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DGAP-HV: Ultrasonic AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Ultrasonic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Ultrasonic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Ultrasonic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.07.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.05.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Ultrasonic AG 
 
   Köln 
 
   - ISIN DE000A1KREX3 - 
   - WKN A1KREX - 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 6. Juli 
   2012, um 10.00 Uhr, im Marriott Hotel Frankfurt, Hamburger Allee 2, 
   60486 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Ultrasonic AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2011, der Lageberichte der Ultrasonic AG und des 
           Konzerns für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des 
           Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der geprüfte Jahresabschluss und der geprüfte Konzernabschluss 
           wurden durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss 
           ist damit festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist 
           somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Neubestellung von 
           Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Die Bestellung der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder 
           erfolgte für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
           die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2011 endende 
           Rumpfgeschäftsjahr beschließen wird. Somit endet das Mandat 
           mit Beendigung dieser Hauptversammlung. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
 
       1.    Herrn Dr. Johannes Mauser, Rechtsanwalt 
             (Einzelanwalt), geboren am 10. November 1960, wohnhaft in 
             Stuttgart, 
 
 
       2.    Herrn YANG Bin, Universitätsprofessor für 
             Wirtschaft, geboren am 4. September 1962, wohnhaft in 
             Xiamen, China, 
 
 
       3.    Herrn WANG Jian Hui, Investmentberater, geboren 
             am 3. Februar 1964, wohnhaft in Xiamen, China, 
 
 
 
           jeweils mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung erneut zu 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu bestellen. Die 
           Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. 
           Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließen wird. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 101 AktG in Verbindung 
           mit § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die 
           sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Es ist in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 DCGK beabsichtigt, 
           die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der 
           Einzelabstimmung durchzuführen. Herr Dr. Mauser soll erneut 
           als Aufsichtsratsvorsitzender vorgeschlagen werden. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Vergütung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung erhält jedes Mitglied des 
           Aufsichtsrats eine Vergütung, deren Höhe von der 
           Hauptversammlung festgelegt wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Die jährliche Vergütung des Aufsichtsrats wird wie folgt 
           festgelegt: 
 
 
             Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine 
             jährliche Nettovergütung in Höhe von EUR 10.000,00, der 
             stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats in Höhe von 
             EUR 12.000,00 und der Vorsitzende des Aufsichtsrats in Höhe 
             von EUR 35.000,00. 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton 
           AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. Dieser wird auch die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vornehmen, 
           sofern diese erfolgen sollte. 
 
 
     7.    Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung 
           von Stückaktien im vereinfachten Verfahren nach § 237 Abs. 3 
           Nr. 1 AktG zur Rundung der Aktienstückzahl zur Ermöglichung 
           eines glatten Ausgabeverhältnisses für die Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln gemäß dem nächsten Tagesordnungspunkt und 
           Änderung von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des 
           Grundkapitals). 
 
 
           Der Gesellschaft sind fünf eigene Aktien unentgeltlich 
           überlassen worden. Dies eröffnet der Gesellschaft die 
           Möglichkeit, für die im Tagesordnungspunkt 8 vorgesehene 
           Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ein glattes und 
           realisierbares Ausgabeverhältnis vorzusehen. Aus diesem Grund 
           soll das Grundkapital im vereinfachten Verfahren durch 
           Einziehung von fünf Stückaktien gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG 
           herabgesetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a.    Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
             EUR 10.655.000,00 eingeteilt in 10.655.000 Stückaktien wird 
             im Wege des vereinfachten Verfahrens durch Einziehung von 5 
             Stückaktien, die der Gesellschaft vom Aktionär biw Bank für 
             Investments und Wertpapiere AG unentgeltlich zur Verfügung 
             gestellt worden sind, nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG auf EUR 
             10.654.995,00 herabgesetzt. Die Einziehung der Aktien dient 
             ausschließlich dem Zweck, bei der nachfolgend unter dem 
             Tagesordnungspunkt 8 vorgesehenen Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln ein glattes Ausgabeverhältnis zu 
             ermöglichen. 
 
 
       b.    § 4 Abs. 1 der Satzung (Höhe und Einteilung des 
             Grundkapitals) wird in Anpassung an die unter a) 
             beschlossene Einziehung von Aktien und die daraus folgende 
             Änderung des Grundkapitals und der Zahl der Aktien wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 
               'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
               10.654.995,00. Es ist eingeteilt in 10.654.995 auf den 
               Inhaber lautende Stückaktien.' 
 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses festzulegen. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Erhöhung des 
           Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und Änderung von § 4 
           der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals). 
 
 
           Die Gesellschaft beabsichtigt, anstelle einer 
           Dividendenausschüttung an die Aktionäre ein Konzept zu 
           verwirklichen, durch das die Aktionäre wirtschaftlich im 
           Wesentlichen so gestellt werden, als wenn die Gesellschaft 
           eine Dividende ausgeschüttet hätte. Diesem Ziel dienen die 
           Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9. 
 
 
           Es sollen von der Gesellschaft nach Eintragung der im 
           vorangehenden Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen 
           Kapitalherabsetzung auf EUR 10.654.995,00 im Handelsregister 
           im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln neue 
           Stückaktien (nachfolgend 'rückkaufbare Aktien') im Verhältnis 
           13:1 ausgegeben werden. Für diese insgesamt 819.615 
           rückkaufbaren Aktien soll von der Gesellschaft ein 
           öffentliches Angebot an die Aktionäre zum Aktienrückkauf 
           vorgelegt werden. Bei dem Umfang des vorgesehenen öffentlichen 
           Angebots an die Aktionäre ist zu berücksichtigen, dass 
           Aktionäre mit Aktien über einen anteiligen Betrag am 
           Grundkapital von rund EUR 8.200.000,00 gegenüber der 
           Gesellschaft im Voraus rechtsverbindlich auf die Annahme des 
           Angebots verzichtet haben. 
 
 
           Die neuen rückkaufbaren Aktien, die aus Gesellschaftsmitteln 
           nach dem Verfahren gemäß §§ 207 ff. AktG ausgegeben werden, 
           werden Gegenstand eines öffentlichen Angebots der Gesellschaft 
           gemäß der Ermächtigung nach dem nachfolgenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Ultrasonic AG: Bekanntmachung der -2-

Tagesordnungspunkt 9 zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft, 
           das unmittelbar nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung 
           veröffentlicht werden soll. 
 
 
           Die Gesellschaft beabsichtigt, das Konzept der rückkaufbaren 
           Aktien unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit ausreichender 
           bilanzieller Rücklagen auch in den nächsten Jahren zu 
           wiederholen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a.    Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den 
             Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) von EUR 10.654.995,00 
             um EUR 819.615,00 auf EUR 11.474.610,00 erhöht durch 
             Umwandlung eines Teilbetrages von EUR 819.615,00 der 
             Kapitalrücklage. Der Kapitalerhöhung wird der vom Vorstand 
             und Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss der 
             Gesellschaft zum 31. Dezember 2011 zugrunde gelegt. Dieser 
             ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des 
             Abschlussprüfers der Gesellschaft, Warth & Klein Grant 
             Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, 
             versehen. Die Kapitalerhöhung wird durchgeführt durch 
             Ausgabe von 819.615 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien, die an die Aktionäre der Gesellschaft im 
             Verhältnis 13:1 ausgegeben werden. Die neuen Aktien sind vom 
             Beginn des Geschäftsjahres 2012 an gewinnbezugsberechtigt. 
 
 
       b.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             festzusetzen. 
 
 
       c.    § 4 Abs. 1 der Satzung (Höhe und Einteilung des 
             Grundkapitals) wird in Anpassung an die unter a) 
             beschlossene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und 
             die daraus folgende Erhöhung des Grundkapitals wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
               'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
               11.474.610,00. Es ist eingeteilt in 11.474.610 auf den 
               Inhaber lautende Stückaktien.' 
 
 
 
 
           Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die 
           Kapitalerhöhung und die Änderung der Satzung erst nach 
           Eintragung der Satzungsänderung auf Grund des Beschlusses zu 
           dem vorangehenden Tagesordnungspunkt 7 und nur dann zur 
           Eintragung im Handelsregister anzumelden, wenn von der 
           Hauptversammlung auch der Beschluss zu dem nachfolgenden 
           Tagesordnungspunkt 9 gefasst worden ist. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Erwerb 
           eigener Aktien 
 
 
           Zur Umsetzung des im vorangehenden Tagesordnungspunkt 8 
           beschriebenen Konzepts soll die Gesellschaft von der 
           Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden, 
           die auf Grund des Hauptversammlungsbeschlusses unter dem 
           Tagesordnungspunkt 8 aus Gesellschaftsmitteln ausgegeben 
           werden. Bei der Erteilung der Ermächtigung an die Gesellschaft 
           zum Erwerb der eigenen Aktien im Wege des öffentlichen 
           Angebots an die Aktionäre ist zu berücksichtigen, dass 
           Aktionäre mit Aktien über einen anteiligen Betrag am 
           Grundkapital von rund EUR 8.200.000,00 gegenüber der 
           Gesellschaft bereits im Voraus rechtsverbindlich ihren 
           Verzicht auf die Annahme des Angebots erklärt haben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dazu vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a.    Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der 
             Zeit bis zum 27. September 2012 auf den Inhaber lautende 
             Aktien der Gesellschaft bis zu einer Gesamtzahl von 190.000 
             Stückaktien zu erwerben. 
 
 
             Der Erwerb der Aktien erfolgt mittels eines an alle 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots, das 
             spätestens am 15. September 2012 bekanntgemacht werden muss, 
             und ist beschränkt auf die neuen Aktien, die auf Grund der 
             von der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) ausgegeben wurden 
             ('rückkaufbare Aktien'). Die Erwerbsbeschränkung auf 190.000 
             rückkaufbare Aktien erfolgt, um dem wirtschaftlichen 
             Ergebnis einer Dividendenausschüttung aus Sicht der 
             Aktionäre möglichst nahe zu kommen. 
 
 
             Der Kaufpreis für die zu erwerbenden Aktien darf bei dem 
             öffentlichen Kaufangebot den volumengewichteten Mittelwert 
             der Aktienkurse der Ultrasonic-Aktie im Xetra-Handel an den 
             letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung 
             des Angebots um nicht mehr als 5 Prozent überschreiten und 
             um nicht mehr als 5 Prozent unterschreiten. Er darf darüber 
             hinaus in keinem Fall mehr als EUR 9,00 pro Aktie der 
             Gesellschaft betragen. 
 
 
       b.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der 
             Ermächtigung zurückerworben werden, neben der Veräußerung 
             über die Börse auch einzuziehen, ohne dass die Einziehung 
             oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann 
             auch auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital um den auf die eingezogenen 
             Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen. 
 
 
             Die Einziehungsermächtigung kann sowohl in einem Betrag als 
             auch in mehreren Teilbeträgen ausgenutzt werden. 
 
 
 
   Angaben zu Tagesordnungspunkt 4 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz 
   (AktG): 
 
 
 
             Herr YANG Bin ist Mitglied in folgenden anderen 
             gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren 
             in- und ausländischen Kontrollgremien: 
 
 
             Gesetzlich zu bildender Aufsichtsrat: 
 
 
             Keine Angaben. 
 
 
             Vergleichbare in- und ausländische 
             Kontrollgremien: 
 
 
             Non-executive Director der China Xiniya Fashion 
             Limited. 
 
 
 
   * * * 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Unterlagen 
 
   Der Inhalt dieser Einberufung, eine Erläuterung zum Tagesordnungspunkt 
   1, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
   Einberufung, die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind ab 
   dem Zeitpunkt der Einberufung im Internet unter 
   http://www.ultrasonic-ag.de/de/hauptversammlung.html zugänglich. Die 
   genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung 
   eingeteilt in 10.655.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
   ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung fünf eigene Aktien. Stimmrechte aus 
   diesen Aktien stehen ihr nicht zu. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte 
   setzen voraus, dass sich die Aktionäre bei der Gesellschaft anmelden. 
   Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein 
   und der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens am 
   Freitag, 29. Juni 2012, 24.00 Uhr, unter der Adresse 
 
   Ultrasonic AG 
   c/o PR im Turm HV-Service AG 
   Römerstr. 72-74 
   68259 Mannheim 
   oder per Telefax: +49 (0) 621 71 77 213 
   oder per E-Mail unter: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   zugehen. Neben der Anmeldung ist ein Berechtigungsnachweis der 
   Aktionäre zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. 
   Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis 
   des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz erforderlich. Der 
   Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und 
   sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   ('Nachweisstichtag' oder 'Record Date'), also Freitag, den 15. Juni 
   2012, 00.00 Uhr beziehen. Dieser Nachweis muss der Gesellschaft bis 
   spätestens Freitag, 29. Juni 2012, 24.00 Uhr unter der zuvor genannten 
   Adresse, bzw. per Telefax oder E-Mail zugehen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. 
 
   Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben 
   lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage 
   des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden. 
 
   Unterliegt die Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG, 
   also wenn die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer 
   Aktionärsvereinigung oder sonstigen Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 
   AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG, 
   gleichgestellten Personen oder Vereinigungen erteilt wird und die 
   Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 
   135 AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in 
   Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis einer 
   Vollmacht kann auch postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die 
   Gesellschaft an die nachfolgend genannte Adresse übermittelt werden: 
 
   Ultrasonic AG 
   c/o PR im Turm HV-Service AG 
   Römerstr. 72-74 
   68259 Mannheim 
   oder Telefax unter: +49 (0) 621 71 77 213 
   oder per E-Mail unter: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   Vorstehender Übermittlungsweg steht auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf dem vorgenannten Übermittlungsweg 
   unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
   Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird den Aktionären 
   nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
   zugeschickt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
   die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   oder anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen 
   gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die gesetzlichen 
   Bestimmungen. Bitte stimmen Sie sich, wenn Sie ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß den 
   aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution 
   bevollmächtigen wollen, mit dieser über eine mögliche Form der 
   Vollmacht ab. 
 
   Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die 
   Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht 
   erteilen möchten, müssen sich rechtzeitig anmelden und den 
   Berechtigungsnachweis führen. Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten 
   sie weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular 
   zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft. 
 
   Die Erteilung einer Vollmacht an von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie die Erteilung von 
   Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ihr 
   Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der Textform. 
 
   Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen 
   gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
   Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum Mittwoch, 
   den 4. Juli 2012, 24.00 Uhr postalisch, per Telefax oder per E-Mail an 
   die Gesellschaft an die nachfolgend genannte Adresse zu übermitteln: 
 
   Ultrasonic AG 
   c/o PR im Turm HV-Service AG 
   Römerstr. 72-74 
   68259 Mannheim 
   oder Telefax unter: +49 (0) 621 71 77 213 
   oder per E-Mail unter: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
   Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 
   Abs. 2 AktG sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der 
   Gesellschaft bis Dienstag, den 5. Juni 2012, 24.00 Uhr zugehen. 
   Richten Sie entsprechende Verlangen ausschließlich an den Vorstand 
   unter folgender Adresse: 
 
   Ultrasonic AG 
   c/o PR im Turm HV-Service AG 
   Römerstr. 72-74 
   68259 Mannheim 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse http://www.ultrasonic-ag.de/de/hauptversammlung.html 
   bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu 
   machende Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. 
   Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur 
   Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an: 
 
   Ultrasonic AG 
   c/o PR im Turm HV-Service AG 
   Römerstr. 72-74 
   68259 Mannheim 
   oder Telefax unter: +49 (0) 621 71 77 213 
   oder per E-Mail unter: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu 
   machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse 
   http://www.ultrasonic-ag.de/de/hauptversammlung.html veröffentlichen. 
   Dabei werden die bis zum Donnerstag, den 21. Juni 2012, 24.00 Uhr bei 
   der oben genannten Adresse, bzw. per Telefax oder E-Mail eingehenden 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung 
   berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Auskunftsrecht 
 
   Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen 
   sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
   Aussprache zu stellen. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines 
   Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der 
   der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, 
   erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Den Aktionären sind die Informationen gemäß § 124a AktG im Internet 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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