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DGAP-HV: COLEXON Energy AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: COLEXON Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: COLEXON Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
COLEXON Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 21.08.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
12.07.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   COLEXON Energy AG 
 
   Hamburg 
 
   WKN: 525070 - ISIN: DE0005250708 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der 
   am Dienstag, den 21. August 2012 um 11:00 Uhr Mitteleuropäische 
   Sommerzeit - MESZ 
   in den Räumlichkeiten der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 
   20355 Hamburg, 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           COLEXON Energy AG zum 31. Dezember 2011 nebst Lagebericht und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2011 nebst Konzernlagebericht, sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG der 
           Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden 
           Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich: 
 
 
       *     den festgestellten Jahresabschluss der COLEXON 
             Energy AG zum 31. Dezember 2011, 
 
 
       *     den Lagebericht zum 31. Dezember 2011, 
 
 
       *     den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 
             2011, 
 
 
       *     den Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2011 
             sowie 
 
 
       *     den Bericht des Aufsichtsrats für das 
             Geschäftsjahr 2011. 
 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.colexon.de unter der 
           Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. 
           Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 21. 
           August 2012 zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           am 24. April 2012 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
           nach § 172 AktG festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung 
           des Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
           Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG 
           nicht erforderlich. Jahresabschluss, Lagebericht, 
           Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bericht des 
           Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie der erläuternde 
           Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, der 
           Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem 
           Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. 
 
 
           Es ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
           Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. 
           Da im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2011 
           ein Bilanzverlust ausgewiesen ist, der auf neue Rechnung 
           vorgetragen wird, findet eine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht 
           statt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
 
           Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, mit der 
           Niederlassung in Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
   II. Teilnahmevoraussetzungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 16 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren 
   Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte 
   und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung 
   erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
   Hauptversammlung als den sogenannten Nachweisstichtag, hier den 31. 
   Juli 2012, 00:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ, beziehen. 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der 
   Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht 
   mitzurechnen. 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft daher unter der folgenden Adresse bis spätestens am 14. 
   August 2012, 24:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ, zugehen: 
 
   COLEXON Energy AG 
   c/o UBJ. GmbH 
   Kapstadtring 10 
   22297 Hamburg 
   Telefax: +49 (40) 6378 - 5423 
   E-Mail: hv@ubj.de 
 
   Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen 
   Adresse (bzw. Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse) werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen 
   Weise erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige 
   Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur 
   Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des 
   gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts derjenigen Personen, die am 
   Nachweisstichtag Aktionär waren. Entsprechendes gilt für den Erwerb 
   von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem 
   Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft 
   aus diesen Aktien nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre im übrigen 
   nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen 
   Bevollmächtigten, beispielsweise durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben zu 
   lassen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben unter 
   'Teilnahmevoraussetzungen') erforderlich. Die Erteilung einer 
   Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung 
   zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur 
   Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
   Der an der Hauptversammlung teilnehmende Bevollmächtigte kann im 
   Grundsatz, das heißt, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder 
   der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten 
   vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der 
   Aktionär selbst könnte. 
 
   Die Aktionäre erhalten mit der Eintrittskarte, welche die Aktionäre 
   nach der rechtzeitigen Anmeldung zugesandt erhalten, ein Formular zur 
   Vollmachterteilung an einen Bevollmächtigten sowie ein Formular zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter. Sowohl das Formular zur 
   Vollmachtserteilung an einen Bevollmächtigten als auch das Formular 
   zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter steht zudem im Internet unter 
   www.colexon.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
   zum Download zur Verfügung. Zudem werden das Formular zur 
   Vollmachtserteilung an einen Bevollmächtigten und das Formular zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 12, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

benannten Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung am 
   Aktionärsempfang zur Hauptversammlung bereitgehalten. Weder vom Gesetz 
   noch von der Satzung oder sonst seitens der Gesellschaft wird die 
   Nutzung dieser Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse 
   einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie 
   durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, diese Formulare 
   zu verwenden. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
 
   Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Stimmrechtsvertretung 
   Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende 
   hingewiesen: 
 
   Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Der 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird aufgrund einer 
   ihm erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihm eine 
   Weisung erteilt wurde; er ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Dabei sind allerdings nur Weisungen zu Beschlussvorschlägen von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat und zu mit einer Ergänzung der 
   Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachten 
   Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich. 
 
   Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis 14. August 2012, 24:00 Uhr 
   Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ (siehe oben unter 
   'Teilnahmevoraussetzungen'), sind Vollmachten mit Weisungen für den 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor der 
   Hauptversammlung in Textform oder elektronisch bis spätestens am 17. 
   August 2012, 24:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ 
   (Eingangsdatum) an die folgende Adresse zu übermitteln, andernfalls 
   können sie aus abwicklungstechnischen Gründen nicht berücksichtigt 
   werden: 
 
   COLEXON Energy AG 
   c/o UBJ. GmbH 
   Kapstadtring 10 
   22297 Hamburg 
   Telefax: +49 (40) 6378 - 5423 
   E-Mail: hv@ubj.de 
 
   Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter können im Rahmen der Hauptversammlung auch durch 
   Nutzung des Formulars zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen. Der von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird von einer ihm 
   erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die 
   betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch 
   einen anderen in der Hauptversammlung Anwesenden (den Aktionär selbst 
   oder dessen Vertreter) vertreten werden. 
 
   Ergänzende Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich ebenfalls 
   auf dem mit der Eintrittskarte übersandten Formular zur Vollmachts- 
   und Weisungserteilung. Entsprechende Informationen sind auch im 
   Internet unter www.colexon.de unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung einsehbar. 
 
   Bevollmächtigung anderer Personen 
 
   Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als 
   den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgt und 
   nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere 
   Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) 
   unterliegt, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten 
   sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist 
   Textform (§ 126b BGB) erforderlich. 
   Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann diese vor der 
   Hauptversammlung in Textform oder auch elektronisch an die folgende 
   Adresse übermittelt werden: 
 
   COLEXON Energy AG 
   c/o UBJ. GmbH 
   Kapstadtring 10 
   22297 Hamburg 
   Telefax: +49 (40) 6378 - 5423 
   E-Mail: hv@ubj.de 
 
   Vollmachten an eine andere Person als den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter können im Rahmen der Hauptversammlung 
   auch durch Nutzung des Formulars zur Vollmachtserteilung an einen 
   Bevollmächtigten erfolgen. 
 
   Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (also für den Fall, dass einem 
   Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, 
   Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig 
   handelnden Person oder Vereinigung Vollmacht erteilt wird, oder sonst 
   die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
   unterliegt) wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt 
   noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. 
   Deshalb können die Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen 
   sowie sonstige diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder 
   Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein 
   den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen 
   Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf 
   das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird 
   hingewiesen. 
 
   Nachweisübermittelung 
 
   Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt 
   oder wird der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung 
   nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen 
   Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den 
   Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 
   AktG unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis 
   der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der 
   Hauptversammlung an die folgende Adresse übermittelt werden: 
 
   COLEXON Energy AG 
   c/o UBJ. GmbH 
   Kapstadtring 10 
   22297 Hamburg 
   Telefax: +49 (40) 6378 - 5423 
 
   Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der 
   Gesellschaft auch per E-Mail an die E-Mail-Adresse hv@ubj.de 
   übermittelt werden. Dabei ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer 
   E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail 
   weiterzuleiten) Dokumente in den Formaten 'Word', 'PDF', 'JPG', 'TXT' 
   und 'TIF' Berücksichtigung finden. Der Nachweis der Bevollmächtigung 
   kann der Anmeldung allerdings nur dann eindeutig zugeordnet werden, 
   wenn der Name, der Vorname und die Adresse des Aktionärs oder die 
   Eintrittskartennummer angegeben sind. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
   127 und 131 Abs. 1 AktG 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung von Aktionären 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am 
   Grundkapital erreichen (entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 
   Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
   und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, 
   dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung 
   Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
   über den Antrag halten, findet gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG in 
   Verbindung mit § 122 Abs. 1 S. 3 AktG entsprechend - das heißt in 
   angepasster Form - Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit den 
   Nachweis genügen lassen, dass die Antragsteller mindestens in der Zeit 
   vom Beginn, also 00:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit Zeit - MESZ, 
   des 21. Mai 2012 bis zum Beginn des Tags der Absendung des 
   Ergänzungsverlangens Inhaber der für die Erreichung des Quorums (siehe 
   oben) notwendigen Aktien gewesen sind. Aktienbesitzzeiten Dritter 
   kommen nach Maßgabe von § 70 AktG zur Anrechnung. 
   Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen nach dem 
   Gesetzeswortlaut schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 
   Ablauf des 21. Juli 2012 (Samstag), 24:00 Uhr Mitteleuropäische 
   Sommerzeit - MESZ, zugegangen sein. Das Verlangen kann wie folgt 
   adressiert werden: 
 
   COLEXON Energy AG 
   Vorstand 
   Große Elbstraße 45 
   22767 Hamburg 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich 
   im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
   dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
   verbreiten. Sie sind außerdem unverzüglich im Internet unter 
   www.colexon.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
   zugänglich. 
 
   Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten 
   der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu 
   stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
   Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung 
   bedarf. 
 

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July 12, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.