DJ DGAP-HV: BIEN-ZENKER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: BIEN-ZENKER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
BIEN-ZENKER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
06.07.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
25.05.2012 / 15:25
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BIEN-ZENKER AG
36381 Schlüchtern
- WKN 522 810/ISIN DE 000 522 810 0 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012
am Freitag, dem 06. Juli 2012, 11:00 Uhr
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, dem 06. Juli 2012, 11:00 Uhr in die Deutsche
Nationalbibliothek - Vortragssaal -,
Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main, ein.
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
BIEN-ZENKER AG zum 31. Dezember 2011 und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, der Lageberichte der
BIEN-ZENKER AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2011,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011.
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind von
der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.bien-zenker.de/aktie zugänglich und liegen seit diesem
Zeitpunkt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus. Sie
werden ferner auch in der Hauptversammlung den Aktionären
zugänglich gemacht.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 und den Konzernabschluss
zum 31. Dezember 2011 in seiner Sitzung am 11. April 2012
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG
festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie
einer Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so
dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 262.267,77 auf neue
Rechnung vorzutragen. Der Bilanzgewinn darf gemäß § 268 Abs. 8
HGB nicht ausgeschüttet werden.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Franklinstr. 50, 60486
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Von den insgesamt ausgegebenen 2.460.000 Stückaktien der Gesellschaft,
die je eine Stimme gewähren, hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 40.138 eigene Aktien. Hieraus stehen
der Gesellschaft keine Rechte zu. Damit sind zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 2.419.862 Stückaktien
stimmberechtigt.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 123 Abs. 2 und Abs. 3 AktG i.V.m. § 18 der Satzung der
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
unter der nachfolgenden Adresse bei der Gesellschaft anmelden und
ihren Anteilsbesitz nachweisen:
DZ BANK AG
c/o dwpbank
Abt. WASHO
Einsteinring 9
85609 Aschheim-Dornach
Telefax-Nr.: 069 / 5099 1110
Für den Nachweis des Anteilbesitzes des Aktionärs ist eine in Textform
(§ 126b BGB) erstellte Bestätigung des depotführenden Instituts in
deutscher oder englischer Sprache erforderlich. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (00:00 Uhr) des 21. Tages vor
der Hauptversammlung, d.h. auf Freitag, den 15. Juni 2012
(Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der
Gesellschaft unter der oben genannten Adresse spätestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr)
des Freitag, den 29. Juni 2012 zugehen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an
der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut angefordert
haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das
depotführende Institut vorgenommen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
werden den Aktionären Eintrittskarten sowie ein Vollmachts- und ein
Weisungsformular für die Hauptversammlung nebst weiteren Erläuterungen
zu diesen Formularen übersandt. Die Vollmachts- und Weisungsformulare
nebst weiteren Erläuterungen dazu sind auch über die Internetseite
www.bien-zenker.de/aktie zugänglich.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an der Gesellschaft Sorge zu
tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen
Abwicklung.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum
Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme-
und Stimmrechts keine Bedeutung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
können oder möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B.
durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der
Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben. Sie sind
auch bei erteilter Vollmacht nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt,
soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten vorliegt; zu Anträgen, zu denen es keine mit
dieser Einladung bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat gibt, nehmen sie keine Weisungen entgegen.
Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten
sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes.
Für die Erteilung von Vollmachten, ihren Widerruf und den Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist die Textform (§ 126b
BGB) erforderlich und ausreichend. Im Fall der Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach §
135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können
Besonderheiten gelten; wegen der notwendigen Form der Erteilung und
des Widerrufs einer Vollmacht sowie der entsprechenden Nachweise
gegenüber der Gesellschaft setzen Sie sich daher bitte insoweit mit
Ihrem diesbezüglichen Vertreter in Verbindung.
Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen
bedürfen der Textform.
Vordrucke zur Bevollmächtigung erhalten Sie zusammen mit der
Eintrittskarte und finden Sie im Internet unter
www.bien-zenker.de/aktie. Aktionäre, die sich hinsichtlich der
Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechtes von einem anderen
Bevollmächtigten als den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer
Vollmacht ein Formular auch auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche ihnen zugeschickt wird.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten
erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten sowie für
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 25, 2012 09:26 ET (13:26 GMT)
die Übersendung der Weisung gegenüber den Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft, deren Widerruf und Änderung stehen folgende Adresse,
Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung:
BIEN-ZENKER AG
Frau Marion Grauel
Am Distelrasen 2
36381 Schlüchtern
Telefax-Nr.: 06661 / 98-288
E-Mail: m.grauel@bien-zenker.de
Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 10:00 Uhr auch die Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung.
Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Weisungen gegenüber
den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind unter der vorgenannten
Adresse, Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse bis zum Mittwoch, den 04.
Juli 2012, 24:00 Uhr möglich; am Tag der Hauptversammlung selbst steht
dafür ab 10:00 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen die Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre: Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (dies entspricht EUR 369.000, demnach 123.000
Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG).
Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der
Versammlung, d.h. spätestens am Dienstag, dem 05. Juni 2012 (24:00
Uhr) zugehen und ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bitte
richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
BIEN-ZENKER AG
Vorstand
Am Distelrasen 2
36381 Schlüchtern
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1
S. 3, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG nachzuweisen, dass sie
seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also
mindestens seit Freitag, den 06. April 2012, 00:00 Uhr) Inhaber der
Aktien sind.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der
Gesellschaft unter www.bien-zenker.de/aktie den Aktionären zugänglich
gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 S.
3 AktG mitgeteilt.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen oder
mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG übersenden. Solche
Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer
Begründung ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten:
BIEN-ZENKER AG
Frau Marion Grauel
Am Distelrasen 2
36381 Schlüchtern
Telefax-Nr.: 06661 / 98-288
E-Mail: m.grauel@bien-zenker.de
Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens 14 Tage vor
der Hauptversammlung, d.h. spätestens am Donnerstag, dem 21. Juni 2012
(24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen,
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.bien-zenker.de/aktie
veröffentlicht. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht
berücksichtigt.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 AktG vorliegt. Dies ist namentlich der Fall,
* soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen
strafbar machen würde,
* wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
* wenn die Begründung in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie
Beleidigungen enthält,
* wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter
Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung
der BIEN-ZENKER AG nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden
ist,
* wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit
wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren
bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der
Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des
vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
* wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der
Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten
lassen wird, oder
* wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in
zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag
nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der
Vorstand ist berechtigt, Gegenanträge und ihre Begründungen
zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der
Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Ebenso können Aktionäre der Gesellschaft Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder eines Abschlussprüfers übersenden;
hierfür gelten gemäß § 127 AktG die vorstehenden Ausführungen
sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet
werden muss. Wahlvorschläge müssen über die vorgenannten, bei den
Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus nicht zugänglich gemacht
werden, wenn sie hinsichtlich der vorgeschlagenen Personen nicht die
erforderlichen Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 4 AktG hinsichtlich Namen,
ausgeübtem Beruf und Wohnort enthalten. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn sie keine Angaben zu Mitgliedschaften in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG
enthalten.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1
AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung
erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Die Einladung zur Hauptversammlung, die Unterlagen sowie Erläuterungen
zu Tagesordnungspunkt 1, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung, Anträge von Aktionären und weitere
Informationen zur Hauptversammlung finden sich auch auf der
Internetseite www.bien-zenker.de/aktie. Ebenso finden sich dort
Formularvordrucke, die für die Erteilung einer Vollmacht oder für die
Erteilung einer Vollmacht und einer Weisung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwandt werden können.
Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Schlüchtern, im Mai 2012
Der Vorstand
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25.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
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Unternehmen: BIEN-ZENKER AG
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Deutschland
Telefon: +49 6661 98141
Fax: +49 6661 98288
E-Mail: m.grauel@bien-zenker.de
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171594 25.05.2012
(END) Dow Jones Newswires
May 25, 2012 09:26 ET (13:26 GMT)
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