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DGAP-HV: vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste -2-

DJ DGAP-HV: vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.08.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste Aktiengesellschaft: Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.08.2012 in Frankfurt am 
Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
13.07.2012 / 15:17 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN DE 000 520 470 5 
   WKN 520 470 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, 
 
   wir laden Sie hiermit zu der am 
 
   Mittwoch, dem 22. August 2012, 
   um 10:30 Uhr 
   im Kongresszentrum der 
   Deutschen Nationalbibliothek 
   Adickesallee 1 
   60322 Frankfurt am Main 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnungspunkte: 
 
 
 
 
 
 
 
           1.    Vorlage des Jahresabschlusses und 
                 Konzernabschlusses 
 
 
           2.    Gewinnverwendung 
 
 
           3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
           4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           5.    Wahl des Aufsichtsrats 
 
 
           6.    Aufhebung des bedingten Kapitals 
 
 
           7.    Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2012 
 
 
           8.    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
 
           9.    Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
 
 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage 
 
 
       -     des festgestellten Jahresabschlusses und des 
             Lageberichts der vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG für 
             das Geschäftsjahr 2011 einschließlich des erläuternden 
             Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, 
 
 
       -     des gebilligten Konzernabschlusses und des 
             Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011 
             einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
             den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB sowie 
 
 
       -     des Berichts des Aufsichtsrats über das 
             Geschäftsjahr 2011 
 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen am 
           Sitz der vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG, Tilsiter Straße 
           1, 60487 Frankfurt am Main, zur Einsichtnahme der Aktionäre 
           aus und stehen auch im Internet unter 
           http://www.vwd.com/hv2012 zum Download bereit. Sie werden den 
           Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG für das Geschäftsjahr 
           2011 in Höhe von Euro 1.873.904,48 vollständig auf neue 
           Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Aufsichtsrats 
 
 
           Die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit 
           Ablauf dieser Hauptversammlung. Daher ist eine Neuwahl des 
           gesamten Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt 
           sich gemäß § 95 Satz 1, § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Aktiengesetz 
           und § 8 Abs. 1 der Satzung der vwd Vereinigte 
           Wirtschaftsdienste AG aus drei Mitgliedern der Aktionäre 
           zusammen. 
 
 
       a.    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Herrn Klaus Nieding 
             Rechtsanwalt, Frankfurt am Main 
 
 
             für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
             Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in 
             den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
             Herr Nieding ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
             ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
             Herr Nieding ist Vizepräsident der Deutschen 
             Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. 
 
 
       b.    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Herrn Pieter van Halem 
             Geschäftsführer, Frankfurt am Main 
 
 
             für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
             Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in 
             den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
             Herr van Halem ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
             ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         *     Integrata AG, Stuttgart 
 
 
 
       c.    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Herrn Henning von Freese von Issendorff 
             Geschäftsführer, Bad Nauheim 
 
 
             für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
             Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in 
             den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
             Herr von Issendorff ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
             ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         *     Bankhaus Dr. Masel AG, Berlin 
 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge des 
           Aufsichtsrats nicht gebunden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten 
           Kapitals (Aufhebung des bisherigen § 4 Absatz (5) der Satzung) 
 
 
           Das bedingte Kapital in Höhe von Euro 220.000 wurde im Rahmen 
           eines Aktienoptionsprogramms für Mitarbeiter durch die 
           Hauptversammlung am 10. Mai 1999 geschaffen. Die gewährten 
           Optionen, die aus dem bedingten Kapital bedient werden 
           sollten, sind verfallen, weil die Voraussetzungen für die 
           Ausübung nicht vorlagen. Das Aktienoptionsprogramm ist zudem 
           ausgelaufen. Das bedingte Kapital muss daher nicht mehr 
           vorgehalten werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
 
 
         a)    Die durch die Hauptversammlung am 10. Mai 1999 
               geschaffene bedingte Kapitalerhöhung in Höhe von Euro 
               220.000 gemäß § 4 Absatz (5) der Satzung wird aufgehoben. 
 
 
         b)    Der bisherige § 4 Absatz (5) der Satzung 
               entfällt. 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2012 und die entsprechende 
           Satzungsänderung (Aufhebung des § 4 Absatz (6) und Neufassung 
           des § 4 Absatz (5) der Satzung) 
 
 
           Die gemäß § 4 Absatz (6) der Satzung erteilte Ermächtigung zur 
           Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage und/oder 
           Sacheinlage (Genehmigtes Kapital II) besteht noch in Höhe von 
           Euro 9.851.267 und läuft am 11. September 2012 aus. Aufgrund 
           dessen soll ein neues Genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 
           2012) in Höhe von Euro 9.851.267 geschaffen werden. Der 
           bisherige § 4 Absatz (6) der Satzung soll ersatzlos gestrichen 
           und das zu schaffende Genehmigte Kapital 2012 als neuer § 4 
           Absatz (5) in die Satzung aufgenommen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a.    Die in § 4 Absatz (6) der Satzung enthaltene und 
             am 11. September 2012 auslaufende Ermächtigung des 
             Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
             der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage 
             und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu 
             insgesamt Euro 9.851.267 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             II), wird aufgehoben. § 4 Absatz (6) der Satzung entfällt. 
 
 
       b.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
             Ablauf des fünften Jahres nach Eintragung der 
             Satzungsänderung um insgesamt bis zu Euro 9.851.267 
             (Genehmigtes Kapital 2012) durch Ausgabe von 9.851.267 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
             Bareinlagen und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig zu 
             erhöhen. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
             folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         *     um Spitzenbeträge auszunehmen; 
 
 
         *     wenn die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
               werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
               Aktien gleicher Gattung nicht wesentlich unterschreitet 
               und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien 
               entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals 
               weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, um die 
               neuen Aktien der Gesellschaft Dritten insbesondere im 
               Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
               von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen anbieten zu können. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             festzulegen. 
 
 
       c.    § 4 Absatz (5) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
             Ablauf des fünften Jahres nach Eintragung der 
             Satzungsänderung um insgesamt bis zu Euro 9.851.267 
             (Genehmigtes Kapital 2012) durch Ausgabe von 9.851.267 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
             Bareinlagen und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig zu 
             erhöhen. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
             folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         a)    um Spitzenbeträge auszunehmen; 
 
 
         b)    wenn die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung 
               gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
               werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
               Aktien gleicher Gattung nicht wesentlich unterschreitet 
               und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien 
               entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals 
               weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet; 
 
 
         c)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, um die 
               neuen Aktien der Gesellschaft Dritten insbesondere im 
               Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
               von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen anbieten zu können. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             festzulegen.' 
 
 
       d.    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des 
             § 4 Absatz (5) der Satzung nach vollständiger oder 
             teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals 2012 und, falls das Genehmigte Kapital 2012 bis zum 
             Ablauf des fünften Jahres nach Eintragung der 
             Satzungsänderung nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
             worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen. 
 
 
 
     8.    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu 
           deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur 
           Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung 2010 erteilte 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endete am 20. Juni 
           2012. Daher soll durch die Hauptversammlung eine neue 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, jedoch für einen 
           Zeitraum bis zum 21. August 2017, geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft ist bis zum 21. August 2017 
             ermächtigt, Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von 
             insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu 
             erwerben. Die Ermächtigung kann durch den Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen der obigen 
             Beschränkung vollständig oder in Teilbeträgen ausgeübt 
             werden. Hierbei kann die Gesellschaft selbst oder ein von 
             der Gesellschaft beauftragter Dritter die Aktien der 
             Gesellschaft erwerben. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
             erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der 
             Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat 
             und noch besitzt oder die ihr nach §§ 71a ff. AktG 
             zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals 
             entfallen. 
 
 
       b)    Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt 
             ausschließlich über die Börse. Der von der Gesellschaft je 
             Aktie zu zahlende Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
             darf den durchschnittlichen, nicht gewichteten Schlusskurs 
             der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel der Deutsche 
             Börse AG oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den 
             letzten fünf Börsentagen vor dem Erwerb der Aktien um nicht 
             mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen. Eines gesonderten 
             Hauptversammlungsbeschlusses zur Einziehung oder 
             Durchführung der Einziehung bedarf es nicht. Der Vorstand 
             kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass das 
             Grundkapital durch die Einziehung nicht herabgesetzt wird, 
             sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
             gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Für diesen Fall wird der 
             Vorstand ermächtigt, in der Satzung die Angabe zur Anzahl 
             der Aktien anzupassen. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien zu veräußern. Die 
             Veräußerung kann über die Börse oder durch ein an alle 
             Aktionäre gerichtetes Angebot erfolgen. Der Vorstand ist im 
             Falle der Veräußerung durch ein an alle Aktionäre 
             gerichtetes Angebot berechtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
             Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts 
 
 
         aa)   als Gegenleistung im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen im 
               Sinne von § 27 AktG zu verwenden, 
 
 
         bb)   gegen Barzahlung an Dritte auch auf andere 
               Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
               Aktionäre zu veräußern, sofern der vom Dritten zu zahlende 
               Preis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen, 
               nicht gewichteten Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft 
               im Xetra-Handel der Deutsche Börse AG oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten fünf 
               Börsentagen vor dem Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet. Die Summe der veräußerten 
               Aktien darf in diesem Fall die Grenze von insgesamt 10 % 
               des Grundkapitals (nachfolgend '10 %-Grenze') nicht 
               übersteigen, das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
               Hauptversammlung vorhanden ist oder - falls dieser Betrag 
               geringer ist - 10 % des zum Zeitpunkt der Veräußerung 
               eingetragenen Grundkapitals. In die Berechnung der 10 
               %-Grenze sind auch die Aktien einzubeziehen, die während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
               veräußert wurden. 
 
 
 
       f)    Von den in lit. c), d) und e) genannten 
             Ermächtigungen kann einmalig oder mehrfach Gebrauch gemacht 
             werden, in vollem Umfang oder in Teilbeträgen sowie zu einem 
             oder mehreren der genannten Zwecke. 
 
 
 
     9.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
 
 
          a) zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2012 09:18 ET (13:18 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.