste 
           Geschäftsjahr der Deufol SE (§ 7 des Umwandlungsplans) und den 
           Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder des ersten 
           Verwaltungsrates der Deufol SE (§ 9 Abs. 3 der Satzung der 
           Deufol SE, die den zur Beschlussfassung vorgelegten 
           Umwandlungsplan als Anlage beigefügt ist) unterbreitet: 
 
 
           Dem Umwandlungsplan vom 16. Mai 2012 (UR-Nr. 82/2012-J der 
           Notarin Nicole Junghänel, mit dem Amtssitz in Hofheim/Taunus) 
           über die Umwandlung der Deufol Aktiengesellschaft in eine 
           Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird 
           zugestimmt. Die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte 
           Satzung der Deufol SE wird genehmigt. Der Umwandlungsplan und 
           die Satzung der Deufol SE haben den folgenden Wortlaut: 
 
 
       Umwandlungsplan über die formwechselnde Umwandlung der Deufol 
   Aktiengesellschaft, Hofheim am Taunus, in die Rechtsform der Societas 
                               Europaea (SE) 
 
                                 Präambel 
 
 
           Die Deufol Aktiengesellschaft ('Deufol AG' oder 'Gesellschaft') 
           ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in 
           Hofheim am Taunus (Wallau), Deutschland. Sie ist im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 
           46331 eingetragen. Die Geschäftsadresse der Deufol AG lautet: 
           Johannes-Gutenberg-Straße 5, 65719 Hofheim am Taunus, 
           Deutschland. Die Deufol AG ist die Obergesellschaft des Deufol 
           Konzerns ('Deufol Konzern') und hält direkt bzw. indirekt die 
           Anteile an den zum Deufol Konzern gehörenden Gesellschaften. 
           Das Grundkapital der Deufol AG beträgt zum heutigen Datum 
           43.773.655,00 EUR und ist eingeteilt in 43.773.655 Stückaktien 
           ohne Nennbetrag. Der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital 
           der Deufol AG beträgt 1 EUR je Aktie. Gemäß § 6 Absatz 1 der 
           Satzung der Deufol AG handelt es sich bei den Aktien um 
           Inhaberaktien. 
           Die Deufol AG soll gemäß Artikel 2 Abs. 4 in Verbindung mit 
           Artikel 37 der Verordnung (EG) Nummer 2157 aus 2001 des Rates 
           vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
           (SE) ('SE-VO') in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
           Europaea, SE) mit der Firma Deufol SE' formwechselnd 
           umgewandelt werden. Darüber hinaus kommt das Gesetz zur 
           Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 2157/2001 des Rates vom 
           08.10.2001 über das Statut der europäischen Gesellschaft (SE) 
           vom 22.12.2004 ('SEAG') in der Fassung vom 30.06.2009 zur 
           Anwendung. Die Rechtsform der SE ist eine auf europäischem 
           Recht gründende supernationale Rechtsform für 
           Aktiengesellschaften. 
           Der Deufol Konzern ist ein internationales Unternehmen mit 
           einem klaren europäischen Fokus. Die der Hauptversammlung der 
           Deufol AG vorgeschlagene Umwandlung in die Rechtsform der 
           europäischen Gesellschaft ist Ausdruck der zunehmenden 
           Internationalität des Deufol Konzerns. Durch die Umwandlung 
           der Rechtsform und die Einführung des 'one-board-System' soll 
           die Gesellschaft internationale Gepflogenheiten im nahezu 
           gesamten europäischen und angelsächsisch geprägten Ausland, in 
           dem das System des deutschen Aktienrechts fremd ist, angepasst 
           werden. Zudem soll die Wahrnehmung des Deufol Konzerns als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Deufol Aktiengesellschaft: -2-

länderübergreifend agierender internationaler und moderner 
           Konzern mit einheitlicher Leitung geprägt werden. Durch die 
           gleichzeitige Umstellung der Inhaberaktien auf Namensaktien 
           soll außerdem eine größere Transparenz der Aktionärsstruktur 
           hergestellt werden. Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre 
           Hauptverwaltung in Deutschland beibehalten. 
           Der Vorstand der Deufol AG stellt daher den folgenden 
           Umwandlungsplan auf: 
 
 
          § 1    Umwandlung der Deufol AG in die Deufol SE 
 
             Die Deufol AG wird gemäß Artikel 2 Abs. 4 in 
             Verbindung mit Artikel 37 SE-VO in eine europäische 
             Gesellschaft (Societas Europaea, SE) formwechselnd 
             umgewandelt. 
             Die Deufol AG hat zahlreiche Tochtergesellschaften, die dem 
             Recht anderer Mitgliedsstaaten unterliegen, unter anderem 
             die Deufol België N.V. mit Sitz in Tienen, Belgien, 
             gegründet am 10.12.1998, die unter der Registernummer 
             0464.886.257 beim Rechtspersonenregister Leuven, Belgien 
             eingetragen ist. Die Deufol AG hat damit seit mehr als zwei 
             Jahren eine Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen 
             Mitgliedsstaates unterliegt. Die Voraussetzung gemäß Artikel 
             2 Abs. 4 SE-VO für eine Umwandlung der Deufol AG in die 
             Deufol SE ist damit erfüllt. Die formwechselnde Umwandlung 
             der Deufol AG in eine SE hat weder die Auflösung der Deufol 
             AG noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur 
             Folge. Eine Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung 
             der Identität des Rechtsträgers nicht statt. Die Deufol AG 
             besteht in der Rechtsform der SE weiter. Die Beteiligung der 
             Aktionäre an der Gesellschaft besteht unverändert fort. 
 
 
 
 
          § 2    Wirksamwerden der Umwandlung 
 
 
             Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung im 
             Handelsregister wirksam ('Umwandlungszeitpunkt'). 
 
 
 
          § 3    Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der Deufol SE 
 
 
 
 
         3.1   Die Firma der SE lautet 'Deufol SE'. 
 
 
         3.2   Der Sitz der Deufol SE ist Hofheim am Taunus 
               (Wallau), Deutschland. Dort befindet sich auch ihre 
               Hauptverwaltung. 
 
 
         3.3   Der Gegenstand des Unternehmens ist die 
               Verwaltung bestehender und noch zu erwerbender 
               Beteiligungen sowie die Tätigkeit als geschäftsleitende 
               Holdinggesellschaft, insbesondere für Logistik, IT sowie 
               Consulting-Unternehmen. 
 
 
         3.4   Die Deufol SE erhält die als Anlage beigefügte 
               Satzung. Die Satzung der Deufol SE ist Bestandteil dieses 
               Umwandlungsplanes. 
 
 
         3.5   Das gesamte Grundkapital der Deufol AG in der 
               zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeitige Höhe 
               43.773.655,00 EUR) und in der zu diesem Zeitpunkt 
               bestehenden Einteilung in auf den Namen lautende 
               Stückaktien ohne Nennbetrag (derzeitige Stückzahl 
               43.773.655) wird zum Grundkapital der Deufol SE. Die 
               Personen und Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt 
               Aktionäre der Deufol AG sind, werden Aktionäre der Deufol 
               SE. Sie werden in dem selben Umfang und mit der selben 
               Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der Deufol SE 
               beteiligt, wie sie es unmittelbar vor Wirksamwerden der 
               Umwandlung am Grundkapital der Deufol AG waren. Der 
               rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital 
               (derzeit 1,00 EUR) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar 
               vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht. Nach § 6 Absatz 
               1 der Satzung der Deufol SE wird es sich bei den Aktien 
               nicht mehr um Inhaberaktien, sondern um Namensaktien 
               handeln. 
 
 
         3.6   Zum Umwandlungszeitpunkt entsprechen 
 
 
           (i)   die Grundkapitalziffer mit der Einteilung in 
                 Stückaktien gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung der Deufol SE 
                 der Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien 
                 gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung der Deufol AG, 
 
 
           (ii)  das bedingte Kapital gemäß § 5 Absatz 4 und 5 
                 der Satzung der Deufol SE dem bedingten Kapital gemäß § 
                 5 Absatz 4 und 5 der Satzung der Deufol AG und 
 
 
           (iii) das dreifach genehmigte Kapital gemäß § 5 
                 Absatz 3 der Satzung der Deufol SE dem nicht 
                 abgelaufenen genehmigten Kapital gemäß § 5 Absatz 3 der 
                 Satzung der Deufol AG. 
 
 
 
               Der Aufsichtsrat der Deufol AG wird ermächtigt und 
               angewiesen, etwaige sich ergebende Änderungen der Fassung 
               der beigefügten SE-Satzung vor Eintragung der 
               formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister 
               vorzunehmen. 
 
 
         3.7   Die Aktionäre, die der Umwandlung 
               widersprechen, erhalten kein Angebot auf Barabfindung, da 
               dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. 
 
 
 
 
          § 4    Organe der Gesellschaft, Geschäftsführung der Direktoren 
 
 
 
 
         4.1   Die Organe der Deufol SE sind gemäß § 7 Absatz 
               2 der Satzung der Deufol SE der Verwaltungsrat und die 
               Hauptversammlung. 
 
 
         4.2   Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung der Deufol SE 
               besteht der Verwaltungsrat aus mindestens drei 
               Mitgliedern. Die für die Wahl des Verwaltungsrates 
               vorgeschlagenen Personen ergeben sich aus § 9 Abs. 3 der 
               in Anlage beigefügten Satzung. Die Bestellung des ersten 
               Verwaltungsrates erfolgt für einen Zeitraum bis zur 
               Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
               für das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft beschließt 
               und endet in jedem Fall spätestens drei Jahre nach der 
               Bestellung. 
 
 
         4.3   Der Verwaltungsrat bestellt gemäß § 14 Absatz 1 
               der Satzung der Deufol SE die geschäftsführenden 
               Direktoren der Gesellschaft sowie deren Stellvertreter und 
               ernennt den bzw. die Chief Executive Officers. Die 
               geschäftsführenden Direktoren führen gemäß § 14 Absatz 3 
               der Satzung der Deufol SE die Geschäfte der Gesellschaft 
               nach Maßgabe des geltenden Rechts, dieser Satzung, der 
               Geschäftsordnung für die Geschäftsführenden Direktoren und 
               den Weisungen des Verwaltungsrats. 
 
 
 
 
          § 5    Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer 
 
 
 
 
         5.1   Zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer 
               im Deufol Konzern AG ist das Verhandlungsverfahren zu 
               durchlaufen, welches das SE-Beteiligungsgesetz ('SEBG') 
               hierfür vorsieht. Das SEBG setzt die europäische 
               Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur 
               Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft 
               hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer in das 
               deutsche Recht um. Es sieht Verhandlungen zwischen der 
               Unternehmensleitung der Gründungsgesellschaft - hier: der 
               Deufol AG - und dem besonderen Verhandlungsgremium ('BVG') 
               vor. 
               Das BVG setzt sich im Fall einer SE-Gründung durch 
               Umwandlung aus Vertretern der Arbeitnehmer sowohl der an 
               der Umwandlung unmittelbar beteiligten Gesellschaft - hier 
               der Deufol AG - als auch ihrer Tochtergesellschaften und 
               Betriebe zusammen, soweit deren Arbeitnehmer in einem 
               Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens 
               über den Europäischen Wirtschaftsraum ('Mitgliedstaat') 
               beschäftigt sind. Einzubeziehen sind diejenigen 
               Tochtergesellschaften und Betriebe (von 
               Tochtergesellschaften), welche von der Deufol AG 
               unmittelbar oder mittelbar beherrscht werden. Eine 
               Beherrschung ist nach Maßgabe der Definition in der 
               Richtlinie 94/95 EG über die Europäischen Betriebsräte 
               festzustellen, die auch im Europäische Betriebsräte-Gesetz 
               ('EBRG') ausformuliert ist. Die Deufol AG beherrscht 
               unmittelbar oder mittelbar Tochtergesellschaften in 
               Belgien, Italien, Österreich, Slowakei und Tschechien 
               (Deufol AG und ihre unmittelbaren oder mittelbaren 
               Tochtergesellschaften werden nachfolgend auch 
               zusammenfassend 'Deufol-Konzern' genannt). 
               Die Anzahl der auf die einzelnen Mitgliedstaaten 
               entfallenden Sitze im BVG richtet sich gemäß den 
               Bestimmungen des SEBG nach der Anzahl der im jeweiligen 
               Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer. Zur 
               Zusammensetzung des BVG des Deufol-Konzerns siehe 
               nachfolgend Ziffer 5.4. 
 
 
         5.2   Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der 

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May 23, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Deufol Aktiengesellschaft: -3-

Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der 
               Arbeitnehmer in der SE. Wenn keine solche Vereinbarung 
               abgeschlossen werden sollte, kommt die vom SEBG 
               vorgesehene gesetzliche Auffangregelung zur Anwendung 
               (siehe nachfolgend Ziffer 5.7). 
               Der Umfang und der Inhalt der Beteiligungsrechte der 
               Arbeitnehmer ist in § 2 SEBG wie folgt definiert: 
               Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet jedes Verfahren - 
               einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und 
               Mitbestimmung -, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer 
               auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss 
               nehmen können (§ 2 Absatz 8 SEBG). 
               Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeitnehmern und 
               ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung, Anhörung, 
               Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung zustehen. 
               Hierzu kann auch die Wahrnehmung dieser Rechte in den 
               Konzernunternehmen der SE gehören (§ 2 Absatz 9 SEBG). 
               Unterrichtung bezeichnet die Unterrichtung des 
               SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch 
               die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE 
               selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen 
               ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen 
               oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf 
               der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. 
               Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung sind so zu 
               wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu 
               erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und 
               gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE 
               vorzubereiten (§ 2 Absatz 10 SEBG). 
               Anhörung bezeichnet die Einrichtung eines Dialogs und 
               eines Meinungsaustauschs zwischen dem SE-Betriebsrat oder 
               anderer Arbeitnehmervertreter und der Leitung der SE oder 
               einer anderen zuständigen mit eigenen 
               Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene. 
               Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem 
               SE-Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten 
               Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten 
               Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rahmen 
               des Entscheidungsprozesses innerhalb der SE berücksichtigt 
               werden kann (§ 2 Absatz 11 SEBG). 
               Nach § 2 Absatz 12 SEBG bedeutet Mitbestimmung die 
               Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten 
               einer Gesellschaft durch 
 
 
           (i)   die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der 
                 Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der 
                 Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder 
 
 
           (ii)  die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung 
                 eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder 
                 Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder 
                 abzulehnen. 
 
 
 
         5.3   Die Einleitung des Verfahrens zur Regelung der 
               Arbeitnehmerbeteiligung in der Deufol SE hat nach den 
               Vorschriften des SEBG zu erfolgen. Diese schreiben vor, 
               dass die Leitung der an der Umwandlung beteiligten 
               Gesellschaft - hier: der Vorstand der Deufol AG - im 
               ersten Schritt die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertretungen 
               über die beabsichtigte Umwandlung informiert und zur 
               Bildung des BVG auffordert. 
               Die Information der Arbeitnehmervertretungen bzw. der 
               Arbeitnehmer erstreckt sich gemäß § 4 SEBG auf (i) die 
               Identität und Struktur der an der Umwandlung beteiligten 
               Gesellschaft - hier also der Deufol AG - sowie der von der 
               Umwandlung betroffenen Tochtergesellschaften und 
               betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die 
               Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und 
               Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die 
               Zahl der zum Zeitpunkt der Information in diesen 
               Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten 
               Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl 
               der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, und 
               (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt der 
               Information Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser 
               Gesellschaften zustehen. 
               Der Vorstand der Deufol AG wird die 
               Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer in Deutschland 
               sowie in den Mitgliedstaaten, in denen der Deufol-Konzern 
               Arbeitnehmer beschäftigt (dies sind: Belgien, Tschechien, 
               Slowakei, Österreich und Italien) mit Schreiben, welche 
               unverzüglich nach dem Tage der Offenlegung des 
               Umwandlungsplanes versendet bzw. an den betriebsüblichen 
               Stellen ausgehangen werden, über die beabsichtigte 
               Umwandlung der Deufol AG in die Rechtsform der SE 
               informieren und zur Bildung des BVG auffordern. 
 
 
         5.4   Bildung und Zusammensetzung des BVG richteten 
               sich vorliegend nach § 5 Abs. 1 SEBG. 
               Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer 
               der beteiligten Gesellschaften - hier: der Deufol AG -, 
               ihrer betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen 
               Betriebe sind danach Mitglieder für das BVG zu wählen oder 
               zu bestellen. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat 
               beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl 
               der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer 
               der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen 
               Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder einen 
               Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem 
               Mitgliedstaat in das BVG zu wählen und zu bestellen. 
               Ausgehend von den Arbeitnehmerzahlen der Gesellschaften 
               des Deufol-Konzerns in den Mitgliedstaaten der 
               Europäischen Union (einschließlich Deutschland) wird sich 
               folgende Sitzverteilung im BVG ergeben: 
 
 
  Land               Anzahl der    Anteil an       Sitze im BVG 
                     Arbeitnehmer  Gesamtzahl der 
                                   Arbeitnehmer 
                                   (gerundet) 
 
  Deutschland        1566          69,69 %         7 
 
  Belgien            400           17,80 %         2 
 
  Italien            59            2,63 %          1 
 
  Österreich         24            1,07 %          - 
 
  Tschechien         162           7,21 %          1 
 
  Slowakei           36            1,60 %          1 
 
  Gesamt (6 Länder)  2.247         100 %           12 
 
 
               Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des BVG aus den 
               einzelnen Mitgliedstaaten richtet sich nach den jeweiligen 
               nationalen Vorschriften (für Deutschland siehe unten 
               Ziffer 5.5). 
               Soweit es in einzelnen Ländern zur Bestellung bzw. Wahl 
               der BVG-Mitglieder durch die zuständigen Gremien bzw. 
               Arbeitnehmer nicht kommen sollte, werden solche Länder im 
               BVG nicht repräsentiert sein. 
               Österreich wird aufgrund entgegenstehender nationaler 
               Vorschriften voraussichtlich kein Mitglied in das BVG 
               entsenden. Dies deshalb, weil die aus Österreich zu 
               entsendenden Mitglieder in das BVG aus dem Kreis der 
               Betriebsratsmitglieder ernannt werden. Ein Betriebsrat 
               existiert bei der dortigen Deufol Austria GmbH aber 
               aktuell nicht. Soweit sich dort ein Betriebsrat 
               konstituieren sollte, ist die Entsendung eines Mitgliedes 
               in das BVG möglich. In diesem Fall würde das BVG aus 13 
               Mitgliedern bestehen. 
 
 
         5.5   Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SEBG werden die 
               Mitglieder des BVG, die auf die in Deutschland 
               beschäftigten Arbeitnehmer der an der Gründung der SE 
               beteiligten Gesellschaften, betroffenen 
               Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe entfallen, 
               von einem Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl 
               gewählt. Das Wahlgremium vertritt dabei nach § 8 Abs. 2 
               Satz 2 SEBG auch solche Arbeitnehmer, die in ihren 
               Betrieben oder Unternehmen keinen Betriebsrat gewählt 
               haben. 
               Die Zusammensetzung des Wahlgremiums richtet sich danach, 
               welche Arbeitnehmervertretungen bei der 
               Gründungsgesellschaft, einer betroffenen 
               Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb 
               vorhanden sind. Dabei sollen die Arbeitnehmervertretungen, 
               die auf der jeweils höchsten Ebene der Betriebsräte 
               vorhanden sind, die Aufgabe der Wahl übernehmen. Ist aus 
               dem Inland nur eine Unternehmensgruppe an der SE-Gründung 
               beteiligt, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des 

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May 23, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Deufol Aktiengesellschaft: -4-

Konzernbetriebsrats oder, sofern kein Konzernbetriebsrat 
               besteht, aus den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats, oder, 
               sofern kein Gesamtbetriebsrat besteht, aus den Mitgliedern 
               des Betriebsrats oder der Betriebsräte. 
               Da in der Deufol-Gruppe kein Konzernbetriebsrat besteht, 
               wird die Deufol Mitte GmbH durch ihren Gesamtbetriebsrat 
               repräsentiert (8 Mitglieder). Die Deufol Nord GmbH wird 
               durch ihren einzigen Betriebsrat (Standort Peine) 
               repräsentiert (7 Mitglieder), ebenso die Dualogis GmbH (5 
               Mitglieder). Bei der Deufol Nürnberg GmbH bestehen zwei 
               örtliche Betriebsräte, aber kein Gesamtbetriebsrat. Nach § 
               47 BetrVG ist dieser Gesamtbetriebsrat aber verpflichtend 
               zu bilden. Dies bedeutet, dass die örtlichen Betriebsräte 
               in Frankenthal und Hinterweidenthal aufgefordert werden, 
               kurzfristig einen Gesamtbetriebsrat zu etablieren. Die 
               Mitglieder dieses Gesamtbetriebsrates sind dann im 
               Wahlgremium vertreten (hier 2 Mitglieder des 
               Gesamtbetriebsrates). Das Wahlgremium wird also aus 22 
               Mitgliedern gebildet. Da das Wahlgremium aus höchstens 40 
               Mitgliedern besteht (§ 8 Abs. 6 Satz 1 SEBG) und diese 
               Betriebsratsgremien weniger als 40 Mitglieder haben, muss 
               die Anzahl der Mitglieder in dem Wahlgremium nicht 
               entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis verringert 
               werden (§ 8 Abs. 6 Satz 2 SEBG). 
               Im Inland sind Arbeitnehmer der Gesellschaften und 
               Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter in das BVG wählbar 
               (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SEBG). Für jedes Mitglied ist ein 
               Ersatzmitglied zu wählen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 SEBG). Frauen 
               und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen 
               Verhältnis gewählt werden. Gemäß § 7 Absatz 2 SEBG soll 
               ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin der Deufol AG im BVG 
               vertreten sein. Gehören dem BVG mehr als zwei Mitglieder 
               aus Deutschland an, ist jedes dritte Mitglied auf 
               Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen, die in Deutschland 
               vertreten ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 
               SEBG). Gehören dem BVG mehr als sechs Mitglieder aus 
               Deutschland an, ist auf Vorschlag der Sprecherausschüsse, 
               oder sollten keine Sprecherausschüsse bestehen, auf 
               Vorschlag der leitenden Angestellten mindestens jedes 
               siebte Mitglied ein leitender Angestellter (§ 8 Abs. 1 
               Satz 5 i. V. m. § 6 Abs. 4 SEBG). Hiernach sind in das BVG 
               zwei Gewerkschaftsmitglieder zu wählen. Ein 
               Vorschlagsrecht der leitenden Angestellten besteht 
               ebenfalls, weil aus Deutschland sieben Mitglieder in das 
               BVG zu entsenden sind. 
               Bei der Wahl müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder 
               des Wahlgremiums anwesend sein, die mindestens zwei 
               Drittel der Arbeitnehmer vertreten. Die Mitglieder des 
               Wahlgremiums haben jeweils so viele Stimmen, wie sie 
               Arbeitnehmer vertreten. Die Wahl erfolgt mit einfacher 
               Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 10 Abs. 1 SEBG). Die 
               Mitglieder des Wahlgremiums haben die Grundsätze der 
               geheimen und unmittelbaren Wahl einzuhalten (vgl. § 8 Abs. 
               1 Satz 1 SEBG). 
               Das Verfahren zur Bildung des BVG soll innerhalb von 10 
               Wochen nach der hier unter Ziffer 5.3 dargestellten 
               Information der Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer 
               abgeschlossen werden, § 11 Absatz 1 Satz 1 SEBG. Das 
               Verhandlungsverfahren nach den §§ 12 bis 17 SEBG findet 
               auch dann statt, wenn die vorgenannte 10-Wochen-Frist aus 
               Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, 
               überschritten wird (§ 11 Absatz 2 Satz 1 SEBG). Es liegt 
               im Interesse der Arbeitnehmer, die Wahl oder die 
               Bestellung der Mitglieder des BVG innerhalb der 
               10-Wochen-Frist abzuschließen. Nach Ablauf der Frist 
               gewählte oder bestellte Mitglieder können sich jederzeit 
               an dem Verhandlungsverfahren beteiligen, § 11 Absatz 2 
               Satz 2 SEBG. Ein verspätet hinzukommendes Mitglied muss 
               aber den Verhandlungsstand akzeptieren, den es vorfindet. 
               Ein Anspruch auf Verlängerung der sechsmonatigen 
               Verhandlungsfrist besteht nicht (vgl. § 20 SEBG). 
 
 
         5.6   Das Verfahren für die Bildung des BVG endet mit 
               dessen konstituierender Sitzung. Der Vorstand der Deufol 
               AG rechnet damit, dass die konstituierende Sitzung Ende 
               August/Anfang September 2012 stattfinden wird. Mit dem 
               Tag, zu dem der Vorstand der Deufol AG zu der 
               konstituierenden Sitzung des BVG einladen wird, beginnen 
               die Verhandlungen. Für die Verhandlungen ist gesetzlich 
               eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen, die durch 
               einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien auf 
               bis zu ein Jahr verlängert werden kann (§ 20 SEBG). Das 
               Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die 
               Anforderung aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten 
               haben, nicht erfüllt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). Es 
               liegt im Interesse der Arbeitnehmer, die Wahl oder die 
               Bestellung der Mitglieder des Besonderen 
               Verhandlungsgremiums innerhalb der 10-Wochen-Frist 
               abzuschließen. Nach Ablauf der Frist gewählte oder 
               bestellte Mitglieder können sich jederzeit an dem 
               Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 
               SEBG). Sie müssen jedoch die Verhandlungen in der Lage 
               annehmen, in der sie sich zur Zeit ihrer Beteiligung 
               befinden. Ein Anspruch auf Verlängerung der sechsmonatigen 
               Verhandlungszeit besteht nicht (§ 20 SEBG). 
               Ergeben sich während der Verhandlungsphase, also nach 
               Konstituierung des BVG wesentliche Änderungen der Struktur 
               oder der Arbeitnehmerzahlen der beteiligten 
               Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften oder 
               der betroffenen Betriebe, beispielsweise aufgrund von 
               Entlassungen oder den Kauf von Gesellschaften, ist die 
               Zusammensetzung des BVG anzupassen. 'Wesentlich' ist eine 
               Änderung dann, wenn sie sich auf die konkrete 
               Zusammensetzung des BVG auswirkt. 
 
 
         5.7   Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer 
               Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung. § 21 SEBG legt 
               bestimmte Mindestinhalte für die 
               Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung fest. Dabei ist 
               zwischen der Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung 
               und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch Bildung eines 
               SE-Betriebsrats oder in sonstiger in der 
               Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung vorgesehener Weise 
               und der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer 
               im Verwaltungsrat der Deufol SE zu unterscheiden. 
               Kommt die Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung innerhalb 
               der vorgesehenen Frist nicht zustande, findet die 
               Auffangregelung des SEBG Anwendung. Sie kann auch von 
               vornherein zum Inhalt der 
               Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung gemacht werden: 
               Für die Arbeitnehmerbeteiligung im Verwaltungsrat der 
               Deufol SE hätten die Auffangregeln zur Folge, dass 
               Arbeitnehmer im Verwaltungsrat nicht vertreten wären. Dies 
               deshalb, weil die Deufol AG derzeit weder dem 
               Mitbestimmungsgesetz noch dem Drittelbeteiligungsgesetz 
               unterfällt. Da die Deufol AG bereits keiner Mitbestimmung 
               unterliegt, muss auch die Deufol SE keine Mitbestimmung in 
               den Organen vorsehen (vgl. dazu auch § 21 Abs. 6 SEBG). 
               Der Vorstand der Deufol AG hat für die Zwecke der 
               Informationen in diesem Umwandlungsplan unterstellt, dass 
               die gesetzlichen Auffangregelungen Anwendung finden 
               werden. Demnach würde es zu einer Beteiligung der 
               Arbeitnehmer auf der Ebene der Unternehmensmitbestimmung 
               nicht kommen. Folglich sieht auch die hier beigefügte 
               SE-Satzung keine Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im 
               Verwaltungsrat vor. Sollte es im Rahmen des 
               Verhandlungsprozesses bzw. als Ergebnis dieses Prozesses 
               zu einer Beteiligung der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat 
               der Deufol SE nach Maßgabe einer 
               Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung kommen, würde die 
               Satzung der Deufol SE entsprechend angepasst werden 
               müssen. 
               Vereinbaren die Parteien die Schaffung eines 
               SE-Betriebsrats, so sind nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 SEBG 

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May 23, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Deufol Aktiengesellschaft: -5-

die Zahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die 
               Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige 
               Verfahren, die Häufigkeit der Sitzungen und die 
               bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel 
               festzulegen. Die Verhandlungspartner müssen darüber hinaus 
               den Geltungsbereich der 
               Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung, den Zeitpunkt ihres 
               Inkrafttretens und ihre Laufzeit sowie die Fälle 
               vereinbaren, in denen die 
               Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung neu verhandelt werden 
               soll, und das dabei anzuwendende Verfahren. In der 
               Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung soll ferner 
               festgelegt werden, dass vor strukturellen Änderungen der 
               SE, die geeignet sind, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer 
               zu mindern, die Verhandlungen über die Beteiligungsrechte 
               der Arbeitnehmer in der SE wieder aufgenommen werden. 
               Da die Verhandlungsparteien nicht gezwungen sind, einen 
               SE-Betriebsrat zu errichten, können sie auch ein anderes 
               Verfahren vereinbaren, durch das die Unterrichtung und 
               Anhörung der Arbeitnehmer sichergestellt wird. In der 
               Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung soll festgelegt 
               werden, dass vor strukturellen Änderungen der SE, die 
               geeignet sind, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer zu 
               mindern, weitere Verhandlungen über die Beteiligungsrechte 
               der Arbeitnehmer in der SE stattfinden (§ 21 Abs. 4 i. V. 
               m. § 18 Abs. 3 SEBG). Kommt es zu keiner 
               Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung, finden die 
               gesetzlichen Auffangregelung gemäß § 22 Absatz 1 Nr. 2 
               SEBG Anwendung; es wäre also ein SE Betriebsrat zu bilden. 
               Dies gilt nicht, sofern das BVG einen Beschluss gemäß § 16 
               Absatz 1 SEBG gefasst hat, also entweder beschlossen hat, 
               keine Verhandlungen aufzunehmen oder aber, bereits 
               aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. In diesem Falle 
               kann die Eintragung der SE in das Handelsregister ohne 
               eine Regelung zur Mitbestimmung (vgl. Art. 12 Abs. 2 
               SE-VO) und ohne gesetzliche Anwendung der Regelungen zum 
               SE-Betriebsrat (vgl. § 16 Abs. 2 SEBG) erfolgen. Ein 
               solcher Beschluss steht § 16 Abs. 3 SEBG nicht entgegen, 
               weil die Deufol AG keinen mitbestimmten Aufsichtsrat nach 
               dem Drittelbeteiligungsgesetz bzw. dem 
               Mitbestimmungsgesetz zu bilden hat. 
               Der SE-Betriebsrat wäre für die Angelegenheiten, die die 
               SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen 
               ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, 
               oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf 
               der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, 
               zuständig. Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die 
               Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE 
               zu unterrichten und anzuhören. Ebenso wäre er rechtzeitig 
               über außergewöhnliche Umstände zu unterrichten und 
               anzuhören. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die 
               Wahl seiner Mitglieder würden grundsätzlich den 
               Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Bestellung 
               der Mitglieder des BVG folgen. 
               Der Abschluss der Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung 
               bedarf eines Beschlusses des BVG, das grundsätzlich mit 
               der Mehrheit seiner Mitglieder, die zugleich die Mehrheit 
               der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, 
               beschließt. Ein Beschluss, der die Minderung der 
               Mitbestimmungsrechte zur Folge hat, kann dabei nicht 
               gefasst werden (vgl. § 15 Abs. 5 SEBG). Ebenso wenig 
               könnte dann beschlossen werden, Verhandlungen nicht 
               aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen 
               abzubrechen (§ 16 Abs. 3 SEBG). Die beiden vorgenannten 
               gesetzlichen Regelungen sind im Rahmen dieses 
               Umwandlungsvorhabens nicht anwendbar, weil die Deufol AG 
               bislang weder dem Mitbestimmungsgesetz noch dem 
               Drittelbeteiligungsgesetz unterfällt. 
               Sollte die gesetzliche Auffangregelung anzuwenden sein, 
               hätte die Leitung der SE alle zwei Jahre zu prüfen, ob 
               Änderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften und 
               Betrieben eingetreten sind und ob diese eine andere 
               Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen 
               (vgl. § 25 SEBG). Im Fall der gesetzlichen Auffangregelung 
               hätte der SE-Betriebsrat ferner vier Jahre nach seiner 
               Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu 
               beschließen, ob Verhandlungen über eine 
               Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung aufgenommen werden 
               sollen oder die bisherige Regelung weiter gelten soll (§ 
               26 Abs. 1 SEBG). Würde der Beschluss gefasst, über eine 
               Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung zu verhandeln, träte 
               für die Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des 
               BVG (§ 26 Abs. 2 SEBG). 
 
 
         5.8   Die Kosten, die durch die Bildung und Tätigkeit 
               des BVG entstanden sind, trägt die Gesellschaft. Die 
               Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und 
               persönlichen Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des 
               BVG einschließlich der Verhandlungen, insbesondere für 
               Räume und sachliche Mittel (z. B. Telefon, Fax, 
               Literatur), Dolmetscher und Büropersonal im Zusammenhang 
               mit den Verhandlungen sowie die notwendigen Reise- und 
               Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG. 
 
 
 
 
   §    Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und 
   6    ihre Vertretungen 
 
 
             Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen wirkt 
             sich die Umwandlung wie folgt aus: 
 
 
 
 
 
         6.1   Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer der 
               Deufol AG aus den bestehenden Anstellungs- und 
               Arbeitsverträgen bleiben unverändert bestehen. § 613a BGB 
               ist auf die Umwandlung nicht anzuwenden, da aufgrund der 
               Identität der Rechtsträger kein Betriebsübergang 
               stattfindet. Entsprechendes gilt für die Arbeitnehmer von 
               Tochtergesellschaften und sonstigen Betrieben des Deufol 
               Konzerns. 
 
 
         6.2   Für die Arbeitnehmer der Deufol AG geltende 
               Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und sonstige 
               kollektivrechtliche Regelungen gelten für die Arbeitnehmer 
               der Deufol SE unverändert nach Maßgabe der jeweiligen 
               Vereinbarungen fort. Entsprechendes gilt für die 
               Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften und sonstigen 
               Betrieben des Deufol Konzerns. 
 
 
         6.3   Für die bestehenden Arbeitnehmervertretungen 
               und Sprecherausschüsse in den Tochtergesellschaften und 
               Betrieben des Deufol Konzerns ergeben sich durch die 
               Umwandlung keine Änderungen. Die bestehenden 
               Arbeitnehmervertretungen bzw. Sprecherausschüsse bleiben 
               erhalten. 
 
 
         6.4   Schließlich sind aufgrund der Umwandlung keine 
               Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf 
               die Situation der Arbeitnehmer hätten. 
 
 
 
 
          § 7    Abschlussprüfer 
 
 
             Zum Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr 
             der Deufol SE soll die Warth & Klein Grant Thornton AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, bestellt 
             werden. 
 
 
 
          § 8    Keine weiteren Rechte oder Sondervorteile 
 
 
 
 
         8.1   Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Ziffer 5 
               UmwG und/oder Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f SE-VO werden 
               keine Rechte gewährt und besondere Maßnahmen für diese 
               Personen sind nicht vorgesehen. 
 
 
         8.2   Personen im Sinne von Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 
               lit. g SE-VO werden im Zuge der Umwandlung keine 
               Sondervorteile gewährt. 
 
 
 
 
          § 9    Kosten 
 
 
             Die Kosten, die durch den Abschluss dieses 
             Umwandlungsplans und seine Ausführungen entstehen, trägt die 
             Deufol SE. 
             Nach derzeitiger Schätzung des Vorstands der Deufol AG 
             werden sich die Kosten der Umwandlung insgesamt auf bis zu 
             EUR 350.000,00 belaufen. 
             Diese Schätzung enthält insbesondere die Kosten für 
             vorbereitende Maßnahmen, die Kosten der Umwandlungsprüfung 
             durch den gerichtlich bestellten Prüfer, die Kosten der 
             Registereintragungen, die Kosten externer Berater, die 
             Kosten für die Durchführung der ordentlichen 

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May 23, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Deufol Aktiengesellschaft: -6-

Hauptversammlung der Deufol AG und der erforderlichen 
             Veröffentlichung, die Kosten zur Durchführung des Verfahrens 
             zur Beteiligung der Arbeitnehmer sowie die Kosten der 
             Umstellung der Börsennotierung von der Deufol AG auf die 
             Aktien der Deufol SE. 
 
 
 
          § 10    Abschriften, Ausfertigungen 
 
 
             Von dieser Urkunde erhalten 
 
 
         -     die Gesellschaft zwei Ausfertigungen und eine 
               Abschrift 
 
 
         -     das Finanzamt Wiesbaden für Körperschaften eine 
               beglaubigte Abschrift zum Nachweis gem. § 54 EStDV 
 
 
         -     das Registergericht des Amtsgerichts Frankfurt 
               am Main eine elektronisch beglaubigte Abschrift 
 
 
         -     Arnecke Siebold Rechtsanwälte Partnerschaften, 
               z. Hd. Herrn Wolfgang Scholl, Frankfurt am Main, eine 
               Abschrift 
 
 
         -     Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 
               z. Hd. Herrn Dr. Detlef Koch, Frankfurt am Main, zwei 
               Abschriften. 
 
 
 
 
          § 11    Hinweise 
 
 
             Die Notarin hat die Erschienenen über den 
             weiteren Verfahrensablauf bis zum Wirksamwerden der 
             Umwandlung, auf den Wirksamkeitszeitpunkt sowie auf die 
             Rechtsfolgen der Umwandlung hingewiesen, insbesondere 
             darauf, dass der Umwandlungsplan zu seiner Wirksamkeit der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Deufol AG bedarf. Die 
             Notarin hat weiter darauf hingewiesen, dass die Eintragung 
             der Europäischen Gesellschaft durch das Registergericht erst 
             vollzogen werden kann, wenn eine Vereinbarung über die 
             Beteiligung der Arbeitnehmer zwischen dem Leitungsorgan und 
             dem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer 
             geschlossen worden ist oder die Auffanglösung nach den 
             Regeln der SE-RL greift. 
 
 
 
          § 12    Vollmacht 
 
 
             Die Erschienenen bevollmächtigen die bei der 
             amtierenden Notarin geschäftsansässigen 
             Notariatsfachangestellten Anja Dickel, Ute Ernst und Helga 
             Stark, jede für sich allein, Änderungen und Ergänzungen 
             dieses Umwandlungsplanes, insbesondere der Satzung 
             vorzunehmen. Die Bevollmächtigten sind insbesondere 
             ausdrücklich befugt, die Änderung der Mitglieder des ersten 
             Verwaltungsrates einschließlich Ersatzmitglieder zu 
             bestimmen und die Satzung entsprechend zu ändern sowie 
             Registeranmeldungen vorzunehmen und Beschlüsse zu fassen, 
             soweit dies für den Vollzug des Umlegungsplanes erforderlich 
             ist. Von der Vollmacht darf nur vor der amtierenden Notarin 
             sowie deren amtlich bestellten Vertreter Gebrauch gemacht 
             werden. 
 
 
 
          Wallau, den 16. Mai 2012 
 
          Deufol Aktiengesellschaft 
 
                Der Vorstand 
 
          *** Ende des Umwandlungsplanes *** 
 
 
   Satzung der Deufol SE 
 
   A. Allgemeine Bestimmungen 
 
   § 1 Firma 
 
   Die Gesellschaft ist eine europäische Gesellschaft (Societas 
   Europaea). Die Firma der Gesellschaft lautet 
 
   Deufol SE. 
 
   § 2 Sitz der Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hofheim am Taunus (Wallau). 
 
   § 3 Gegenstand des Unternehmens 
 
     1.    Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung 
           bestehender und noch zu erwerbender Beteiligungen sowie die 
           Tätigkeit als geschäftsleitende Holdinggesellschaft, 
           insbesondere für Logistik-, IT- sowie Consulting-Unternehmen. 
 
 
     2.    Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die 
           dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen 
           geeignet sind. Sie kann sich insbesondere an anderen 
           Unternehmen, wenn sie einen anderen Unternehmensgegenstand 
           haben, beteiligen, sie erwerben, sie gründen, die 
           Geschäftsführung für solche Unternehmen übernehmen sowie 
           Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und 
           Unternehmensverträge abschließen. 
 
 
   § 4 Geschäftsjahr, Bekanntmachungen 
 
     1.    Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das 
           Kalenderjahr. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           elektronischen Bundesanzeiger, es sei denn, gesetzlich ist 
           etwas anderes vorgeschrieben. 
 
 
     2.    Die Gesellschaft ist im Rahmen des gesetzlich 
           Zulässigen berechtigt, Informationen an ihre Aktionäre im Wege 
           der Datenfernübertragung zu übermitteln. 
 
 
   § 5 Grundkapital 
 
     1.    Das Grundkapital beträgt 43.773.655,00 (in Worten: 
           Euro 
 
           dreiundvierzigmillionensiebenhundertdreiundsiebzigtausendsechshundertfünfundfünfzig), 
           eingeteilt in 43.773.655 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). 
 
 
     2.    Das Grundkapital der Gesellschaft ist erbracht 
           worden im Wege der Umwandlung der Deufol Aktiengesellschaft in 
           eine europäische Gesellschaft (SE). 
 
 
     3.    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum 15. Juni 
           2014 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer 
           Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um 
           bis zu insgesamt 20 Mio. EUR zu erhöhen (genehmigtes Kapital). 
           Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Der 
           Verwaltungsrat ist ermächtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszunehmen. 
           Der Verwaltungsrat ist ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, um im Rahmen einer Kapitalerhöhung 
           gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen im Sinne des § 27 Absatz 2 AktG durch 
           die Gesellschaft selbst oder durch eine ihrer 
           hundertprozentigen Tochtergesellschaften gegen Überlassen von 
           Aktien der Gesellschaft auszugeben. 
           Die Aktien können auch von Kreditinstituten oder anderen die 
           Voraussetzungen des § 186 Absatz 5 AktG erfüllenden 
           Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Der Verwaltungsrat ist ebenfalls ermächtigt, das Bezugsrecht 
           der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen in Höhe 
           von bis zu 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
           auszuschließen. Bei einem solchen Ausschluss des Bezugsrechts 
           darf der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht 
           wesentlich unterschreiten. 
           Auf die vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze sind anzurechnen (i) 
           die veräußerten eigenen Aktien, sofern und soweit diese 
           Veräußerung seit dem 16. Juni 2009 aufgrund einer Ermächtigung 
           zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts nach §§ 71 Absatz 11 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG erfolgt ist, sowie (ii) die Aktien, zu deren Bezug 
           die Wandel- und Optionsschuldverschreibungen berechtigen oder 
           verpflichten, die seit dem 16. Juni 2009 aufgrund einer 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und 
           Optionsschuldverschreibungen entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 
           4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben worden 
           sind. 
           Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der 
           Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die 
           Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. 
           Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung zu 
           ändern, soweit von der Ermächtigung der Kapitalerhöhung 
           Gebrauch gemacht bzw. die Ermächtigung gegenstandslos wird. 
 
 
     4.    Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 850.000,00 
           EUR bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, als Bezugsrechte ausgegeben wurden und 
           deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Die neuen 
           Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch 
           Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Das 
           bedingte Kapital ist eingeteilt in 850.000 Aktien. 
 
 
     5.    Das Grundkapital ist aufgrund des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 16. Juni 2009 um bis zu 8.413.296,00 EUR, 
           eingeteilt in 8.413.296 auf den Inhaber lautende Stückaktien, 
           bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen - mit Wandlungs- oder 
           Optionsrechten - der Deufol SE, die von der Gesellschaft auf 
           der Grundlage der von der Hauptversammlung vom 16. Juni 2009 
           unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a. beschlossenen Ermächtigung 
           bis zum 15. Juni 2014 begeben werden, von ihrem Wandlungs- 
           oder Optionsrecht Gebrauch machen oder wie die zur Wandlung 
           verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die 
           Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 

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May 23, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Deufol Aktiengesellschaft: -7-

vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
           bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Der Verwaltungsrat 
           wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
           einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
           Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem bedingten 
           Kapital zu ändern. 
 
 
   § 6 Aktien 
 
     1.    Die Aktien lauten auf den Namen. Dies gilt auch bei 
           Kapitalerhöhungen, soweit nichts anderes beschlossen ist. 
 
 
     2.    Bei einer Kapitalerhöhung kann die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG 
           bestimmt werden. 
 
 
     3.    Der Verwaltungsrat bestimmt die Form der 
           Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine. 
           Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen und Zinsscheine. 
 
 
     4.    Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine 
           Urkunde ausgestellt werden (Sammelurkunde). Der Anspruch auf 
           Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen. 
 
 
   B. Organe der Gesellschaft 
 
   § 7 Monistisches System 
 
     1.    Die Gesellschaft hat eine monistische 
           Unternehmensführung und Kontrollstruktur. 
 
 
     2.    Die Organe der Gesellschaft sind: 
 
 
       a)    der Verwaltungsrat, 
 
 
       b)    die Hauptversammlung. 
 
 
 
     3.    Die geschäftsführenden Direktoren führen die 
           Geschäfte der Gesellschaft, in dem sie die Grundlinien und 
           Vorgaben umsetzen, die der Verwaltungsrat aufstellt. 
 
 
   I. Verwaltungsrat 
 
   § 8 Aufgaben des Verwaltungsrats 
 
     1.    Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, 
           bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren 
           Umsetzung. Der Verwaltungsrat handelt auf der Grundlage des 
           geltenden Rechts, dieser Satzung und seiner Geschäftsordnung. 
 
 
     2.    Der Verwaltungsrat überwacht die geschäftsführenden 
           Direktoren und erlässt eine Geschäftsordnung für diese. 
 
 
     3.    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Änderungen der 
           Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen. 
 
 
   § 9 Zusammensetzung des Verwaltungsrats 
 
     1.    Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei 
           Mitgliedern und setzt sich im Übrigen nach den gesetzlichen 
           Bestimmungen zusammen. 
 
 
     2.    Verwaltungsratsmitglieder, die nicht gleichzeitig 
           geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft sind ('nicht 
           geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder') müssen immer die 
           Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder stellen. Dies gilt auch 
           für Ausschüsse des Verwaltungsrates. 
 
 
     3.    Die Mitglieder des ersten Verwaltungsrates sind: 
 
 
       1.    Detlef W. Hübner, Senator E.h. 
 
 
       2.    Dr. Tillmann Blaschke 
 
 
       3.    Helmut Olivier 
 
 
       4.    Prof. Dr. Wolfgang König 
 
 
       5.    Wulf Matthias 
 
 
       6.    Dennis Hübner 
 
 
       7.    Dr. Helmut Görling 
 
 
 
           Ersatzmitglied für jedes einzelne der vorgenannten Mitglieder 
           des ersten Verwaltungsrates ist: Herr Marc Hübner. 
           Ihre Bestellung erfolgt für einen Zeitraum bis zur Beendigung 
           der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste 
           Geschäftsjahr der Gesellschaft beschließt und endet in jedem 
           Fall spätestens drei Jahre nach der Bestellung. 
 
 
     4.    Unbeschadet von vorstehendem § 8 Absatz 3 erfolgt 
           die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder - soweit die 
           Hauptversammlung nichts Abweichendes bestimmt - mit der 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt 
           (das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
           mitgerechnet) und spätestens sechs Jahre nach der Bestellung 
           des jeweiligen Verwaltungsratsmitglieds. Eine Wiederwahl der 
           Verwaltungsratsmitglieder ist zulässig. 
 
 
     5.    Solche Verwaltungsratsmitglieder, die von der 
           Hauptversammlung bestellt wurden, können aufgrund eines 
           Beschlusses der Hauptversammlung mit der einfachen Mehrheit 
           der abgegebenen Stimmen abberufen werden. 
 
 
     6.    Gleichzeitig mit den ordentlichen 
           Verwaltungsratsmitgliedern können für ein bestimmtes oder für 
           mehrere Verwaltungsratmitglieder ein Ersatzmitglied oder 
           mehrere Ersatzmitglieder gewählt werden. Das Ersatzmitglied 
           tritt in den Verwaltungsrat ein, wenn das 
           Verwaltungsratmitglied, als dessen Ersatzmitglied es bestellt 
           ist, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat 
           ausscheidet. Findet in der nächsten Hauptversammlung keine 
           Ersatzwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Ende 
           der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen 
           Verwaltungsratsmitglieds, an dessen Stelle das Ersatzmitglied 
           getreten ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtszeit 
           des ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
 
     7.    Jedes Mitglied des Verwaltungsrats und jedes 
           Ersatzmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer 
           einmonatigen Frist auch ohne wichtigen Grund durch eine an den 
           Verwaltungsratsvorsitzenden zu richtende schriftliche 
           Erklärung niederlegen. 
 
 
   § 10 Vorsitzender des Verwaltungsrates; Geschäftsordnung 
 
     1.    Der Verwaltungsrat wählt im unmittelbaren Anschluss 
           an seine Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen 
           Stellvertreter. Die Wahl des ersten Vorsitzenden und dessen 
           Stellvertreter erfolgt unmittelbar nach Eintragung der 
           Umwandlung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die 
           Amtszeiten des Vorsitzenden und des Stellvertreters 
           entsprechen, soweit bei der Wahl nicht kürzere Amtszeiten 
           bestimmt werden, ihren jeweiligen Amtszeiten als 
           Verwaltungsratsmitglied. Wenn der Vorsitzende oder der 
           stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt scheidet, 
           hat der Verwaltungsrat unverzüglich eine Neuwahl für die 
           verbleibende Amtszeit der jeweils ausgeschiedenen Personen 
           durchzuführen. 
 
 
     2.    Der Verwaltungsrat gibt sich mit einfacher Mehrheit 
           der Stimmen eine Geschäftsordnung. 
 
 
   § 11 Sitzungen und Beschlussfassungen des Verwaltungsrats 
 
     1.    Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom 
           Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen 
           schriftlich durch Telefax oder E-Mail unter Bekanntgabe des 
           Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einberufen. 
           Der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung werden bei der 
           Berechnung der Einberufungsfrist nicht mitgerechnet. In 
           dringenden Angelegenheiten kann der Vorsitzende des 
           Verwaltungsrates festlegen, dass die Frist abgekürzt wird und 
           mündlich oder fernmündlich einberufen wird. § 110 Abs. 1, 2 
           AktG bleiben unberührt. Den Ort der Sitzung des 
           Verwaltungsrates legt der Vorsitzende des Verwaltungsrates 
           fest. 
 
 
     2.    Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten, die nicht 
           ordnungsgemäß angekündigt sind, können nur gefasst werden, 
           wenn kein Mitglied des Verwaltungsrates der Beschlussfassung 
           widerspricht. Die abwesenden Verwaltungsratsmitglieder können 
           dem Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kopie 
           der Niederschrift gemäß § 11 Abs. 7 widersprechen, wenn sie 
           ihre Stimme nicht schriftlich abgegeben haben. Der Tag des 
           Erhalts der Kopie der Niederschrift gemäß § 11 Abs. 7 und der 
           Tag des Widerspruchs werden bei der Berechnung der Frist nicht 
           mitgerechnet. Der Beschluss wird wirksam, wenn keines der 
           abwesenden Verwaltungsratsmitglieder innerhalb der Frist 
           widersprochen hat. 
 
 
     3.    Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr 
           als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder einschließlich 
           des Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit, des 
           stellvertretenden Vorsitzenden persönlich oder durch 
           schriftliche Stimmabgabe an der Abstimmung teilnehmen. Die 
           Übermittlung der Stimmabgabe per Fax oder E-Mail von einem 
           Verwaltungsratsmitglied an ein anderes Verwaltungsratsmitglied 
           zur Abgabe in der Verwaltungsratssitzung gilt als schriftliche 
           Stimmabgabe. Enthält sich ein Verwaltungsratsmitglied der 
           Stimme, zählt für die Frage der Beschlussfähigkeit die 
           Enthaltung als Stimmabgabe. Wird in einer Sitzung des 
           Verwaltungsrates die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist 
           eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb 
           einer Woche nach der ursprünglich geplanten Sitzung 
           einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen nach der 
           ursprünglich geplanten Sitzung stattzufinden hat. Der Tag der 
           ursprünglich geplanten Verwaltungsratssitzung und der Tag der 
           Neueinberufung werden für die Berechnung der einwöchigen Frist 
           sowie der Tag der neuen Verwaltungsratssitzung für die 

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May 23, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Deufol Aktiengesellschaft: -8-

Berechnung der Drei-Wochen-Frist nicht mitgerechnet. Die neu 
           einberufene Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei 
           Mitglieder, von denen die Mehrheit nicht geschäftsführenden 
           Verwaltungsratsmitglieder sind, an der Abstimmung in der 
           Neueinberufungssitzung teilnehmen. Zwischen der erneuten 
           Einladung und dem Tag der neuen Sitzung müssen mindestens drei 
           Geschäftstage liegen, wobei der Tag der Einladung und der Tag 
           der neuen Sitzung für die Berechnung der Frist nicht 
           mitgerechnet werden. 
 
 
     4.    Die Verwaltungsratssitzung führt der Vorsitzende 
           oder - wenn dieser verhindert ist - der stellvertretenden 
           Vorsitzende. Für den Fall, dass sowohl der Vorsitzende als 
           auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind, haben 
           die anwesenden Verwaltungsratsmitglieder zu Beginn der Sitzung 
           einen Sitzungsleiter zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen 
           getroffen. Verwaltungsratsmitglieder können auf Anordnung des 
           Vorsitzenden einer Sitzung per Video- oder Telefonkonferenz 
           oder sonstiger elektronischer Medien, die es den 
           Verwaltungsratsmitgliedern ermöglichen, sich gegenseitig zu 
           hören, teilnehmen; Verwaltungsratsmitglieder, die mittels 
           eines dieser Kommunikationsmittel teilnehmen, gelten als 
           anwesend. Außerhalb von Verwaltungsratssitzung können 
           Beschlüsse schriftlich, per Telefax, per E-Mail, per Telefon 
           oder mittels elektronischer oder durch eine Kombination der 
           vorgenannten Kommunikationsmittel gefasst werden, wenn der 
           Vorsitzende dies anordnet. Der Vorsitzende hat sämtliche 
           Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, 
           festzustellen und Kopien der Beschlussfassungen an sämtliche 
           Verwaltungsratsmitglieder zu senden. 
 
 
     6.    Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder 
           diese Satzung nichts anderes vorsehen, werden Beschlüsse des 
           Verwaltungsrates mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
           gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen 
           Stimmen. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden 
           doppelt oder - wenn der Vorsitzende abwesend ist - die des 
           stellvertretenden Vorsitzenden. 
 
 
     7.    Erklärungen, die der Verwaltungsrat abgibt oder 
           empfängt, um Beschlüsse des Verwaltungsrates umzusetzen und 
           andere Dokumente, Ankündigungen oder Maßnahmen des 
           Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder - wenn dieser 
           tatsächlich oder rechtlich verhindert ist - vom 
           stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben. 
 
 
   § 12 Ausschüsse des Verwaltungsrats 
 
     1.    Der Verwaltungsrat ist im Rahmen der gesetzlichen 
           Bestimmungen berechtigt, die auf ihn entfallenden Aufgaben und 
           Pflichten an aus seiner Mitte bestellte Ausschüsse zu 
           übertragen. 
 
 
     2.    Die Aufgaben und Pflichten sowie die 
           Verfahrensordnung für die Ausschüsse kann der Verwaltungsrat 
           durch den Erlass der Geschäftsordnung der jeweiligen 
           Ausschüsse bestimmen. Soweit gesetzlich zulässig, kann der 
           Verwaltungsrat auch Befugnisse zur Beschlussfassung auf 
           Ausschüsse übertragen. 
 
 
     3.    Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung im 
           Ausschuss, dem der Vorsitzende des Verwaltungsrats angehört, 
           zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Dies gilt nicht für 
           die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. 
 
 
     4.    § 11 Abs. 8 dieser Satzung findet entsprechende 
           Anwendung. 
 
 
   § 13 Vergütung des Verwaltungsrats 
 
     1.    Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für 
           jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
           Verwaltungsrat eine feste Vergütung in Höhe von Euro 
           25.000,00, zahlbar anteilig jeweils am Quartalsende. Der 
           Vorsitzende erhält den doppelten Betrag, der stellvertretende 
           Verwaltungsratsvorsitzende erhält EUR 40.000,00. 
           Verwaltungsratsmitglieder, die dem Verwaltungsrat nicht 
           während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten 
           die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Zugehörigkeit. 
           Sofern ein Verwaltungsratsmitglied gleichzeitig 
           geschäftsführender Direktor ist, wird die 
           Verwaltungsratsvergütung gemäß vorstehender Bestimmung auf 
           dessen Vergütung als geschäftsführender Direktor angerechnet. 
 
 
     2.    Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten ferner 
           Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der auf ihre Vergütung und 
           Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. 
 
 
     3.    Die Gesellschaft übernimmt die Kosten für den 
           Abschluss einer angemessenen 
           Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Mitglieder des 
           Verwaltungsrats insgesamt bis zu einem maximalen 
           Prämienaufwand von Euro 50.000,00 jährlich. 
 
 
   II. Geschäftsführende Direktoren 
 
   § 14 Bestellung, Zuständigkeit, Abberufung der geschäftsführende 
   Direktoren 
 
     1.    Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere 
           geschäftsführende Direktoren. Der Verwaltungsrat kann einen 
           dieser geschäftsführenden Direktoren zum Chief Executive 
           Officer und einen oder zwei zu stellvertretenden Chief 
           Executive Officers ernennen. 
 
 
     2.    Der Verwaltungsrat kann auch stellvertretende 
           geschäftsführende Direktoren bestellen. 
 
 
     3.    Die geschäftsführenden Direktoren führen die 
           Geschäfte nach Maßgabe des geltenden Rechts, dieser Satzung, 
           der Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren und 
           den Weisungen des Verwaltungsrates. 
 
 
     4.    Geschäftsführende Direktoren können durch Beschluss 
           des Verwaltungsrates abberufen werden. Geschäftsführende 
           Direktoren, die gleichzeitig Verwaltungsratsmitglieder sind, 
           können nur aus wichtigem Grund im Sinne von § 84 Abs. 3 AktG 
           oder im Fall der Beendigung des Anstellungsvertrages abberufen 
           werden, wofür jeweils eine Beschlussfassung des 
           Verwaltungsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 
           Stimmen erforderlich ist. 
 
 
   § 15 Zustimmungsbedürftige Geschäfte 
 
   Der Verwaltungsrat gibt den geschäftsführenden Direktoren eine 
   Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung werden diejenigen 
   Maßnahmen und Geschäfte bestimmt, die der Zustimmung der Gesamtheit 
   der geschäftsführenden Direktoren oder der vorherigen Zustimmung des 
   Verwaltungsrats bedürfen. 
 
   § 16 Vertretung der Gesellschaft 
 
     1.    Die Gesellschaft wird durch zwei geschäftsführende 
           Direktoren oder durch einen geschäftsführenden Direktor 
           gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Wenn nur ein 
           geschäftsführender Direktor bestellt ist, vertritt er/sie die 
           Gesellschaft allein. Der Verwaltungsrat kann einzelnen 
           geschäftsführenden Direktoren Einzelvertretungsmacht einräumen 
           und einzelnen geschäftsführenden Direktoren von den 
           Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien. § 41 Abs. 5 
           SEAG bleibt unberührt. 
 
 
     2.    Bei der Vertretung haben stellvertretende 
           geschäftsführende Direktoren die gleichen Rechte wie die 
           geschäftsführenden Direktoren. 
 
 
   III. Hauptversammlung 
 
   § 17 Ort der Einberufung der Hauptversammlung 
 
     1.    Die Hauptversammlung findet am Ort der Gesellschaft 
           oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern 
           statt. 
 
 
     2.    Für die Fristen zur Einberufung der 
           Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger gelten die 
           gesetzlichen Regelungen. 
 
 
     3.    Der Anspruch des Aktionärs nach § 128 Abs. 1 Satz 1 
           Aktiengesetz auf Übermittlung der Mitteilung nach § 125 Abs. 1 
           Aktiengesetz ist auf den Weg elektronischer Kommunikation 
           beschränkt. Das Kreditinstitut ist zu einer Übermittlung in 
           Papierform berechtigt. Soweit der Verwaltungsrat eine 
           Übermittlung auf elektronischem Weg vorsieht, ist dies mit der 
           Einberufung zur Hauptversammlung bekanntzumachen. 
 
 
   § 18 Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung 
   in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden 
   und für die die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der 
   Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen 
   Mindestfrist vor der Versammlung zugehen. Dabei sind der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen. 
 
   § 19 Leitung der Hauptversammlung 
 
     1.    Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 
           Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein anderes, vom 

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May 23, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

Verwaltungsratsvorsitzenden dazu bestimmtes Mitglied des 
           Verwaltungsrates oder sofern der Verwaltungsratsvorsitzende 
           eine solche Bestimmung nicht getroffen hat, ein anderes von 
           den anwesenden Verwaltungsratsmitgliedern zu benennendes 
           Verwaltungsratsmitglied. Für den Fall, dass kein Mitglied des 
           Verwaltungsrates den Vorsitz übernimmt, eröffnet der Aktionär 
           oder Aktionärsvertreter, der die meisten Stimmen vertritt, die 
           Versammlung und lässt von dieser einen Vorsitzenden wählen. 
 
 
     2.    Der Verwaltungsratsvorsitzende bestimmt die 
           Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie Art und 
           Form der Abstimmung. 
 
 
   § 20 Verlauf der Hauptversammlung 
 
     1.    Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Frage- 
           und Rederecht der Aktionäre für den gesamten Verlauf der 
           Hauptversammlung, für die Aussprache zu einzelnen 
           Tagesordnungspunkten oder für die Frage- und Redebeiträge 
           einzelnen Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der 
           Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
 
     2.    Auf Anordnung des Versammlungsleiters kann die 
           Hauptversammlung ganz oder teilweise in Bild und Ton und auch 
           über das Internet übertragen werden. 
 
 
     3.    Die weiteren Einzelheiten von Verlauf und 
           Durchführung der Hauptversammlung werden geregelt durch die 
           Geschäftsordnung der Hauptversammlung der Gesellschaft. 
 
 
   § 21 Stimmrechte 
 
     1.    Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. 
 
 
     2.    Das Stimmrecht kann durch Vertreter ausgeübt 
           werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           bedürfte der Textform (§ 126 b BGB). § 135 AktG bleibt 
           unberührt. 
 
 
     3.    Der Verwaltungsrat kann Aktionären gestatten, an 
           der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
           ohne einen Bevollmächtigten teilzunehmen und sämtliche oder 
           einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
           elektronischer Kommunikation auszuüben (Online-Teilnahme). Der 
           Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Online-Teilnahme in 
           der Einberufung der Hauptversammlung fest. 
 
 
   C. Jahresabschluss, Bilanzgewinn 
 
   § 22 Jahresabschluss 
 
   Die geschäftsführenden Direktoren haben den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss, den Lagebericht und den Konzernlagebericht für das 
   vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem 
   Abschlussprüfer und dem Verwaltungsrat vorzulegen. Die 
   geschäftsführenden Direktoren haben dem Verwaltungsrat zudem einen 
   Vorschlag die für Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen. 
 
   § 23 Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die 
   Hauptversammlung. 
 
   D. Sacheinlagen/Gründungsaufwand 
 
   § 24 Sacheinlagen der Gründer 
 
     1.    Die Einlagen der Gründer wurden in Form von 
           Sacheinlagen erbracht. Die Gründer haben ihre 
           Sacheinlagenverpflichtung wie folgt erfüllt: 
 
 
       a)    Der Gründer Detlef W. Hübner bringt mit Wirkung 
             zum Tag der Satzungsfeststellung einen Geschäftsanteil an 
             der Dönne & Hellwig GmbH, Mannheim, eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HR B 4303 im 
             Nennbetrag von DM 678.700,00 zum Nennbetrag mit 
             Gewinnbezugsrecht ab 01.01.1998 als Sacheinlage in die 
             Gesellschaft ein und erhält dafür 135.740 Stückaktien im 
             Gesamtbetrag von DM 678.700,00 zum Ausgabebetrag von DM 
             678.700,00; 
 
 
       b)    Der Gründer Heinz O. Frey bringt mit Wirkung zum 
             Tag der Satzungsfeststellung einen Geschäftsanteil an der 
             Dönne & Hellwig GmbH, Mannheim, eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HR B 4303 im 
             Nennbetrag von DM 226.300,00 zum Nennbetrag im 
             Gewinnbezugsrechts ab 01.01.1998 als Sacheinlage in die 
             Gesellschaft ein und erhält dafür 45.260 Stückaktien im 
             Gesamtbetrag von DM 226.300,00 zum Ausgabebetrag von DM 
             226.300,00; 
 
 
       c)    Der Gründer Uwe-Heiner Pradel bringt mit Wirkung 
             zum Tag der Satzungsfeststellung einen Geschäftsanteil an 
             der Dönne & Hellwig GmbH, Mannheim, eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HR B 4303 im 
             Nennbetrag von DM 20.000,00 zum Nennbetrag im 
             Gewinnbezugsrechts ab 01.01.1998 als Sacheinlage in die 
             Gesellschaft ein und erhält dafür 4.000 Stückaktien im 
             Gesamtbetrag von DM 20.000,00 zum Ausgabebetrag von DM 
             20.000,00; 
 
 
       d)    Die Gründerin Hübner, Frey & Pradel GbR, 
             vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten 
             Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn Detlef W. Hübner, 
             bringt mit Wirkung zum Tag der Satzungsfeststellung einen 
             Geschäftsanteil an der Dönne & Hellwig GmbH, Mannheim, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim 
             unter HR B 4303 im Nennbetrag von DM 75.000,00 zum 
             Nennbetrag im Gewinnbezugsrechts ab 01.01.1998 als 
             Sacheinlage in die Gesellschaft ein und erhält dafür 15.000 
             Stückaktien im Gesamtbetrag von DM 75.000,00 zum 
             Ausgabebetrag von DM 75.000,00. 
 
 
 
     2.    Die Übertragung sämtlicher Anteile an der Dönne & 
           Hellwig GmbH, Mannheim, haben die Gründer ihrer 
           Einlageverpflichtung insgesamt erfüllt, zu weiteren Bar- oder 
           Sacheinlageleistungen sind die Gründer gegenüber der 
           Gesellschaft nicht verpflichtet. 
 
 
   § 25 Gründungsaufwand 
 
   Der Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der Deufol SE in die 
   Deufol AG in Höhe von bis zu EUR 350.000,00 wird von der Gesellschaft 
   getragen. 
 
   *** Ende der Satzung *** 
 
           Der Umwandlungsplan einschließlich der dem 
           Umwandlungsplan als Anlage beigefügten Satzung der Deufol SE 
           wurde am 16. Mai 2012 bei der Notarin Nicole Junghänel mit dem 
           Amtssitz in Hofheim Taunus notariell beurkundet (UR-Nr. 
           82/2012-J der Notarin Nicole Junghänel mit dem Amtssitz in 
           Hofheim Taunus). Der Umwandlungsplan einschließlich der dem 
           Umwandlungsplan als Anlage beigefügten Satzung der Deufol SE, 
           der Umwandlungsbericht des Vorstands der Deufol AG und die 
           Bescheinigung des gerichtlich ausgewählten und bestellten 
           unabhängigen Sachverständigen RölfsRP AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, Herr Markus 
           Kurzhals, gemäß § 37 Abs. 6 SE-VO, sind vom Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.deufol.com im Bereich 'Investor & 
           Public Relations' unter dem Punkt 'Hauptversammlung' 
           zugänglich. 
 
 
     7.    Anpassung der Geschäftsordnung für die 
           Hauptversammlung an die Umwandlung der Gesellschaft in eine 
           Europäische Aktiengesellschaft 
           Für den Fall, dass die Hauptversammlung der Umwandlung in eine 
           Europäische Aktiengesellschaft gemäß vorstehendem 
           Tagesordnungspunkt 6 zustimmen sollte, ist auch die 
           Geschäftsordnung für die Hauptversammlung der Deufol AG 
           anzupassen. 
 
 
           Für den Fall, dass die Hauptversammlung der Umwandlung in eine 
           Europäische Aktiengesellschaft gemäß vorstehendem 
           Tagesordnungspunkt 6 zustimmt, schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat vor, zu beschließen: 
 
 
           'Im Zuge der Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische 
           Aktiengesellschaft wird die Geschäftsordnung für die 
           Hauptversammlung der Deufol AG entsprechend angepasst und: 
 
 
       -     § 10 Abs. 1 ersatzlos gestrichen; 
 
 
       -     in den §§ 3 Abs. 2; 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 sowie 11 
             Abs. 2 das Wort 'Vorstand' durch das Wort 'Verwaltungsrat' 
             ersetzt; 
 
 
       -     § 12 wie folgt geändert: 
 
 
               'Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist 
               gehalten, seine gemäß § 48 Abs. 2, Satz 3 SEAG empfohlene 
               Erläuterungen der Vorlagen zu straffen und auf die auf der 
               Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten Abschlüsse 
               zu verweisen.'; 
 
 
 
       -     dieser Beschluss steht unter der aufschiebenden 
             Bedingung der Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft in 
             eine Europäische Aktiengesellschaft in das Handelsregister. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Umwandlung der 
           Inhaberaktien in Namensaktien und entsprechende 
           Satzungsänderung 
           Die Aktien der Gesellschaft lauten derzeit auf den Inhaber. 
           Sie sollen in Namensaktien umgewandelt werden. Dies ist 
           bereits in der Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische 
           Aktiengesellschaft vorgesehen. Für den Fall, dass die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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