Wer mit einer Photovoltaikanlage selbst Strom erzeugt, spart nicht nur Stromkosten. Wenn er einen Teil des Stroms an den Netzbetreiber verkauft, spart er auch Steuern - und wird zum Unternehmer.
Wer eine Photovoltaikanlage hat und damit selbst Strom erzeugt, ist weniger abhängig von den Energiekonzernen und den stetig steigenden Strompreisen. Das klingt einfach, doch sobald der Anlagenbetreiber den Strom nicht nur selbst nutzt, sondern mindestens zehn Prozent in das öffentliche Netz einspeist, gibt es einige steuerliche Regeln zu beachten.
Wer Strom an den Netzbetreiber verkauft, wird aus steuerlicher Sicht zum Unternehmer – mit einigen Pflichten, aber auch zahlreichen Rechten und sogar finanziellen Vorteilen. Wie jede gewerbliche Tätigkeit muss auch der Verkauf von Strom an das Finanzamt gemeldet werden. Dafür gibt es den sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Schon bei der Anschaffung der Anlage lassen sich Steuern sparen. Wichtig ist dabei die Frage, ob die Anlage in das Dach oder auf das Dach montiert wird. Zwar werden mittlerweile alle Anlagen als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter bewertet und müssen deshalb über einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben werden. Und seit dem Jahr 2011 ist dies nur noch linear möglich – also jährlich mit einem Zwanzigstel des Anschaffungspreises.
Trotzdem gibt es bei der In-Dach-Variante eine steuerliche Besonderheit: Da die Anlage quasi die Dacheindeckung ersetzt, können die Kosten, die ohne Photovoltaikanlage für die Eindeckung entstehen würden, den Herstellungskosten des Gebäudes zugeordnet werden. Somit müssen sie zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden (Beispielrechnung siehe Kasten).
Wer für die Anschaffung der Anlage eine Förderung der KfW-Bank bekommt, kann diese entweder als Betriebseinnahme verbuchen ...
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