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DGAP-HV: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien -3-

DJ DGAP-HV: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2012 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2012 in 
Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.05.2012 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft 
 
   Ingolstadt 
 
 
   ISIN: DE0005280002 
   WKN: 528000 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
   125. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
   Dienstag, den 03. Juli 2012, 
   um 11.00 Uhr 
 
   in das 
 
   'Wirtshaus am Auwaldsee' 
   Am Auwaldsee 20 
   85053 Ingolstadt 
 
   ein. 
 
   Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: 
 
   TOP 1 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BBI Bürgerliches 
   Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 'BBI 
   Immobilien AG') für das Geschäftsjahr 2011 sowie des Lageberichts für 
   die BBI Immobilien AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 
   HGB 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet unter www.bbi-immobilien-ag.de in dem 
   Bereich Investor Relations/Hauptversammlung verfügbar und stehen dort 
   zum Download bereit. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft ausliegen und näher erläutert 
   werden. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den 
   Jahresabschluss bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt 
   damit nach dem Gesetz. 
 
   TOP 2 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
   Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   TOP 3 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   TOP 4 
 
   Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S&P 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, für das Geschäftsjahr 
   2012 zum Abschlussprüfer sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls 
   vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten gemäß 
   §§ 37 w, 37 y WpHG zu bestellen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft 5.200.000,00 EUR und ist eingeteilt in 
   5.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede 
   Stückaktie vermittelt nach der Satzung der Gesellschaft eine Stimme, 
   so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls 5.200.000 beträgt. 
   Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen 
   Aktien. 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Nachweis 
   des Anteilsbesitzes 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der 
   Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden (Anmeldung) und ihre 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts nachweisen (Berechtigungsnachweis). Die Berechtigung 
   ist durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
   Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
   auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 
   12. Juni 2012, 00.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), zu beziehen. 
 
   Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis 
   spätestens zum Ablauf des 26. Juni 2012 (24.00 Uhr MESZ), unter 
   folgender Faxnummer zugehen: 
 
   BayernLB 
   c/o dwpbank 
   WASHO 
   Einsteinring 9 
   85609 Dornach 
   Fax-Nr. +49 (0)69 5099-1110 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
   Berechtigungsnachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Übersendung ihrer Anmeldung und des Berechtigungsnachweises 
   Sorge zu tragen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur berechtigt, wer einen Nachweis des Aktienbesitzes zum 
   Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
   Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien 
   erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
   Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
   und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung eines 
   Dritten 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des 
   Stimmrechts, durch Bevollmächtigte, z. B. durch die depotführende 
   Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, 
   vertreten lassen. 
 
   Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich (siehe oben unter 'Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'). 
 
   Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Aktionäre können hierfür das 
   jeweilige Vollmachtsformular, das sich auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte befindet bzw. im Internet unter 
   www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung abrufbar ist, verwenden. Möglich ist aber 
   auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen. 
 
   Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 Abs. 8 und Abs. 
   10 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht weder nach 
   dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft ein besonderes 
   Formerfordernis. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen 
   gemäß § 135 AktG gleichgestellte Institutionen oder Personen können im 
   Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 
   135 AktG) eigene Anforderungen an die ihnen zu erteilenden Vollmachten 
   vorsehen. Nach § 135 AktG ist insbesondere die Vollmacht durch die zu 
   bevollmächtigenden Institutionen oder Personen nachprüfbar 
   festzuhalten. Die Vollmachterklärung muss zudem vollständig sein und 
   darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
   Möglicherweise verlangen in einem solchen Fall die zu 
   Bevollmächtigenden eine besondere Form der Vollmacht. Bitte stimmen 
   Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten 
   Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht ab. Ein 
   Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG 
   genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz 
   Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die 
   Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
   Für die Erteilung der Vollmacht bzw. deren Widerruf gegenüber der 
   Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem 
   zu Bevollmächtigenden erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf stehen 
   folgende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
   BBI Immobilien AG 
   Investor Relations - Hauptversammlung 2012 
   Luitpoldstr. C 70 
   86633 Neuburg/Donau 
   Telefax: +49 (0) 8431 504 973 
   E-Mail: info@bbi-immobilien-ag.de 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, 
   dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis an 
   der Einlasskontrolle vorweist. Eine Stimmrechtsvollmacht wird 
   widerrufen durch persönliche Teilnahme des Aktionärs an der 
   Hauptversammlung. 
 
   Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, einen von der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien -2-

Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
   (Stimmrechtsvertreter) für die Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
   Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist 
   verpflichtet, gemäß den Weisungen der Aktionäre abzustimmen. Ihm 
   müssen daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung 
   des Stimmrechts erteilt werden. Auch in diesem Fall bedarf es der 
   ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär. Ohne eine ausdrückliche 
   und eindeutige Weisungserteilung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten 
   können die Stimmrechte von dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   jeweils nicht vertreten werden. Der Stimmrechtsvertreter wird sich für 
   den jeweiligen Abstimmungsgegenstand, für den eine ausdrückliche und 
   eindeutige Weisung fehlt, der Stimme enthalten. Vollmacht und 
   Weisungen an den Stimmrechtsvertreter müssen in Textform erteilt 
   werden. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu 
   das jeweilige Vollmachts- und Weisungsformular, das den Aktionären von 
   ihren depotführenden Instituten zusammen mit der Einladung zur 
   Hauptversammlung zugesandt wird bzw. im Internet unter 
   www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung abrufbar ist, verwenden. Vollmachten und 
   Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen 
   spätestens bis zum Ablauf des 29. Juni 2012 bei der Gesellschaft in 
   Textform (§ 126 b BGB) unter der vorstehend für die 
   Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zugehen. Daneben kann eine Bevollmächtigung des von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters bis zum Beginn der 
   Abstimmung auch noch auf der Hauptversammlung selbst erfolgen; ein 
   entsprechendes Formular erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. 
   ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur 
   Hauptversammlung. Sollte der Aktionär oder eine von ihm 
   bevollmächtigte Person an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen, 
   wird eine zuvor erteilte Vollmacht an die von der Gesellschaft als 
   Stimmrechtsvertreter benannten Mitarbeiter nebst Weisungen 
   gegenstandslos. 
 
   Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsvertretung ergeben sich aus den 
   Informationen und dem Vollmachts- und Weisungsformular, die zusammen 
   mit der Einladung den Aktionären zugesandt werden. 
 
   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 
   Abs. 1 AktG 
 
   Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss 
   eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
   ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 02. 
   Juni 2012, 24.00 Uhr MESZ, unter folgender Postanschrift zugehen: 
 
   BBI Immobilien AG 
   z. Hd. des Vorstands 
   Manchinger Straße 95 
   85053 Ingolstadt 
 
   Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 AktG in 
   Verbindung mit dessen Abs. 1 und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 und 70 AktG 
   verwiesen. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter 
   www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt übersenden (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und von 
   Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Gem. § 126 Abs. 1 AktG sind 
   Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung von Aktionären unter Angabe 
   des Namens des Aktionärs und einer Begründung an die nachstehende 
   Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
   BBI Immobilien AG 
   z. Hd. des Vorstands 
   Manchinger Straße 95 
   85053 Ingolstadt 
   Telefax: +49 (0) 8431 504 973 
   E-Mail: info@bbi-immobilien-ag.de 
 
   Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis 
   spätestens 18. Juni 2012, 24.00 Uhr MESZ, unter dieser Adresse 
   eingegangenen Gegenanträge (nebst Begründung) bzw. Wahlvorschläge und 
   eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den Aktionären im 
   Internet unter www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung bzw. den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG 
   genannten Berechtigten (insbesondere Aktionären, die es verlangen) 
   zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). 
 
   Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener 
   Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden (vgl. § 126 Abs. 2 AktG). 
   Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das 
   Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem 
   gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
   würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich 
   falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält. Die 
   Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie 
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet 
   zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den 
   Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person 
   sowie im Falle der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern deren 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   angibt (vgl. § 127 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124 Abs. 3 AktG und 
   § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG gibt es weitere 
   Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die 
   Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die 
   Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen 
   entsprechend. 
 
   Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge 
   oder Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
   Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch 
   vorab zugänglich gemachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge müssen 
   während der Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden, um in 
   der Hauptversammlung Beachtung zu finden. 
 
   Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
   ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf 
   die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer 
   gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter 
   bestimmten Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das 
   gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach 
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft 
   oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil 
   zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der 
   Auskunft strafbar machen würde. 
 
   Gemäß Ziffer 14.2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der 
   Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht 
   für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne 
   Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu 
   beschränken. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und 
   Informationen gemäß § 124 a AktG 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie die 
   Informationen nach § 124 a AktG zur diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft sind unter www.bbi-immobilien-ag.de 
   auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Dies Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der 
   Hauptversammlung unter www.bbi-immobilien-ag.de auf der Internetseite 
   der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während 
   der Hauptversammlung am 03. Juli 2012 zugänglich sein. Etwaige bei der 
   Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
   Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls 
   über diese Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
   Ingolstadt, im Mai 2012 
 
   BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
23.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft 
                Luitpoldstr. C 70 
                86633 Neuburg/Donau 
                Deutschland 
Telefon:        +49 8431 504952 
Fax:            +49 8431 504973 
E-Mail:         info@bbi-immobilien-ag.de 
Internet:       http://www.bbi-immobilien-ag.de 
ISIN:           DE0005280002 
WKN:            528000 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
171201 23.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 23, 2012 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.