Essen (ots) - Thomas Middelhoff hat Berufung im Arcandor-Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter Hans-Gerd Jauch eingelegt. Das Urteil war am 25.04.2012 verkündet und am 06.06.2012 zugestellt worden.
Die Berufung war unumgänglich, obwohl das Essener Landgericht nur im Falle des Verkaufs des Wiesbadener Karstadt-Hauses eine "schuldhafte Pflichtverletzung" von Middelhoff und drei weiteren Ex-Vorständen erkannt hatte.
Das Urteil wird nach Auffassung von Thomas Middelhoff und seinem Prozessbevollmächtigten Winfried Holtermüller schon deshalb keinen Bestand haben, weil es auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Das Landgericht habe übersehen, dass die verfahrensgegenständlichen Mietverschaffungsverträge eine salvatorische Klausel enthielten. Dass diese also auch im Falle der fehlenden Mitbeurkundung von Nebenabreden formwirksam abgeschlossen waren. Bindend ausverhandelte und vereinbarte Nebenabreden - die nicht mit beurkundet worden wären - hat es nicht zudem gar nicht gegeben.
Folglich konnte der Arcandor-Vorstand die abgeschlossenen Mietverträge keineswegs als "nachteilhaft" einstufen. Der Arcandor-Vorstand war der Einschätzung der Konzernrechtsabteilung und des Abschlußprüfers gefolgt, dass die betreffenden Verträge wirksam und bindend seien. Es gab folglich keinerlei Anhaltspunkte für den damaligen Arcandor-Vorstand um Thomas Middelhoff, dass die rechtliche Verbindlichkeit des vom Landgericht Essen allein beanstandeten Mietvertrags für das Wiesbadener Warenhaus noch in irgendeiner Form hätte hinterfragt oder verhindert werden können. Abgesehen davon hätten die wirtschaftlichen Nachteile einer Loslösung von diesem Vertrag die Vorteile bei weitem überstiegen, so dass es jedenfalls am Eintritt eines Schadens fehlt.
Thomas Middelhoff kann deshalb dem weiteren Fortgang des Verfahrens gelassen entgegensehen.
Originaltext: WMP EuroCom AG Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/43011 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_43011.rss2
Bei Rückfragen:
Winfried Holtermüller Königstr. 84 70173 Stuttgart Telefon: 0711-2079-254 E-Mail: holtermueller@schelling.de
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Das Urteil wird nach Auffassung von Thomas Middelhoff und seinem Prozessbevollmächtigten Winfried Holtermüller schon deshalb keinen Bestand haben, weil es auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Das Landgericht habe übersehen, dass die verfahrensgegenständlichen Mietverschaffungsverträge eine salvatorische Klausel enthielten. Dass diese also auch im Falle der fehlenden Mitbeurkundung von Nebenabreden formwirksam abgeschlossen waren. Bindend ausverhandelte und vereinbarte Nebenabreden - die nicht mit beurkundet worden wären - hat es nicht zudem gar nicht gegeben.
Folglich konnte der Arcandor-Vorstand die abgeschlossenen Mietverträge keineswegs als "nachteilhaft" einstufen. Der Arcandor-Vorstand war der Einschätzung der Konzernrechtsabteilung und des Abschlußprüfers gefolgt, dass die betreffenden Verträge wirksam und bindend seien. Es gab folglich keinerlei Anhaltspunkte für den damaligen Arcandor-Vorstand um Thomas Middelhoff, dass die rechtliche Verbindlichkeit des vom Landgericht Essen allein beanstandeten Mietvertrags für das Wiesbadener Warenhaus noch in irgendeiner Form hätte hinterfragt oder verhindert werden können. Abgesehen davon hätten die wirtschaftlichen Nachteile einer Loslösung von diesem Vertrag die Vorteile bei weitem überstiegen, so dass es jedenfalls am Eintritt eines Schadens fehlt.
Thomas Middelhoff kann deshalb dem weiteren Fortgang des Verfahrens gelassen entgegensehen.
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