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DGAP-HV: Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Lloyd Fonds AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.07.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
15.06.2012 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   LLOYD FONDS AG 
 
   HAMBURG 
 
   WKN 617487 
   ISIN DE0006174873 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN 
   HAUPTVERSAMMLUNG 2012 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
   am Donnerstag, dem 26. Juli 2012, 10:00 Uhr, 
   im Hotel Hafen Hamburg, Saal Elbkuppel, 
   Seewartenstraße 9 in 20459 Hamburg, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Lloyd Fonds AG, des 
           Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
           2011 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats über das 
           Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 sowie 315 Abs. 4 HGB für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
             Diese Unterlagen sind von der Einberufung an über 
             die Internetseite http://www.lloydfonds.de abrufbar. Darüber 
             hinaus werden sämtliche vorgenannten Unterlagen auch während 
             der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
             Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung 
             vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
             aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für 
             das Geschäftsjahr 2011 am 27. April 2012 gemäß §§ 171, 172 
             AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
             AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 
             173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung 
             des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
             Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
             Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im 
             Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
             Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im 
             Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
             Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
         a)    die TPW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
               Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
               und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 
               zu wählen. 
 
 
         b)    die TPW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
               Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
               für eine prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse 
               und der Zwischenlageberichte gemäß §§ 37w Abs. 5 und 37y 
               Nr. 2 WpHG für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen 
               Hauptversammlung zu wählen, für den Fall, dass eine solche 
               freiwillige prüferische Durchsicht von der Verwaltung 
               beschlossen wird. 
 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsrechtsausschluss; Satzungsänderung 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
             folgenden Beschlüsse zu fassen: 
 
 
         a)    Das in der Hauptversammlung am 10. Juni 2008 
               beschlossene genehmigte Kapital in § 4 Abs. 1 der Satzung 
               wird, soweit im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht 
               ausgenutzt, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des 
               unter nachfolgend lit. b) beschlossenen Genehmigten 
               Kapitals 2012 in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
         b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juli 2017 mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
               13.734.963,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
               bis zu 13.734.963 neuen, nennwertlosen auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Der Vorstand wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise 
               auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch 
               nur in den folgenden Fällen zulässig: 
 
 
           (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
                 Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
                 und die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht 
                 übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien 
                 der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
                 wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des 
                 Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien 
                 entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert 
                 werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich 
                 geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als 
                 Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen 
                 Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des 
                 Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren 
                 von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb 
                 anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu 
                 zahlen ist; 
 
 
           (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
                 gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken 
                 oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
                 Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen; oder 
 
 
           (iii) für Spitzenbeträge, die infolge des 
                 Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
               Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird insbesondere 
               ermächtigt, zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 
               186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
               53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG 
               tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
               werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
         c)    § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird 
               wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
               Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juli 2017 mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
               13.734.963,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
               bis zu 13.734.963 neuen, nennwertlosen auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Der Vorstand ist 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise 
               auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch 
               nur in den folgenden Fällen zulässig: 
 
 
           (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
                 Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
                 und die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht 
                 übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien 
                 der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
                 wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des 
                 Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 15, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert 
                 werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich 
                 geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als 
                 Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen 
                 Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des 
                 Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren 
                 von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb 
                 anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu 
                 zahlen ist; 
 
 
           (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
                 gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken 
                 oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
                 Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen; oder 
 
 
           (iii) für Spitzenbeträge, die infolge des 
                 Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
               Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist insbesondere 
               ermächtigt, zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 
               186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
               53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG 
               tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
               werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.' 
 
 
 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 5: 
 
   Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen 
   des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
     a)    Einleitung 
 
 
           Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 
           2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
           schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom Tage der 
           Einberufung der Hauptversammlung an unter 
           http://www.lloydfonds.de -> 'Investor Relations' -> 
           'Hauptversammlung' zugänglich. Der Bericht wird wie folgt 
           bekannt gemacht: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 5 
           lit. b) die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von 
           bis zu EUR 13.734.963,00 (Genehmigtes Kapital 2012) unter 
           Aufhebung des bereits bestehenden genehmigten Kapitals aus 
           2008 vor. Das neue genehmigte Kapital soll die Flexibilität 
           der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre 
           zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
 
           Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
           Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
           bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können. 
 
 
     b)    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis 
           zu 10 % 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei 
           Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, 
           wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft 
           gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter 
           Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %ige Beschränkung sind 
           andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
           aufgrund einer gegebenenfalls noch zu beschließenden 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen, soweit 
           dies gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht 
           der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % 
           des Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können, 
           versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer 
           Mittel zur Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das 
           Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden 
           Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende günstige 
           Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei 
           institutionellen Anlegern platzieren zu können. 
 
 
           Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich 
           um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch 
           die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
           wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine 
           quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. 
           Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
           können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer 
           Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten 
           Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis 
           der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich 
           unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
           hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung 
           Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises 
           nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des 
           Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke 
           nähert. 
 
 
     c)    Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen 
 
 
           Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
           gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
           hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
           oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
           Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, 
           ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
           Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen 
           Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere 
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu 
           Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. 
           Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder 
           Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern 
           statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien 
           oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise 
           die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer 
           an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit 
           erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
           Akquisitionen. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein 
           Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung 
           setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem 
           angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der 
           Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der 
           Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der 
           Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. des 
           Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen 
           Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
           festlegen. 
 
 
     d)    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
 
           Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen 
           auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des 
           jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung 
           eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
           vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
           ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die 
           Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die 
           Gesellschaft verwertet. 
 
 
   Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung 
   ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber 
   berichten. 
 
     *     II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der 

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June 15, 2012 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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