DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 03.07.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
24.05.2012 / 15:07
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INDUS Holding AG
Bergisch Gladbach
ISIN DE0006200108
WKN 620010
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012
Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zu der
21. ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 3. Juli 2012, um 10:30 Uhr
im Rheinsaal des Congress-Centrums Nord Kölnmesse, 2. OG,
Deutz-Mülheimer Straße 111, D-50679 Köln.
I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember
2011, sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die INDUS
Holding AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011
Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte
Konzernabschluss, jeweils zum 31. Dezember 2011 der
zusammengefasste Lagebericht für die INDUS Holding AG und den
Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats, der erläuternde
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315
Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2011, sind im
Internet unter www.indus.de/hv2012 vom Zeitpunkt der
Einberufung an den Aktionären zugänglich gemacht.
Als zusätzlichen Service bietet die INDUS Holding AG ihren
Aktionären auch weiterhin an, dass auf Verlangen eine
Abschrift der vorgenannten Unterlagen kostenfrei versandt
wird.
2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für das
Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 47.630.896,51 wie folgt
zu verwenden:
Zahlung einer Dividende von EUR 1,00 je EUR 22.227.737,00
dividendenberechtigte Stückaktie (22.227.737):
Einstellung in andere Gewinnrücklagen: EUR 23.500.000,00
Gewinnvortrag: EUR 1.903.159,51
Bilanzgewinn: EUR 47.630.896,51
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt,
dass die Gesellschaft keine eigenen Aktien hält.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II und
entsprechende Satzungsänderung
Das derzeit in § 4.4 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital
II ist durch Kapitalerhöhung teilweise ausgenutzt worden.
Es soll nunmehr unter Aufhebung des derzeit in § 4.4 der
Satzung enthaltenen Genehmigten Kapitals II ein neues
Genehmigtes Kapital II mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 2. Juli 2017 (einschließlich) mit
Zustimmung des Aufsichtsrats zusätzlich um bis zu EUR
11.558.423 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer,
auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und hierbei auch den Beginn des Gewinnbezugsrechts der neuen
Aktien festzulegen und das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
* wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags
nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1, § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien
dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diesen Höchstbetrag
für einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag
am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert
werden; ebenfalls anzurechnen sind die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten, soweit dies in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG geschieht.
* bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen. Die unter Ausschluss des
Bezugsrechts aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen
Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung nicht überschreiten.
* um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.
b) § 4.4 der Satzung wird unter Aufhebung des
bisherigen § 4.4 wie folgt neu gefasst:
'4.4 Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 2. Juli 2017 (einschließlich) mit
Zustimmung des Aufsichtsrats zusätzlich um bis zu EUR
11.558.423 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer,
auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und hierbei auch den Beginn des
Gewinnbezugsrechts der neuen Aktien festzulegen und das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
* wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs.
1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1, §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist -
im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
nicht überschreiten. Auf diesen Höchstbetrag für einen
Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am
Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert
werden; ebenfalls anzurechnen sind die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten, soweit dies
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG geschieht.
* bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen. Die unter Ausschuss des
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DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -2-
Bezugsrechts aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen
Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder -
falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht
überschreiten.
* um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen.'
Der Vorstand hat gemäß §§ 202, 203, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
einen schriftlichen Bericht über den möglichen Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals II erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Der Bericht ist
auch im Internet unter www.indus.de den Aktionären zugänglich
gemacht. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär
unverzüglich kostenlos übersandt. Der Bericht hat folgenden
Wortlaut:
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 5 der
Tagesordnung (Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II
mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und
entsprechende Satzungsänderung) gemäß den §§ 202, 203, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG
Das Genehmigte Kapital II soll der Gesellschaft ermöglichen,
schnell und flexibel neues Eigenkapital zu gewinnen. Es bedarf
hierzu nicht des aufwendigen Verfahrens einer Kapitalerhöhung
durch Beschlussfassung der Hauptversammlung.
Es ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II
das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen kann, wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung
des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1
und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
Der Bezugsrechtsausschluss dient dem Ziel, über das Genehmigte
Kapital II schnell und flexibel Aktien als Gegenleistung für
den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen ausgeben zu
können. Diese Form von Gegenleistung ist eine zunehmend
genutzte Alternative. Die Gesellschaft wird durch das
Genehmigte Kapital II auch in die Lage versetzt, im
entscheidenden Stadium in den Verhandlungen über den Erwerb
von Beteiligungen kurzfristig neue Aktien bereitzustellen. Im
Gegenzug fließen der Gesellschaft Sach- und/oder Bareinlagen
zu. Das Genehmigte Kapital II dient damit der geplanten
Expansion der Gesellschaft und einer verbesserten
Eigenkapitalausstattung.
Den Interessen der Aktionäre an einer Beibehaltung ihrer
Beteiligungsquote wird bestmöglich dadurch Rechnung getragen,
dass der Bezugsrechtsausschluss auch bei Sachkapitalerhöhung
auf 10 % beschränkt wird.
Bericht an die Hauptversammlung zur Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2011 mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juli 2011 wurde der
Vorstand unter Neufassung von § 4.4 der Satzung ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. Juli 2016 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.940.519,61
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Das Genehmigte Kapital II
ist am 11. August 2011 im Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen geworden. Bestandteil des Genehmigten Kapitals II
ist unter anderem eine Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die
in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung.
Am 3. November 2011 hat der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, das Genehmigte Kapital II teilweise
auszunutzen und das Grundkapital der Gesellschaft unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG von EUR 52.538.291,22 um EUR 5.253.825,20 auf EUR
57.792.116,42 durch Ausgabe von 2.020.702 neuen auf den
Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnbezugsrecht ab 1.
Januar 2011 gegen Bareinlage zu erhöhen. Dies entspricht einer
Erhöhung des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zugleich im
Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft um etwas unter 10
%. Die im Genehmigten Kapital II vorgesehene Volumenbegrenzung
für Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen
Bareinlage ausgegeben werden, wurde somit eingehalten; auf
diese Volumenbegrenzung anzurechnende sonstige Maßnahmen
wurden von der Gesellschaft zuvor nicht vorgenommen.
Die Kapitalerhöhung ist am 11. November 2011 mit Eintragung
ihrer Durchführung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam
geworden.
Die Kapitalerhöhung wurde von der WestLB begleitet. Im Rahmen
einer Privatplatzierung wurden alle neuen Aktien an den
Konzern Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des
öffentlichen Rechts ausgegeben. Der von Vorstand und
Aufsichtsrat festgelegte Platzierungspreis betrug für
sämtliche neuen Aktien einheitlich EUR 18,40 je Aktie. Der
Bruttoemissionserlös aus der Kapitalerhöhung belief sich damit
auf insgesamt rund EUR 37,2 Millionen.
Der Konzern Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt
des öffentlichen Rechts hat die Anteile im Rahmen seiner
langfristig orientierten Kapitalanlagestrategie gezeichnet.
Die Beteiligung der Versicherungskammer Bayern
Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts an der
Gesellschaft erhöhte sich von rund 9,1 % auf rund 17,4 %. Der
Vorstand ist überzeugt, dass die beabsichtigte Stärkung der
Eigenkapital- und Liquiditätsbasis gerade angesichts eines
sich abschwächenden wirtschaftlichen Umfelds eine stabile
Grundlage für die weitere Unternehmensentwicklung bildet und
der INDUS Holding AG zusätzliche Chancen für die Akquisition
neuer Beteiligungsunternehmen eröffnet.
Bei der Preisfestsetzung wurden die Preisvorgaben des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG beachtet, deren Einhaltung das Genehmigte
Kapital II für den Ausschluss des Bezugsrechts bei einer
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Umfang von bis zu 10 %
des Grundkapitals vorschreibt. Danach darf der Preis für die
neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht
wesentlich unterschreiten. Vorstand und Aufsichtsrat haben
hierzu den gewichteten Durchschnittskurs der letzten fünf
Handelstage vor der Beschlussfassung ermittelt.
Gegenüber diesem Kurs enthält der festgesetzte
Platzierungspreis von EUR 18,40 je Aktie lediglich einen
geringfügigen Paketabschlag in Höhe von 2,5 %. Im XETRA-Handel
finden grundsätzlich die höchsten Handelsumsätze der Aktie der
Gesellschaft statt; bei der vorliegenden Preisfestsetzung
stellen die gewichteten Schlussauktionskurse im XETRA-Handel
fünf Tage vor der Preisfestsetzung somit einen besonders
zeitnahen repräsentativen Kurs dar und bilden daher einen
geeigneten Referenzpunkt bei der Preisfestsetzung.
Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat die
Gesellschaft von einer in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich
vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei
Barkapitalerhöhungen börsennotierter Gesellschaften Gebrauch
gemacht. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss war vorliegend
erforderlich, um die zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals II aus Sicht der Verwaltung günstige
Marktsituation für eine solche Kapitalmaßnahme kurzfristig
ausnutzen und durch marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst
hohen Emissionserlös erzielen zu können. Die bei Einräumung
eines Bezugsrechts erforderliche mindestens zweiwöchige
Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) hätte eine kurzfristige
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Reaktion auf die aktuellen Marktverhältnisse demgegenüber
nicht zugelassen.
Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts der
endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der
Bezugsfrist bekannt zu geben ist (§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG).
Wegen des längeren Zeitraums zwischen Preisfestsetzung und
Abwicklung der Kapitalerhöhung und der Volatilität der
Aktienmärkte besteht somit ein höheres Markt- und insbesondere
Kursänderungsrisiko als bei einer bezugsrechtsfreien
Zuteilung. Eine erfolgreiche Platzierung im Rahmen einer
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht hätte daher bei der
Preisfestsetzung einen entsprechenden Sicherheitsabschlag auf
den aktuellen Börsenkurs erforderlich gemacht und dadurch
voraussichtlich zu nicht marktnahen Konditionen geführt. Aus
den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des Bezugsrechts
im Interesse der Gesellschaft. Durch die Preisfestsetzung nahe
am aktuellen Börsenkurs und den auf 10 % des bisherigen
Grundkapitals beschränkten Umfang der unter
Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien wurden andererseits
auch die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Denn mit
Blick auf den liquiden Börsenhandel haben die Aktionäre
hierdurch grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative
Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf über die
Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten. Durch
die Ausgabe der neuen Aktien nahe am aktuellen Börsenkurs
wurde ferner sicher gestellt, dass mit der Kapitalerhöhung
keine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des
Anteilsbesitzes der Aktionäre verbunden war.
Durch Ausgabe der neuen Aktien mit Gewinnbezugsrecht bereits
ab dem 1. Januar 2011 waren die neuen Aktien bereits bei
Ausgabe mit denselben Gewinnbezugsrechten ausgestattet wie die
bestehenden Aktien. Dies machte es entbehrlich, den neuen
Aktien für den Zeitraum bis zur diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung eine gesonderte Wertpapierkennnummer
zuzuweisen. Dadurch konnte eine bei einem Börsenhandel unter
gesonderter Wertpapierkennnummer zu erwartende geringere
Handelsliquidität der neuen Aktien vermieden werden, die
andernfalls die Vermarktung der neuen Aktien erschwert und
gegebenenfalls zu Preisabschlägen geführt hätte. Aus diesem
Grund lag der vorgenommene Rückbezug des Gewinnbezugsrechts
auf den Beginn des Geschäftsjahres 2011 im Interesse der
Gesellschaft.
Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der
Vorgaben des (bisherigen) Genehmigten Kapitals II bei dessen
Ausnutzung vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt
sachlich gerechtfertigt.
6. Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95 S. 2,
3, 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6.1 der
Satzung der INDUS Holding AG aus sechs von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Die Amtszeit von vier der sechs Aufsichtsratsmitglieder der
Gesellschaft, und zwar der Herren Dr. Jürgen Allerkamp, Dr.
Ralf Bartsch, Dr. Uwe Jens Petersen und Dr. Egon Schlütter,
endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Wahl der vier Mitglieder des
Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
Die Hauptversammlung ist nicht an die Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor:
a) Herrn Dr. Jürgen Allerkamp, Jurist, Braunschweig
und bisheriger Vorstandsvorsitzender der Deutsche
Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft), Hannover, als Mitglied
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, wobei dessen
Amtszeit gemäß § 6.2 der Satzung der Gesellschaft mit der
Beendigung der Hauptversammlung endet, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem das
Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet wird.
Herr Dr. Allerkamp gehört folgendem gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrat im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an:
* Vorsitzender des Aufsichtsrates der Neue Dorint
GmbH, Köln
Herr Dr. Allerkamp hat Mitgliedschaften in folgenden
vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer
Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG:
* Mitglied im Verwaltungsrat der GAGFAH S.A.,
Luxemburg
* Mitglied im Aufsichtsrat der LHI Leasing GmbH,
Pullach i. Isartal
b) Herrn Dr. Ralf Bartsch, Hemmingen, Sprecher der
Geschäftsführung der Brüder Schlau GmbH & Co. KG, Porta
Westfalica,
als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen,
wobei dessen Amtszeit gemäß § 6.2 der Satzung der
Gesellschaft mit der Beendigung der Hauptversammlung endet,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr,
in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht
mitgerechnet wird.
Herr Dr. Bartsch gehört folgendem gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrat im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an:
* Mitglied im Aufsichtsrat der Meffert AG
Farbwerke, Bad Kreuznach
Herr Dr. Bartsch hat keine Mitgliedschaften in
vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer
Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG.
c) Herrn Hans Joachim Selzer,
Diplom-Wirtschaftsingenieur und selbstständiger Unternehmer,
Driedorf,
als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen,
wobei dessen Amtszeit gemäß § 6.2 der Satzung der
Gesellschaft mit der Beendigung der Hauptversammlung endet,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr,
in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht
mitgerechnet wird.
Herr Selzer gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an.
Herr Selzer hat Mitgliedschaften in folgenden vergleichbaren
Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen
im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
* Mitglied im Beirat der Herborner Pumpenfabrik
J.H. Hoffmann GmbH & Co. KG, Herborn.
d) Herrn Helmut Späth, Grünwald, stellvertretender
Vorstandsvorsitzender der Versicherungskammer Bayern
Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, München,
als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen,
wobei dessen Amtszeit gemäß § 6.2 der Satzung der
Gesellschaft mit der Beendigung der Hauptversammlung endet,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr,
in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht
mitgerechnet wird.
Herr Späth gehört folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an:
* Mitglied im Aufsichtsrat der Consal
Beteiligungsgesellschaft AG, München
* Mitglied im Aufsichtsrat der Bayerischen
Beamtenkrankenkasse AG, München
* Mitglied im Aufsichtsrat der Union
Krankenversicherung AG, Saarbrücken
* Mitglied im Aufsichtsrat der SAARLAND
Feuerversicherung AG, Saarbrücken
* Mitglied im Aufsichtsrat der SAARLAND
Lebensversicherung AG, Saarbrücken
* Mitglied im Aufsichtsrat der Deutsche
Immobilien Chancen AG & Co. KG a.A., Frankfurt am Main
* Vorsitzender des Aufsichtsrates der ifb AG,
Köln
Herr Späth hat Mitgliedschaften in folgenden vergleichbaren
Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen
im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:
* Mitglied im Aufsichtsrat der FidesSecur
Versicherungs- und Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler
GmbH, München
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May 24, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)
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