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DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 03.07.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.05.2012 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   INDUS Holding AG 
 
   Bergisch Gladbach 
 
   ISIN DE0006200108 
   WKN 620010 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zu der 
 
   21. ordentlichen Hauptversammlung 
   am Dienstag, den 3. Juli 2012, um 10:30 Uhr 
 
   im Rheinsaal des Congress-Centrums Nord Kölnmesse, 2. OG, 
   Deutz-Mülheimer Straße 111, D-50679 Köln. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 
           2011, sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die INDUS 
           Holding AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 
 
 
           Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte 
           Konzernabschluss, jeweils zum 31. Dezember 2011 der 
           zusammengefasste Lagebericht für die INDUS Holding AG und den 
           Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats, der erläuternde 
           Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2011, sind im 
           Internet unter www.indus.de/hv2012 vom Zeitpunkt der 
           Einberufung an den Aktionären zugänglich gemacht. 
 
 
           Als zusätzlichen Service bietet die INDUS Holding AG ihren 
           Aktionären auch weiterhin an, dass auf Verlangen eine 
           Abschrift der vorgenannten Unterlagen kostenfrei versandt 
           wird. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 47.630.896,51 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Zahlung einer Dividende von EUR 1,00 je           EUR    22.227.737,00 
   dividendenberechtigte Stückaktie (22.227.737): 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen:            EUR    23.500.000,00 
 
   Gewinnvortrag:                                    EUR     1.903.159,51 
 
   Bilanzgewinn:                                     EUR    47.630.896,51 
 
 
           Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, 
           dass die Gesellschaft keine eigenen Aktien hält. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit 
           im Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre 
           Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II und 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Das derzeit in § 4.4 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 
           II ist durch Kapitalerhöhung teilweise ausgenutzt worden. 
 
 
           Es soll nunmehr unter Aufhebung des derzeit in § 4.4 der 
           Satzung enthaltenen Genehmigten Kapitals II ein neues 
           Genehmigtes Kapital II mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 2. Juli 2017 (einschließlich) mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats zusätzlich um bis zu EUR 
             11.558.423 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, 
             auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und hierbei auch den Beginn des Gewinnbezugsrechts der neuen 
             Aktien festzulegen und das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen: 
 
 
         *     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags 
               nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien 
               dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
               im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
               geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
               Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diesen Höchstbetrag 
               für einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag 
               am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert 
               werden; ebenfalls anzurechnen sind die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten, soweit dies in 
               unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG geschieht. 
 
 
         *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
               zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen. Die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen 
               Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
               Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls 
               dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
               vorliegenden Ermächtigung nicht überschreiten. 
 
 
         *     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 
 
 
 
       b)    § 4.4 der Satzung wird unter Aufhebung des 
             bisherigen § 4.4 wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '4.4  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft bis zum 2. Juli 2017 (einschließlich) mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats zusätzlich um bis zu EUR 
               11.558.423 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, 
               auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen 
               und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung und hierbei auch den Beginn des 
               Gewinnbezugsrechts der neuen Aktien festzulegen und das 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
 
           *     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher 
                 Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des 
                 Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 
                 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1, § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund dieser Ermächtigung 
                 ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des 
                 Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - 
                 im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
                 nicht überschreiten. Auf diesen Höchstbetrag für einen 
                 Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am 
                 Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder 
                 entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert 
                 werden; ebenfalls anzurechnen sind die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten, soweit dies 
                 in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG geschieht. 
 
 
           *     bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
                 zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen. Die unter Ausschuss des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -2-

Bezugsrechts aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen 
                 Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
                 Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - 
                 falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
                 Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht 
                 überschreiten. 
 
 
           *     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
                 auszunehmen.' 
 
 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 202, 203, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
           einen schriftlichen Bericht über den möglichen Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals II erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der 
           Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Der Bericht ist 
           auch im Internet unter www.indus.de den Aktionären zugänglich 
           gemacht. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär 
           unverzüglich kostenlos übersandt. Der Bericht hat folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
           Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 5 der 
           Tagesordnung (Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II 
           mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und 
           entsprechende Satzungsänderung) gemäß den §§ 202, 203, 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Das Genehmigte Kapital II soll der Gesellschaft ermöglichen, 
           schnell und flexibel neues Eigenkapital zu gewinnen. Es bedarf 
           hierzu nicht des aufwendigen Verfahrens einer Kapitalerhöhung 
           durch Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
 
 
           Es ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II 
           das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen kann, wenn der 
           Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung 
           des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 
           und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. 
 
 
           Der Bezugsrechtsausschluss dient dem Ziel, über das Genehmigte 
           Kapital II schnell und flexibel Aktien als Gegenleistung für 
           den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen ausgeben zu 
           können. Diese Form von Gegenleistung ist eine zunehmend 
           genutzte Alternative. Die Gesellschaft wird durch das 
           Genehmigte Kapital II auch in die Lage versetzt, im 
           entscheidenden Stadium in den Verhandlungen über den Erwerb 
           von Beteiligungen kurzfristig neue Aktien bereitzustellen. Im 
           Gegenzug fließen der Gesellschaft Sach- und/oder Bareinlagen 
           zu. Das Genehmigte Kapital II dient damit der geplanten 
           Expansion der Gesellschaft und einer verbesserten 
           Eigenkapitalausstattung. 
 
 
           Den Interessen der Aktionäre an einer Beibehaltung ihrer 
           Beteiligungsquote wird bestmöglich dadurch Rechnung getragen, 
           dass der Bezugsrechtsausschluss auch bei Sachkapitalerhöhung 
           auf 10 % beschränkt wird. 
 
 
           Bericht an die Hauptversammlung zur Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2011 mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
 
 
           Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juli 2011 wurde der 
           Vorstand unter Neufassung von § 4.4 der Satzung ermächtigt, 
           das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. Juli 2016 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den 
           Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.940.519,61 
           zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Das Genehmigte Kapital II 
           ist am 11. August 2011 im Handelsregister der Gesellschaft 
           eingetragen geworden. Bestandteil des Genehmigten Kapitals II 
           ist unter anderem eine Ermächtigung des Vorstands, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen 
           Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die 
           in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
 
 
           Am 3. November 2011 hat der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats beschlossen, das Genehmigte Kapital II teilweise 
           auszunutzen und das Grundkapital der Gesellschaft unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG von EUR 52.538.291,22 um EUR 5.253.825,20 auf EUR 
           57.792.116,42 durch Ausgabe von 2.020.702 neuen auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnbezugsrecht ab 1. 
           Januar 2011 gegen Bareinlage zu erhöhen. Dies entspricht einer 
           Erhöhung des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zugleich im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II 
           bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft um etwas unter 10 
           %. Die im Genehmigten Kapital II vorgesehene Volumenbegrenzung 
           für Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
           Bareinlage ausgegeben werden, wurde somit eingehalten; auf 
           diese Volumenbegrenzung anzurechnende sonstige Maßnahmen 
           wurden von der Gesellschaft zuvor nicht vorgenommen. 
 
 
           Die Kapitalerhöhung ist am 11. November 2011 mit Eintragung 
           ihrer Durchführung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam 
           geworden. 
 
 
           Die Kapitalerhöhung wurde von der WestLB begleitet. Im Rahmen 
           einer Privatplatzierung wurden alle neuen Aktien an den 
           Konzern Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des 
           öffentlichen Rechts ausgegeben. Der von Vorstand und 
           Aufsichtsrat festgelegte Platzierungspreis betrug für 
           sämtliche neuen Aktien einheitlich EUR 18,40 je Aktie. Der 
           Bruttoemissionserlös aus der Kapitalerhöhung belief sich damit 
           auf insgesamt rund EUR 37,2 Millionen. 
 
 
           Der Konzern Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt 
           des öffentlichen Rechts hat die Anteile im Rahmen seiner 
           langfristig orientierten Kapitalanlagestrategie gezeichnet. 
           Die Beteiligung der Versicherungskammer Bayern 
           Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts an der 
           Gesellschaft erhöhte sich von rund 9,1 % auf rund 17,4 %. Der 
           Vorstand ist überzeugt, dass die beabsichtigte Stärkung der 
           Eigenkapital- und Liquiditätsbasis gerade angesichts eines 
           sich abschwächenden wirtschaftlichen Umfelds eine stabile 
           Grundlage für die weitere Unternehmensentwicklung bildet und 
           der INDUS Holding AG zusätzliche Chancen für die Akquisition 
           neuer Beteiligungsunternehmen eröffnet. 
 
 
           Bei der Preisfestsetzung wurden die Preisvorgaben des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG beachtet, deren Einhaltung das Genehmigte 
           Kapital II für den Ausschluss des Bezugsrechts bei einer 
           Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Umfang von bis zu 10 % 
           des Grundkapitals vorschreibt. Danach darf der Preis für die 
           neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht 
           wesentlich unterschreiten. Vorstand und Aufsichtsrat haben 
           hierzu den gewichteten Durchschnittskurs der letzten fünf 
           Handelstage vor der Beschlussfassung ermittelt. 
 
 
           Gegenüber diesem Kurs enthält der festgesetzte 
           Platzierungspreis von EUR 18,40 je Aktie lediglich einen 
           geringfügigen Paketabschlag in Höhe von 2,5 %. Im XETRA-Handel 
           finden grundsätzlich die höchsten Handelsumsätze der Aktie der 
           Gesellschaft statt; bei der vorliegenden Preisfestsetzung 
           stellen die gewichteten Schlussauktionskurse im XETRA-Handel 
           fünf Tage vor der Preisfestsetzung somit einen besonders 
           zeitnahen repräsentativen Kurs dar und bilden daher einen 
           geeigneten Referenzpunkt bei der Preisfestsetzung. 
 
 
           Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat die 
           Gesellschaft von einer in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich 
           vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei 
           Barkapitalerhöhungen börsennotierter Gesellschaften Gebrauch 
           gemacht. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss war vorliegend 
           erforderlich, um die zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals II aus Sicht der Verwaltung günstige 
           Marktsituation für eine solche Kapitalmaßnahme kurzfristig 
           ausnutzen und durch marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
           hohen Emissionserlös erzielen zu können. Die bei Einräumung 
           eines Bezugsrechts erforderliche mindestens zweiwöchige 
           Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) hätte eine kurzfristige 

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May 24, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

Reaktion auf die aktuellen Marktverhältnisse demgegenüber 
           nicht zugelassen. 
 
 
           Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts der 
           endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
           Bezugsfrist bekannt zu geben ist (§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG). 
           Wegen des längeren Zeitraums zwischen Preisfestsetzung und 
           Abwicklung der Kapitalerhöhung und der Volatilität der 
           Aktienmärkte besteht somit ein höheres Markt- und insbesondere 
           Kursänderungsrisiko als bei einer bezugsrechtsfreien 
           Zuteilung. Eine erfolgreiche Platzierung im Rahmen einer 
           Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht hätte daher bei der 
           Preisfestsetzung einen entsprechenden Sicherheitsabschlag auf 
           den aktuellen Börsenkurs erforderlich gemacht und dadurch 
           voraussichtlich zu nicht marktnahen Konditionen geführt. Aus 
           den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des Bezugsrechts 
           im Interesse der Gesellschaft. Durch die Preisfestsetzung nahe 
           am aktuellen Börsenkurs und den auf 10 % des bisherigen 
           Grundkapitals beschränkten Umfang der unter 
           Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien wurden andererseits 
           auch die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Denn mit 
           Blick auf den liquiden Börsenhandel haben die Aktionäre 
           hierdurch grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative 
           Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf über die 
           Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten. Durch 
           die Ausgabe der neuen Aktien nahe am aktuellen Börsenkurs 
           wurde ferner sicher gestellt, dass mit der Kapitalerhöhung 
           keine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des 
           Anteilsbesitzes der Aktionäre verbunden war. 
 
 
           Durch Ausgabe der neuen Aktien mit Gewinnbezugsrecht bereits 
           ab dem 1. Januar 2011 waren die neuen Aktien bereits bei 
           Ausgabe mit denselben Gewinnbezugsrechten ausgestattet wie die 
           bestehenden Aktien. Dies machte es entbehrlich, den neuen 
           Aktien für den Zeitraum bis zur diesjährigen ordentlichen 
           Hauptversammlung eine gesonderte Wertpapierkennnummer 
           zuzuweisen. Dadurch konnte eine bei einem Börsenhandel unter 
           gesonderter Wertpapierkennnummer zu erwartende geringere 
           Handelsliquidität der neuen Aktien vermieden werden, die 
           andernfalls die Vermarktung der neuen Aktien erschwert und 
           gegebenenfalls zu Preisabschlägen geführt hätte. Aus diesem 
           Grund lag der vorgenommene Rückbezug des Gewinnbezugsrechts 
           auf den Beginn des Geschäftsjahres 2011 im Interesse der 
           Gesellschaft. 
 
 
           Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der 
           Vorgaben des (bisherigen) Genehmigten Kapitals II bei dessen 
           Ausnutzung vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt 
           sachlich gerechtfertigt. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95 S. 2, 
           3, 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6.1 der 
           Satzung der INDUS Holding AG aus sechs von der 
           Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
 
           Die Amtszeit von vier der sechs Aufsichtsratsmitglieder der 
           Gesellschaft, und zwar der Herren Dr. Jürgen Allerkamp, Dr. 
           Ralf Bartsch, Dr. Uwe Jens Petersen und Dr. Egon Schlütter, 
           endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Wahl der vier Mitglieder des 
           Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an die Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor: 
 
 
       a)    Herrn Dr. Jürgen Allerkamp, Jurist, Braunschweig 
             und bisheriger Vorstandsvorsitzender der Deutsche 
             Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft), Hannover, als Mitglied 
             in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, wobei dessen 
             Amtszeit gemäß § 6.2 der Satzung der Gesellschaft mit der 
             Beendigung der Hauptversammlung endet, die über die 
             Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
             Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem das 
             Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet wird. 
 
 
             Herr Dr. Allerkamp gehört folgendem gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsrat im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an: 
 
 
         *     Vorsitzender des Aufsichtsrates der Neue Dorint 
               GmbH, Köln 
 
 
 
             Herr Dr. Allerkamp hat Mitgliedschaften in folgenden 
             vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer 
             Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 
             AktG: 
 
 
         *     Mitglied im Verwaltungsrat der GAGFAH S.A., 
               Luxemburg 
 
 
         *     Mitglied im Aufsichtsrat der LHI Leasing GmbH, 
               Pullach i. Isartal 
 
 
 
       b)    Herrn Dr. Ralf Bartsch, Hemmingen, Sprecher der 
             Geschäftsführung der Brüder Schlau GmbH & Co. KG, Porta 
             Westfalica, 
 
 
             als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, 
             wobei dessen Amtszeit gemäß § 6.2 der Satzung der 
             Gesellschaft mit der Beendigung der Hauptversammlung endet, 
             die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
             dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, 
             in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht 
             mitgerechnet wird. 
 
 
             Herr Dr. Bartsch gehört folgendem gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsrat im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an: 
 
 
         *     Mitglied im Aufsichtsrat der Meffert AG 
               Farbwerke, Bad Kreuznach 
 
 
 
             Herr Dr. Bartsch hat keine Mitgliedschaften in 
             vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer 
             Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 
             AktG. 
 
 
       c)    Herrn Hans Joachim Selzer, 
             Diplom-Wirtschaftsingenieur und selbstständiger Unternehmer, 
             Driedorf, 
 
 
             als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, 
             wobei dessen Amtszeit gemäß § 6.2 der Satzung der 
             Gesellschaft mit der Beendigung der Hauptversammlung endet, 
             die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
             dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, 
             in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht 
             mitgerechnet wird. 
 
 
             Herr Selzer gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an. 
 
 
             Herr Selzer hat Mitgliedschaften in folgenden vergleichbaren 
             Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen 
             im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
         *     Mitglied im Beirat der Herborner Pumpenfabrik 
               J.H. Hoffmann GmbH & Co. KG, Herborn. 
 
 
 
       d)    Herrn Helmut Späth, Grünwald, stellvertretender 
             Vorstandsvorsitzender der Versicherungskammer Bayern 
             Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, München, 
 
 
             als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, 
             wobei dessen Amtszeit gemäß § 6.2 der Satzung der 
             Gesellschaft mit der Beendigung der Hauptversammlung endet, 
             die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
             dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, 
             in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht 
             mitgerechnet wird. 
 
 
             Herr Späth gehört folgenden gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an: 
 
 
         *     Mitglied im Aufsichtsrat der Consal 
               Beteiligungsgesellschaft AG, München 
 
 
         *     Mitglied im Aufsichtsrat der Bayerischen 
               Beamtenkrankenkasse AG, München 
 
 
         *     Mitglied im Aufsichtsrat der Union 
               Krankenversicherung AG, Saarbrücken 
 
 
         *     Mitglied im Aufsichtsrat der SAARLAND 
               Feuerversicherung AG, Saarbrücken 
 
 
         *     Mitglied im Aufsichtsrat der SAARLAND 
               Lebensversicherung AG, Saarbrücken 
 
 
         *     Mitglied im Aufsichtsrat der Deutsche 
               Immobilien Chancen AG & Co. KG a.A., Frankfurt am Main 
 
 
         *     Vorsitzender des Aufsichtsrates der ifb AG, 
               Köln 
 
 
 
             Herr Späth hat Mitgliedschaften in folgenden vergleichbaren 
             Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen 
             im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
 
         *     Mitglied im Aufsichtsrat der FidesSecur 
               Versicherungs- und Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler 
               GmbH, München 
 
 

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May 24, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.