Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
117 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: BIEN-ZENKER AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: BIEN-ZENKER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: BIEN-ZENKER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
BIEN-ZENKER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.07.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
25.05.2012 / 15:25 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   BIEN-ZENKER AG 
 
   36381 Schlüchtern 
 
   - WKN 522 810/ISIN DE 000 522 810 0 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012 
   am Freitag, dem 06. Juli 2012, 11:00 Uhr 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Freitag, dem 06. Juli 2012, 11:00 Uhr in die Deutsche 
   Nationalbibliothek - Vortragssaal -, 
   Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main, ein. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           BIEN-ZENKER AG zum 31. Dezember 2011 und des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, der Lageberichte der 
           BIEN-ZENKER AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2011, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011. 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind von 
           der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
           www.bien-zenker.de/aktie zugänglich und liegen seit diesem 
           Zeitpunkt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus. Sie 
           werden ferner auch in der Hauptversammlung den Aktionären 
           zugänglich gemacht. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 und den Konzernabschluss 
           zum 31. Dezember 2011 in seiner Sitzung am 11. April 2012 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
           einer Billigung des Konzernabschlusses durch die 
           Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so 
           dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 262.267,77 auf neue 
           Rechnung vorzutragen. Der Bilanzgewinn darf gemäß § 268 Abs. 8 
           HGB nicht ausgeschüttet werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Franklinstr. 50, 60486 
           Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Von den insgesamt ausgegebenen 2.460.000 Stückaktien der Gesellschaft, 
   die je eine Stimme gewähren, hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 40.138 eigene Aktien. Hieraus stehen 
   der Gesellschaft keine Rechte zu. Damit sind zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 2.419.862 Stückaktien 
   stimmberechtigt. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 123 Abs. 2 und Abs. 3 AktG i.V.m. § 18 der Satzung der 
   Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig 
   unter der nachfolgenden Adresse bei der Gesellschaft anmelden und 
   ihren Anteilsbesitz nachweisen: 
 
           DZ BANK AG 
           c/o dwpbank 
           Abt. WASHO 
           Einsteinring 9 
           85609 Aschheim-Dornach 
           Telefax-Nr.: 069 / 5099 1110 
 
 
   Für den Nachweis des Anteilbesitzes des Aktionärs ist eine in Textform 
   (§ 126b BGB) erstellte Bestätigung des depotführenden Instituts in 
   deutscher oder englischer Sprache erforderlich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (00:00 Uhr) des 21. Tages vor 
   der Hauptversammlung, d.h. auf Freitag, den 15. Juni 2012 
   (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der 
   Gesellschaft unter der oben genannten Adresse spätestens sechs Tage 
   vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) 
   des Freitag, den 29. Juni 2012 zugehen. 
 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut angefordert 
   haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das 
   depotführende Institut vorgenommen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären Eintrittskarten sowie ein Vollmachts- und ein 
   Weisungsformular für die Hauptversammlung nebst weiteren Erläuterungen 
   zu diesen Formularen übersandt. Die Vollmachts- und Weisungsformulare 
   nebst weiteren Erläuterungen dazu sind auch über die Internetseite 
   www.bien-zenker.de/aktie zugänglich. 
 
   Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
   bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und 
   des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an der Gesellschaft Sorge zu 
   tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen 
   Abwicklung. 
 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der 
   Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum 
   Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
   Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- 
   und Stimmrechts keine Bedeutung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   können oder möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. 
   durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   Person ihrer Wahl ausüben lassen. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu 
   bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der 
   Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben. Sie sind 
   auch bei erteilter Vollmacht nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, 
   soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten vorliegt; zu Anträgen, zu denen es keine mit 
   dieser Einladung bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat gibt, nehmen sie keine Weisungen entgegen. 
 
   Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der 
   ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten 
   sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes. 
 
   Für die Erteilung von Vollmachten, ihren Widerruf und den Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist die Textform (§ 126b 
   BGB) erforderlich und ausreichend. Im Fall der Bevollmächtigung eines 
   Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 
   135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können 
   Besonderheiten gelten; wegen der notwendigen Form der Erteilung und 
   des Widerrufs einer Vollmacht sowie der entsprechenden Nachweise 
   gegenüber der Gesellschaft setzen Sie sich daher bitte insoweit mit 
   Ihrem diesbezüglichen Vertreter in Verbindung. 
 
   Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen 
   bedürfen der Textform. 
 
   Vordrucke zur Bevollmächtigung erhalten Sie zusammen mit der 
   Eintrittskarte und finden Sie im Internet unter 
   www.bien-zenker.de/aktie. Aktionäre, die sich hinsichtlich der 
   Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechtes von einem anderen 
   Bevollmächtigten als den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der 
   Gesellschaft vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer 
   Vollmacht ein Formular auch auf der Rückseite der Eintrittskarte, 
   welche ihnen zugeschickt wird. 
 
   Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die 
   Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten 
   erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten sowie für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 25, 2012 09:26 ET (13:26 GMT)

die Übersendung der Weisung gegenüber den Stimmrechtsvertretern der 
   Gesellschaft, deren Widerruf und Änderung stehen folgende Adresse, 
   Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
           BIEN-ZENKER AG 
           Frau Marion Grauel 
           Am Distelrasen 2 
           36381 Schlüchtern 
           Telefax-Nr.: 06661 / 98-288 
           E-Mail: m.grauel@bien-zenker.de 
 
 
   Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 10:00 Uhr auch die Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung. 
 
   Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Weisungen gegenüber 
   den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind unter der vorgenannten 
   Adresse, Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse bis zum Mittwoch, den 04. 
   Juli 2012, 24:00 Uhr möglich; am Tag der Hauptversammlung selbst steht 
   dafür ab 10:00 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen die Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Rechte der Aktionäre: Ergänzungsanträge zur Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (dies entspricht EUR 369.000, demnach 123.000 
   Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). 
 
   Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der 
   Versammlung, d.h. spätestens am Dienstag, dem 05. Juni 2012 (24:00 
   Uhr) zugehen und ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bitte 
   richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
           BIEN-ZENKER AG 
           Vorstand 
           Am Distelrasen 2 
           36381 Schlüchtern 
 
 
   Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 
   S. 3, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG nachzuweisen, dass sie 
   seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also 
   mindestens seit Freitag, den 06. April 2012, 00:00 Uhr) Inhaber der 
   Aktien sind. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
   dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
   verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der 
   Gesellschaft unter www.bien-zenker.de/aktie den Aktionären zugänglich 
   gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 S. 
   3 AktG mitgeteilt. 
 
   Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen oder 
   mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
   Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG übersenden. Solche 
   Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer 
   Begründung ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten: 
 
           BIEN-ZENKER AG 
           Frau Marion Grauel 
           Am Distelrasen 2 
           36381 Schlüchtern 
           Telefax-Nr.: 06661 / 98-288 
           E-Mail: m.grauel@bien-zenker.de 
 
 
   Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens 14 Tage vor 
   der Hauptversammlung, d.h. spätestens am Donnerstag, dem 21. Juni 2012 
   (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, 
   werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
   einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.bien-zenker.de/aktie 
   veröffentlicht. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
   kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände 
   gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 AktG vorliegt. Dies ist namentlich der Fall, 
 
     *     soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
           strafbar machen würde, 
 
 
     *     wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
           satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 
 
 
     *     wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
           offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie 
           Beleidigungen enthält, 
 
 
     *     wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
           Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung 
           der BIEN-ZENKER AG nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
           ist, 
 
 
     *     wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
           wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren 
           bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft 
           nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
           Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des 
           vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
 
 
     *     wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der 
           Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten 
           lassen wird, oder 
 
 
     *     wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in 
           zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag 
           nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
 
   Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der 
   Vorstand ist berechtigt, Gegenanträge und ihre Begründungen 
   zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der 
   Beschlussfassung Gegenanträge stellen. 
 
   Ebenso können Aktionäre der Gesellschaft Vorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder eines Abschlussprüfers übersenden; 
   hierfür gelten gemäß § 127 AktG die vorstehenden Ausführungen 
   sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet 
   werden muss. Wahlvorschläge müssen über die vorgenannten, bei den 
   Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus nicht zugänglich gemacht 
   werden, wenn sie hinsichtlich der vorgeschlagenen Personen nicht die 
   erforderlichen Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 4 AktG hinsichtlich Namen, 
   ausgeübtem Beruf und Wohnort enthalten. Vorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht 
   werden, wenn sie keine Angaben zu Mitgliedschaften in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG 
   enthalten. 
 
   Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
   AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung 
   erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage 
   des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG 
 
   Die Einladung zur Hauptversammlung, die Unterlagen sowie Erläuterungen 
   zu Tagesordnungspunkt 1, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung, Anträge von Aktionären und weitere 
   Informationen zur Hauptversammlung finden sich auch auf der 
   Internetseite www.bien-zenker.de/aktie. Ebenso finden sich dort 
   Formularvordrucke, die für die Erteilung einer Vollmacht oder für die 
   Erteilung einer Vollmacht und einer Weisung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwandt werden können. 
 
   Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der 
   gleichen Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Schlüchtern, im Mai 2012 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
25.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    BIEN-ZENKER AG 
                Am Distelrasen 2 
                36381 Schlüchtern 
                Deutschland 
Telefon:        +49 6661 98141 
Fax:            +49 6661 98288 
E-Mail:         m.grauel@bien-zenker.de 
Internet:       http://bien-zenker.de 
ISIN:           DE0005228100 
WKN:            522810 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
171594 25.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 25, 2012 09:26 ET (13:26 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.